Auf die Revision der Beklagten wird das am 25o Mai 1954 verkündete Urteil des 6. aber darauf nicht eingegangen, da ich mir das erst gründlich überlegen wollte» Ich halte es nun aber doch an der Zeit, daß wir da mal offen drüber sprechen, denn Du weißt ja, ich bin seit jeher für Klarheit gewesen» Ich habe so das Empfinden, daß unsere Ehe von Anfang an unter keinem allzuglücklichen Stern gestanden hat» Bedingt war dies in erster Linie durch den Krieg und seine schweren Begleitumstände. In dem sich daran anschließenden im freundlichen Tone gehaltenen Briefwechsel kamen die Parteien auf die Anfrage des Klägers nicht zurück» Im August 1949 besuchte der Kläger die Beklagte in Berlin» Hierbei wurde die Scheidungsfrage erörtert» Nach der Behauptung des Klägers hat die Beklagte ihm erklärt, sie sei scheidungsbereit. Sie gibt zu,, daß damals über die Scheidungsfrage gesprochen worden sei, behauptet aber, es sei von keinem der beiden Teile ein bestimmter Standpunkt bezogen worden..In einem in freundlichem Tone geschriebenen Brief vom 24. daß sie ihm gesagt habe, sie werde sich mal mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen und ihm, dem Kläger, über das Ergebnis berichten. 48 und 43 EheG, Er behauptete, die Beklagte sei in Berlin geblieben, weil ihr ihre Wohnung dort lieber gewesen sei als das Zusammenleben mit ihm, dem Kläger. Der Kläger habe noch im Jahre 1948 erklärt, er werde auf das von ihr auch für ihn aufrechterhaltene Wohnrecht zurückkommen, falls seine Entnazifizierung mit einem Mißerfolg enden sollte . geweigert habe, die Ehegerneinschaft mit dem Kläger fortzusetzen, und weil ferner die Anwendung des § 48 EheG- daran scheiterte, daß die häusliche Gemeinschaft noch nicht drei Jahre aufgehoben sei. Das Kammergericht hat zunächst durch Urteil, vom 29» Februar 1952 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die Darlegungen des Klägers hinsichtlich eines Verschuldens der Beklagten unzulänglich seien, so daß § 45 EheG entfalle. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 30. hilfsweises das angefochtene Urteil zu ändern und die Ehe der Parteien wegen Verschuldens der Beklagten zu scheiden. I» Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit mehr als 3 Jahren aufgehoben. Die Anschlußrevision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ein Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angenommen. Das Berufungsgericht habe unterstellt, daß die Beklagte in den Jahren 1946/47 erklärt habe, sie denke nicht daran, nach Y/estdeutschland zu gehen. Diese Behauptung habe der Kläger konkreter, nämlich dahin aufgestellt, die Beklagte habe geäußert, sie denke nicht daran, aus Berlin wegzuziehen und dem Kläger nach .Westdeutschland zu folgen, sie habe recht abfällig über den Kläger gesprochen und dem Sinne nach gesagt, es fehle ja gerade noch, daß sie seinetwegen ihre Wohnung aufgebe. Wenn die Revision meint, es ergebe sich aus dem Vorbringen, daß die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger zu folgen, gerade als er noch nicht festen Fuß gefaßt und der Mithilfe seiner offenbar sehr tatkräftigen Ehefrau besonders bedurft habe, so verbietet sich ein solcher Schluß schon daraus, daß der Noch seine Briefe aus den Jahren 1948 ergeben, daß er es selbst nicht einmal für möglich hielt, daß die Beklagte zu ihm komme. November 1948 schreibt er der Beklagten, er hoffe auf eine Änderung der Verhältnisse "so, daß wir auch mal wieder daran denken können, einen gemeinsamen Haushalt aufzu demachen; vorerst sieht es ja nicht so danach aus". Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Weigerung der Beklagten, zu dem Kläger zu kommen, mit der Begründung für berechtigt gehalten habe, der Kläger sei zu jener Zeit noch nicht in der Lage gewesen, der Beklagten zu demutbare lebensverhältnisse in Westdeutschland zu bieten. Zunächst hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Beklagte sich geweigert habe, zu dem Kläger zu kommen, sondern es ist nur von einer Unterstellung ausgegangen, und diese Unterstellung ging nicht dahin, daß die Beklagte sich geweigert habe, dem Kläger zu folgen, sondern nur dahin, daß sie im Jahre 1946 oder 1947 einmal erklärt habe, sie denke nicht daran, nach Westdeutschland zu gehen. Verfehlt ist der Schluß des Klägers, daß, wenn die Lebensverhältnisse in Westdeutschland für ihn zu demutbar gewesen seien, sie