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BGH

Gericht: BGH

(Tatbestands Wegen des SachUnd ^treitstandes'wird auf das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22, Oktober 1955 - IV ZR 94/55 - Bezug genommen, durch das der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen worden ist. Wie der Bundesgerichtshof auf Seite 16 des Urteils vom 22, Oktober*1955 - Az. IV ZR 94/55 - festgestellt hat, ging die Abmachung zwischen den Firmen S| Verkehrskreditbank AG, FBBHRHNVH)’ gezogener Verrechnungsschecks über uinToQÖO^und DM 90 000«- an Herrn D6sire L4BHftw^rä hiermit nachträglich die devisenrechtlicn^Genehmigung gemäß Artikel I Abs 1 der Devisenbewirtschaftungsgesetze in Verbindung mit Art« VII dieser Gesetze erteilt, Soweit die vorerwähnten Verrechnungsschecks oder deren Gegenwert für andere Zwecke verwendet worden sind, als sie nach der Abmachung verwendet werden sollten, wird diese etwaige Verwendung durch die nachträgliche Genehmigung nicht gedeckt.” Im übrigen sei die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihr, der Beklagten, ein Darlehen gewährt habe, das an -^BHA ausgezahlt, worden sei, gerechtfertigt. Aktennotiz der Klägerin vom 19» April 1950 (Bl 284 GA) ergebe sich, daß die Kredithilfe zwischen der Klägerin einerseits und andererseits vereinbart worden sei und daß Zahlung versprochen habe, während sie, die Beklagte, nur die Verpflichtung auf sich genommen habe, aus den ihr von über die Jüdische Wiedergutmachungsbank zufließenden Geldern einen bestimmten Teil an die Klägerin weiterzuleiten. Dem Klaganspruch stehe auch entgegen, daß im Zuge der Verhandlungen zwischen den Parteien, die sich an den Zusammenbruch der Jüdischen Wiedergutmachungsbank anschlossen, eine Verständigung dahin erreicht worden sei, daß sie, die Beklagte, über den Betrag von einer. Die Klägerin sei sich auch später darüber im klaren gewesen, daß nur der Betrag von einer Million DM von ihr, der Beklagten, geschuldet werde und weitere 200.000,— DM nur dann, wenn sie von Wj bei ihr eingingen; Das Berufungsgericht hat wieder das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte nach dem Antrag der Klage verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die Zurückweisung der Berufung der' Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Der Berufungsriehter war auf Grund der früheren Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, es sei zwischen den Streitteilen ein Darlehensschuldverhältnis dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 22». Der Bundesgerichtshof hat das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt war, in seinem Urteil vom 22, Oktober 1955 gebilligt, die Sache jedoch •damals deswegen an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil WflHB Devisenausländer war und das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, ob zu dem Darlehensvertrag die nach Ansicht des Revisionsgerichts erforderliche devisenrechtliche Genehmigung 'zur Zeit der Auszahlung an Wfmm vorlag oder doch nachträglich erteilt worden ist,, ln der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin die Genehmigung der Bank Deutscher Länder vom' 27. Außerdem sind eine Reihe von neuen Behauptungen vorgebracht worden« Während von dem Berufungsgericht und dem Revisionsgeficht auf Grund der ersten Verhandlung angenommen wurde, daß der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Betrag von 200 000,- DM an selbst ausgezahlt worden sei, hat sich auf Grund der. erneuten Verhandlung ergeben, daß dieser Betrag, von der Firma Hfm & Co nicht an-selbst, sondern.an einen gewissen zahlt worden ist« .Ferner ist festgestellt, daß wegen des ersten Darlehens voneiner Million DM, das die Klägerin für den Umbau der ’’N’iHah” gewährt hatte und von dem ebenfalls streitig war, ob W Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht in eine Gesamtwürdigung der von ihm festgestellten Tatsachen eingetreten, sondern habe sich damit begnügt, das neue Vorbringen der Be- 2o a) 33er Streit der Parteien geht "hauptsächlich um die Frage, ob die Beklagte durch die Auszahlung des Betrages von 200 000,- DM, die, wie unbestritten ist, nicht an sie selbst erfolgt ist, zur Darlehensschuldnerin der Klägerin geworden ist» Das Berufungsgericht hatte diese Frage bereits in dem ersten Berufungsurteil eingehend erörtert und bejaht und der Senat hat gegen die Erwägungen des Berufungsurteils rechtliche Bedenken nicht erhoben» Während aber in dem ersten Berufungsurt'eil und auch in dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen wurde, daß die entsprechend dem*Ersuchen der Beklagten in dem Schreiben vom 22» Mai 1950 vorgenommene Zahlung an lf^|| selbst erfolgt sei, hat sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben, daß W‘KHI die beiden Schecks über zusammen 200 000,- DM, die seinem Bevollmächtigten (jetzt ausgehändigt worden Waren, nicht selbst der Bank & Co zur Ein- ziehung übergeben hat» Das Berufungsgericht stellt aber ausdrücklich fest, daß die Schecks von erhalten hat und daß er sie dann an weitergegeben hat» Ob und auf welche Weise der Gegenwert zugeflossen ist, ob im Inland oder im Rahmen der Devisenverstöße über in Belgien, wie die Beklagte vermutet, ist nach Ansicht des Berufungsrichters für die Präge, ob f/0|| die Darlehensvaluta erhalten hat und damit die Darlehensverpflichtung der Beklagten entstanden ist, ohne Belang», Daß so meint das Beru- Die Beklagte habe aber selbst angegeben, habe einen Teilbetrag von 60 000,- DM für ein Schiedsgerichtsverfahren verwendet und sei im übrigen vermutlich in die Lage versetzt worden, über den Betrag in Brüssel zu verfügen. Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich hier zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 286 ZPO auf die BebensVermutung berufen, weil es sich um einen individuellen Vorgang gehandelt habe, so geht, diese Rüge fehl. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Lebenserfahrung angenommen hat, ein erfahrener Kaufmann wie WgmHB ]aabe Schecks über so hohe Beträge nicht weitergegeben, ohne einen Gegenwert erhalten zu haben, so liegt darin kein Rechtsverstoß. b) Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 22. Mai 1950 ein Darlehensvertrag nicht schon durch die Auszahlung der Darlehensvaluta habe zustande kommen können, daß dazu vielmehr eine Annahme des Angebots der Beklagten durch eine Erklärung gegenüber der Klägerin notwendig gewesen sei. Der Berufungsriehter hat seinerzeit die Anwendung des § 151 Satz 1 BGB nicht nur darauf gestützt, däß nach der Verkehrssitte die Beklagte nicht mehr habe erwarten können, daß ihr gegen- Er hat vielmehr auch ausgeführt, auf den Zugang dieser Erklärung habe die Beklagte sogar den Umständen nach verzichtet Diese Ausführungen sind von dem erkennenden Senat gebilligt worden, Die neuen Behauptungen der Beklagten geben keinen Anlaß, diese Torgänge anders zu beurteilen, Hat aber die Beklagte auf das Zugehen der Annahmeerklärung bei ihr verzichtet - daß ein solcher Verzicht nicht nur ausdrücklich, sondern sich auch aus den Umständen ergeben kann, ist allgemein anerkannt - so kommt es auf die Frage, ob auch eine Verkehrssitte des Inhalts besteht, wie sie das Berufungsgericht annimmt, sachentscheidend nicht an. c) -Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, der Berufungsrichter habe bei der Auslegung des Schreibens vom 22, Mai 1950 den allgemeinen Sprachgebrauch nicht beachtet, er habe bei richtiger Auslegung unter Berücksichtigung dee Sprachgebrauchs zu dem Ergebnis kommen müssen, die Darlehensvaluta habe der Beklagten und nicht WfPm zur Verfügung gestellt werden müssen. Es entspricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen, daß bei der Auslegung einer Erklärung auch Tatsachen außerhalb der Erklärung berücksichtigt werden dürfen, und daß diese Auslegung zu einem Ergebnis führen kann, das durch den Wortlaut der Erklärung selbst nicht völlig • d) Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, der Berufungsrichter sei der Aussage des Birektors der Klägerin gefolgt, ohne sich mit den Wider- In seinem früheren Urteil, dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht der jetzt angefochtenen Entscheidung mit zugrunde legt, hat er sich eingehend mit der Frage befaßt, ob das Barlehen von 200,000,- BM an W£ppp oder der Beklagten* gegeben wurde (Seite 10 ff des Urteils vom 8, Februar 1955)* Wie sich aus den Erwägungen auf Seite 11 unten dieses Urteils ergibt, war für die vom Berufungs- Juni 1956 (Bl 29 SA))« Der Revision ist dabei entgangen, daß der Berufüngsrichter sich mit dieser Aktennotiz auf Seite 6 seines Urteils näher beschäftigt« Ein Verstoß gegen § 286 ZPO läßt sich bei der Würdigung dieser Notiz durch den Berufungsrichter nicht feststellen- Wenn er zu dem Ergebnis kommt, die Wendung, "die Klägerin habe sich bereit erklärt", Herrn W^dB eine Million DM an zur Verfügung zu stellen, schließe nicht aus, daß als rechtliche Form der Kreditgewährung später die eines Darlehens an die Beklagte gewählt worden sei, so liegt darin weder ein Verstoß gegen den klaren Wortlaut der