ZPO § 560 Nr. 7 b, BEG § 209 Eie wiedoraufnahmeklage kann nicht aarauf gestützt werden, daß die Partei nachträglich eine Urkunde auigefunden hat, die die Bekundung eines Zeugen enthält, der in dem Vorprozeß nicht zu den sich aus der Urkunde ergebenden Vorgängen gehört worden ist. Dezember 195o zugestellte rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem im Dezember 1953 verstorbenen Vater abgewiesen worden. Die Klägerin hat Restitutionsklage erhoben mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 3-924 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob die vom beklagten Land im Verfahren vor dem Landgericht gegen die Zulässigkeit der Restitutionsklage erhobenen Bedenken durchgreifen. Hs hat die Klage übereinstimmend mit dem Landgericht für unbegründet erachtet und deswegen die Berufung zurückgewiesen. has angefochtene Urteil muß aufgehoben und die Beru-tung gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen warden, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Denn die Klägerin hat ihre Klage nicht auf solche Urkunden gestützt, auf die eine Wiederaufnahmeklage nach § 580 Ziff.7 b ZPO gestützt werden kann. Nach dem Zweck dieser Bestimmung sind jedoch nur solche Urkunden gemeint, die durch den ihnen eigenen Urkundenbewoiswert einen Mangel des vorangegangenen Verfahrens offenbaren können. Außer Betracht zu bleiben haben daher einmal alle Urkunden, die in dem Vorprozeß als Beweismittel nicht zugelassen worden wären, weil sie nur das außergerichtlich festgestellte oder nieuergelegte Ergebnis eines Zeugen-oder Bachverständigenbeweises enthalten, der selbst noch Die Wiederaufnahmeklage kann nicht darauf gestützt werden, daß es möglich ist, neue, bisher nicht bekannt gewesene Zeugen und Sachverständige zu hören oder einen Augenschein einzunehmen. Die V/iederaufnahmeklage kann daher auch nicht auf Urkunden gestützt werden, die nur die Bekundung von solchen Zeugen und Sachverständigen enthalten, die im Vorprozeß noch nicht zu dem sich aus der Urkunde ergebenden Beweisthema gehört worden sind und deren Bekundung vermittels der Urkunde in den Rechtsstreit eingeführt werden soll (BGH 38» 333, 337). Auf Urkunden, in denen eine Person ihre eigenen Wahrnehmungen über einen zu beweisenden Vorgang niedergelegt hat, kann die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b ZPO aber auch dann nicht gestützt werden, wenn sie in ;on Vorprozeß als Beweismitifür diesen Vorgang zugelassen worden wären, sei es, daß nach den besonderen Verfahrensvorschriften weniger strenge Beweisregeln gelten, sei es, daß die Parteien sich mit ihrer Verwertung einverstanden erklärt hätten, oder sei es, daß der Aussteller der Urkunde a.l Zeuge aus irgendwelchen Gründen über die von ihm in der Urkunde gemachten Angaben nicht hätte vernommen werden können. Als Urkunde kann sie nur den 3eweis erbringen, daß der Aussteller die in ihr enthaltenen Angaben gemacht hat. Der Be,,eis, der vermittels einer solchen 'urkunde geführt wäre, gründete sich letztlich nicht auf den urkundlichen .Beweiswert diesei1 Urkunde, sondern auf die Beweiskraft der durch sie vermittelten Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen. Da das nachträgliche Auffinden einer Urkunde in § 580 Kr. 7 b ZPO deswegen ein Wiederauf-nahmegrund ist, weil die Urkunde einen besonderen, die anderen Beweismittel überragenden Beweiswert hat, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf Urkunden gestützt werden, die nur den Beweiswert einer Zeugenaussage haben. Sie sind in dem vorangegangenen Rechtsstreit über diese Vorgänge nicht als Zeugen vernommen worden. Vermittels der angeführten Urkunden werden nur Bekundungen in den Rechtsstreit eingeführt, die der Legationsrat und der Gesandte von E0HHHHHM'uber Vorgänge gemacht haben, die im Zusammenhang mit dem in dem Rechtsstreit zu führenden Beweis stehen. Anders wäre es, wenn die Klägerin Urkunden vorgelegt hätte, die nicht nur die Bekundung über bestimmte historische Vorgänge enthalten würden, sondern die selbst ein Teil des zu erweisenden historischen Geschehens sind, z.B. Anordnungen, Erlasse, V/eiaungen und Verträge, durc,-. Es ist auch anzunehmen, daß noch viele derartige Urkunden vorhanden sind, die von der Forschung erst jetzt oder erst in späterer Zeit ausgewertet werden können. Das würde zu einer begreiflichen Beunruhigung im Kreise der Betroffenen führen und von ihnen nicht verstanden