auch für die Beklagte zu demutbar gewesen sein müßten. Dafür, daß er der Gegenwart der Beklagten bedurft hätte, sei es wegen Krankheit, sei es zur Führung eines Haushalts, sei es aus sonstigen Gründen, hat der Kläger nichts Ausreichendes beigebracht, insbesondere enthalten auch seine Briefe nichts in der Richtung. Daß in dem Verhalten der Beklagten - Verbleiben in Berlin - eine bewußte und gewollte Willensentscheidung gegen die Ehe zu sehen sei, weil ihrer Übersiedelung nach Westdeutschland kein Hindernis entgegengestanden habe, trifft deshalb nicht zu, weil der Kläger die Beklagte nicht nur nie gebeten oder aufgefordert hatte, zu ihm zu kommen, sondern ihr gegenüber noch in seinem Brief vom 3» November 1948 zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß zur Zeit nicht daran zu denken sei einen gemeinsamen Haushalt aufzu demachen. der Beklagten den Vorschlag machte, daß sie sich schei den ließen, so konnte diese deutliche Abkehr des Klägers von der Ehe nicht durch eine Weigerung der Beklagten, zu ihm zu kommen, veranlaßt worden sein. Daß sich das Berufungsgericht mit seiner Annahme, der Kläger habe nichts unternommen, um die Neugründung eines Hausstandes in Westdeutschland zu betreiben, mit seinen eigenen früheren Feststellungen und dem Briefwechsel in Y/iderspruch gesetzt habe, ist unzutreffend. November 1948 "völlig unbeachtet gelassen habe", wie die Revision meint, könnte nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn der Inhalt dieses Schreibens in irgend einer Weise gegen die Beklagte sprächeo Dies ist entgegen der Meinung des Klägers nicht der Pall; denn der Kläger hat in diesem Brief nicht die Beklagte gebeten zu ihm zu kommen, sondern - wie bereits oben dargelegt - ausdrücklich erklärt, daß erst bei einer Änderung der Verhältnisse an die Gründtmg eines gemeinsamen Haushalts gedacht werden könne. Der Kläger konnte daher auch nicht erwarten, daß dem Brief vom November 1948 eine "Zusage" der Beklagten folgen werde, und seiner Annahme, das Verbleiben der Beklagten in Berlin sei treuewidrig gewesen, fehlt eine Grundlage sowohl in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils als auch in seinem eigenen Vorbringen. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht nicht die vom Kläger benannte Zeugin Christa Gamp zu seiner Behauptung gehört habe, daß die Beklagte bei der Besprechung im August 1949 erklärt habe, die Ehe sei sinnlos geworden und müsse nun gelöst werden. Die Rüge ist unbegründet, denn, abgesehen davon, daß das Beweisangebot (Bl 95 d.A.) nur allgemein dahinging, daß die Parteien im August 1949 in der Wohnung der Schwester des Klägers eingehend darüber gesprochen hätten, daß ihre Ehe sinnlos ge- ■ worden sei, hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte sich damals dem Gedanken einer Scheidung nicht grundsätzlich abgeneigt gezeigt habe. Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe verneint und ein überwiegendes Verschulden des Klägers festgestellt. Das Kammer-gericht führt hierzu aus* daß nach den Umständen die Ehe der Parteien zu einer echten Lebensgemeinschaft nicht habe führen können, da sie nur 1 bis 2 Jahre tatsächlich zusammengelebt hätten, die Ehe kinderlos sei und die Beklagte durch ihre langjährige berufliche Tätigkeit eine Selbständigkeit erworben habe, die ihr Hineinwachsen in die Ehe notwendig verzögert haben müsse. es sei überzeugt, daß die langjährige berufliche Tätigkeit der Beklagten vor der Ehe und die damit verbundene Selbständigkeit nicht ohne innere Wirkungen auf ihre Haltung in der Ehe gewesen sein könne und ihr Hineinwachsen in die Ehe notwendig verzögert haben müsse, so greift hier die Rüge der Revision, daß § 286 ZPO verletzt sei, durch. sich seit 5 Jahren mit Scheidungsplänen trügen, Dies trifft zwar für den Kläger, jedoch auch nur mit der Einschränkung zu, daß in dem Briefwechsel des Jahres 1951 zu erkennen gegeben hat, daß sie keine Scheidung wolle, Wenn dazu auf Seiten des Klägers - wie das Berufungsgericht feststellt - die gegenseitige Zuneigung noch lange Jahre der Trennung überbrückt hat, so ergibt sich daraus, daß entgegen der Annahme des Kammergerichts eine echte Lebensgemeinschaft bestand. Dies kann nicht deswegen verneint werden, weil - wie das Berufungsgericht unterstellt - die Beklagte dem Vorschlag des Klägers, sich scheiden zu lassen, nicht sofort grundsätzlich