Notiz noch bedurfte es weiterer Darlegungen, warum der Inhalt der Notiz für den Berufungsrichter bei der Würdigung des Sachverhalts nicht a^^s schlaggeb end war. Angesichts den insoweit klaren Ausführungen dieses Schriftsatzes kann der Revision nicht zugegeben werden, daß sich dieser Beweisantritt auch auf die Verhandlungen des Jahres 1951 bezogen habe. der Vortrag der Beklagten sei auch unter dem Gesichtswinkel des § 254 BGB maßgebend, das habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Baß die Beklagte- nicht imstande gewesen sei, einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Grund des Verhaltens des Direktor darzutun, hat der Berufungs- 5. Schließlich wendet sich die Revision dagegen, daß der Berufungsrichter angenommen hat, der Darlehensvertrag sei durch die Bank Deutscher Bänder genehmigt worden. Die Beklagte hatte bereits in der Vorinstanz behauptet, die Genehmigung sei nur unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugrunde gelegte Darlehenszweck auch erfüllt werde, und hatte sich zu dem Beweis dafür auf die Auskunft der Bank Deutscher Länder berufen. Wenn darin ausgesprochen wird, ”soweit die vorerwähnten Verrechnungsschecks oder deren Gegenwert für andere Zwecke verwendet worden seien, als sie nach der Abmachung verwendet werden sollten, werde diese etwaige Verwendung durch

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 151 BGB § 286 ZPO § 254 BGB § 97 ZPO
BerufungsrichterBerufungsgerichtGenehmigungKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

IV 2R 149/56
Verkündet am 27« Oktober 1956 Hoffmeister, Just. Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma	Aktiengesellschaft	?	vertreten
 durch ihren Vorstand, die Direktoren Theodor S|
Dm Bernhard	und	Heinrich
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma Haftung, und Ludge
& Co, Gesellschaft mit beschränkter vertreten durch ihre Geschäftsführer Werner E r O^HBRin	Ul
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterr
 Rechtsanwalt Br*
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrich-ter Ascher, Johannsen, Maaß und'Wilden
 für Recht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Mai 1956 wird zurückge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
(Tatbestands
 Wegen des SachUnd ^treitstandes'wird auf das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22, Oktober 1955 - IV ZR 94/55 - Bezug genommen, durch das der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen worden ist.
ln der erneuten mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Genehmigung der Bank Deutscher Länder vom 27. März 1956 (Bl 304 GA) vorgelegt. Diese Genehmigung hat folgenden Wortlauts
"nachträgliche Genehmigung eines Darlehensgeschäfts über DM 200 000,— aus dem Jahre 1950 Bezug
 Ihr Antrag vom 23.Februar 1956	Dr.Cz/Schä._163/III.
Gemäß dem (Tatbestand des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8, Februar 1955 Az. 2 U 86/54 / 23 0 191/53 - hat die Firma Hj|
an die Firma	<ST	Co
 in II	durch	Herrn	DesireLjj
 folgendes Schreiben vom 22. Mai 1950 übergeben?
"Wir ersuchen Sie hierdurch höfliehst, zu unseren Gunsten DM 200 000.— über das Bankhaus MflpHI & Co,	zur	Verfügung	zu	stellen. Wir bitten, uns
 umgehend die durchgeführte Überweisung bestätigen zu wollen."
In diesem Zusammenhang sind Herrn LI die Deutsche Verkehrskreditbank AG gezogene Verrechnungsschecks über die Beträge von DM 110 000,— und 90 000.—ausgehändigt worden. Wie der Bundesgerichtshof auf Seite 16 des Urteils vom 22, Oktober*1955 - Az. IV ZR 94/55 - festgestellt hat, ging die Abmachung zwischen den Firmen S|
& Co GmbH und	AG	dahin,	daß der Dar-
lehens bet ragvo^^M200C300.— dem Devisenausländer Vasile L. W^HJ| zu dessen Verfügung und zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten aus Zulieferungen inländischer Firmen für die Luxusausstattung seines Schiffes "Silverstar" zur Verfügung gestellt werden sollte.
Zu der vorstehend bezeichneten Abmachung und deren Ausführung durch Übergabe zweier auf die Deutsche
 
Verkehrskreditbank AG, FBBHRHNVH)’ gezogener Verrechnungsschecks über uinToQÖO^und DM 90 000«- an Herrn D6sire L4BHftw^rä hiermit nachträglich die devisenrechtlicn^Genehmigung gemäß Artikel I Abs 1 der Devisenbewirtschaftungsgesetze in Verbindung mit Art« VII dieser Gesetze erteilt,
 Soweit die vorerwähnten Verrechnungsschecks oder deren Gegenwert für andere Zwecke verwendet worden sind, als sie nach der Abmachung verwendet werden sollten, wird diese etwaige Verwendung durch die nachträgliche Genehmigung nicht gedeckt.”
Die Parteien haben vor dem Berufungsgericht ihr früheres Vorbringen wiederholt« Die Beklagte hat noch folgendes vor ge tragen.*
Die Devisengenehmigung gelte nur unter der Voraussetzung, daß der zugrun.de gelegte Darlehenszweck, erfüllt worden sei (Beweis: Auskunft der Bank Deutscher Länder)« Die Genehmigung gelte ausdrücklich nicht, soweit der Gegenwert der Verrechnungsschecks für andere Zwecke verwendet worden sei. Das sei aber der Pall. Sämtliche Zahlungen für das öchiff seien durch die Beklagte geleistet worden, WBBB hgibe insbesondere die in der, Genehmigung erwähnten Zulieferungen inländischer firmen für die Luxusausstattung seines Schiffes "Silverstar” nicht bezahlt« Die Auszahlung der Schecks sei auch nicht an WBBB, sondern an einen-gewissen ?BBB irfl Rahmen umfangreicher unerlaubter Transferierungen erfolgt. Es sei zu vermuten, daß PBHIB <*en Betrag von 200.000,— DM für WBBBInach Belgien transferiert habe. Das Geschäft sei also so, wie es tatsächlich vorliege, nicht genehmigt worden«
Im übrigen sei die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihr, der Beklagten, ein Darlehen gewährt habe, das an -^BHA ausgezahlt, worden sei, gerechtfertigt. Aus der von Direktor OBBHB gefertigten
 
Aktennotiz der Klägerin vom 19» April 1950 (Bl 284 GA) ergebe sich, daß die Kredithilfe zwischen der Klägerin einerseits und	andererseits	vereinbart	worden
 sei und daß	Zahlung	versprochen	habe,	während
 sie, die Beklagte, nur die Verpflichtung auf sich genommen habe, aus den ihr von	über	die	Jüdische
 Wiedergutmachungsbank zufließenden Geldern einen bestimmten Teil an die Klägerin weiterzuleiten.
Die Aussage	stehe	auch im Widerspruch
 zur Aussage	Die	Glaubwürdigkeit	und	Beeidigung
 sei daher erneut zu prüfen.
Dem Klaganspruch stehe auch entgegen, daß im Zuge der Verhandlungen zwischen den Parteien, die sich an den Zusammenbruch der Jüdischen Wiedergutmachungsbank anschlossen, eine Verständigung dahin erreicht worden sei, daß sie, die Beklagte, über den Betrag von einer. Million DM hinaus weitere Leistungen an die Klägerin nur darn erbringen sollte, wenn sie durch Zahlungen des 0H in den Besitz freier Mittel gelangen sollte« Das ergebe der Aktenvermerk von Dr. IT^Hvom 23» Januar 1950 (Bl 286 GA) und das Schreiben der Klägerin vom 12« Juni 1951 (Bl 290 GA). Die Klägerin sei sich auch später darüber im klaren gewesen, daß nur der Betrag von einer Million DM von ihr, der Beklagten, geschuldet werde und weitere 200.000,— DM nur dann, wenn sie von Wj bei ihr eingingen;
Die Klägerin ist dem entgegengetreten.
Das Berufungsgericht hat wieder das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte nach dem Antrag der Klage verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die Zurückweisung der Berufung der' Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Pebruar 1954 erstrebt.
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Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe $
Der Berufungsriehter war auf Grund der früheren Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, es sei zwischen den Streitteilen ein Darlehensschuldverhältnis dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 22». Mai 1950 dem Kaufmann den Betrag von 200 000,- DM über das Bankhaus	&
Co zur Verfügung gestellt habe*
Der Bundesgerichtshof hat das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt war, in seinem Urteil vom 22, Oktober 1955 gebilligt, die Sache jedoch •damals deswegen an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil WflHB Devisenausländer war und das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, ob zu dem Darlehensvertrag die nach Ansicht des Revisionsgerichts erforderliche devisenrechtliche Genehmigung 'zur Zeit der Auszahlung an Wfmm vorlag oder doch nachträglich erteilt worden ist,,
ln der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin die Genehmigung der Bank Deutscher Länder vom' 27. März 1956' vorgelegt. Außerdem sind eine Reihe von neuen Behauptungen vorgebracht worden« Während von dem Berufungsgericht und dem Revisionsgeficht auf Grund der ersten Verhandlung angenommen wurde, daß der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Betrag von 200 000,- DM an	selbst	ausgezahlt	worden	sei,
 hat sich auf Grund der. erneuten Verhandlung ergeben, daß dieser Betrag, von der Firma Hfm & Co nicht an-selbst, sondern.an einen gewissen zahlt worden ist« .Ferner ist festgestellt, daß wegen des ersten Darlehens voneiner Million DM, das die Klägerin für den Umbau der ’’N’iHah” gewährt hatte und
 von dem ebenfalls streitig war, ob W
oder die
 Beklagte DarlehensSchuldner war, Verhandlungen zwischen Winkler und der Klägerin geführt wurden, die ihren Nie-
gemeinsam Unterzeichneten Aktennotiz vom 19* April 1950 gefunden hatten (Bl 284 GA)* Die Beklagte hat aus dieser Aktennotiz hergeleitet, daß als Darlehensschuldner der
 getreten sei* Ferner hat sich die Beklagte auf* verschiedene Aktennotizen und Briefe der Parteien aus dem Jahre 1951 zu dem Beweise dafür bezogen, daß die Parteien damals übereingekommen seien, daß durch eine Zahlung des Betrages von einer Million DM die gegenseitigen Ansprüche erledigt seien unddaß die Beklagte nur dann zur Zahlung weiterer 200 000,- DM verpflichtet sei, wenn ihr dieser Betrag durch eine Zahlung W^PMs zufließen werde. Das Berufungsgericht ist in der Sache selbst auf Grund der neuen Verhandlung zu dem selben Ergebnis gekommen wie in dem ersten Berufungsurteil«
Die Revision erhebt gegen das Berufungsurteil eine Reihe von im wesentlichen verfahrensrechtlichen Bedenken, die aber nicht durchdringen.
1. Der Berufungsriehter führt aus, die tatsächlichen Feststellungen des früheren Urteils, auf die sich die Aufhebung nicht erstrecke, blieben wirksam. Die von der Beklagten neu vorgebrachten Tatsachen könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Diese Erwägungen lassen erkennen, daß der Berufungsrichter den Sachverhalt unter Berücksichtigung des geänderten Sachvorbringens in seiner Gesamtheit geprüft hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht in eine Gesamtwürdigung der von ihm festgestellten Tatsachen eingetreten, sondern habe sich damit begnügt, das neue Vorbringen der Be-
derschlag in einer von W
und dem Direktor 0;
Klägerin nicht die Beklagte, sondern V/
gegenüber-
 
klagten-getrennt zu erörtern, § 286 ZPO sei verletzt, entbehrt der Grundlage.
2o a) 33er Streit der Parteien geht "hauptsächlich um die Frage, ob die Beklagte durch die Auszahlung des Betrages von 200 000,- DM, die, wie unbestritten ist, nicht an sie selbst erfolgt ist, zur Darlehensschuldnerin der Klägerin geworden ist» Das Berufungsgericht hatte diese Frage bereits in dem ersten Berufungsurteil eingehend erörtert und bejaht und der Senat hat gegen die Erwägungen des Berufungsurteils rechtliche Bedenken nicht erhoben» Während aber in dem ersten Berufungsurt'eil und auch in dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen wurde, daß die entsprechend dem*Ersuchen der Beklagten in dem Schreiben vom 22» Mai 1950 vorgenommene Zahlung an lf^|| selbst erfolgt sei, hat sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben, daß W‘KHI die beiden Schecks über zusammen 200 000,- DM, die seinem Bevollmächtigten	(jetzt	ausgehändigt	worden Waren, nicht selbst der Bank	&	Co zur Ein-
ziehung übergeben hat» Das Berufungsgericht stellt aber ausdrücklich fest, daß	die Schecks von
 erhalten hat und daß er sie dann an	weitergegeben hat» Ob und auf welche Weise	der	Gegenwert
 zugeflossen ist, ob im Inland oder im Rahmen der Devisenverstöße über	in	Belgien, wie die Beklagte
 vermutet, ist nach Ansicht des Berufungsrichters für die Präge, ob f/0|| die Darlehensvaluta erhalten hat und damit die Darlehensverpflichtung der Beklagten entstanden ist, ohne Belang», Daß	so	meint	das Beru-
fungsgericht, die vollwertigen Schecks ohne Gegenwert zu erhalten, weitergegeben habe, widerspreche jeglicher Erfahrung. Die Klägerin habe ihrer Beweispflicht für die Hingabe des Darlehens durch den Rachweis der Aushändigung der Schecks, die später eingelöst worden seien, genügt» Es sei Sache der Beklagten gewesen, darzutun,
 
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dai3 gleichv/ohl der Gegenwert	nicht	zugeflos-
sen sei. Die Beklagte habe aber selbst angegeben, habe einen Teilbetrag von 60 000,- DM für ein Schiedsgerichtsverfahren verwendet und sei im übrigen vermutlich in die Lage versetzt worden, über den Betrag in Brüssel zu verfügen. Deshalb sei an der in dem früheren Urteil begründeten Auffassung festzuhalten, daß ein Darlehensvertrag über 200.000,- DM zwischen den Parteien zustandegekommen sei.
Hiergegen können Hechtsbedenken nicht erhoben werden. Der Senat hat in dem ersten Revisionsurteil die Ansicht des Berufungsrichters gebilligt., der Darlehensvertrag sei zwischen den Parteien dadurch zustandegekorn-men, daß die- Darlehensvaluta an	ausbezahlt wor-
den sei.. In diesem Zusammenhang ist in dem Urteil des Senats vom 22. Oktober 1955 auf Seite 10 ausgeführt, für die Präge, ob die Darlehenshingabe vollzogen worden sei, sei es gleichgültig, ob	zu	der Zeit, als
 die Schecks dem Bankhaus	& Co vorgelegt worden
 sind, bei dieser Bank bereits ein Konto unterhalten habe oder ob ein solches Konto dort erst mit der Gutschrift der Scheckbeträge eingerichtet worden sei, oder ob ihm diese Beträge von der Bank zu Lasten der Klägerin bezw. zu Lasten der in den Schecks bezogenen Deutschen Verkehrs- und Kreditbank ausgehändigt worden seien. Diese Ausführungen beruhen auf der vom Berufungsgericht in seinem ersten Urteil getroffenen Feststellung, daß das Ersuchen der Beklagten in dem Schreiben vom 22. Mai 1950, die Klägerin möge den Betrag von 200.000,- DM nüber das Bankhaus	& Co zur Ver-
fügung stellen” ausschließlich im Interesse und auf Verlangen von WfpHI getroffen worden war. Geht man hiervon aus,- so kann es keinen sachlichen Unterschied bedeuten, daß VMHpi den angewiesenen Betrag nicht
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dadurch erhalten hat, daß er die Schecks bei dem Bankhaus einzog, sondern sie an einen Dritten weitergab, der sie seinerseits über dieses Bankhaus einlöste.
Damit ist auf jeden Fall der Wert der Schecks dem Vermögen WfPHfes zugeflossen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich hier zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 286 ZPO auf die BebensVermutung berufen, weil es sich um einen individuellen Vorgang gehandelt habe, so geht, diese Rüge fehl. Der Sinn individuel- * ler Vorgänge und ihre Bedeutung erschließt sich vielfach nicht unmittelbar aus ihnen selbst, sondern nur durch Bezugnahme auf die Erfahrung. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Lebenserfahrung angenommen hat, ein erfahrener Kaufmann wie WgmHB ]aabe Schecks über so hohe Beträge nicht weitergegeben, ohne einen Gegenwert erhalten zu haben, so liegt darin kein Rechtsverstoß.
b)	Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 22. Mai 1950 ein Darlehensvertrag nicht schon durch die Auszahlung der Darlehensvaluta habe zustande kommen können, daß dazu vielmehr eine Annahme des Angebots der Beklagten durch eine Erklärung gegenüber der Klägerin notwendig gewesen sei. Der Berufungsrichter habe sich, so meint die Revision, für seine Ansicht zu Unrecht auf § 151 Satz 1 BGB berufen. Mit dieser Frage hat sich der Berufungsrichter bereits in seinem ersten Urteil eingehend auseinandergesetzt, der erkennende Senat hat seine Erwägungen gebilligt. Was die Revision jetzt dazu vorträgt, greift nicht durch. Der Berufungsriehter hat seinerzeit die Anwendung des § 151 Satz 1 BGB nicht nur darauf gestützt, däß nach der Verkehrssitte die Beklagte nicht mehr habe erwarten können, daß ihr gegen-
 
über noch vor der Auszahlung des Darlehens die Annahme des Darlehensantrages erklärt werde. Er hat vielmehr auch ausgeführt, auf den Zugang dieser Erklärung habe die Beklagte sogar den Umständen nach verzichtet Diese Ausführungen sind von dem erkennenden Senat gebilligt worden, Die neuen Behauptungen der Beklagten geben keinen Anlaß, diese Torgänge anders zu beurteilen, Hat aber die Beklagte auf das Zugehen der Annahmeerklärung bei ihr verzichtet - daß ein solcher Verzicht nicht nur ausdrücklich, sondern sich auch aus den Umständen ergeben kann, ist allgemein anerkannt - so kommt es auf die Frage, ob auch eine Verkehrssitte des Inhalts besteht, wie sie das Berufungsgericht annimmt, sachentscheidend nicht an. Es genügt für die Anwendbarkeit des § 151 Satz 1 BGB, daß die Beklagte auf eine Annahme ihr gegenüber verzichtet hat. Dem Beweisanerbieten der Beklagten dafür, daß nach der Verkehrssitte bei derartig hohen Darlehen stets eine schriftliche Bestätigung erfolge, brauchte der Berufungsriehter nicht zu entsprechen,
c)	-Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, der Berufungsrichter habe bei der Auslegung des Schreibens vom 22, Mai 1950 den allgemeinen Sprachgebrauch nicht beachtet, er habe bei richtiger Auslegung unter Berücksichtigung dee Sprachgebrauchs zu dem Ergebnis kommen müssen, die Darlehensvaluta habe der Beklagten und nicht WfPm zur Verfügung gestellt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Berufungsrichter den allgemeinen Sprachgebrauch nicht beachtet hat. Es entspricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen, daß bei der Auslegung einer Erklärung auch Tatsachen außerhalb der Erklärung berücksichtigt werden dürfen, und daß diese Auslegung zu einem Ergebnis führen kann, das durch den Wortlaut der Erklärung selbst nicht völlig •
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gedeckt ist. Nichts anderes hat der Berufungsrichter getan, Baß er das Schreiben seinem Wortlaut nach in einem von dem allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinne verstanden hat, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, der allerdings in der Hevisionsinstanz nachprüfbar ist, wie der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem in LM § 133 BGB (Fb) Nr 4 abgedruckten Urteil vom 2. Mai 1956 - V ZR 157/54 - dargelegt hat, liegt hier nicht vor, Baß bei Berücksichtigung von Umständen außerhalb der auszulegenden Erklärung der Richter nicht zu einem vo,m Wortlaut abweichenden, durch den allgemeinen Sprachgebrauch nicht gedeckten Sinn kommen darf, hat	|
der V, Zivilsenat nicht ausgesprochen. Eine solche Erwägung würde auch -das Ende jeglicher Auslegung bedeuten.
d)	Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, der Berufungsrichter sei der Aussage des Birektors der Klägerin	gefolgt, ohne sich mit den Wider-
sprüchen dieser Aussage zu Bekundungen des Zeugen Lpp WB	auseinanderzusetzen. Hieraus kann ein
 Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO nicht hergeleitet werden, weil der Berufungsrichter seine Feststellungen nicht auf diese Aussage stützt. Er hat sich, soweit es sich um die Verhandlungen zwischen BfHÜ	handelt, in dem hier angefochtenen
 Urteil nicht auf die Aussagen	und	Lpppp^
gestützt. In seinem früheren Urteil, dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht der jetzt angefochtenen Entscheidung mit zugrunde legt, hat er sich eingehend mit der Frage befaßt, ob das Barlehen von 200,000,- BM an W£ppp oder der Beklagten* gegeben wurde (Seite 10 ff des Urteils vom 8, Februar 1955)* Wie sich aus den Erwägungen auf Seite 11 unten dieses Urteils ergibt, war für die vom Berufungs-
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/V
richter getroffene Entscheidung der Inhalt dieser
 Verhandlungen nicht ausschlaggebendo Damit entfiel die Notwendigkeit, sich mit den Aussagen des 0
lungen und über ihre Beteiligung daran auseinanderzusetzen,
e)	-Einzugehen ist schließlich noch auf die Rüge der
 Aktenvermerk auseinandergesetzt, den Direktor 0  0^am 19o April 1950 gefertigt habe (Schriftsatz vom 12.. Juni 1956 (Bl 29 SA))« Der Revision ist dabei entgangen, daß der Berufüngsrichter sich mit dieser Aktennotiz auf Seite 6 seines Urteils näher beschäftigt« Ein Verstoß gegen § 286 ZPO läßt sich bei der Würdigung dieser Notiz durch den Berufungsrichter nicht feststellen- Wenn er zu dem Ergebnis kommt, die Wendung, "die Klägerin habe sich bereit erklärt", Herrn W^dB eine Million DM an	zur	Verfügung	zu stellen,
 schließe nicht aus, daß als rechtliche Form der Kreditgewährung später die eines Darlehens an die Beklagte gewählt worden sei, so liegt darin weder ein Verstoß gegen den klaren Wortlaut der Notiz noch bedurfte es weiterer Darlegungen, warum der Inhalt der Notiz für den Berufungsrichter bei der Würdigung des Sachverhalts nicht a^^s schlaggeb end war. Auch was die Revisionsklägerin sonst noch in' diesem Zusammenhang als angebliche Verfahrensverstöße rügt, richtet sich ausschließlich gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts,
 Diese ist der Nachprüfung in diesem Rechtszug entzogen«
3.-.	• Die Revision meint weiter, das Berufungsurteil
■habe zu Unrecht*die Einigung der Parteien über die AbschlußZahlung von 1,000,000,- DM nicht auf.den hier erhobenen Anspruch bezogen. Die Ausführungen des Be-
und des Zeugen L
über den Inhalt der Verhand-
le vision, der Berufungsriohter habe sich nicht mit dem
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rufungsrichters lassen jedoch auch hier einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Was die Revision hierzu vorträgt«, richtet sich ausschließlich gegen die tatsächliche Würdigung der überreichten Urkunden. Hiermit kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Das gilt auch von der Rüge? das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO es abgelehnt? den Direktor O^m^ nochmals zu vernehmen und -zu beeidigen. Die Beeidigung si:an(i Ermessen des Berufungsrichters (§ '452 ZPO). Dasselbe gilt für eine nochmalige Vernehmung. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug überdies keinen förmlichen Antrag auf die erneute Vernehmung	gestellt? sondern in dem Schriftsatz
 vom 16. April 1956 nur angeregt, «angesichts der klaren Aussage des Zeugen	sei	die	Glaubwürdigkeit
 des «Zeugen« OflHB erneut zu würdigen und die -Frage einer Beeidigung entsprechend der Empfehlung des Bundesgerichtshofs erneut zu prüfen«. Ein Beweisantrag ist darin nicht enthalten. Außerdem bezieht sich die Bitte der Beklagtem wie die Ausführungen des Schriftsatzes auf Seite 8 ff ergeben? nicht auf die Verhandlungen im Jahre 1951 über die Rückzahlung des Kredits? sondern auf die Verhandlungen über die Hin^ab^ des Kredits im Jahre 1950 (Bl. 516 ff (JA). Angesichts den insoweit klaren Ausführungen dieses Schriftsatzes kann der Revision nicht zugegeben werden, daß sich dieser Beweisantritt auch auf die Verhandlungen des Jahres 1951 bezogen habe.
4.	Die Revision meint weiter? der Vortrag der Beklagten sei auch unter dem Gesichtswinkel des § 254 BGB maßgebend, das habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Einmal läßt das Vorbringen der Revision nicht erkennen? auf welchen Vorgang die Rüge sich bezieht und worin eigentlich'ein Mitverschulden der Klägerin zu erblicken sein soll.
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Außerdem übersieht die Revision, daß mit der Klage ein Darlehensanspruch und kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Für die Anwendung des § 254 BGB ist hier kein Platz. Wenn die Revision meinen sollte, die Klägerin habe bei den Vertragsverhandlungen ihre Pflichten gegenüber der Beklagten schuldhaft verletzt und die Beklagte könne daraus dem Klaganspruch irgendwelche Einwendungen entgegensetzen, so hätte eindeutig gesagt werden müssen, worin die Revision eine Pflichtverletzung der Klägerin .sieht. Daran fehlt es. Baß die Beklagte- nicht imstande gewesen sei, einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Grund des Verhaltens des Direktor	darzutun,	hat	der Berufungs-
richter ausdrücklich bemerkt. Er nimmt damit Bezug auf die Ausführungen des ersten Berufungsurteils zu dieser Frage und den Hinweis des erkennenden Senats auf Seite 16 unten des ersten Revisionsurteils. Es erübrigt sich, auf diese Frage nochmals einzugehen, da sich in der erneuten Verhandlung neue Gesichtspunkte nicht ergeben haben. Ein Pflichtverstoß der Klägerin ist auch sonst nicht zu ersehen.
5.	Schließlich wendet sich die Revision dagegen, daß der Berufungsrichter angenommen hat, der Darlehensvertrag sei durch die Bank Deutscher Bänder genehmigt worden. Die Beklagte hatte bereits in der Vorinstanz behauptet, die Genehmigung sei nur unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugrunde gelegte Darlehenszweck auch erfüllt werde, und hatte sich zu dem Beweis dafür auf die Auskunft der Bank Deutscher Länder berufen. Der Berufungsrichter hat diesen Beweisantrag mit Recht abgelehnt. Es kommt hier nicht darauf an, wie die genehmigende Bank die Genehmigung verstanden wissen will', sondern auf den aus der Genehmigungsurkunde zu ermittelnden
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Sinn der Genehmigung* Dieser muß, wie es der Berufungsrichter auch getan hat, durch Auslegung ermittelt werden. Diese Auslegung ist, da es sich um die • eines öffentlich-rechtlichen Aktes handelt, im Revisionsrechtszug nachprüfbar, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat. Die Auslegung, die der Berufungsrichter dem Bescheid der Bank Deutscher Länder vom 27. März 1956 gegeben hat, ist zutreffend. Wenn darin ausgesprochen wird, ”soweit die vorerwähnten Verrechnungsschecks oder deren Gegenwert für andere Zwecke verwendet worden seien, als sie nach der Abmachung verwendet
 werden sollten, werde diese etwaige Verwendung durch
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die nachträgliche Genehmigung nicht gedeckt", so soll damit nur der Umfang der Geschäfte umgrenzt.werden, die unter die Genehmigung fallen. Die Bank will damit nur klarstellen, daß mehr als das Darlehensgeschäft selbst und die'zu seiner Durchführung vorgenommenen Handlungen durch die Genehmigung nicht gedeckt werden, und daß aus der Genehmigung nicht geschlossen werden darf, daß auch weitere auf Grund der Geldhingabe vorgenommene Handlungen, sofern sie genehmigungsbedürftig sind, von der erteilten Genehmigung getroffen werden. Eine'Bedingung in dem von der Beklagten gewollten Sinne ist damit nicht ausgesprochen. Wenn Winkler von der Darlehensvaluta einen dem ursprünglichen Zweck des Darlehens widersprechenden Gebrauch gemacht hat, so wird die Genehmigung des Vertrages selbst dadurch nicht berührt. Es kommt daher für die hier zu treffende Entscheidung auch nicht darauf an, was mit dem Gegenwert der Verrechnungsschecks geschehen ist.
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Die Revision muß daher mit der sich aus § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Schmidt Ascher Johannsen Bundesrichter Wilden
 Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Schmidt