werden. Die Absicht des Gesetzes ' geht dahin, daß über die Ansprüche der Verfolgten schnell und endgültig entschieden werden soll. zeigt sich darin, daß bei den wiederholten gesetzlichen Änderungen der Bestimmungen des Entschädigungsrechts den Verfolgten nicht das Reest gegeben worden ist, ihre Ansprüche, soweit über sie bereits rechtskräftig entschieden worden war, uneingeschränkt neu geltend zu machen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 560 Nr. 7 b, BEG § 209 Eie wiedoraufnahmeklage kann nicht aarauf gestützt werden, daß die Partei nachträglich eine Urkunde auigefunden hat, die die Bekundung eines Zeugen enthält, der in dem Vorprozeß nicht zu den sich aus der Urkunde ergebenden Vorgängen gehört worden ist. BGH, Urt. v. 26. Hai 1965 - IV ZE 149/64 OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 26. Mai 1965 Ehrenberger Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrcchtsetreit der Frau Ursula J Stuttgart \7, H^pstraßei geb. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen aas Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg SflHjHHB Nj truße^^, Beklagten und Revisionsbeklagten - „ 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Kai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, V/üstenberg und Maaß für Recht erkannt: Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Oktober 1963 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Ent-schädigungskarnmer des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 1961 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch das den Parteien anstelle der Verkündung am 70./23. Dezember 195o zugestellte rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem im Dezember 1953 verstorbenen Vater abgewiesen worden. Die Klägerin hat Restitutionsklage erhoben mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 3-924 DM zu zahlen. In dem vorangegangenen Verfahren war der geltend gemachte Anspruch abgewiesen worden, weil das Gericht einen verfolgungseigentümlichen Ursachenzusammenhang zwischen in Ungarn begangenen antisemitischen Handlungen, die der Grund dafür waren, daß uer Vater der Klägerin eich das leben nahm, nicht hat feststelien können. In dem Resti-tutionsverfahren hat die Klägerin sieh aui bestimmte, von ihr angegebene Stellen in der von der URO im Jahre 1959 herausgegebenen Dokumentensammlung "Judenverfolgung in Ungarn" bezogen. Sie will damit den Beweis führen, daß die gegen ihren Vater gerichteten antisemitschen Gewaltmaß-nahmen von den nationalsozialistischen Gewalthabern veranlaßt worden seien. Das Landgericht hat die Restitutionsklage für zulässig gehalten, jedoch als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vor dem Berufung^-''rieht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Re.iuion ist begründet. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob die vom beklagten Land im Verfahren vor dem Landgericht gegen die Zulässigkeit der Restitutionsklage erhobenen Bedenken durchgreifen. Hs hat die Klage übereinstimmend mit dem Landgericht für unbegründet erachtet und deswegen die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht durfte es nicht offen lassen, oh die iiestitutionsklage zulässig ist. Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten Abschni't’t 4 ist nur darüber zu entscheiden, ob die Klage an sich statthaft ist, d.h., ob sie sich gegen ein rechtskräftiges End-urteil richtet, ob ein gesetzlich zugelassener Wiederauf-nahmegrund behauptet wird, ob sie in der doppelten Frist des § 5S6 und in der gehörigen Form des § 587 erhoben ist und ob schließlich die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen des neuen Prozesses gegeben sind. V/enn eine dieser Voraussetzungen verneint wird, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. In eine sachliche Prüfung der Klage darf das Gericht erst ein-treten, wenn es die Zulässigkeit der Klage bejaht hat. Nur in einem besonders gelegenen Ausnahmefall hat der Senat in seinem Ui ZPO § 580 Ziff. 7 b Kr. 4 veröffentlichten Urteil eine Ausnaume zugelassen. has angefochtene Urteil muß aufgehoben und die Beru-tung gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen warden, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Denn die Klägerin hat ihre Klage nicht auf solche Urkunden gestützt, auf die eine Wiederaufnahmeklage nach § 580 Ziff. 7 b ZPO gestützt werden kann. § 580 Ziff. 7b erwähnt