und entschieden entgegengetreten ist. Das Bild, das sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Ehe ergibt, ist also nicht das einer ungefestigten Ehe, die einer längeren, durch äussere Umstände erzwungenen Trennung nicht gewachsen war. fahren, und daß der Kläger noch in seinem Brief vom 3* November 1948 die Hoffnung auf eine baldige, die Gründung eines gemeinsamen Haushalts ermöglichende Änderung der allgemeinen Verhältnisse aussprach. Februar 1949 und sein späteres Verhalten von der im Jahre 1942 geschlossenen Ehe mit der jetzt 54 Jahre alten Beklagten, die in schweren Zeiten zu ihm gehalten hat und wie aus dem Brief des Klägers vom 12.- Januar 1948 zu entnehmen ist, auch damals bereit war, für ihn zu arbeiten und für seinen Lebensunterhalt ganz aufzukommen, sofern er keine Stellung fand, abkehrte und schuldhaft die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses herbeiführte, so ist die Aufrechtei*-haltung der Ehe nicht sittlich imgerechtfertigte Gemäß § 48 Abs 2 Satz 2 EheG ist daher der Widerspruch der Beklagten beachtlich.
IV. ZR_.149/54 £.2 Verkündet am 22, Dez, 1954 Schorra, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagten, Berufungsbeklagten und BeVisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Dr, ~ gegen Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr. - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die • mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt! Auf die Revision der Beklagten wird das am 25o Mai 1954 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene, den Parteien am 17. Juli 1951 mitgeteilte Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin wird zurückgewiesen. im Barnen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Grethe G geb. in B BO ^ str, den Regierungsrat Herbert G in W tr. 1 a - Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisions-rechtszuges trägt der Kläger. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien haben im Jahre 1942 geheiratet« Sie sind 54 Jahre alt« Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen« Die Parteien bewohnteft nach der Eheschließung zunächst gemeinsam eine Wohnung in Berlin« Die Beklagte war Postbeamtin. Sie gab nach der Eheschließung ihre Stellung nicht auf. Der Grund hierfür lag nach ihrer Behauptung darin, daß der Kläger dies gewünscht habe, nach der Behauptung des Klägers jedoch darin, daß sie als kinderlos verheiratete Frau unter 50 Jahren nach den damals geltenden Bestimmungen habe weiter arbeiten müssen. Im Jahre 1944 ging der Kläger mit seiner Dienststelle nach Westdeutschland. Die Beklagte blieb in Berlin» Each dem Zusammenbruch war der Kläger zunächst 7 Mons.te in Hessen interniert. Hach seiner Entlassung kehrte er nicht nach Berlin zurück, da er als ehemaliges Mitglied der NSDAP befürchtete, dort keine Arbeit zu bekommen. Er arbeitete zunächst als Fabrikarbeiter in Stade, ging dann nach Hamburg und Stuttgart und siedelte Ende 1947 nach Frankfurt/Main über, wo.er eine Anstellung bei einer Behörde fand. Im März 1950 wurde er in das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Bonn abgeordnet. Dort ist er jetzt als Regie rungs rat tätig. Die Beklagte schied nach dem Zusammenbruch aus dem Postdienst aus und war zunächst als Arbeiterin tätig. Vom Jahre 1947 bis zu dem Frühjahr 1951 war sie in einem Bestattungsgeschäft angestellt, dessen Inhaber ein Herr Alsbald nach dem Zusammenbruch kam es zu einem Briefwechsel zwischen den Parteien. Im Januar 1948 besuchte der Kläger die Beklagte in Berlin. Hierbei fand der letzte eheliche Verkehr statt. Am 12. Januar 1948 schrieb der Kläger der Beklagten u.a.: "Du schreibst, daß ich nach Hause kommen soll, wenn es hier nichts wird. Ja, liebes Grittalein, das hätte ich schon längst getan, wenn es dort einigermaßen brauchbare Arbeitsmöglichkeit für mich gäbe......und daß Du mich ernährst, das geht nicht an, es ist schon traurig genug, daß ich Dich jetzt nicht ernähren kann, aber umgekehrt geht es doch nicht ..."Am 3. November 1948 schrieb der Kläger der Beklagten u.a.: "Hoffentlich ändern sich die Verhältnisse bald so, daß wir auch mal wieder daran denken können, einen gemeinsamen Haushalt aufzu demachen. Vorerst .sieht es ja nicht danach aus, aber das kann sich auch schnell mal ändern." Am 14» Januar 1949 schrieb der Kläger der Beklagten u.a.: "Y/ir leben hier schon wieder etwas