a) Der Verlust von Geldnoten und Geldmünzen, die seinerzeit geltende Zahlungsmittel darstellten, begründet keinen Entschädigungsanspruch für Schaden an Eigentum nach b) Geldbeträge, die der Verfolgte einer Person zur Beschaffung von Auswanderungspapieren ausgehändigt hat und die diese nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, können, v/enn der Verfolgte die Auswanderung alsbald auf anderem Wege durchzuführen vermochte, durch die Auswanderung entstandene notwendige Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen langt, unter anderem wegen der dem Kläger geltend gemachte Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen, darunter auch diejenigen wegen der von den genannten Personen veruntreuten Geldbeträge, abgelehnt. Er hat den Rechtsstreit zunächst nur wegen der von ihm begehrten Entschädigung für den Verlust der erwähnten 76.000 RM durchgeführt und bean- Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 15.200 DM zu verurteilen, weiter. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der an den Wirt chaftsprüfer gegebenen 24.000 RM versagt, weil der durch den Verlust des Geldes eingetretene Schaden der Wach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen bot Rohde dem Kläger kurz vor dessen Flucht an, ihm für einen Betrag von 24.000 RM bei der mexikanischen Gesandtschaft in Berlin einen Paß mit einem Einreisevisum zu besorgen und zugleich die Reise des Klägers mit einem Wagen der Gesandtschaft in das Ausland zu bewerkstelligen. Es ist verständlich, daß der Kläger, der ein dringendes Interesse daran hatte, in das Ausland zu gelangen und dadurch den nationalsozialistischen Nachstellungen zu entgehen, auf dieses Angebot einging; er konnte aus seiner damaligen Lage heraus die Zahlung der 24.000 RM an Rfl^ als notwendig zur Durchführung der Auswanderung ansehen. Ein Schaden an Eigentum im Sinne des § 51 BEG, wie der Kläger meint, liegt dagegen nicht vor. Die Schädigung des Klägers trat schon mit der Hingabe des Betrages an R^|^ ein; darauf, wie dieser ihn verwendete, kommt es nicht an. Daraus folgt, daß der eingetretene Schaden auch der Verfolgung eigentümlich ist, denn dafür kommt es allein darauf an, ob die Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, durch die Verfolgung für den Betroffenen im Vergleich zu nichtverfolgten Personen erhöht v/orden ist (Urteile des Senats RzW 1958, 138 Nr. 15, I960, 160 Nr.16). 11 Abs. 1 BEG wegen der aufgewendeten 24.000 RM ein Ent Schädigungsanspruch in Höhe von 4.800 DM dem Zivilprozeß erfolgte Verurteilung des lange die Schadensersatzforderung gegenüber R Ob etwa wegen der Ergebnisse des voraufgegange nen Rückerstattungsverfahrens nach § 5 Abs.3 BEG die Vor Schriften des Entschädigungsrechts als unanwendbar gelten müßten, kann auf sich beruhen. auf Ersatz der Aufwendungen für die Auswanderung ent fällt jedenfalls wegen des Teilvergleichs vom 18. Das olgt zwar nicht ohne weiteres daraus, daß in diesem Vergleich unter anderem ausgesprochen ist, durch die dem Kläger zu leistende Entschädigung von 100.000 DM seien die Ansprüche wegen der olge der Auswanderung ents nen Kosten endgültig erledigt; denn es wäre möglich, daß die Parteien übereinstimmend den hier in Rede stehenden Anspruch nicht in den Vergleich einbezogen wissen wollten Nach der Natur der durch den Vergleich erledigten Entschä digungsansprüche entfällt jedoch von dem Betrag von 100.000 DM, den der Kläger nach dem Vergleich erhalten sollte, ein erheblicher Teil auf Ansprüche v/egen an Vermögen im Sinne der §§ 56, 57 BEG, und der Klä Schadens hat in der in dem vorliegenden Verfahren eingereichten Klage schrift selbst vorgebracht, daß ihm durch den Vergleich Dafür, daß der Betrag von 100.000 DM entgegen dem Vorbringen des Klägers anders auf die mit ihm abgegoltenen Ansprüche wegen Eigentumsund Vermögensschadens zu verteilen sei, sind keine An*- Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger auf Ansprüche nach den §§ 56, 57 BEG bereits den Höchstbetrag von 75*000 DM erhalten hat, 30 daß ihm wegen solcher Ansprüche keine weitere Entschädigung zugesprochen werden kann (§58 Satz 1 BEG). In dem Urteil wird weiter dargelegt, der Kläger habe diese Banknoten nicht im Stich gelassen, und die Voraussetzungen des § 51 Abs.3 BEG seien deshalb nicht gegeben. Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, denn der Verlust von Geldstücken und Banknoten stellt überhaupt keinen Eigentumsschaden im Sinne des Ist nicht der Sachwert wie bei Münzen und Banknoten mit Sammlerwert das Entscheidende, so kommt deshalb allein eine Entschädigung wegen Schadens an Vermögen in Frage (ebenso Becker/Huber/Küster BErgG Hinzu kommt folgendes: Für Eigentumsschaden wird Ent Schädigung nur geleistet, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 BEG vorliegen; ist das nicht der Fall, so kommt auch eine Entschädigung nach § 56 BEG nicht in Betracht (Urteile des Senats HzW 1959» 397 Nr. 41, 466 eine Schädigung am Eigentum zu beurteilen sein, so würde dafür ein gleich weder nach den Vorschriften des Rück erstattungsrechts noch, da die Wegnahme und Entziehung nicht unter die besonderen Tatbestände des § 51 BEG fällt, nach denen des Entschädigungsrechts gewährt werden können Auch das spricht dafür, daß Geldverluste keine Schäden an Eigentum im Sinne des Entschädigungsrechts sind, sondern unter die in Scheidet eine Rückerstattung aus, weil es sich nicht um einen feststellbaren Vermögensgegenstand handelt, so kann dann immer noch eine Entschädigung nach dem Bundesentschä digungsgesetz wegen Schadens an Vermögen zu leist sein Auch wegen der dem Kläger durch das Verhalten des Scd^ und des verloren gegangenen Geldnoten könn- Da der Kläger den Höchstbetrag der Entschädigung für Schaden an Vermögen bereits erhalten hat, kann ihm wegen des Verlustes der Banknoten kein weiterer Betrag zuerkannt werden. Die Berufung des Klägers ist deshalb im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen worden, und auch seine Revision muß zurückgewiesen werden. Da die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 BEG nicht vorliegen, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, durch die dem Kläger die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt sind, aufzuheben.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 51, 56, 57 a) Der Verlust von Geldnoten und Geldmünzen, die seinerzeit geltende Zahlungsmittel darstellten, begründet keinen Entschädigungsanspruch für Schaden an Eigentum nach § 51 BEG, sondern kann nur einen solchen wegen Schadens am Vermögen (§ 56 BEG) begründen. * Bas gilt auch, v/enn Mittelspersonen Geldbeträge, die sie im Aufträge des zur Auswanderung genötigten Verfolgten ins Ausland bringen sollten, veruntreut haben. * b) Geldbeträge, die der Verfolgte einer Person zur Beschaffung von Auswanderungspapieren ausgehändigt hat und die diese nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, können, v/enn der Verfolgte die Auswanderung alsbald auf anderem Wege durchzuführen vermochte, durch die Auswanderung entstandene notwendige Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG ♦ sein. BGH, Ur-fc. v. 14. Dezember I960 - XV ZR 149/60 KG Berlin DG Berlin Verkündet am 14.Dezember I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Rechtsanwalts Dr.Walter Sch L , C Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres» gegen ♦ das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigerr: Rechtsanwalt Dr. m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die inünd- * ** liehe Verhandlung vom 9« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr.Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23* November 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in diesem Urteil enthaltene Entscheidung, der Kläger habe die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, aufgehoben wird. * Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Das Verfahren des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; 4MP Der Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war Rechtsanwalt in Berlin und Inhaber eines Bankhauses. Wegen der gegen die Juden gerichteten Gewaltmaßnahmen beabsichtigte er, aus Deutschland auszuwandern. Aus diesem Grunde händigte er sei- nem Wirtschaftsprüfer R einen Betrag von 24.000 RM aus den dieser dazu verwenden sollte, ihm einen mexikanischen Paß mit Einreisesichtvermerk zu verschaffen. R behielt den Betrag jedoch ein, ohne sich um den Paß zu bemühen. Der Kläger versuchte ferner im Zusammenhang mit der geplanten r T Auswanderung ihm gehörende Geldbeträge in das Ausland zu schaffen. Zwei damit beauftragte Personen, der Kaufmann und der Landwirt 52.000 RM, und zwar veruntreuten davon jedoch 42.000 RM und Anfang Dezember 1938 gelang es dem Klag 9 10.000 RM das Reichsgebiet zu verlassen und nach Großbritannien auszuwandern. ue Kläger hat zunächst gegen R 9 und W Rückerstattungsverfahren durchgeführt, ist jedoch mit seinen Klagen rechtskräftig abgewiesen worden. Gegen R hat er im Zivilprozeß ein Urteil über einen im Verhältnis 10 : 1 umgestellten DM-Betrag erstritten. Im Zwangsvollstreckungs verfahren hat Rohde den Offenbarungseid geleistet. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen langt, unter anderem wegen der R und W hingegebenen und ihm verlorengegangenen Geldbeträge von insgesamt 76.000 RM. Die Entschädigungsbehörde hat sich in einem Teilvergleich vom 18. Januar 1957 zur Zahlung einer Entschädigung von 100.000 DM an den Kläger verpflichtet. In dem Vergleich ist vereinbart worden, daß durch ihn bestimmte näher be- zeichnete Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und an Vermögen endgültig erledigt sein sollten. Durch Schlußbescheid vom 9« April 1957 hat die Entschädigungsbehörde weitere von % dem Kläger geltend gemachte Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen, darunter auch diejenigen wegen der von den genannten Personen veruntreuten Geldbeträge, abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat den Rechtsstreit zunächst nur wegen der von ihm begehrten Entschädigung für den Verlust der erwähnten 76.000 RM durchgeführt und bean- tragt da s beklagte Land zu verurteilen, an ihn 15.200 I'M zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage in diesem Umfang durch Teilurteil abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dem Kläger auch die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 15.200 DM zu verurteilen, weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che idungsgründ e: 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der an den Wirt chaftsprüfer gegebenen 24.000 RM versagt, weil der durch den Verlust des Geldes eingetretene Schaden der . Verfolgung nicht eigentümlich sei. Es habe kein nüchterner Beurteiler der Sachlage voraussehen können, daß Vertrauenspersonen des Klägers, insbesondere sein langjähriger Wirtschaftsprüfer, die Zwangslage des Klägers selbst SUCil tig ausnutzen und das ihm anvertraute Geld veruntreuen würden. 4 « Diese Ausführungen sind rechtlich verfehlt, v/enn auch die Entscheidung im Ergebnis richtig ist. Wach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen bot Rohde dem Kläger kurz vor dessen Flucht an, ihm für einen Betrag von 24.000 RM bei der mexikanischen Gesandtschaft in Berlin einen Paß mit einem Einreisevisum zu besorgen und zugleich die Reise des Klägers mit einem Wagen der Gesandtschaft in das Ausland zu bewerkstelligen. Es ist verständlich, daß der Kläger, der ein dringendes Interesse daran hatte, in das Ausland zu gelangen und dadurch den nationalsozialistischen Nachstellungen zu entgehen, auf dieses Angebot einging; er konnte aus seiner damaligen Lage heraus die Zahlung der 24.000 RM an Rfl^ als notwendig zur Durchführung der Auswanderung ansehen. Die Beschaffung des Passes und des Einreisevisums dienten nicht nur der » Vorbereitung der Auswanderung, sondern standen mit der Auswanderung selbst, die alsbald, wenn auch auf anderem Wege, erfolgte, in unmittelbarem Zusammenhang. Die dafür angeblich erforderlichen Aufwendungen von 24.000 RM stellen deshalb Auswanderungskosten im Sinne des § 57 Abs. 1 BEG dar (Urteil des Senats RzW 1959» 467 Nr. 20). Ein Schaden an Eigentum im Sinne des § 51 BEG, wie der Kläger meint, liegt dagegen nicht vor. Die Schädigung des Klägers trat schon mit der Hingabe des Betrages an R^|^ ein; darauf, wie dieser ihn verwendete, kommt es nicht an. Der Schaden ist deshalb eine adäquate Folge der nationalsozialistischen GewaltMaßnahmen. * ♦ Diese veranlaßten den Kläger dazu, Geld für die Beschaffung von Auswanderungspapieren aufzuwenden, während derartige Aufwendungen und die mit ihnen verbundenen Verluste für nichtverfolgte Personen nicht in Betracht kamen. 