als Wiecieraufnahmegrund das Auffinden ••on Urkunden schlechthin. Nach dem Zweck dieser Bestimmung sind jedoch nur solche Urkunden gemeint, die durch den ihnen eigenen Urkundenbewoiswert einen Mangel des vorangegangenen Verfahrens offenbaren können. Dafür kommen nur die Urkunden in Betracht, die in dem vorangegangenen Verfahren einen urkundlichen Beweis hätten erbringen können. Außer Betracht zu bleiben haben daher einmal alle Urkunden, die in dem Vorprozeß als Beweismittel nicht zugelassen worden wären, weil sie nur das außergerichtlich festgestellte oder nieuergelegte Ergebnis eines Zeugen-oder Bachverständigenbeweises enthalten, der selbst noch 5 hätte angetreten werden können. Die Wiederaufnahmeklage kann nicht darauf gestützt werden, daß es möglich ist, neue, bisher nicht bekannt gewesene Zeugen und Sachverständige zu hören oder einen Augenschein einzunehmen. Die V/iederaufnahmeklage kann daher auch nicht auf Urkunden gestützt werden, die nur die Bekundung von solchen Zeugen und Sachverständigen enthalten, die im Vorprozeß noch nicht zu dem sich aus der Urkunde ergebenden Beweisthema gehört worden sind und deren Bekundung vermittels der Urkunde in den Rechtsstreit eingeführt werden soll (BGH 38» 333, 337). Auf Urkunden, in denen eine Person ihre eigenen Wahrnehmungen über einen zu beweisenden Vorgang niedergelegt hat, kann die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b ZPO aber auch dann nicht gestützt werden, wenn sie in ;on Vorprozeß als Beweismitifür diesen Vorgang zugelassen worden wären, sei es, daß nach den besonderen Verfahrensvorschriften weniger strenge Beweisregeln gelten, sei es, daß die Parteien sich mit ihrer Verwertung einverstanden erklärt hätten, oder sei es, daß der Aussteller der Urkunde a.l Zeuge aus irgendwelchen Gründen über die von ihm in der Urkunde gemachten Angaben nicht hätte vernommen werden können. Denn auch in diesem Fall hatte die Urkunde die zu erweisenden Vorgänge nicht urkundlich erwiesen. Als Urkunde kann sie nur den 3eweis erbringen, daß der Aussteller die in ihr enthaltenen Angaben gemacht hat. Der Beweis für die zu beweisenden Vorgänge wäre nur durch die in ihr enthaltene Bekundung ihres Ausstellers erbracht worden. Nicht vermittels des urkundlichen Beweises, sondern durch eine in der Urkunde niedergelegte Bekundung würde der Beweis geführt. Soweit entspricht der Beweischarakter des vorgelegten Beweismittels nicht dem einer Urkunde, sondern dem eines 6 Zeugen- oder Sachverständigenbeweises. Der Be,,eis, der vermittels einer solchen 'urkunde geführt wäre, gründete sich letztlich nicht auf den urkundlichen .Beweiswert diesei1 Urkunde, sondern auf die Beweiskraft der durch sie vermittelten Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen. Diese Urkunden naben, sov/eit es sich um die in ihnen niedergelegte Bekundung ihres Ausstellers handelt, keinen höheren, sondern eher einen geringeren Beweiswert, als ihn der unmittelbare Zeugenbeweis selbst hat. Da das nachträgliche Auffinden einer Urkunde in § 580 Kr. 7 b ZPO deswegen ein Wiederauf-nahmegrund ist, weil die Urkunde einen besonderen, die anderen Beweismittel überragenden Beweiswert hat, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf Urkunden gestützt werden, die nur den Beweiswert einer Zeugenaussage haben. Denn der Gesetzgeber hat im Interesse der Rechtssicherheit davon abgesehen, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zuzulassen, nenn <*•-ue Partei nachträglich in die Lage versetzt worden ist, neuen Zeugen- oder Sachverständigenbeweis anzutreten. nie kam: daher auch dann nicht zulässig sein, wenn der Art nach ein solcher Zeugen- oder Sachverständigenbeweis durch eine Urkunde geführt werden soll, w- >>n also vermittels einer Urkunde Beweis durch Zeugen oder Sachverständige erbracht wird. Die Klägerin stützt ihre .Viederaufnahmekiage allein auf solche Urkunden. Sie erwähnt in ihrer Revisionsbegrün-dung als die hauptsächlichsten Wiederaufnahmegründe die Seiten 58 und 42 des Bokumentenwerkes "Judenverfolgung in Ungarn". Seite 58 enthält Aufzeichnungen des Vortragenden Legationsrates vom persönlichen Stab des Reichs- außenministers über die Unterredung zwischen dem Führer und dem ungarischen Außenminister Graf C^^^am 1b. Januar 1959* Seite 4? enthält einen Aktenvermerk des Gesandten von über den Empfang des ungarischen Minister- präsidenten und des Außenministers vom ?9• April 1959- 7 Die Aufzeichnung und der Aktenvermerk sind Zeugnisurkunden, in denen uer Legationsrat und :er Gesandte von mmmm ihre persönlichen 'Wahrnehmungen über bestimmte Vorgänge bekunden. Sie sind in dem vorangegangenen Rechtsstreit über diese Vorgänge nicht als Zeugen vernommen worden. Vermittels der angeführten Urkunden werden nur Bekundungen in den Rechtsstreit eingeführt, die der Legationsrat und der Gesandte von E0HHHHHM'uber Vorgänge gemacht haben, die im Zusammenhang mit dem in dem Rechtsstreit zu führenden Beweis stehen. Die Urkunden vermitteln nur eine zeugenochaftliche Bekundung dieser Personen. Anders wäre es, wenn die Klägerin Urkunden vorgelegt hätte, die nicht nur die Bekundung über bestimmte historische Vorgänge enthalten würden, sondern die selbst ein Teil des zu erweisenden historischen Geschehens sind, z.B. Anordnungen, Erlasse, V/eiaungen und Verträge, durc,-. die das hier behaupt* ■>> historische Geschehen beeinflußt worden is,t. Auf solche Urkunden könnte die Wiederaufnahmeklage nacn 530 Kr. 7 b ZPO gestützt werden. Es ist auch nicht möglich, für das i-.n fcsen -uigungsver-fahren andere Grundsätze gelten zu lassen, für die Entscheidung zahlreicher entschädigungsrechtlicher Rechts-streitigkeiten kommt es allerdings ausschlaggebend auf das Ergebnis der zeitgeschichtlichen Forschung an. Diese gewinnt ihre Erkenntnisse in hohem Maße aus Urkunden mannigfacher Art, insbesondere auch aus solchen, in denen Personen der Zeitgeschichte ihre Beobachtungen und Eindrücke niedergelegt haben. Es ist auch anzunehmen, daß noch viele derartige Urkunden vorhanden sind, die von der Forschung erst jetzt oder erst in späterer Zeit ausgewertet werden können. Zu winer erheblichen Rechtsunsicherheit und zu einer dem Interesse der Verfolgten abträglichen Überlastung der Gerichte würae es aber führen, wenn Wiederaufnahmeklagen in jedem Falle zulässig wären, in dem eine 8 solche für die geschichtliche Forschung in Betracht kommende Urkunde aufgefunden oder dem Kläger bekannt wird. Das würde dazu führen, daß die Gerichte über denselben Rechtsstreit immer wieder neu entscheiden müßten. Dabei würde in hohem Maße die Gefahr bestehen, daß derselbe historische Vorgang von den einzelnen Gerichten verschieden gewürdigt würde. Das würde zu einer begreiflichen Beunruhigung im Kreise der Betroffenen führen und von ihnen nicht verstanden werden. Ein solches Ergebnis würde den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen widersprechen. Die Absicht des Gesetzes ' geht dahin, daß über die Ansprüche der Verfolgten schnell und endgültig entschieden werden soll. Dadurch soll erreicht werden, daß die Verfolgten möglichst bald in den Genuß ihrer Entschädigung gelangen, und daß auf diesem Gebiet im Interesse jedes einzelnen Verfolgten und im Interesse wer Allgemeinheit möglichst schnell ein Ende der Rechtsstrei tw .weiten eintritt. Deswegen legt das Gesetz auch im Entschädigungsverfahren der Rechtskraft eine hohe Bedeutung bei. Da.s zeigt sich darin, daß bei den wiederholten gesetzlichen Änderungen der Bestimmungen des Entschädigungsrechts den Verfolgten nicht das Reest gegeben worden ist, ihre Ansprüche, soweit über sie bereits rechtskräftig entschieden worden war, uneingeschränkt neu geltend zu machen. Kur in einem bestimmten begrenzten Umfang ist, wie sich z.B. aus § 234 BEG, Art. Ill Ziff. 9 des 3. Gesetzes zur Änderung des ßundesergänz.ungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 und aus Art. IV der 1. Verordnung, der 2. Verordnung und der 3. Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. Verordnung zur Durchführung des Bundesent-schüüigungsgesetzes ergibt, die Rechtskraft durchbrochen •..orden. '•Yegen der hohen Bedeutung, die die Rechtskraft auch und gerade bei der Erledigung der Entsch'ldigungsverfahren hat, unu um Unzuträglichkeiten und Ungerechtigkeiten zu vermeiden, kann der Begriff der Urkunde in § 5B0 Zifi. 7 b ZPO im Entschädigungsverfahren nicht anders verstanden wer den als im ordentlichen Zivilprozeßverfahren. Dem Gesetzgeber muß es Vorbehalten bleiben, im Interesse der Gerechtigkeit generell zu bestimmen, ob und welche Gru.^.en von otj citigkeiten wiederauf g enomnien werden sollen, weil nach seiner Überzeugung die zeitgeschichtliche Forschung zu grundlegenden neuen Ergebnissen gelangt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO. Ascher Raske J ohannsen '.Vüatenberg Maaß