in Unruhe. Denn wir werden wohl demnächst die Wohnungen räumen müssen, in denen wir ■untergebracht sind. Sie sollen an die alten Mieter zurückgegeben werden. Wo wir dann bleiben werden, ist noch nicht raus, ebenso was aus unserem Amt wird, wenn die Regierung gebildet wird." In einem Brief vom 7. Februar 1949 schnitt der Kläger die Frage der Scheidung an. Er schrieb der. Be^ ' . klagten u.a.: "Und nun mein liebes Grittalein, möchte ich mal ein Problem anschneiden, mit dem ich mich schon lange beschäftige und über das wir uns mal unterhalten müssen. Es ist das Problem unserer Ehe. Du hast ja schon wiederholt entsprechende Bemerkungen in Deinen Briefen gemacht, bisher bin ich aber darauf nicht eingegangen, da ich mir das erst gründlich überlegen wollte» Ich halte es nun aber doch an der Zeit, daß wir da mal offen drüber sprechen, denn Du weißt ja, ich bin seit jeher für Klarheit gewesen» Ich habe so das Empfinden, daß unsere Ehe von Anfang an unter keinem allzuglücklichen Stern gestanden hat» Bedingt war dies in erster Linie durch den Krieg und seine schweren Begleitumstände. Wir waren ein Jahr verheiratet, da ging es weg nach Landsberg und von dort dann weiter auf die Walze durch ganz Deutschland. Und heute habe ich noch keine Ruhe bezw» Arbeitsstätte gefunden» Eine Rückkehr nach Berlin war für mich unmöglich, so gern ich es getan hätte, aber dort hätte ich nur untergeordnete Arbeit gefunden, und das wollte ich nicht» So bin ich halt hier geblieben und habe mich so recht und schlecht durch alle Hindernisse hindurchgeschlagen» So sind wir nun schon 6 l/2 Jahre miteinander verheiratet und haben davon nur ein Jahr zusammengelebt. Das Zusammengehörigkeitsgefühl dürfte, bei uns beiden in dieser langen Zeit wohl so ziemlich, verlorengegangen sein, und in der Tat, es ist wieder ein richtiges Junggesellenleben, was man hier führt. Ich nehme an, daß auch Du Dich mit diesem Gedanken schon beschäftigt hast, und ich möchte Dich bitten, mir mal offen zu schreiben, was Du darüber denkst. Wäre es nicht besser, wir trennten uns und ein jeder geht wie bisher seine eigenen Wege? Du hast in Berlin Deine Existenz, und ich glaube, Du fühlst Dich dabei auch ganz wohl. Außerdem bist Du ein sehr selbständiger Mensch, der sich überall durchsetzen wird» Unter diesen Umständen glaube ich kaum, daß Du das dort aufgeben würdest, um hier einer noch recht imsicheren Sache nachzugehen. Wir sind scheinbar auch beide ein Opfer dieses verlorenen Krieges, ein kleiner Trost nur, daß wir es nicht alleine sind, sondern daß es unzähligen so geht. Liebes Grittalein, ich nehme an, daß Du mir diese offenen Worte nicht übel nimmst, sondern daß Du sie so verstehst, wie sie gemeint sind. Bitte antworte mir darauf so klar, wie ich es getan habe, und dann wollen wir sehen und überlegen, wie es weiter geht. Sei mir bitte nicht böse, denn einmal muß es ja gesagt werden« Für heute nun recht herzliche Grüße Dein Herbert . » In dem sich daran anschließenden im freundlichen Tone gehaltenen Briefwechsel kamen die Parteien auf die Anfrage des Klägers nicht zurück» Im August 1949 besuchte der Kläger die Beklagte in Berlin» Hierbei wurde die Scheidungsfrage erörtert» Nach der Behauptung des Klägers hat die Beklagte ihm erklärt, sie sei scheidungsbereit. Die Beklagte bestreitet, dies erklärt zu haben. Sie gibt zu,, daß damals über die Scheidungsfrage gesprochen worden sei, behauptet aber, es sei von keinem der beiden Teile ein bestimmter Standpunkt bezogen worden..In einem in freundlichem Tone geschriebenen Brief vom 24. September 1949 kam der Kläger auf die Scheidungsfrage nicht zurück. In seinem Brief vom 16. Oktober 1949 erinnerte der Kläger die Beklagte daran,. daß sie ihm gesagt habe, sie werde sich mal mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen und ihm, dem Kläger, über das Ergebnis berichten. Daran knüpfte er die Präge, ob sie "inzwischen mal diese Dinge geprüft habe.” Die Beklagte antwortete am 4. November 1949» sie habe leider bisher keine Zeit dazu gehabt, da sie noch nicht einmal ihren Urlaub gehabt habe; eine Vertretung in der Firma könne sie nicht bekommen, auf Freizeit könne sie nicht dringen; man müsse eben vieles zurückstellen. Der Kläger könne aber versichert sein, daß sie das erledigen werde, sobald es möglich sein werde. Der weitere Schriftwechsel zwischen den Parteien enthält dann zunächst nichts