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BGH · IV ZR 149/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 149/59

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29» Januar 1959 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen» Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Noch vor Ablauf dieser Prist verließ der Kläger Deutschland und begab sich mit seiner Familie nach den USA. Der Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 141 BES setzt voraus, daß ein Verfolgter deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 seinen letzten Wohnsitz hatte, von dort ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen worden ist und nach dem 8, Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes genommen hat. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger 1936 im Sinne dieser Bestimmung ausgewandert sei, als er sich von Berlin, seinem Wohnsitz, nach den USA begeben hat. Das Tatbestandsmerkmal der Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff.1 c und des § 141 BEG ist nur dann erfüllt, wenn der Verfolgte ein ihm fremdes Land aufgesucht hat. muß das Revisionsgericht jedoch davon ausgehen, daß der Kläger aus Deutschland im Sinne des § 4 Abs, 1 Ziff.1 c und des § 141 BEG ausgewiesen wurde, als der Polizeipräsident in Berlin im April 1936 die bisher anstandslos erteilte Aufenthaltsgenehmigung nur auf wenige Tage beschränkte und dadurch die Ausreise des Klägers innerhalb dieses kurzen Zeitraums erzwang. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verfolgte, der Staatsbürger eines fremden Landes oder staatenlos war, zu Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat (§ 4 Abs. 2 BEG), Wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß der Kläger bei Beginn seiner rassischen Verfolgung nicht zu dem deutschen Kultur- und Sprachkreis gehört hat, so ist die8 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß der Kläger in der Umwelt, in der er aufgewachsen ist und bis zu seiner Übersiedlung nach BflHHI im Jahre 1920 gelebt hat, nicht dem deutschen Volkstum verbunden gewesen isto Kr habe vielmehr dem osteuropäischen Judentum angehört und nach seiner Einwanderung und Einbürgerung in den USA sich den amerikanischen Verhältnissen angepaßt« Diese Y/ürdigung des Berufungsgerichts ist aus Hechts-gründen nicht zu beanstanden* Das Berufungsgerieht geht da-von aus, daß Galizien ein Zentrum des osteuropäischen Judentums gewesen sei, und stellt fest, daß die Juden dort eine nationale Minderheit bildeten, die sich sowohl von den dort ansässigen Polen und Ukrainern als auch der zahlenmäßig kleinen deutschen Volksgruppe scharf abhoben. Daß der Kläger während seiner Jugend in der deutschen Sprache unterrichtet worden ist, hat das Berufungsgericht daher mit Recht nicht als Anzeichen für die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angesehen. b) Der Kläger hätte demnach allenfalls in der Zeit von 1920 bis 1936, als er sich in Deutschland aufhielt und seinen ständigen Wohnsitz in Berlin hatte, deutscher Volkszugehöriger werden können» Auch das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint» Dabei ist zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Assimilation des Eingewanderten soweit fortgeschritten war, daß die ihm von Kindheit an eigenen, durch das Leben im Ausland geprägten Wesenszüge weitgehend zurückgetreten sind und nunmehr die deutsche Sprache und Kultur seine Wertvorstellungen, Sitten, Gebräuche und Verhaltensweise außerhalb des religiösen Bereiches überwiegend bestimmt haben» Die Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit allein hindert, wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, das Aufgehen im deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht. Liese innere Aufgeschlossenheit, die nicht mit einem Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum verwechselt werden darf und nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus nicht mehr nach außen in Erscheinung zu treten brauchte, ist Voraussetzung dafür, daß die deutsche Sprache und Kultur schließlich die aus der Fremde mitgebrachten Wesenszüge soweit zurückzudrängen oder abzuwandeln vermocht haben daß der Zugewanderte als deutscher Volkszugehöriger betrachtet werden kann«, Von diesem rechtlichen Gesichtspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend aus, wenn es seine Entscheidung auf die Feststellung gründet, daß der Kläger gar nicht deutscher Volkszugehöriger werden wollte» Die Überzeugung, daß der Kläger in diesem Sinne nicht als deutscher Volksangehöriger anzusprechen sei, hat der Berufungsrichter unter ausreichender Würdigung der in der Person des Klägers gegebenen Umstände gewonnen: Er hält für erwiesen, daß der Kläger nach dem ersten