'V* 5 * Daraus folgt, daß der eingetretene Schaden auch der Verfolgung eigentümlich ist, denn dafür kommt es allein darauf an, ob die Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, durch die Verfolgung für den Betroffenen im Vergleich zu nichtverfolgten Personen erhöht v/orden ist (Urteile des Senats RzW 1958, 138 Nr. 15, I960, 160 Nr.16). Dem Kläger würde deshalb an sich nach § 57 Abs. 1, 11 Abs. 1 BEG wegen der aufgewendeten 24.000 RM ein Ent Schädigungsanspruch in Höhe von 4.800 DM dem Zivilprozeß erfolgte Verurteilung des lange die Schadensersatzforderung gegenüber R zustehen. Die in würde, so nicht getilgt und der Schaden dadurch ausgeglichen ist, die Ver pflichtung des beklagten Landes zur Zahlung nicht beein- trächtigen. Ob etwa wegen der Ergebnisse des voraufgegange nen Rückerstattungsverfahrens nach § 5 Abs. 3 BEG die Vor Schriften des Entschädigungsrechts als unanwendbar gelten müßten, kann auf sich beruhen. Denn der Anspruch des Kla- ge* "S auf Ersatz der Aufwendungen für die Auswanderung ent fällt jedenfalls wegen des Teilvergleichs vom 18. Januar 1957 Das olgt zwar nicht ohne weiteres daraus, daß in diesem Vergleich unter anderem ausgesprochen ist, durch die dem Kläger zu leistende Entschädigung von 100.000 DM seien die Ansprüche wegen der olge der Auswanderung ents nen Kosten endgültig erledigt; denn es wäre möglich, daß die Parteien übereinstimmend den hier in Rede stehenden Anspruch nicht in den Vergleich einbezogen wissen wollten Nach der Natur der durch den Vergleich erledigten Entschä digungsansprüche entfällt jedoch von dem Betrag von 100.000 DM, den der Kläger nach dem Vergleich erhalten sollte, ein erheblicher Teil auf Ansprüche v/egen an Vermögen im Sinne der §§ 56, 57 BEG, und der Klä Schadens hat in der in dem vorliegenden Verfahren eingereichten Klage schrift selbst vorgebracht, daß ihm durch den Vergleich 6 auf seine Ansprüche wegen Vermögensschadens 75*000 DM zu- * gebilligt worden seien. Dafür, daß der Betrag von 100.000 DM entgegen dem Vorbringen des Klägers anders auf die mit ihm abgegoltenen Ansprüche wegen Eigentumsund Vermögensschadens zu verteilen sei, sind keine An*- ♦ haltspunkte hervorgetreten. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger auf Ansprüche nach den §§ 56, 57 BEG bereits den Höchstbetrag von 75*000 DM erhalten hat, 30 daß ihm wegen solcher Ansprüche keine weitere Entschädigung zugesprochen werden kann (§58 Satz 1 BEG). 2. Für den Verlust, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß der Kaufmann und der Landwirt W von einem dem Kläger gehörenden Banknotenbetrag, den sie für ihn ins Ausland bringen sollten, insgesamt 52.000 RM behielten, hat das Berufungsgericht dem Kläger ebenfalls keine Entschädigung zuerkannt. Auch dem ist im Ergebnis, nicht jedoch durchv/eg in der Begründung, beizutreten. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß die dem Kläger gehörenden Banknoten mit dessen Einverständnis * dem ScHB und übergeben, dann jedoch von ihnen veruntreut wurden. In dem Urteil wird weiter dargelegt, der Kläger habe diese Banknoten nicht im Stich gelassen, und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 BEG seien deshalb nicht gegeben. Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, denn der Verlust von Geldstücken und Banknoten stellt überhaupt keinen Eigentumsschaden im Sinne des § 51 BEG dar, soweit derartige Gegenstände lediglich Zah- ♦ lungsraittel darstellen und nicht als Münzen, Objekte von ♦ Sammlern oder dergleichen einen besonderen Sachwert haben. « Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 51 BEG. Nach dem US-Entschädigungsgesetz galt, soweit Schaden an Eigentum wiedergutzu demachen war, der Grundsatz der Naturalrestitution; eine Ersatzleistung in Geld sollte nur aus- # 7 nahmeweise in Betracht kommen (§ 17 Abs. 1, 2 US-EG). In der Praxis wurde diese Ausnahme aber zur Hegel; in das Bundesergänzungsgesetz wurde deshalb der Grundsatz der Naturalrestitution nicht übernommen (§§ 18, 20 BErgG). Um klarzustellen, daß der bei EigentumsSchäden sich ergebende Entschädigungsanspruch ein von vornherein in Deutscher Mark zu berechnender Geldwertanspruch sei, der einer Umstellung von Reichsmark in Deutsche Mark nicht unterliege, wurde durch die Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes bestimmt, daß die Entschädigung in Deutscher Mark berechnet werde und deren Höhe sich nach dem Wiederbeschaffungswert oder den Kosten der Wiederherstellung bemesse (§52 BEG). Bereits die in dem US-EG getroffene Regelung läßt er kennen, daß Verlus an Geldnoten und Geldmünzen cht un tcr die Vorschriften Uber die Wiedergutmachung von uigen-tumsschäden fallen sollten; denn bei solchen Verlusten kommt eine Naturalrestitution nicht in Betracht. Auch durch die Regelungen der späteren Gesetze sollte in dieser Hinsicht keine Änderung herbeigeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, wie beim Verlust von Reichsmarknoten oder -münzen gemäß § 52 BEG der Wiederbeschaffungswert, der nicht ohne weiteres einer Umstellung des Nennbetrages im Verhältnis 1 1 auf Deutsche Mark entspricht, sollte ermittelt und ersetzt v/erden können. Bei Verlusten an Zahlungsmitteln liegt der Schwerpunkt nicht in dem Verlust der Sachsubstanz für den der Entschädigungsanspruch wegen EigentumsSchadens gegeben wird; vielmehr wird dadurch der Wert des Vermögens als solchen gemindert. Ist nicht der Sachwert wie bei Münzen und Banknoten mit Sammlerwert das Entscheidende, so kommt deshalb allein eine Entschädigung wegen Schadens an Vermögen in Frage (ebenso Becker/Huber/Küster BErgG § 18 Anm. 7). 8 Hinzu kommt folgendes: Für Eigentumsschaden wird Ent Schädigung nur geleistet, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 BEG vorliegen; ist das nicht der Fall, so kommt auch eine Entschädigung nach § 56 BEG nicht in Betracht (Urteile des Senats HzW 1959» 397 Nr. 41, 466 Nr 19; I960, 269 Nr. 25). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Obersten Rückerstattungsgerichts für zuständigen Senat Berlin und des für die Britische Zone s des Obersten Rückerstattungsgerichts Geld regelmäßig kein feststellbarer Vermögensgegenstand (Art. 17 RAO Bin, Art. 16 RAO BrZ; vgl. 12 Abs. 2 BRüG; Wilden WM 1957, 1478, 1481, 1958, 1146, 1147; Blessin/Ehrig/WiIden BEG 3. Aufl. § 56 Anm. 12; van Dam/Loos BEG § 56 Anm. 7 b). Würde die Wegnahme von Geldmünzen und Geldnoten als • . eine Schädigung am Eigentum zu beurteilen sein, so würde dafür ein gleich weder nach den Vorschriften des Rück erstattungsrechts noch, da die Wegnahme und Entziehung nicht unter die besonderen Tatbestände des § 51 BEG fällt, nach denen des Entschädigungsrechts gewährt werden können Auch das spricht dafür, daß Geldverluste keine Schäden an Eigentum im Sinne des Entschädigungsrechts sind, sondern unter die in 56 BEG geregelten Vermögensverluste fallen. Scheidet eine Rückerstattung aus, weil es sich nicht um einen feststellbaren Vermögensgegenstand handelt, so kann dann immer noch eine Entschädigung nach dem Bundesentschä digungsgesetz wegen Schadens an Vermögen zu leist sein Auch wegen der dem Kläger durch das Verhalten des Scd^ und des verloren gegangenen Geldnoten könn- te eine solche Entschädigung in Betracht kommen, ebenso wie wegen derjenigen Geldnoten, die bei Schütte und Weegh beschlagnahmt und eingezogen wurden. Der gesamte Ablauf der Ereignisse, der zu dem Verlust führte, lag nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit; der eingetretene 9 Schaden ist also der Verfolgung adäquat. Er ist auch infolge der besonderen Gefahrenlage eingetreten, in der sich der Kläger als Verfolgter befand,und demnach der Verfolgung eigentümlich. Daß die Mittelspersonen sich ungetreu verhielten, hat weder den Kausalzusammenhang unterbrochen noch etwas daran geändert, daß es nur durch die Verfolgung zu einem solchen Schaden kommen konnte. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch nach 56 BEG wäre, daß die Schädigung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 erfolgt ist. Ferner dürften die vor angegangenen Rückerstattungsverfahren nicht ein Ergebnis gehabt haben, auf Grund dessen nach 5 Abs. 3 BEG die Vorschriften des Entschädigungsrechts unanwendbar wären. Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden; denn auch wegen dieser Schäden greift § 58 Satz 1 BEG ein. Da der Kläger den Höchstbetrag der Entschädigung für Schaden an Vermögen bereits erhalten hat, kann ihm wegen des Verlustes der Banknoten kein weiterer Betrag zuerkannt werden. 3. Die Berufung des Klägers ist deshalb im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen worden, und auch seine Revision muß zurückgewiesen werden. Offensichtlich unbegründet ist die Berufung jedoch nicht. Da die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 BEG nicht vorliegen, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, durch die dem Kläger die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt sind, aufzuheben. Daraus ergibt sich,daß dem Kläger bereits gezahlte Gerichtskosten zurückzuerstatten sind (§ 102 Satz 2 GKG). V Im übrigen beruht die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf * 4