mehr über die Scheidxmgsfrage. Am 11. November 1949 sandte der Kläger der Beklagten Glückwünsche, zu dem Geburtstag und am 19. Dezember 1949 Grüße zu dem Weihnachtsfest und zu dem neuen Jahr. Am 29» Dezember 1949 gratulierte die Beklagte dem Kläger zu dem Geburtstag und zu dem neuen Jahr. Auch im Jahre 1950 wechselten die Parteien Briefe, in denen von einer beabsichtigten Scheidung nichts erwähnt wird. In einem Brief vom 14. Januar 1951, der mit "Liebe Gritta" überschrieben ist und mit den Worten "mit den besten Grüßen Herbert" schließt, dankte der Kläger der Beklagten wieder für ihre Glückwünsche zu seinem Geburtstag. Erst im Schreiben vom 4. Februar 1951 kam der Kläger auf die Scheidungsfrage zurück. Er schrieb der Beklagten u.a,; "Und nun noch etwas. Als wir uns im August 1949 bei S^miBaussprachen, sagtest Du zu mir, daß Lu mir Deine Stellungnahme zu einer baldigen Scheidung mitteilen würdest, nachdem Lu Lieh mit einem Rechtsanwalt darüber beraten hättest. Leider hast Lu hierzu nie wieder Stellung genommen, so daß ich annehmen müßte, daß Lu es mir überlassen wolltest, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Da ich nun endlich Klarheit haben möchte, werde ich nunmehr einen Rechtsanwalt beauftragen, das Erforderliche zu veranlassen. Ich nehme an, daß ich hiermit in Deinem Sinne handele. Mit bestem Gruß Herbert." Am 3. April 1951 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein. Er stützte sein Scheidungsbegehren auf die §§ 48 und 43 EheG, Er behauptete, die Beklagte sei in Berlin geblieben, weil ihr ihre Wohnung dort lieber gewesen sei als das Zusammenleben mit ihm, dem Kläger. Die Beklagte behauptete, sie sei im Einverständnis mit dem Kläger in Berlin geblieben. Der Kläger habe noch im Jahre 1948 erklärt, er werde auf das von ihr auch für ihn aufrechterhaltene Wohnrecht zurückkommen, falls seine Entnazifizierung mit einem Mißerfolg enden sollte . Ihre Versuche, einen Interzonenpaß nach Westdeutschland zu erhalten, seien am Widerstand der russischen Besatzungsmacht gescheitert. Einen illegalen Grenzübertritt habe der Kläger ihr verboten. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen sei, daß die Beklagte sich grundlos geweigert habe, die Ehegerneinschaft mit dem Kläger fortzusetzen, und weil ferner die Anwendung des § 48 EheG- daran scheiterte, daß die häusliche Gemeinschaft noch nicht drei Jahre aufgehoben sei. Der Kläger legte Berufung ein. In der Berufungsbegründung gab er u.a. selbst an, daß seine Unterkunft in Westdeutschland zur Führung eines gemeinsamen Haushalts nicht geeignet war. Das Kammergericht hat zunächst durch Urteil, vom 29» Februar 1952 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die Darlegungen des Klägers hinsichtlich eines Verschuldens der Beklagten unzulänglich seien, so daß § 45 EheG entfalle. § 48 EheG könne nicht angewandt werden, weil die dreijährige Frist, noch nicht abgelaufen sei. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 30. Oktober 1952 das Urteil, des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung "und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Entscheidung beruhte darauf, daß das Kammergerieht die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe zu ihrem früheren Arbeit geber e*n ehewidriges Verhältnis unterhalten unbeachtet gelassen, insbesondere den vom Kläger benannten Zeugen (K^gmi^) nicht vernommen habe. Das Kamine rge ri cht hat nach Vernehmung des Herrn Kucharski durch das jetzt angefochtene Urteil dem in erster Linie auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, 8 1) die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 25; Mai 1954 zurückzuweisen, 2) hilfsweises das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückziiver-weisen, 3) äußerstenfalls hilfsweise auf die Änschlußrevision das angefochtene Urteil zu ändern und die Ehe wegen dreijähriger Heimtrennung zu scheiden und festzustellen , daß die Beklagte ein Verschulden trifft; hilfsweises das angefochtene Urteil zu ändern und die Ehe der Parteien wegen dreijähriger Heimtrennung ohne Schuldausspruch zu scheiden; hilfsweises das angefochtene Urteil zu ändern und die Ehe der Parteien wegen Verschuldens der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Anschlußrevision» Der Kläger hat nur einen Teil der Briefe der Beklagten vorgelegt. Er hat erklärt, er besitze die übrigen Briefe