Weltkrieg nach Deutschland nur wegen der Aussicht gekommen sei, um sein im Ausland erarbeitetes Kapital während der Inflationszeit nutzbringend auf dem BflBHP Grundstücksmarkt anlegen zu können; die Wohnsitznahme in Bfl|K habe allein den materiellen Zweck gehabt, sich der Verwaltung des hier erworbenen Grundvermögens zu widmen. fungsgericht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil der Kläger und seine Ehefrau außer dem Englischen keine andere gemeinsame Sprache beherrscht haben und der Sohn auf die deutsche Umwelt habe eingestellt werden müssen, Bezeichnend für die innere Einstellung des Klägers sei es ferner, daß er seinem Kind englische Vornamen gegeben habe» Wenn der Kläger nunmehr im Revisionsrechtszug vortragen läßt, die Vornamen des Kindes seien erst nach der Rückkehr in die USA anglisiert worden, so kann er damit nicht mehr gehört werden, außerdem werden schon in dem vom US-Konsulat in 1933 ausgestellten Paß, der dem Berufungsgericht vorlag, die Vornamen des Sohnes mit George C.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG § 4 BEG
sinnenUSADeutschlandBerufungsgerichtBerlinLandKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 149/59
Verkündet am 29o Januar I960 Schorm, Juatizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Hauseigentümers Max Sch Platz V,
in B(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	P«	fe
 Allee # -
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf Pehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr»v»Y/erner, v.'üstenberg, Wilden und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29» Januar 1959 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen» Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
— 2 —
Tatbestand:
Der am fl). €HHBP 1891 in Ostgalizien geborene Kläger ist Jude« Bis zu dem 16« Lebensjahr lebte er in seinem Geburts-ort KflHUund besuchte dort die Schule. Er wanderte dann nach den USA aus. Dort erlernte er den Textilhandel und gründete im Jahre 1911 bis 1912 ein eigenes Unternehmen. Im Jahre 1912 wurde er Staatsbürger der USA. Im Jahre 1919 kam er erstmals "aus Informationsgründen11 für kurze Zeit nach Deutschland. In den folgenden Jahren liquidierte er seinen Betrieb
 in den USA und erwarb mit dem Erlös außer einer Villa in
*
vierzehn Mietgrundstücke in B#M^, die er selbst verwaltete. 1930 heiratete er in B^HK die.aus Siebenbürgen stammende Olga	die	ebenfalls zu dem Kreis der ras-
sisch Verfolgten gehörte. Aus der Ehe ging ein 1932 geborener Sohn George Charles hervor. Die Familie hatte eine eigene Ylohnung in BflHP, OflHB) Platz Die dem Kläger bisher gewährte Aufenthaltserlaubnis beschränkte der Polizeipräsident von Berlin am 22. April 1936 aus rassischen Gründen auf die Zeit bis 1. Mai 1936. Noch vor Ablauf dieser Prist verließ der Kläger Deutschland und begab sich mit seiner Familie nach den USA. Er kehrte 1948, seine Frau 1952, nach	zurück,	wo	sie seither ihren Y/ohnsitz haben.
Sein Sohn befindet sich zu Studienzwecken in den USA.
Der Kläger begehrt Soforthilfe für Rückwanderer. Er macht geltend, er sei als deutscher Volkszugehöriger zu betrachten. Er habe Deutsch als seine Muttersprache gebraucht. Auch in seiner Familie werde nur Deutsch gesprochen. Im April 1936 sei er gezwungen worden, innerhalb weniger Tage Deutschland zu verlassen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Las Landgericht Berlin und das Kammergericht haben ihre Entscheidung bestätigt.
 
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf 3 »000 DM ermäßigten Anspruch weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels (bisher noch nicht geschehen).
Entscheidungsgründe:
Die Bevision ist nicht begründet.
Der Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 141 BES setzt voraus, daß ein Verfolgter deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 seinen letzten Wohnsitz hatte, von dort ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen worden ist und nach dem 8, Mai 1945 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes genommen hat.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger 1936 im Sinne dieser Bestimmung ausgewandert sei, als er sich von Berlin, seinem Wohnsitz, nach den USA begeben hat. Diese Meinung ist rechtsirrig. Das Tatbestandsmerkmal der Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c und des § 141 BEG ist nur dann erfüllt, wenn der Verfolgte ein ihm fremdes Land aufgesucht hat. Das hat der Kläger nicht getan. Er hat seinen neuen Wohnsitz in einem Land genommen, dessen Staatsbürger er seit 1912 war und heute noch ist (vgl. Urteile vom 18. März 1959 - IV ZR 279/58 -,
LM Nr. 8 zu § 4 BEG 1956; vom 29* April 1959 - IV ZR 301/56 vom 3. Juni 1959 - IV ZR-16/59 - und vom 15» Januar I960 - IV ZR 179/58 -).
Nach dem im Berufungeurteil festgestellten Sachverhalt
 
muß das Revisionsgericht jedoch davon ausgehen, daß der Kläger aus Deutschland im Sinne des § 4 Abs, 1 Ziff. 1 c und des § 141 BEG ausgewiesen wurde, als der Polizeipräsident in Berlin im April 1936 die bisher anstandslos erteilte Aufenthaltsgenehmigung nur auf wenige Tage beschränkte und dadurch die Ausreise des Klägers innerhalb dieses kurzen Zeitraums erzwang.
2. Der Anspruch aus § 141 BEO hängt daher davon ab, ob der Kläger, der nie die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, im Zeitpunkt seiner Ausweisung deutscher Volkszugehöriger war.
Wie der erkennende Senat in zwei Urteilen vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 34/59 - (zur Veröffentlichung bestimmt) und - IV ZR 37/59 - eingehend dargelegt hat, ist für die Entscheidung der Präge der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 141 BEG nicht maßgebend, ob die Voraussetzungen des § 6 BVFG erfüllt sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verfolgte in einem Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 BVFG gewohnt oder sich aufgehalten hat, bevor er ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verfolgte, der Staatsbürger eines fremden Landes oder staatenlos war, zu Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat (§ 4 Abs. 2 BEG),
Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß der Kläger bei Beginn seiner rassischen Verfolgung nicht zu dem deutschen Kultur- und Sprachkreis gehört hat, so ist die8 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision, die eine der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen widersprechende Würdigung des Sachverhalts rügen,
 gehen fehl*
a) Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß der Kläger in der Umwelt, in der er aufgewachsen ist und bis zu seiner Übersiedlung nach BflHHI im Jahre 1920 gelebt hat, nicht dem deutschen Volkstum verbunden gewesen isto Kr habe vielmehr dem osteuropäischen Judentum angehört und nach seiner Einwanderung und Einbürgerung in den USA sich den amerikanischen Verhältnissen angepaßt«
Diese Y/ürdigung des Berufungsgerichts ist aus Hechts-gründen nicht zu beanstanden* Das Berufungsgerieht geht da-von aus, daß Galizien ein Zentrum des osteuropäischen Judentums gewesen sei, und stellt fest, daß die Juden dort eine nationale Minderheit bildeten, die sich sowohl von den dort ansässigen Polen und Ukrainern als auch der zahlenmäßig kleinen deutschen Volksgruppe scharf abhoben. Die jüdische Minderheit hatte dort ihre eigene Sprache, das Jiddische, und ihre eigene Kultur« Diese Feststellung widerspricht nicht der Erfahrung. Die Juden Galiziens haben überwiegend ihre Kultur, Religion und nationale Eigenart trotz jahrhundertelanger Drangsale und der Assimilationsversuche des 19« Jahrhunderts in eindrucksvoller Weise bewahrt (vgl. Jüdisches Lexikon Bd« 2 unter ”Galizien“).
Die Einverleibung Galiziens als österreichisches Xronland auf Grund der ersten polnischen Teilung (1772) hat keinesfalls zu einer Annäherung der jüdischen, meist in den Städten ansässigen Volksgruppe an die zahlenmäßig geringe, auf dem Land als Bauern lebende deutsche Minderheit geführt. Daß der Kläger während seiner Jugend in der deutschen Sprache unterrichtet worden ist, hat das Berufungsgericht daher mit Recht nicht als Anzeichen für die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angesehen. Wie das Berufungsgericht verfahrensrechtlich
w
 
einwandfrei feststellt, war das Jiddische eigentlich die im Elternhaus des Klägers vorwiegend gebrauchte Sprache,
 Der Kläger ist bis zu seiner Übersiedlung nach den USA in den Wertvorstellungen, Sitten und der Tradition des galizi-s chen Judentums auf gewachsen,, Daß der Aufenthalt in den USA von 1907 bis 1920 den Kläger dem kulturellen und geistigen Loben Deutschlands und seiner Sprache nicht näher gebracht hat, liegt auf der Hand»
b) Der Kläger hätte demnach allenfalls in der Zeit von 1920 bis 1936, als er sich in Deutschland aufhielt und seinen ständigen Wohnsitz in Berlin hatte, deutscher Volkszugehöriger werden können» Auch das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint»
Allgemein gültige Grundsätze, nach denen in jedem Falle festgestellt werden kann, ob ein eingewanderter Jude dem deutschen Jpiar'h- und Kulturkreis angehört hat, lassen sich nicht aufstellen» Entscheidend ist die Frage nach dem Grad der Assimilation des Eingewanderten» Sie kann nur auf Grund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden (Urteile vom 21» Oktober 1959 - IV ZR 37/59 - und IV ZR 34/59.0 Dabei ist zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Assimilation des Eingewanderten soweit fortgeschritten war, daß die ihm von Kindheit an eigenen, durch das Leben im Ausland geprägten Wesenszüge weitgehend zurückgetreten sind und nunmehr die deutsche Sprache und Kultur seine Wertvorstellungen, Sitten, Gebräuche und Verhaltensweise außerhalb des religiösen Bereiches überwiegend bestimmt haben» Die Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit allein hindert, wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt, das Aufgehen im deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht. Jedenfalls dann, wenn der
 
eingev/anderte Ausländer nicht in Deutschland aufgewachsen, sondern die für die Ausbildung der Persönlicnkeit entscheidenden Jahre im Ausland verbracht hat, muß aber die Bereitschaft vorhanden gewesen sein, an der vom Herkunftsland geprägten kulturellen und nationalen Eigenart nicht mehr fest zuhalten, sondern sich den Lebensformen des Gastlandes, ins besondere denen der deutschen Juden, anzugleichen und sich einzufügen. Liese innere Aufgeschlossenheit, die nicht mit einem Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum verwechselt werden darf und nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus nicht mehr nach außen in Erscheinung zu treten brauchte, ist Voraussetzung dafür, daß die deutsche Sprache und Kultur schließlich die aus der Fremde mitgebrachten Wesenszüge soweit zurückzudrängen oder abzuwandeln vermocht haben daß der Zugewanderte als deutscher Volkszugehöriger betrachtet werden kann«,
Von diesem rechtlichen Gesichtspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend aus, wenn es seine Entscheidung auf die Feststellung gründet, daß der Kläger gar nicht deutscher Volkszugehöriger werden wollte» Die Überzeugung, daß der Kläger in diesem Sinne nicht als deutscher Volksangehöriger anzusprechen sei, hat der Berufungsrichter unter ausreichender Würdigung der in der Person des Klägers gegebenen Umstände gewonnen: Er hält für erwiesen,
 daß der Kläger nach dem ersten Weltkrieg nach Deutschland nur wegen der Aussicht gekommen sei, um sein im Ausland erarbeitetes Kapital während der Inflationszeit nutzbringend auf dem BflBHP Grundstücksmarkt anlegen zu können; die Wohnsitznahme in Bfl|K habe allein den materiellen Zweck gehabt, sich der Verwaltung des hier erworbenen Grundvermögens zu widmen. Der Tatsache, daß der Kläger in seiner Familie Deutsch gesprochen hat, hat das Beru-
fungsgericht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil der Kläger und seine Ehefrau außer dem Englischen keine andere gemeinsame Sprache beherrscht haben und der Sohn auf die deutsche Umwelt habe eingestellt werden müssen, Bezeichnend für die innere Einstellung des Klägers sei es ferner, daß er seinem Kind englische Vornamen gegeben habe» Wenn der Kläger nunmehr im Revisionsrechtszug vortragen läßt, die Vornamen des Kindes seien erst nach der Rückkehr in die USA anglisiert worden, so kann er damit nicht mehr gehört werden, außerdem werden schon in dem vom US-Konsulat in 1933 ausgestellten Paß, der dem Berufungsgericht vorlag, die Vornamen des Sohnes mit George C. angegeben. Wenn das Berufungsgericht hierin eine tatsächliche Verbundenheit und rechtliche Treupflicht des Klägers zu einem fremden Volkstum sieht, so ist das unter Berücksichtigung des Lebenslaufs des Klägers zutreffend. Damit ist die für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum im Sinne des § 141 BEG notwendige Bereitschaft, im deutschen Sprach- und Kulturkreis aufzugehen, nicht vereinbar. Diese Feststellungen, die auch verfahrenerechtlieh durchaus einwandfrei getroffen sind, tragen die angefochtene Entscheidung.
 
Eie Revision ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 225 Abs» I, 209 Abs» 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO zurückzu-weisen»
Ascher v»Werner Bundesrichter Wilden Dr»Graf
V/Ustenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben»
Ascher