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BGH

Gericht: BGH

Br lebte früher als Kaufmann in Dort wurde er aus Gründen rassischer Verfolgung gezwungen sich mit seiner Familie einem illegalen Auswanderer«-transport anzuschließen, dessen Ziel Palästina war und der am 26» August 1940 von Danzig aus unter SS~Bewachung nach PflHim abging* In wurden die Auswanderer auf ein Schiff gebracht, mit dem sie auf der Donau nach in Bumänien führen. Als Vertriebener hätte der Kläger, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach § 150 Abs.1, § 152 BEG in Verbindung mit den §§ 43j 45 BEG zu beanspruchen. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit steht dem Kläger aber für die Zeit, in der er von britischen Behörden festgehalten wurde, und für die er Entschädigung verlangt, nicht zu. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für eine Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BEG geleistet wird. Wie in der letzten der angeführten Entscheidungen dargelegt ist, sind diese Voraussetzungen auch gegeben, wenn ein Verfolgter, dem der Schutz des Deutschen Reiches entzogen worden war, während des Krieges von einer mit Deutschland kriegführenden Macht interniert wurde und bei dem Vollzug der Internierung rcchtsstaatliche Grundsätze verletzt wurden, jedoch ins Gewicht fallende Verbesserungen und Erleichterungen erreicht worden wären, sofern sich die die deutschen Interessen wahrnehmende Schutzmacht für den Verfolgten eingesetzt hätte. Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgeateilt, daß der Kläger von den britischen Behörden auch interniert worden wäre, wenn er noch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte, u$d es ist auf Grund dieser Feststellung zudem Ergebnis gekommen, daß die Freiheitsentziehung nicht auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches zurückzuführen sei und deshalb kein Entschädigungsanspruch bestehe. Unter dem Gesichtspunkt, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches sich auf die Art und V/eise des Vollzugs der Internierung ausgewirkt hat, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt dagegen nicht geprüft. Per Kläger war, wie der von ihm vorgetragene und d^r festgestellte Sachverhalt ergibt, bevor PflBR und die besetzten Ostgebiete in das Deutsche Beich eingegliedert wurden, nicht deutscher Staatsangehöriger» Falls der Kläger nach diesen Vorschriften nur deshalb, weil er Jude ist, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hätte, so wäre er im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 1 BEG so zu behandeln, als ob er deutscher Staatsangehöriger wäre (Urteile des Senats Rzlf 1939, 396 Hr. 39, I960, 380 Hr. 40, sovde Urteil vom 11. Aber auch wenn davon ausgegangen wird, daß der Kläger entschädigungsrechtlich nicht ungünstiger gestellt werden kann als eine 'Person, die nach der Bingliederung der Ostgebiete in das deutsche Reich auf Grund der angeführten Vorschriften die deutsche Staatsan-gehörigkeit erlangt hatte, steht ihm wegen der Festhaltung durch britische Behörden kein Anspruch nach § 43 Abs» 1 Satz 2 Kr. 1 BEG zu; denn zugunsten einer Person, die im Zusammenhang mit der Eingliederung der Ostgebiete in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte, hätte die die Interessen der deutschen Staatsange~ hörigen wahmehmende Schutzmacht bei der britischen Regierung nicht eingreifen können. Die Eingliederung DJBHi in das Deutsche Reich und damit die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner von DflHfc war nach Ansicht der Alliierten ebenfalls eine einseitige, nicht anzuerkennende Maßnahme Deutschlands. Großbritannien hatte gerade den deutschen Einmarsch in Polen und das einseitige deutsche Vorgehen in Dfllfc als Kriegsgrund bezeichnet (Böttcher, Die völkerrechtliche Lage der Freien Stadt Danzig seit 1943, Veröffentlichungen des Instituts für internationales Recht an der Universität iKiel, Bd. 39, 32 und Dokumentenanhang 178 Kr. 10) • Dafür, daß Großbritannien die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Bewohner von DflBto und den anderen eingegliederten Ostgebieten über das Ende des Krieges hinaus nicht anerkannte, spricht die in der Distribution o? Daraus ist zu schließen, daß nach den Grundsätzen des Völkerrechts der besetzende Staat auch staatenlosen Bewohnern des besetzten Gebietes seine Staatsangehörigkeit nicht im Zusammenhang mit der Besetzung verleihen kann. Es ergibt sich daraus, daß die die Interessen des Deutschen Reichs und der deutschen Staatsangehörigen vertretende Schutzmacht nicht in der Lage gewesen wäre, für den Kläger, auch wenn er während des Krieges deutscher Staatsangehöriger geworden wäre, Verbesserungen bei der Durchführung der Internierung durch die britischen Behörden zu erreichen« Da die britische Regierung die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers nicht anerkannt hätte, muß davon ausgegangen werden, daß sie entsprechend den von ihr angewendeten Regeln des Völkerrechts ein Eingreifen der die deutschen Interessen wahrnehmenden Schutzmacht zugunsten des Klägers nicht zugclassen hätte« Auf die Durchführung der Freiheitsentziehung, der der Kläger durch die britischen Behörden unterworfen wurde, ist es mithin ohne Einfluß geblieben, wenn ihm die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches aus Verfolgungsgründen vorenthaltcn wurde.

Zitierte Normen: § 43 BEG
GroßbritannienStaatsangehörigkeitStaatGrundsatzBEGOstgebieteKläger

Volltext der Entscheidung

2449 043

2X25- JiS/iS
Verkündet am 17. Oktober 1962
■■■h Justizangestolltor als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
n
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Arbeiters Fajel U Str. Israel»
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz»
vertreten durch den Direktor dos Landosamtes für ffiedorgut-ziachung und verwaltete Vermögen
- Prozeßbcvollmächtigter!
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von Io. Oktober 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raoke»
\7üs tonberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Rocht erkannt:
Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des
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4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d.V. von 24. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Klüger.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der am St April 1898. in	in Polen geborene
 Kläger ist Jude. Br lebte früher als Kaufmann in Dort wurde er aus Gründen rassischer Verfolgung gezwungen sich mit seiner Familie einem illegalen Auswanderer«-transport anzuschließen, dessen Ziel Palästina war und der am 26» August 1940 von Danzig aus unter SS~Bewachung nach PflHim abging* In	wurden die Auswanderer
 auf ein Schiff gebracht, mit dem sie auf der Donau nach	in	Bumänien	führen. Von TflMto aus fuhren
 sie auf einem Frachtdampfer nach fiflHl* Dort wurden sic von der britischen Mandatsregierung interniert und anschließend auf die Insel	gebracht. Die
 Internierung auf	endete	am	11. August 1945.
Der Kläger nahm alsdann seinen Wohnsitz in Palästina.
Sr verlangt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, ihm wegen der Internierung auf Mauritius eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 8 100 DM zuzu-erkennen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück« gewiesen*
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter*
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen«
 
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Entacheidungagründe:
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Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger, der die Voraussetzung des § 4 BEG nicht erfüllt, deutscher Volkszuhörigö? ist« Für den Revisionsrechtszug ist zu unterstellen, daß dies der Pall sei*
Dann wäre der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr» 1 BVFG, denn er mußte D|B|| nach dem 30. Januar 1933 verlassen, weil aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt wurden, und in Auswirkung dieses von ihm erlittenen Schicksals nahm er später seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches. Der Vertriebeneneigenschaft würde es nicht entgegenstehen, daß der Kläger diesen Wohnsitz erst nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begründen konnte.
Als Vertriebener hätte der Kläger, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach § 150 Abs. 1, § 152 BEG in Verbindung mit den §§ 43j 45 BEG zu beanspruchen.
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit steht dem Kläger aber für die Zeit, in der er von britischen Behörden festgehalten wurde, und für die er Entschädigung verlangt, nicht zu.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für eine Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BEG geleistet wird. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die er in mehreren neueren Entscheidungen aufrecht erhalten hat (Urteile RzY/ 19*& 268 Nr. 18, 31o Nr. 21 sowie Urteile vom 31* Januar 1962 -IV SR 142/61 vom 13. Juli 1962 - IV ZR 49/62 - , vom 28. September 1962 - IV ZR 60/62 - ).
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Hier könnte, soweit britische Behörden dein Kläger die Freiheit entzogen haben, nur § 43 Aba. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG in Betracht kommen« Diese Vorschrift setzt außer dem Umstand, daß die Freiheitsentziehung unter Mißachtung rechtestaatlicher Grundsätze erfolgte, voraus, daß sie durch die Versagung des Schutzes ermöglicht wurde, den der eigene Staat selbst oder durch die von ihm beauftragte Schutsmacht nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland gewährt (Urteile des Senats RzW I960, 380 Nr. 40, 1962, 269 Nr. t9). Wie in der letzten der angeführten Entscheidungen dargelegt ist, sind diese Voraussetzungen auch gegeben, wenn ein Verfolgter, dem der Schutz des Deutschen Reiches entzogen worden war, während des Krieges von einer mit Deutschland kriegführenden Macht interniert wurde und bei dem Vollzug der Internierung rcchtsstaatliche Grundsätze verletzt wurden, jedoch ins Gewicht fallende Verbesserungen und Erleichterungen erreicht worden wären, sofern sich die die deutschen Interessen wahrnehmende Schutzmacht für den Verfolgten eingesetzt hätte.
Das Berufungsgericht hat unangreifbar festgeateilt, daß der Kläger von den britischen Behörden auch interniert worden wäre, wenn er noch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte, u$d es ist auf Grund dieser Feststellung zudem Ergebnis gekommen, daß die Freiheitsentziehung nicht auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches zurückzuführen sei und deshalb kein Entschädigungsanspruch bestehe. Unter dem Gesichtspunkt, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches sich auf die Art und V/eise des Vollzugs der Internierung ausgewirkt hat, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt dagegen nicht geprüft. Im Ergebnis ist die Entscheidung dadurch jedoch nicht unrichtig geworden.	'
Per Kläger war, wie der von ihm vorgetragene und d^r festgestellte Sachverhalt ergibt, bevor PflBR und die besetzten Ostgebiete in das Deutsche Beich eingegliedert wurden, nicht deutscher Staatsangehöriger»
Be kann dahingestellt bleiben, ob der in Polen geborene Kläge^damals, wie er angegeben hat, staatenlos war, oder ob er/polniöche Staatsangehörigkeit besaß, da es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Er hätte, abgesehen von dem in seiner jüdischen Abstammung, nach
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nationalsozialistischer Auffassung liegenden Hinderungsgrund, sofern er deutscher Volkszugehörigbrii)st, die deutsche Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften erwerben können, die seinerzeit darüber im Zusammenhang mit der Eingliederung de? Ostgebiete erlassen wurden ( § 6 des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete von 8. Oktober 1939, RGBl 1 2042, Runderlaß betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich eingeglicderten Ostgebieten vom 25. Hovember 1939, RMBliV 2385; VO über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten von 4. März 1941, RGBl I 118, geändert durch VO vom 31. Januar 1942, RGBl I 51). Falls der Kläger nach diesen Vorschriften nur deshalb, weil er Jude ist, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hätte, so wäre er im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 1 BEG so zu behandeln, als ob er deutscher Staatsangehöriger wäre (Urteile des Senats Rzlf 1939, 396 Hr. 39, I960, 380 Hr. 40, sovde Urteil vom 11. April 1962 - IV ZR 277/61).
Aber auch wenn davon ausgegangen wird, daß der Kläger entschädigungsrechtlich nicht ungünstiger gestellt werden kann als eine 'Person, die nach der
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Bingliederung der Ostgebiete in das deutsche Reich auf Grund der angeführten Vorschriften die deutsche Staatsan-gehörigkeit erlangt hatte, steht ihm wegen der Festhaltung durch britische Behörden kein Anspruch nach § 43 Abs» 1 Satz 2 Kr. 1 BEG zu; denn zugunsten einer Person, die im Zusammenhang mit der Eingliederung der Ostgebiete in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte, hätte die die Interessen der deutschen Staatsange~ hörigen wahmehmende Schutzmacht bei der britischen Regierung nicht eingreifen können.
Während des zweiten Weltkriegs wurde von den mit Deutschland im Krieg befindlichen Staaten auch nach der Besetzung Polens der Fortbestand des polnischen Staates anerkannt und der Fortbestand der polnischen Staats-* angehörigkeit nicht in Zweifel gezogen (Geilke, Die Staatsangehörigkeit von Polen, Sammlung geltender Staatsangehörige keitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg,. Bd. 9, 18). Die Eingliederung DJBHi in das Deutsche Reich und damit die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner von DflHfc war nach Ansicht der Alliierten ebenfalls eine einseitige, nicht anzuerkennende Maßnahme Deutschlands. Großbritannien hatte gerade den deutschen Einmarsch in Polen und das einseitige deutsche Vorgehen in Dfllfc als Kriegsgrund bezeichnet (Böttcher,
 Die völkerrechtliche Lage der Freien Stadt Danzig seit 1943, Veröffentlichungen des Instituts für internationales Recht an der Universität iKiel, Bd. 39, 32 und Dokumentenanhang 178 Kr. 10) • Dafür, daß Großbritannien die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Bewohner von DflBto und den anderen eingegliederten Ostgebieten über das Ende des Krieges hinaus nicht anerkannte, spricht die in der Distribution o? German Enemy Property ACT, 1949 enthaltene, sich allerdings nur auf dieses Gesetz beziehende Auslegungsregel
 
(mitgeteilt bei Cohn, Deutsches Vermögen in Großbritannien, Sonderdruck Nr» 6 der Studiengesellochaft für privatrechtliche ausländische Interessen e.V., 77):
"German national" does not include any person who acquired German nationality by reason of the inclusion in the German State after the first day of March, nineteen hundred and thirty-eight, of any territory not comprised therein on that day.
Diese britische Einstellung entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts, nach denen der besetzende Staat in völkerrechtlich wirksamer Weise die Staatsangehörigkeit der Bewohner der besetzten Gebiete nicht ändern und in der Frage der Staatsangehörigkeit dieser Personen keine Regelungen treffen kann, solange der Krieg von den Verbündeten und der Exilregierung des besetzten Gebietes fortgesetzt wird und damit die Möglichkeit besteht, daß der Okkupant die Gebiete wieder auf-geben muß (Urteil des Senats RzW 1959* 254 Nr. 13).
Dahm (Völkorrecht Bd. I, 473 Pußn. 25) weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf Art. 45 HLKO hin, der es der Besatzungamacht untersagt, die Bevölkerung des besetzten Gebietes zur Leistung eines Treueides zu zwingen. Daraus ist zu schließen, daß nach den Grundsätzen des Völkerrechts der besetzende Staat auch staatenlosen Bewohnern des besetzten Gebietes seine Staatsangehörigkeit nicht im Zusammenhang mit der Besetzung verleihen kann. Darauf, wie die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner Danzigs und der anderen besetzten Gebiete nach innerdeutschem Staatsrecht zu beurteilen ist (vgl. insbesondere das Gesetz zur Regelung von Prägen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1959, BGBl I,
65), und wie Großbritannien Sich zu dieser Regelung stellt, soweit der ursprüngliche Beimatstaat die betreffenden Personen nicht mehr in Anspruch nimmt, kommt es nicht an.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß Großbritannien in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts alle Verleihungen der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner Danzigs und der besetzten Ostgebiete jedenfalls in der hier maßgebenden Zeit als rechtsunwirksam angesehen hat, mögen diese Personen vorher die Staatsangehörigkeit des besetzten Landes oder eine andere Staatsangehörigkeit besessen haben oder staatenlos gewesen sein. Es ergibt sich daraus, daß die die Interessen des Deutschen Reichs und der deutschen Staatsangehörigen vertretende Schutzmacht nicht in der Lage gewesen wäre, für den Kläger, auch wenn er während des Krieges deutscher Staatsangehöriger geworden wäre, Verbesserungen bei der Durchführung der Internierung durch die britischen Behörden zu erreichen« Da die britische Regierung die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers nicht anerkannt hätte, muß davon ausgegangen werden, daß sie entsprechend den von ihr angewendeten Regeln des Völkerrechts ein Eingreifen der die deutschen Interessen wahrnehmenden Schutzmacht zugunsten des Klägers nicht zugclassen hätte« Auf die Durchführung der Freiheitsentziehung, der der Kläger durch die britischen Behörden unterworfen wurde, ist es mithin ohne Einfluß geblieben, wenn ihm die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches aus Verfolgungsgründen vorenthaltcn wurde. Dem Kläger kann deshalb für diese Zeit der Freiheitsentziehung keine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zuerkannt werden«
 
Seine Revision ist deshalb zurückzuweisen,
 Pie KostenentScheidung beruht auf § 209 Abs, § 225 Abs, 1 BBG, § 97 Abs, 1 ZPO,

Ascher Raske
 Wüstenberg Pr, Loewenheim Pr, Graf