nicht mehr. Entscheidungsgründes Die Revision der Beklagten ist begründet, die Anschlußrevision ist unbegründet. I» Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit mehr als 3 Jahren aufgehoben. Diese Feststellung ist in rechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. II» Dasselbe gilt für die Feststellung, die Ehe sei unheilbar zerrüttet» ' ' III. Die Anschlußrevision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ein Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angenommen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht sie einmal in folgendem: Das Berufungsgericht habe unterstellt, daß die Beklagte in den Jahren 1946/47 erklärt habe, sie denke nicht daran, nach Y/estdeutschland zu gehen. Diese Behauptung habe der Kläger konkreter, nämlich dahin aufgestellt, die Beklagte habe geäußert, sie denke nicht daran, aus Berlin wegzuziehen und dem Kläger nach .Westdeutschland zu folgen, sie habe recht abfällig über den Kläger gesprochen und dem Sinne nach gesagt, es fehle ja gerade noch, daß sie seinetwegen ihre Wohnung aufgebe. Für diese Behauptung habe er Wolfgang Weiß als Zeugen benannt. Die Rüge ist unbegründet. Soweit es sich um das Vorbringen handelt, die Beklagte habe sich "recht abfällig" über den Kläger geäußert, liegt keine genügend bestimmte Behauptung vor. Insoweit hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Zeugen zu vernehmen. Im übrigen aber deckt sich das Vorbringen des Klägers im wesentlichen mit dem, was das Berufungsgericht als wahr unterstellt hat. Daß es hierbei die Behauptungen des Klägers nicht wörtlich wiederholt hat, beweist nicht, daß es sein Vorbringen nicht in vollem Umfang richtig gewürdigt hat. Wenn die Revision meint, es ergebe sich aus dem Vorbringen, daß die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger zu folgen, gerade als er noch nicht festen Fuß gefaßt und der Mithilfe seiner offenbar sehr tatkräftigen Ehefrau besonders bedurft habe, so verbietet sich ein solcher Schluß schon daraus, daß der 10 - Kläger die Beklagte niemals aufgefordert oder gebeten hatte, zu ihm zu kommen. Noch seine Briefe aus den Jahren 1948 ergeben, daß er es selbst nicht einmal für möglich hielt, daß die Beklagte zu ihm komme. Insbesondere in dem bereits im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Brief vom 3'. November 1948 schreibt er der Beklagten, er hoffe auf eine Änderung der Verhältnisse "so, daß wir auch mal wieder daran denken können, einen gemeinsamen Haushalt aufzu demachen; vorerst sieht es ja nicht so danach aus". Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Weigerung der Beklagten, zu dem Kläger zu kommen, mit der Begründung für berechtigt gehalten habe, der Kläger sei zu jener Zeit noch nicht in der Lage gewesen, der Beklagten zu demutbare lebensverhältnisse in Westdeutschland zu bieten. Die Rüge ist nicht begründet. Zunächst hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Beklagte sich geweigert habe, zu dem Kläger zu kommen, sondern es ist nur von einer Unterstellung ausgegangen, und diese Unterstellung ging nicht dahin, daß die Beklagte sich geweigert habe, dem Kläger zu folgen, sondern nur dahin, daß sie im Jahre 1946 oder 1947 einmal erklärt habe, sie denke nicht daran, nach Westdeutschland zu gehen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten für "berechtigt" erklärt. Verfehlt ist der Schluß des Klägers, daß, wenn die Lebensverhältnisse in Westdeutschland für ihn zu demutbar gewesen seien, sie auch für die Beklagte zu demutbar gewesen sein müßten. Wenn er, der in Ostberlin keine angemessene Beschäftigung finden konnte, zur ' Begründung einer neuen Existenz nach Westdeutschland ging, so mußte er die damit verbundenen Entbehrungen in Kauf nehmen. Dies aber der Beklagten, ohne daß der Kläger sie dazu aufgefordert oder auch nur mit ihr. darüber näher gesprochen hatte, von sich aus zuzu demuten, bestand keine Veranlassung. Dafür, daß er der Gegenwart der Beklagten bedurft hätte, sei es wegen Krankheit, sei es zur Führung eines Haushalts, sei es aus sonstigen Gründen, hat der Kläger nichts Ausreichendes beigebracht, insbesondere enthalten auch seine Briefe nichts in der Richtung. Er hat nie erwähnt, im Gegenteil selbst die Auffassung vertreten (Bl 40 d.A.), daß seine Unterkunft in Westdeutschland zur Führung eines gemeinsamen Haushalts nicht geeignet war. Daß in dem