Im Januar 1945 erhielt sie ihre Freiheit wieder und kehrte in das Gebiet der Bundesrepublik zurück. Zur Begründung des Rechtsmittels nat es darauf hingewiesen, daß die Klägerin schon vor dem 8. In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgefübrt, daß der Klägerin ein Anspruch auf die Soforthilfe nach § 141 BEG zustehen würde, wenn sie nicht schon seit Ende Januar 1945 ihren dauernden Aufenthalt in Klein-Aspach bei Backnang gehabt hätte. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. ausgefülirt hat, iot die Zwangsuiflsiedlung der Klägerin in das Gebiet des damaligen Generalgouvernements aus sicherheitspolizeilichen Gründen vor- Auen wenn die Klägerin selbst zu solchen Uaßnahmen keineu Grund gegeben hatte, so folgt daraus nicht, daß sie dann wegen ihrer Hasse zwangsweise umgesiedelt worden wäre. 2) Mit Hecht ist das Berufungsgericht weiter davon ausge-gangen, daß die Zigeuner seit dem 1. Uie das Berufungsgericht näher ausgefUhrt hat, trifft dies auch auf die Klägerin zu, obwohl diese im April 1942 den ihr zugewiesenen Aufenthaltsort Tsebenstochau verlassen und sich eine Zeitlang verborgen gehalten hatte. 3) Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen und von ihm bejahten Frage, ob die Umsiedlung durch das spätere Hinzu-treten der Verfolgungsgründe für das weitere Festhalten zu einer diskriminierenden Deportation" geworden ist, wie zu dem umstrittenen Begriff derDeportation" im Sinne des § 141 BEG überhaupt, braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden; denn die Klage ist, auch wenn man den einschlägigen Ausführungen des Berufimgsgerichts hierzu folgen wollte, unbegründet. Ihr Aufenthalt in Klein-Aspach selbst sei zwar nur auf Zeit bedacht gewesen, denn die Klägerin habe nach ihrem früheren Wohnsitz zurüokgestrebt. enthalt in Klein-Aspach habe sie aber bereits den dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik genommen. gründen aus ihrer Heimat ausgewandert sind, deportiert oder ausgewiesen worden sind und die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hatten, die am 31» Dezember 1937 sum Deutschen Reich gehört haben, Soforthilfe dann gewähren, wenn sie nach, dem 8. Die Voraussetzungen, an die $ 141 BEG die Soforthilfe knüpft, liegen nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nur dann vor, wenn der Verfolgte nach dem genannten Stichtag seinen Wohn-sitz oder dauernden Aufenthalt in dem Gebiet der Bundesrepublik genommen hat. Sinn und Zweck des § 141 BEG erfordert es, daß die Soforthilfe auch solchen Rückwanderern zugute kommt, die nach dem 6. Hai 1943 in das Gebiet der.Bundesrepublik zurückgekehrt sind und zwar mit dem Willen, künftig in ihrem Gebiete zu leben, auch wenn sie hier keinen Wohnsitz begründet oder einen dauernden Aufenthalt an einem bestimmten Orte genommen haben. Wer z.B. nach dem genannten Stichtag seinen Beruf als Schausteller wieder aufnimmt und dabei im Gebiet der Bundesrepublik dauernd umherzieht, ohne an einem bestimmten Orte seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen oder gar einen Wohnsitz zu begründen, kann von der Gewährung diese] Aufbauhilfe nicht ausgeschlossen werden. «Tor ausnahmsweise schon vor diesem Zeitpunkt zurückfcehrte und sich ia Gebiet der Bundesrepublik unter Um-otüiiden niedsrlie.?, die seinen Y/illen *cum Ausdruck brachten, sich für die Dauer an einem bestimmten Orte oder jedenfalls im Gebiet der Bundesrepublik aufsuhalten, kann daher im Hinblick auf die erwähnte zeitliche Schranke keine Soforthilfe anspruchen. Ebenso ist es, wenn jemand zwar erst nach diesem Stichtage ei^en TTohnsitz begründet oder einen ständigen Aufenthalt genommen bat, aber seine Rückkehr schon vorher erfoljt/ und schon vor dem Stichtage Unstc.nde nu Tage traten, die darauf hinweisen, daß das künftige lieben des Rückkehrers sich dauernd is. Daß die Klägerin schon seit Pebruar 1945, als sie sich vorübergehend in der Mhe von Backnang aufhielt, dieses Ziel im Augo und sich entsprechend verhalten hatte, ht.t das Berufungsgericht feat£33tellt.
Verkündet laut Protokoll am 1Ö. Juli 1957 Nüst r Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle In Namen des Volkes In dem Entechädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: das land Baden-Württemberg, vertreten durch das landesamt für Wiedergutmachung in Preiburg, - Prozeßbevollmüchtigter; Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v.Werner. Maas und Wilden für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Preiburg im Brsg. von 11. April 1957 wird zurückgewiesen. Bas Verfahren ist gebühren- und auslagen-frel. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trügt' die Klägerin. Klägerin und Revisionsklägerin, gegen Beklagten und Revisionsbeklagten, Von Rechts wegen -2- Tatbestand: wa> m mm mm mm Die Klägerin ist Zigeunerin. Ebenso wie ihre Eltern und Großeltern war sie in ans^ssiS> bis sie im Kai 1940 mit ihrer Kutter und ihrem Bruder festgenommen und nach Polen verbracht wurde. Dort lebte sie ihrer Darstellung nach meist in bewachten lagern, in denen sie Zwangsarbeit verrichten mußte. Aus einem lager in Tschenstochau flüchtete sie im April 1942, wurde aber später aufgegriffen und in ein Konzentrationslager in Dublin gebracht. Im Januar 1945 erhielt sie ihre Freiheit wieder und kehrte in das Gebiet der Bundesrepublik zurück. Zunächst hielt sie sich bei Verwandten in Klein-Aepach bei Backnang auf. Von dort aus siedelte sie sich im Juli 1945 wieder in an* Sie bat dort Ihre Wohnung, sie ist auch seitdem 1. September 1945 dort polizeilich gemeldet. Sie begehrt Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BEG. Nachdem die Entschädigungsbehörde sie ihr versagt hatte, hat die Klägerin den ablehnenden Bescheid mit der beim Landgericht Brej^gau Freibürg im / erhobenen Klage angefochten. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, zu ihrer Verbringung nach Polen sei es nur wegen ihrer Rassenzugehörigkeit gekommen} zu Sicherheit spolizeilichen Maßnahmen habe sie keinen Grund gegeben, ebenso wie ihre Eltern und Großeltern habe sie in Freiburg ihre feste L'ohnung gehabt. Sie besitze die deutsche Staatsan- , gehörigkeit und sei nicht vorbestraft. Sie hat ferner vorgetragen: Auf jeden Fall habe seit dem 1. Kurz 1943 der Zwangsaufenthalt als eine aus Gründen der Rasse angeordnete Deportation zu gelten, weil seit diesem Zeit punkt die nationalsozialistischen Machthaber die Zigeuner als Hasse :;u vernichten suchten. Sie hat “beantragt, das Land Württemberg-Baden au verur-teilen, ihr die Soforthilfe za leisten; das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1956, dem Anträge der Klägerin entsprechend*das beklagte Land verurteilt, der Klägerin 6.000 DM au zahlen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, um die Abweisung der Klace 211 erreichen. Zur Begründung des Rechtsmittels nat es darauf hingewiesen, daß die Klägerin schon vor dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundesentschäd'lguugegesetaes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen habe. Das Berufungsgericht but das Urteil des Landgerichts in Breiburg im Breisgau geändert und die Klage abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgefübrt, daß der Klägerin ein Anspruch auf die Soforthilfe nach § 141 BEG zustehen würde, wenn sie nicht schon seit Ende Januar 1945 ihren dauernden Aufenthalt in Klein-Aspach bei Backnang gehabt hätte. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe; 1) Die Revision ist begründet. Wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (HJW RzW 1956, 113; IV ZR 200, 201, 202/9 vou 5. '■ 2. i956- IV ZE 292/56 vom 3-4.1957) ausgefülirt hat, iot die Zwangsuiflsiedlung der Klägerin in das Gebiet des damaligen Generalgouvernements aus sicherheitspolizeilichen Gründen vor- -4- genommen worden. Auen wenn die Klägerin selbst zu solchen Uaßnahmen keineu Grund gegeben hatte, so folgt daraus nicht, daß sie dann wegen ihrer Hasse zwangsweise umgesiedelt worden wäre. Abgaseben von den wenigen Ausnahmen, von denen hier keine in 3etrackt kommt, wurden nach den damaligen Grundsätzen alle in westlichen Grenzgebiet lebenden Zigeuner nach dem Osten verbracht. 2) Mit Hecht ist das Berufungsgericht weiter davon ausge-gangen, daß die Zigeuner seit dem 1. Härz 1943 aus Gründen ihrer Hasse (§ 1 HSG) verfolgt wurden. Es hat festgestellt, daß diese Verfolgung' auch die schön vor dem Erlaß Himnlers vom 16. Dezember 1942 (Auschwitzerlaß) nach Polen Verbrachten Zigeuner erfaßt und daran gehindert hat, in die früheren Wohngebiete zurückzukehren. Uie das Berufungsgericht näher ausgefUhrt hat, trifft dies auch auf die Klägerin zu, obwohl diese im April 1942 den ihr zugewiesenen Aufenthaltsort Tsebenstochau verlassen und sich eine Zeitlang verborgen gehalten hatte. 3) Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen und von ihm bejahten Frage, ob die Umsiedlung durch das spätere Hinzu-treten der Verfolgungsgründe für das weitere Festhalten zu einer diskriminierenden Deportation" geworden ist, wie zu dem umstrittenen Begriff derDeportation" im Sinne des § 141 BEG überhaupt, braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden; denn die Klage ist, auch wenn man den einschlägigen Ausführungen des Berufimgsgerichts hierzu folgen wollte, unbegründet. Das hat das angefochtene Urteil selbst im Ergebnis zutreffend dargelegt. 4) Der Anspruch der Klägerin auf Gewüürung der Sofort- -Hi- hi If e scheitert nach der Auffassung des Berufungsgerichts nämlich schon daran (vgl S 8 des Lfrfceils), da» die Klägerin bereits vor de:.i 8. Liai IS45 in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes mit dem ernstlichen Uilien zurückgekehrt ist, dort wieder seßhaft zu werden. Ihr Aufenthalt in Klein-Aspach selbst sei zwar nur auf Zeit bedacht gewesen, denn die Klägerin habe nach ihrem früheren Wohnsitz zurüokgestrebt. Durch ihren Auf- enthalt in Klein-Aspach habe sie aber bereits den dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik genommen. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen $ 141 EKG. vielmehr legt der ßerufungsrichter diese Bestimmung ln Ergebnis ihrem Sinne nach zutreffend aus. Einen dauernden Aufenthalt wie einen Wohnsitz kann jemand in der Rage:. alle: dings nur an einem oder gegebenenfalls mehreren bestimmten Orten haben, nicht aber in dem ganzen Gebiet eines Staates. So gehen z.B. §§ 4 Abs 1, 185 Abs 2 EEG auch davon aus, da» ein dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Vorschriften nur vorliegt, wenn objektive Merkmale darauf hindeutenf da.? der Aufenthalt an einem bestimmten Orte für längere Zeit vorgesehen ist. Das hat der erkennende Senat in dar zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IV SR 107/57 vom 29. Juni 1957 näher begründet. Das besagt aber nichts Entscheidendes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts. § 141 HEG steht im Achten Titel des Gesetzes, der die Überschrift trägt "Soforthilfe für Rückwanderer". /Die Vorschrift stellt es auf zwei bestimmte Stichtage, nämlich den 30. Januar 1935 und den 8. Mai 1945, ab. Sie will ihrem Sinne nach Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die in der Zeit voj: 50. Januar 1933 bis zu dem 8. Uai 1945 aus Verfolgunge- gründen aus ihrer Heimat ausgewandert sind, deportiert oder ausgewiesen worden sind und die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hatten, die am 31» Dezember 1937 sum Deutschen Reich gehört haben, Soforthilfe dann gewähren, wenn sie nach, dem 8. Hai 1943 in die Bundesrepublik zurückgekehrt sind, sofern sie sich im Gebiet der Bundesrepublik unter solchen Umständen niedergelassen haben, die darauf schlieesen lassen, daß sie nicht nur vorübergehend in ihr verweilen wollen. Die Voraussetzungen, an die $ 141 BEG die Soforthilfe knüpft, liegen nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nur dann vor, wenn der Verfolgte nach dem genannten Stichtag seinen Wohn-sitz oder dauernden Aufenthalt in dem Gebiet der Bundesrepublik genommen hat. Sinn und Zweck des § 141 BEG erfordert es, daß die Soforthilfe auch solchen Rückwanderern zugute kommt, die nach dem 6. Hai 1943 in das Gebiet der.Bundesrepublik zurückgekehrt sind und zwar mit dem Willen, künftig in ihrem Gebiete zu leben, auch wenn sie hier keinen Wohnsitz begründet oder einen dauernden Aufenthalt an einem bestimmten Orte genommen haben. Auch in solchen Fällen können objektive Umstände darauf hindeuten, daß die Rückwanderer für die Dauer in ihrer alten Heimat bleiben wollen. Wer z.B. nach dem genannten Stichtag seinen Beruf als Schausteller wieder aufnimmt und dabei im Gebiet der Bundesrepublik dauernd umherzieht, ohne an einem bestimmten Orte seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen oder gar einen Wohnsitz zu begründen, kann von der Gewährung diese] Aufbauhilfe nicht ausgeschlossen werden. Sie kann ihm aber, wie schon mehrfach erwähnt wurde, nur gewährt werden, wenn er nach dem 8. Hai 1943 die auf die Dauer angelegte räumliche Beziehung zur Bundesrepublik begründet hat. Um klare Verhältnisse zu schaffen und die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber diesen Stichtag bestimmt, weil in allgemeinen die nationalsozialistische Gewaltherrachaft bis zu diesen Zeitpunkt fertbeotand und eine Rückkehr der ausgewauderten oder deportierten Verfolgten vorher kaum in Betracht ka:n. «Tor ausnahmsweise schon vor diesem Zeitpunkt zurückfcehrte und sich ia Gebiet der Bundesrepublik unter Um-otüiiden niedsrlie.?, die seinen Y/illen *cum Ausdruck brachten, sich für die Dauer an einem bestimmten Orte oder jedenfalls im Gebiet der Bundesrepublik aufsuhalten, kann daher im Hinblick auf die erwähnte zeitliche Schranke keine Soforthilfe anspruchen. Ebenso ist es, wenn jemand zwar erst nach diesem Stichtage ei^en TTohnsitz begründet oder einen ständigen Aufenthalt genommen bat, aber seine Rückkehr schon vorher erfoljt/ und schon vor dem Stichtage Unstc.nde nu Tage traten, die darauf hinweisen, daß das künftige lieben des Rückkehrers sich dauernd is. Gebiet der Ilunc'esrspublik abspieien soll. Daß die Klägerin schon seit Pebruar 1945, als sie sich vorübergehend in der Mhe von Backnang aufhielt, dieses Ziel im Augo und sich entsprechend verhalten hatte, ht.t das Berufungsgericht feat£33tellt. Deshalb steht ihr kein Anspruch auf die Soforthilfe zu. Das Berufungsurteil mußte deher in Ergebnis bestätigt und die Revision der Klägerin zurücJrgev/iesen werden. Die KostenentScheidung folgt aus den 05 225, 209 Abs 1 BEO, § 97 Abe 1 ZPO. Scfcnidt Ascin- Bundesrichter v.Werner ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Maaß Wilden Schmidt ■