Verhalten der Beklagten - Verbleiben in Berlin - eine bewußte und gewollte Willensentscheidung gegen die Ehe zu sehen sei, weil ihrer Übersiedelung nach Westdeutschland kein Hindernis entgegengestanden habe, trifft deshalb nicht zu, weil der Kläger die Beklagte nicht nur nie gebeten oder aufgefordert hatte, zu ihm zu kommen, sondern ihr gegenüber noch in seinem Brief vom 3» November 1948 zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß zur Zeit nicht daran zu denken sei einen gemeinsamen Haushalt aufzu demachen. Y/enn er alsdann, nämlich in seinem Brief vom 7. Februar 1949? der Beklagten den Vorschlag machte, daß sie sich schei den ließen, so konnte diese deutliche Abkehr des Klägers von der Ehe nicht durch eine Weigerung der Beklagten, zu ihm zu kommen, veranlaßt worden sein. Daß sich das Berufungsgericht mit seiner Annahme, der Kläger habe nichts unternommen, um die Neugründung eines Hausstandes in Westdeutschland zu betreiben, mit seinen eigenen früheren Feststellungen und dem Briefwechsel in Y/iderspruch gesetzt habe, ist unzutreffend. 12 Daß das Berufungsgericht das Schreiben des Klägers vom 3. November 1948 "völlig unbeachtet gelassen habe", wie die Revision meint, könnte nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn der Inhalt dieses Schreibens in irgend einer Weise gegen die Beklagte sprächeo Dies ist entgegen der Meinung des Klägers nicht der Pall; denn der Kläger hat in diesem Brief nicht die Beklagte gebeten zu ihm zu kommen, sondern - wie bereits oben dargelegt - ausdrücklich erklärt, daß erst bei einer Änderung der Verhältnisse an die Gründtmg eines gemeinsamen Haushalts gedacht werden könne. Der Kläger konnte daher auch nicht erwarten, daß dem Brief vom November 1948 eine "Zusage" der Beklagten folgen werde, und seiner Annahme, das Verbleiben der Beklagten in Berlin sei treuewidrig gewesen, fehlt eine Grundlage sowohl in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils als auch in seinem eigenen Vorbringen. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht nicht die vom Kläger benannte Zeugin Christa Gamp zu seiner Behauptung gehört habe, daß die Beklagte bei der Besprechung im August 1949 erklärt habe, die Ehe sei sinnlos geworden und müsse nun gelöst werden. Die Rüge ist unbegründet, denn, abgesehen davon, daß das Beweisangebot (Bl 95 d.A.) nur allgemein dahinging, daß die Parteien im August 1949 in der Wohnung der Schwester des Klägers eingehend darüber gesprochen hätten, daß ihre Ehe sinnlos ge- ■ worden sei, hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte sich damals dem Gedanken einer Scheidung nicht grundsätzlich abgeneigt gezeigt habe. Es hat weiter darauf hingewiesen, daß der Kläger seine -13- ursprüngliche Behauptung, die Beklagte.sei mit einer Scheidung einverstanden gewesen, dahin abgeschwächt habe (Bl 95 d.A,), er habe die Beklagte gebeten, ihm ihre Wünsche hinsichtlich der Art der Scheidung mitzuteilen, und dies habe ihm die Beklagte zugesagt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in einer solchen Zusage ein Verschulden an der Ehezerrüttung zu erblicken sein sollte. Daß das Berufungsgericht den Zeugen Dr, nicht vernommen hat, stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Der Schriftsatz vom 28, August 1953 befindet sich nur in den Sonderakten betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 627 ZPO; er ist - wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt - nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Abgesehen davon ist Dr, i*1 ^em Schrift- satz auch nur dafür als Zeugen benannt worden, daß• die Beklagte im Frühjahr 1949 kurz nach Erhalt des Briefes des Klägers zu Dr, gesagt habe, "mein Mann will sich von mir scheiden lassen". Diese Behauptung war aber unerheblich. Es bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, den Kläger zu befragen pb. er'. Dr,M(Pm| auch für andere Behauptungen als Zeugen benennen wollte. § 139 ZPO ist nicht verletzt. Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe verneint und ein überwiegendes Verschulden des Klägers festgestellt. IV, Der Widerspruch der Beklagten ist somit zulässig, Er ist auch beachtlich; denn der Ansicht des Kammergerichts, daß die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung ihres Wesens und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt sei, ist nicht beizutreten. Das Kammer-gericht führt hierzu aus* daß nach den Umständen die Ehe der Parteien zu einer echten Lebensgemeinschaft nicht habe führen können, da sie nur 1 bis 2 Jahre tatsächlich zusammengelebt hätten, die Ehe kinderlos sei und die Beklagte durch ihre langjährige berufliche Tätigkeit eine Selbständigkeit erworben habe, die ihr Hineinwachsen in die Ehe notwendig verzögert haben müsse. Diesen allgemeinen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß sich auch kinderlose Ehen im Laufe eines sich über 1 bis 2 Jahre erstreckenden tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten zu einer echten Lebensgemeinschaft entwickeln können, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die mehr oder minder große innere Selbständigkeit eines der Ehegatten, insbesondere der Ehefrau der Entwicklung einer echten Lebensgemeinschaft allgemein hinderlich sein sollte. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt., es sei überzeugt, daß die langjährige berufliche Tätigkeit der Beklagten vor der Ehe und die damit verbundene Selbständigkeit nicht ohne innere Wirkungen auf ihre Haltung in der Ehe gewesen sein könne und ihr Hineinwachsen in die Ehe notwendig verzögert haben müsse, so greift hier die Rüge der Revision, daß § 286 ZPO verletzt sei, durch. Denn einen derartigen Erfahrungssatz gibt es nicht. Näher begründet an der Hand bestimmter Vorgänge hat das Berufungsgericht seine Auffassung nicht. Auch in dem Vortrage.des Klägers fehlte es hier an näheren Darlegungen. Mit Recht rügt die Revision weiter, es sei tatbestandswidrig, daß die Parteien .. sich seit 5 Jahren mit Scheidungsplänen trügen, Dies trifft zwar für den Kläger, jedoch auch nur mit der Einschränkung zu, daß in dem Briefwechsel des Jahres 1950 Scheidungsabsichten nicht mehr erwähnt worden waren, aber nicht für die Beklagte, die zwar den Scheidungsabsichten des Klägers zunächst nicht ausdrücklich entschieden entgegengetreten ist, aber durch ihren Klageabweisungsantrag mindestens seit Frühjahr 1951 zu erkennen gegeben hat, daß sie keine Scheidung wolle, Wenn dazu auf Seiten des Klägers - wie das Berufungsgericht feststellt - die gegenseitige Zuneigung noch lange Jahre der Trennung überbrückt hat, so ergibt sich daraus, daß entgegen der Annahme des Kammergerichts eine echte Lebensgemeinschaft bestand. Dies kann nicht deswegen verneint werden, weil - wie das Berufungsgericht unterstellt - die Beklagte dem Vorschlag des Klägers, sich scheiden zu lassen, nicht sofort grundsätzlich und entschieden entgegengetreten ist. Ihr vorübergehendes Zögern, endgültig Stellung zu nehmen, und ihre Absicht, einen Anwalt zu befragen, können an der Tatsache nichts ändern, daß ihre anfänglich vorhandene Unentschlossenheit gegenüber den Scheidungsvorschlägen dem Entschluß gewichen ist, an der Ehe festzuhalten. Das Bild, das sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Ehe ergibt, ist also nicht das einer ungefestigten Ehe, die einer längeren, durch äussere Umstände erzwungenen Trennung nicht gewachsen war. Die Bindung, die zwischen den Parteien bestand, erwies sich vielmehr als so stark, daß die Parteien noch mehrere Jahre nach der Trennung im Jahre 1944 in freundschaftlichem Briefwechsel standen, daß der Kläger die Beklagte im Frühjahr 1948 besuchte, wobei es zu dem ehelichen Verkehr kam, daß die Beklagte Versuche unternahm, zu dem Kläger nach Westdeutschland zu 16 - fahren, und daß der Kläger noch in seinem Brief vom 3* November 1948 die Hoffnung auf eine baldige, die Gründung eines gemeinsamen Haushalts ermöglichende Änderung der allgemeinen Verhältnisse aussprach. Wenn er sich dann ohne Anlaß durch seinen Brief vom 7. Februar 1949 und sein späteres Verhalten von der im Jahre 1942 geschlossenen Ehe mit der jetzt 54 Jahre alten Beklagten, die in schweren Zeiten zu ihm gehalten hat und wie aus dem Brief des Klägers vom 12.- Januar 1948 zu entnehmen ist, auch damals bereit war, für ihn zu arbeiten und für seinen Lebensunterhalt ganz aufzukommen, sofern er keine Stellung fand, abkehrte und schuldhaft die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses herbeiführte, so ist die Aufrechtei*-haltung der Ehe nicht sittlich imgerechtfertigte Gemäß § 48 Abs 2 Satz 2 EheG ist daher der Widerspruch der Beklagten beachtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Schmidt Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg