April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr.Kregel, Br.V.Werner und Scheffler für Recht erkannts Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevisiöri * *' des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 5. Bei den Besprechungen zwischen dem Rentner S| und der Beklagten vor der Hingabe des Geldes wurde diese als Handgeschenk bezeichnet. Juni 1934 ab zahlte die Beklagte unter Hin-weis auf den Kapitalverlust infolge der Geldentwertung nur 75 fo des Zinsbetrages von 17 500,— Mark an den Stamm K^^aus. Dezember 1949 mit je 2 625,— DM nur noch 30 # des vollen Zinssatzes aus und stellte dann, als der Kläger sich mit dieser Regelung nicht einverstanden erklärte, die Zahlungen ganz ein. Dezember 1949 und am 1, Juni 1949 je 3 937,50 DM zu wenig gezahlt, selbst wenn man eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von nur 75 # zugrunde lege, hat der Kläger einen Teilbetrag von 6.100,— DM eingeklagt und ausgeführt, die Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Eheleuten im Jahre 1906 stelle keine Schenkung unter einer Auflage, sondern einen gegenseitigen Vertrag dar, der einlr unselbständigen Stiftung gleich komme, bei der das Stiftungsvermögen in das freie Eigentum des Empfängers übergehe, während die von ihm übernommenen Verpflichtungen selbständig und vom Schicksal des Stiftungskapitale losgelöst seien.’ Der Kläger hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6 100,— DM nebst 4 # Zinsen von 3 937,50 DM seit dem 1. Durch die Beibehaltung der Zahlungen in Hohe von 75 # habe die Beklagte in den Jahren 1924 bis 1948 insgesamt 420 000,— RM zuviel gezahlt, so dass das Kapital völlig aufgebraucht sei. Das Bandgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege eine Schenkung unter einer Auflage vor, die der Beklagten die Einrede aus § 526 BGB gebe, so dass die Beklagte sich auf den Verlust des Schenkungskapitals berufen könne. Demgemäss hat er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 6 100,— DM nebst 4 $> Zinsen von 3 937,50 DM seit dem 1. Das Oberlandesgericht hat der Berufung teilweise entsprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6 100,— DM nebst 4 /* Zinsen von 1 750,— DM seit dem 1. Das Berufungsgericht hat die im Jahre 1906 zwischen den Eheleuten und der Beklagten bei der Hingabe des Betrages von 1 Million Mark getroffene Vereinbarung mit dem Landgericht als eine Schenkung unter einer Auflage aufgefasst. als das Berufungsgericht die Höhe und die Dauer der von der Beklagten zu bewirkenden Leistungen nicht berücksichtigt habe. Die Annahme aber, das Berufungsgericht habe diese Umstände bei der Auslegung des Vertrages überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und insofern § 286 ZPO verletzt, wird durch die Gründe des angefochtenen Urteils widerlegt. Das Berufungsgericht hat sodann in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten gegenüber der Klage des Klägers auf Erfüllung der Auflage eine Einrede aus § 526 BGB zustehe, wonach der Beschenkte die Vollziehung der Auflage verweigern darf, soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht« Eine unmittelbare Anwendung dieser Gesetzesbestimmung komme zwar nicht in Betracht, weil die Geldent-’ Wertung nach dem ersten Weltkrieg keinen Mangel der geschenkten Sache darstelle, der bereits im Zeitpunkt der Schenkung Vorgelegen habe» Eine entsprechende Anwendung sei jedoch jedenfalls dann geboten, wenn die nachträgliche Verschlechterung oder Entwertung der verschenkten Sache von dem Beschenkten nicht habe abgewendet werden können, sondern zwangsläufig eingetreten sei» Der Grund für eine entsprechende Anwendung des § 526 BGB liege darin, dass diese Bestimmung nicht eine Ausnahmevorschrift darstelle, der eine ausdehnende Auslegung zu versagen wäre, sondern dass ihr ein Gedanke des Gesetzgebers zugrunde liege, dessen Bedeutung über die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle hinausgehe: Die Vollziehung der einer Schenkung beigefügten Auflage dürfe die Schenkung gegen den Willen des Beschenkten nicht in ihr Gegenteil verkehren, indem sie den Beschenkten ärmer machen würde, als Die Anwendung dieser Grundsätze ergebe, dass die Beklagte die vereinbarte Zinszahlung von 3 l/2 # nicht mehr von dem ihr zugewandten Betrag von einer vollen Million Mark, sondern nur von demjenigen Kapital*zu erbringen habe, das ihr von dieser Zuwendung verblieben sei. Gegenüber diesen Ausführungen* mit denen das Berufungsgericht sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 112, 210 ff /2.137; 120, 237 ff Z^4l7) angeschlossen hat, wendet die Anschlussrevision ein, das Berufungsgericht habe die Frage, in welcher Höhe die Beklagte trotz der Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg zur Leistung verpflichtet sei, nach allgemeinen Aufwertungsgrundsätzen beurteilen müssen« Hierbei hätten alle für eine freie Aufwertung maßgebenden Umstände, insbesondere die allgemeine Vermögenslage der Beklagten einerseits, der Empfangsberechtigten andererseits berücksichtigt werden müssen« Dabei würde sich ergeben haben, dass die Beklagte ihr Vermögen voll erhalten habe, während die Empfangsberechtigten den überwiegenden Teil ihres Vermögens eingebüsst hätten. gen, wie das Berufungsgericht feststellt, die Vertragschließenden davon aus, dass das geschenkte Kapital der Beklagten als dauernde Bereicherung verbleiben werde und dass die von ihr übernommene Auflageverpflichtung aus den Zinsen dieses Kapitals - selbst bei einem gewissen Schwanken des verkehrsüblichen Zinssatzes - im Durchschnitt reichlich würde gedeckt werden können. Geschäftsgrundlage entwickelt hat, für die Frage zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe die Auflageverpflichtung der Beklagten in Zeitpunkt der V/ährungsumstellung (20,Juni 1948) noch bestand* Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz von 1‘reu und Glauben, der gemäss § 242 BGB für alle Schuldverhältnisse gilt.. Wenn die Bereicherung, die die Beklagte durch die Schenkung empfangen hat, nach deren Vollziehung infolge des Währungsverfalls oder der sonstigen wirtschaftlichen Entwicklung fortgefallen ist, so beruht das nicht auf einem Mangel der verschenkten Sache« Die bloße entfernte Möglichkeit einer künftigen Entwertung des verschenkten Gegenstandes, insbesondere die Möglichkeit einer Entwertung verschenkten Geldes oder verschenkter Wertpapiere kann man nicht als einen Mangel der Sache (etwa als einen Wäh-rungsmangel) bezeichnen. Abgesehen davon ist ein solcher Mangel nach § 526 BGB nur insoweit von Bedeutung, als er zur Zeit der Übergabe des geschenkten Gegenstandes besteht« Die vom Reichsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass jede nachträgliche Verschlechterung oder Entwertung des geschenkten Gegenstandes, die von dem Beschenkten nicht abgewendet werden konnte, sondern gewissermaßen zwangsläufig eingetreten ist, ihm hinsichtlich seiner Auflageverpflichtung ein Leistungsver-weigerungsrecht gebe, ist bedenklich« Sie entfernt sich praktisch soweit von dem Ausgangspunkt des § 526 BGB, nämlich dem Vorhandensein eines Mangels der geschenkten Sache zur Zeit des Schenkungsvollzuges, dass folgerichtig jeder nichtverschuldete nachträgliche Fortfall der Bereicherung - also auch ein Verlust oder zufälliger Untergang der verschenkten Sache ~ ein Leistungsverweigerungsrecht des Beschenkten hinsichtlich seiner Auflageverpflichtung begrün- Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob durch eine andere als die von der Beklagten vorgenommene Anlage des Kapitals dessen Wertminderung hätte verhindert oder in engeren Grenzen hätte gehalten werden können. ihren eigenen Stadtanleihen angelegt hat, konnte sie einen Entwertungsverlust nicht erleiden, Es ist dabei im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, ob sie die betreffenden Anleihestücke, noch bevor sie an einen Britten begeben waren, als Ersterv/erberin übernommen oder ob sie sie nach erfolgter Begebung von einem Britten erworben (“zurückgekauft”) hat. den durch die Kriegseinwirkungen während des zweiten Weltkrieges herbeigeführten- Schäden zu einem Prozentsatz von 69,67 io erhalten geblieben, Fehl geht die hierzu von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des Erhaltungsgrades dieser Anlagen unberücksichtigt gelassen, dass Bauwerke aller Art einer laufenden Unterhaltung bedürften und dass die Kosten der Unterhaltung jener Anlagen, die aus den Mitteln der Stadtanleihen erstellt seien, nicht ihrerseits ebenfalls aus diesen Mitteln bestritten worden seien. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen und ist ersichtlich davon ausgegangen, dass in der von dem Zeugen Rechnungsdirektor Sch^^bei dessen Vernehmung vom 12„Pebruar 1953 (Bio 133 ff der Akten) überreichten Aufstellung der ■Erhaltungsgrad ohne Rücksicht auf Instandsetzungsarbeiten errechnet war, die während des Krieges oder nach dem Kriege zvoc Beseitigung von Kriegsschäden vorgenommen waren, dass al§o eine nachträglich etwa wieder eingetretene Wert-erhöhuiig durch solche Arbeiten ausser Betracht geblieben war.* Eine Wertminderung aber, die im laufe der Zeit unter gewöhnlichen Verhältnissen bei den mit Mitteln des Schenkungskapitals geschaffenen Anlagen eingetreten ist> kann bei der Bemessung der Auflageverpflichtung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Portfalls der Geschäftsgrund-lage nicht berücksichtigt werden. Derartigen Unterhaltungskosten steht der dauernde Hutzungswert gegenüber, den diese Anlagen für die Allgemeinheit haben,’ Auch soweit dieser Nutzungswert nicht in bestimmten Einnahmen zu Tage tritt, die die Anlagen abwerfen, ist er für die Stadt vorhanden, weil es zu ihren Verwaltungsaufgaben gehört, derartige Anlagen zur Benutzung durch die Bürger zur Verfügung zu stellen und weil ihr demgegenüber zur Erfüllung dieser Aufgaben Mittel aus laufenden öffentlichen Abgaben zur Ver- Das Berufungsgericht hat demgegenüber, soweit die Beklagte den geschenkten Barbetrag in Anleihestücken ihrer Stadtanleihe, von 1905 "angelegt” hatte, eine Abwertung des Schenkungskapitals auf 12 1/2 cß> angenommen, während es nach den obigen Ausführungen auch insoweit zu einer Abwertung auf 69,67 hätte kommen müssen. Dass die Beklagte im Jahre 1918 einen Teil der Anleihestücke aus ihrer Stadtanleihe von 1909 gegen Kriegsanleihe von 1915 im Betrage von 85.000,-Mark umgetauscht hat, ist dagegen praktisch ohne Bedeutung, Dem Entwertungsverlust, den sie bezüglich dieser Kriegsanleihe erlitten hat, steht der Gewinn gegenüber, den sie dadurch hatte, dass ihre zu dem Tausch hingegebenen Stadtanleihestücke auf 12 1/2 i<> abgewertet wurden, so dass sie als Schuldnerin aus diesen Papieren nur in Höhe von 12 1/2 i zu erfüllen brauchte. I)s ist somit davon auszugehen, dass sich das Schenkungskapital, das die Beklagte im Jahre 1906 erhalten hatte, durch die Inflation nach dem ersten Weltkriege und durch die Zerstörungen und Beschädigungen an ihren mit einem Teil dieses Kapitals erstellten Anlagen während des zweiten Weltkrieges eine Wertminderung von insgesamt 50 c/o erfahren hat. Bine weitere Wertminderving, die nach der Auffassung der Beklagten dadurch eingetreten sein soll, dass sie in den Jahren 1924 bis 1948 an den Kläger und die übrigen Bedachten höhere Zinsbeträge gezahlt hat, als sie zu leisten verpflichtet war, hat das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen. Eine Aufwertung von 100 i bis zu dem Jahre 1934 und von 75 i für die Zeit von 1934 bis zur Währungsumstellung, wie sie die Beklagte freiwillig geleistet hat, muss ebenso wie eine nach dem zweiten Weltkrieg noch geschuldete Aufwertung von 50 i vergleichsweise als für die Bedachten angemessen bezeichnet werden. Nach allem bestand die Verbindlichkeit der Beklagten aus der Auflage nach dem zweiten Weltkrieg noch in Höhe von 50 $> ihres ursprünglichen Nennbetrages * Sie war seit der Inflation der Jahre 1921 bis 1925 eine Reichsmarkverbindlichkeit und blieb dies unabhängig von der durch die Kapitalschrumpfung bedingten Änderung ihrer Höhe bis zur Wäh-riingsumstellung. RM ist die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr, 1 UmstG maßgebendj Da es sich bei den von der Beklagten geschuldeten Zahlungen um wiederkehrende Leistungen handelt, die dazu bestimmt waren, der Versorgung der Bedachten zu dienen, ist die Umstellung in der Weise erfolgt, dass die Beklagte für jede Reichsmark eine D-Mark, also an den Kläger jährlich 8 750,-DM zu den im Vertrage von 1906 bestimmten Terminen zu zahlen hat»
1V_ ZR 149/53 2458 026 Verkündet am 29o April 1954 Klett, Justizangest. als Urkundebeamter der Geschäftsstelle dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, * Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof.Dr, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br«, hat*der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr.Kregel, Br.V.Werner und Scheffler für Recht erkannts Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevisiöri * *' des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 5. Juni 1953 werden zurückgewiesen, jedoch wird die Entscheidung des angefochtenen Urteils über die Kosten des Rechtsstreits wie folgt geändert; * ’ Pie Kosten des Rechtsstreits werden bis auf einen vom Kläger zu tragenden Kostenbeitrag von 200,— BM der Beklagten auferlegt. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt D vertreten durch den Rat der Gemeinde, gegen den Br.med.Hans Otto K B H * Kläger und Revisionsbeklagten Von Rechts wegen Tatbestand Pie Eheleute Rentner G.A.übergaben am l.Juni 1906 der Beklagten einen Betrag von 1 000 000 Mark, und zwar 347 000,— Mark in Stücken der Preussischen Konsolidierten Staatsanleihe (Konsols) und 653 000,— Mark in bar. Die Hingabe des Geldes war an folgende Bedingungen geknüpft: Von dem Kapital von einer Million Mark sollten jährlich 3 1/2 9$ Zinsen, also 35 000,— Mark in halbjährlichen Teilen nach Ablauf ausgezahlt werden: 1) zur Hälfte, also mit 17 500,— Mark an die Tochter der Frau Frau Major Budwig K^pi 2) zu einem Viertel, also mit 8 750,— Mark an die Schwester des Herrn Frau ’Jitwe Friedrich 3) zu ein'em weiteren Viertel an die Schwägerin des Herrn Frau \7itwe Ernst Auguste geb. E^HHHfc in Pie Bedachten zu 1 - 3 sollten ein klagbares Recht auf diese Zahlungen haben. Im Falle ihres Todes sollten ihre Rechte auf ihre Abkömmlinge bis zu den Urenkeln übergehen, nach deren Tode die Zinsen von der Beklagten für verschämte Arme der Stadt die keinen Anspruch auf Armenunterstützung hätten, verwandt werden sollten. Per Kläger ist der alleinige Bezugsberechtigte des Stammes zu 1, K( Bei den Besprechungen zwischen dem Rentner S| und der Beklagten vor der Hingabe des Geldes wurde diese als Handgeschenk bezeichnet. Die Beklagte liess mit Schreiben vom 9. März 1906 den Regierungspräsidenten um-die landesherrliche Genehmigung zur Annahme des Handgeschenkes nachsuchen; durch allerhöchsten Erlass vom 24» Juli 1906 - 3' - wurde die wSchenkung” daraufhin genehmigte Die Beklagte verwandte den übergebenen Barbetrag zunächst in der Stadtkasse. Im Jahre 1910 legte sie 26 500»— Mark in ihrer Stadtanleihe von 1905 und 626 500,— Mark in ihrer gerade neu aufgelegten Stadtanleihe 1909 an. Im Jahre 1918 wurde von den Anleihestücken der Stadtanleihe von 1909 ein Teil von 85 000,— Mark in Kriegsanleihe um-getauscht, Aus dem Reservefonds der überschüssigen Zinsen wurden im Jahre 1919 insgesamt 19 000,— Mark der Stadtanleihe von 1905 und 8 500,— Mark der Stadtanleihe von 1908 gekauft. Im Jahre 1920 wurden 500 000,— Mark der Stadtanleihe 1909 in Stücke der Stadtanleihe von 1919 umgetauscht c Buchmässig ergab die Anlage der übergebenen 1 Million Mark im Jahre 1922 folgendes Bilds Preussische Konsols Stadtanleihe von 1905 Stadtanleihe von 1909’ Stadtanleihe von 1919 Kriegsanleihe von 1915 Reservefonds Den auf den Stamm entfallenden Zinsbetrag von 17 500,— Mark jährlich zahlte die Beklagte vom 1. Dezember 1906 bis zu dem 1. Juni 1924 voll aus. Hach der Inflation kam es im Jahre 1924/25 wegen der inzwischen eingetretenen Geldentwertung zu Verhandlungen zwischen den Be-, rechtigten und der Beklagten, wobei sich letztere schließlich zur vYeiterzahlung des vollen Zinsbetrages entschloss,, jedoch ausdrücklich betonte, dass sie einen Rechtsanspruch 347 000,— Mark 26 500,— Mark 41 500,— Mark 500 000,— Mark _ 85 000,— Mark 1 000 000,— Mark 88 940,43 Mark 1 088 940,43 Mark. V.’ ■$*&' * <■ ■ . .« auf Zahlung in dieser Höhe nicht anerkenne» Vom 1. Juni 1934 ab zahlte die Beklagte unter Hin-weis auf den Kapitalverlust infolge der Geldentwertung nur 75 fo des Zinsbetrages von 17 500,— Mark an den Stamm K^^aus. Nach der Währungsreform zahlte die Beklagte an den Zahlungsterminen vom 1. Dezember 1948 bis zu dem 1. Juni 1949 und am 1. Dezember 1949 mit je 2 625,— DM nur noch 30 # des vollen Zinssatzes aus und stellte dann, als der Kläger sich mit dieser Regelung nicht einverstanden erklärte, die Zahlungen ganz ein. Mit der Begründung, die Beklagte habe am 1. Dezember 1949 und am 1, Juni 1949 je 3 937,50 DM zu wenig gezahlt, selbst wenn man eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von nur 75 # zugrunde lege, hat der Kläger einen Teilbetrag von 6.100,— DM eingeklagt und ausgeführt, die Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Eheleuten im Jahre 1906 stelle keine Schenkung unter einer Auflage, sondern einen gegenseitigen Vertrag dar, der einlr unselbständigen Stiftung gleich komme, bei der das Stiftungsvermögen in das freie Eigentum des Empfängers übergehe, während die von ihm übernommenen Verpflichtungen selbständig und vom Schicksal des Stiftungskapitale losgelöst seien.’ Der Kläger hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6 100,— DM nebst 4 # Zinsen von 3 937,50 DM seit dem 1. Dezember 1948 und von 2 162,50 DM seit dem 1. Juni 1949 zu zahlen.. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Vereinbarungen im Jahre 1906 seien als Schenkung unter einer Auflage anzusehen, das * i * Schenkungskapital sei aber durch Inflation und Währungsumstellung zu dem grössten Teil verloren gegangen. Es sei durch die Inflation auf 136 113,50 Reichsmark zusammenge-schmolzen, da die Stadtanleihen und auch die Breuss.Kon-sols auf 12 1/2 ia auf gewertet worden seien. Durch die Beibehaltung der Zahlungen in Hohe von 75 # habe die Beklagte in den Jahren 1924 bis 1948 insgesamt 420 000,— RM zuviel gezahlt, so dass das Kapital völlig aufgebraucht sei. Somit bestehe für sie, die Beklagte, keine Zahlungspflicht mehr. Das Bandgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege eine Schenkung unter einer Auflage vor, die der Beklagten die Einrede aus § 526 BGB gebe, so dass die Beklagte sich auf den Verlust des Schenkungskapitals berufen könne. Das habe zur Folge, dass die Beklagte von dem nach der Inflation übriggebliebenen Kapital von 136 116,50 RM allenfalls 5 # auszuschütten habe, so dass auf. den Kläger jährlich 900,— Mark nach der Währungsreform entfalle, während die Beklagte in Wirklichkeit nach der Währungsreform bisher mit 7 875,— DM schon erheblich mehr gezahlt habe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er erklärt, der Klageantrag sei dahin zu verstehen, dass er einen Teilbetrag von 6 100,— DM von dem Gesamtbetrag fordere, den er von der Beklagten aus dem Rentenanspruch noch zu verlangen habe. Demgemäss hat er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 6 100,— DM nebst 4 $> Zinsen von 3 937,50 DM seit dem 1. Dezember 1948 und von 2 162,50 DM seit dem 1. Juni 1949 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung teilweise entsprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6 100,— DM nebst 4 /* Zinsen von 1 750,— DM seit dem 1. Dezember 1948, von weiteren 1 750,— DM seit dem 1. Juni 1949» von weiteren 1 750,— DM ab 1« Dezember 1949 und von 850,— DM seit dem 1. Juni 1950 zu zahlen« Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es gegeneinander aufgehoben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt. Er bittet, nach seinem ira Berufungsrechtszuge gestellten Antrag zu erkennen. . Beide Parteien haben wechselseitig Zurückweisung der Revision des Gegners beantragt. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die im Jahre 1906 zwischen den Eheleuten und der Beklagten bei der Hingabe des Betrages von 1 Million Mark getroffene Vereinbarung mit dem Landgericht als eine Schenkung unter einer Auflage aufgefasst. Die Vollziehung dieser Auflage könne der Kläger sowohl nach der ausdrücklichen Bestimmung des Vertrages, als auch von Gesetzes wegen gemäss § 330 Satz 2 BGB verlangen. Bas Berufungsgericht hat eine Reihe von Umständen angeführt ? die nach seiner iteinung diese Auslegung recht-fertigen. Seine Ausführungen hierzu liegen auf dem Gebiet der tatrichterlichen '.Vürdigung und sind als solche vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Sie lassen weder einen Verstoss gegen das Verfahrensrecht oder gegen Auslegungsregeln noch eine Verletzung von Denkgesetzen oder eine Ausserachtlassung von Erfahrungssätzen erkennen. Die von ihm für richtig gehaltene Auslegung entspricht der von der Beklagten vertretenen Auffassung. Die Anschlussrevision des Klägers hat dagegen geltend gemacht, dass diese Auslegung insofern auf einer Verletzung des § 286 ZPO beruhe? als das Berufungsgericht die Höhe und die Dauer der von der Beklagten zu bewirkenden Leistungen nicht berücksichtigt habe. Diese verböten es, den von den Eheleuten verfolgten Versorgungszweck als bloßen Nebenzweck des Rechtsgeschäftes zu kennzeichnen, wie es das Berufungsgericht getan habe. Diese Rüge geht fehl. Welche Folgerungen das Berufungsgericht aus der Höhe und der Dauer der von der -Beklagten zu leistenden Zahlungen für den Willen der Vertragschließenden ziehen wollte, stand in seinem tatrichterlichen Ermessen. .Venn es angenommen hat, dass die eben erörterten, von der Anschlussrevision angeführten Umstände nicht gegen seine Auslegung sprächen, so hat es damit nicht gegen die Denkgesetze oder gegen ErfahrungsSätze verstossen, denn die von der Anschlussrevision aus diesen Umständen gezo-gene Folgerung ist keineswegs logisch oder nach der Lebenserfahrung zwingend. Die Annahme aber, das Berufungsgericht habe diese Umstände bei der Auslegung des Vertrages überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und insofern § 286 ZPO verletzt, wird durch die Gründe des angefochtenen Urteils widerlegt. Das Berufungsge- r? *' f rieht erörtert darin ausdrücklich, dass die Zuwendung der Eheleute erst nach einigen Generationen in vollem Umfang der Beklagten - im Interesse ihrer Armen. - habe zugute kommen sollen (S 10), dass zunächst Verwandte der Geschenkgeber in mehreren.Generationen Zinsen von 5 1/2 $ hätten erhalten sollen, dass dies aber der von ihm, dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Vertrages nicht entgegenstehe (S 11)* Das Berufungsgericht hat sodann in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten gegenüber der Klage des Klägers auf Erfüllung der Auflage eine Einrede aus § 526 BGB zustehe, wonach der Beschenkte die Vollziehung der Auflage verweigern darf, soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht« Eine unmittelbare Anwendung dieser Gesetzesbestimmung komme zwar nicht in Betracht, weil die Geldent-’ Wertung nach dem ersten Weltkrieg keinen Mangel der geschenkten Sache darstelle, der bereits im Zeitpunkt der Schenkung Vorgelegen habe» Eine entsprechende Anwendung sei jedoch jedenfalls dann geboten, wenn die nachträgliche Verschlechterung oder Entwertung der verschenkten Sache von dem Beschenkten nicht habe abgewendet werden können, sondern zwangsläufig eingetreten sei» Der Grund für eine entsprechende Anwendung des § 526 BGB liege darin, dass diese Bestimmung nicht eine Ausnahmevorschrift darstelle, der eine ausdehnende Auslegung zu versagen wäre, sondern dass ihr ein Gedanke des Gesetzgebers zugrunde liege, dessen Bedeutung über die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle hinausgehe: Die Vollziehung der einer Schenkung beigefügten Auflage dürfe die Schenkung gegen den Willen des Beschenkten nicht in ihr Gegenteil verkehren, indem sie den Beschenkten ärmer machen würde, als - 9 ~ er ohne die Schenkung gewesen wäre. Dieser allgemeine Hechtsgedanke sei daher auf rechtsähnliche Tatbestände anzuwenden, zu demal wenn die Berücksichtigung von Treu und Glauben gemäss § 24-2 BGB und die Unzu demutbarkeit einer weiteren Vollziehung der Auflage wegen völliger Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dies erheischten. Soweit im vorliegenden Falle eine Entwertung der Zuwendung eingetreten sei, sei sie zwangsläufig eingetreten und habe sie von der Beklagten nicht abgewendet werden können. Die Art der Anlage könne der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Für einen Umtausch oder eine Veräusserung der 347 000,— Mark Preuss,Konsols habe kein Anlass bestanden, da die Beklagte die Anlage in Staatspapieren mit Recht damals als sicherste und beständigste Anlage habe ansehen dürfen, Das Bargeld von 653 000,— Mark habe die Beklagte mit Hilfe der Stadtanleihen zur Schaffung städtischer Einrichtungen verwendet und es auf diese Weise ebenfalls so zweckmässig und wertbeständig angelegt, wie es besser von ihr billigerweise nicht habe erwartet werden können > Die Anwendung dieser Grundsätze ergebe, dass die Beklagte die vereinbarte Zinszahlung von 3 l/2 # nicht mehr von dem ihr zugewandten Betrag von einer vollen Million Mark, sondern nur von demjenigen Kapital*zu erbringen habe, das ihr von dieser Zuwendung verblieben sei. Dies entspreche einer vernünftigen Auslegung des Vertragswillens der Beteiligten, die mit einer dauernden Bereicherung des Beschenk-' ten die Sicherung der ausbedungenen Rente durch einen mehr oder minder grossen Teil der Kutzungen des geschenkten Kapitals hätten verbinden wollen. Entscheidend für die Bemessung der noch zu zahlenden Rente sei hiernach, in welcher Hohe die Beklagte heute noch auf Grund der Zuwendung bereichert sei. Die Beweislast für ihre Behauptung, sie sei nicht mehr bereichert, trage die Beklagte, die sich darauf berufe. - ‘10 - 10 Gegenüber diesen Ausführungen* mit denen das Berufungsgericht sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 112, 210 ff /2.137; 120, 237 ff Z^4l7) angeschlossen hat, wendet die Anschlussrevision ein, das Berufungsgericht habe die Frage, in welcher Höhe die Beklagte trotz der Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg zur Leistung verpflichtet sei, nach allgemeinen Aufwertungsgrundsätzen beurteilen müssen« Hierbei hätten alle für eine freie Aufwertung maßgebenden Umstände, insbesondere die allgemeine Vermögenslage der Beklagten einerseits, der Empfangsberechtigten andererseits berücksichtigt werden müssen« Dabei würde sich ergeben haben, dass die Beklagte ihr Vermögen voll erhalten habe, während die Empfangsberechtigten den überwiegenden Teil ihres Vermögens eingebüsst hätten. Diese Einwendung ist#teilweise begründet. Im Ergebnis vermag sie jedoch eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht zu rechtfertigen. Als im Jahre 1906 der Schenkungsvertrag zwischen den Eheleuten und der Beklagten geschlossen wurde, gin- gen, wie das Berufungsgericht feststellt, die Vertragschließenden davon aus, dass das geschenkte Kapital der Beklagten als dauernde Bereicherung verbleiben werde und dass die von ihr übernommene Auflageverpflichtung aus den Zinsen dieses Kapitals - selbst bei einem gewissen Schwanken des verkehrsüblichen Zinssatzes - im Durchschnitt reichlich würde gedeckt werden können. Diese Vorstellung bildete somit die Geschäftsgrundlage des Vertrages. Soweit in der Folgezeit die Verhältnisse, auf.die diese Vorstellung sich gründete, sich durch die katastrophalen wirtschaftlichen Folgen zweier Weltkriege grundstürzend geändert haben, ist dieses nach den allgemeinen Grundsätzen, die die Rechtsprechung über die Voraussetzungen und über die Folgen des Fortfalls der v • * ' 'v '' •: '1 * a % 1 s; -11- Geschäftsgrundlage entwickelt hat, für die Frage zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe die Auflageverpflichtung der Beklagten in Zeitpunkt der V/ährungsumstellung (20,Juni 1948) noch bestand* Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz von 1‘reu und Glauben, der gemäss § 242 BGB für alle Schuldverhältnisse gilt.. Eines Zurückgreifens auf die Sondervorschrift des § 526 BGB bedarf es dazu nicht« Diese Vorschrift kann hier, worüber Einmütigkeit besteht, unmittelbar nicht Anwendung finden., Wenn die Bereicherung, die die Beklagte durch die Schenkung empfangen hat, nach deren Vollziehung infolge des Währungsverfalls oder der sonstigen wirtschaftlichen Entwicklung fortgefallen ist, so beruht das nicht auf einem Mangel der verschenkten Sache« Die bloße entfernte Möglichkeit einer künftigen Entwertung des verschenkten Gegenstandes, insbesondere die Möglichkeit einer Entwertung verschenkten Geldes oder verschenkter Wertpapiere kann man nicht als einen Mangel der Sache (etwa als einen Wäh-rungsmangel) bezeichnen. Abgesehen davon ist ein solcher Mangel nach § 526 BGB nur insoweit von Bedeutung, als er zur Zeit der Übergabe des geschenkten Gegenstandes besteht« Die vom Reichsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass jede nachträgliche Verschlechterung oder Entwertung des geschenkten Gegenstandes, die von dem Beschenkten nicht abgewendet werden konnte, sondern gewissermaßen zwangsläufig eingetreten ist, ihm hinsichtlich seiner Auflageverpflichtung ein Leistungsver-weigerungsrecht gebe, ist bedenklich« Sie entfernt sich praktisch soweit von dem Ausgangspunkt des § 526 BGB, nämlich dem Vorhandensein eines Mangels der geschenkten Sache zur Zeit des Schenkungsvollzuges, dass folgerichtig jeder nichtverschuldete nachträgliche Fortfall der Bereicherung - also auch ein Verlust oder zufälliger Untergang der verschenkten Sache ~ ein Leistungsverweigerungsrecht des Beschenkten hinsichtlich seiner Auflageverpflichtung begrün- - 12 - 12 4C den müsste. Sie lässt andererseits zu wenig Raum für eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und für eine diesen Umständen Rechnung tragende Neugestaltung des Schuldverhältnisses, wie sie bei Anwendung der Grundsätze über den Nichteintritt oder den Portfall der Geschäftsgrundlage möglich ist. Im vorliegenden Palle führt indes die Anwendung dieser Grundsätze zu demselben Ergebnis, zu dem auch das Berufungsgericht gelangt ist. Auch bei ihrer Anwendung war für die Präge, in welcher Art und in welchem Umfange die Auflageverpflichtung der Beklagten zur Zeit der Währungsumstellung bestand, wesentlich darauf abzustellen, in welchem Umfang ihr die durch die Schenkung zugefallene Bereicherung trotz der Auswirkungen der Inflation und des zweiten Weltkrieges erhalten geblieben war. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob durch eine andere als die von der Beklagten vorgenommene Anlage des Kapitals dessen Wertminderung hätte verhindert oder in engeren Grenzen hätte gehalten werden können. Die Beklagte konnte die Art der Anlage frei bestimmen. Dass sie dabei gegen die Grundsätze einer ordnungsmässigen Verraögens-oder Kommunalverwaltung gehandelt habe, ist ihr von keiner Seite je vorgeworfen worden. Entscheidend ist also, welche Wertminderung das Kapital bei der tatsächlich von ihr ^ vorgenommenen Anlage erfahren hat. , • In dieser Hinsicht ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Preuss.Konsols von 347 000,— Mark durch die Inflation entwertet und später auf 12 1/2 c/o auf ge wer- * tet seien, unbedenklich. -13- Hinsichtlich des Barbetrages, den die Beklagte in ihren eigenen Stadtanleihen angelegt hat, konnte sie einen Entwertungsverlust nicht erleiden, Es ist dabei im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, ob sie die betreffenden Anleihestücke, noch bevor sie an einen Britten begeben waren, als Ersterv/erberin übernommen oder ob sie sie nach erfolgter Begebung von einem Britten erworben (“zurückgekauft”) hat. Im ersteren Palle “kaufte“ sie die Stücke von sich selbst, der Kaufpreis blieb also in ihrer Kasse. Im zweiten Palle zahlte sie zwar den Kaufpreis an den Britten, wurde dadurch aber von der Verbindlichkeit, die sie diesem gegenüber aus der Schuldverschreibung hatte, frei. Wirtschaftlich betrachtet hatte sie weder in dem einen noch in dem anderen Palle einen feil ihres Vermögens in den Anleihestücken “angelegt“, mochte auch rechtlich^gesehen das in diesen Stücken verbriefte Porde-rungsrecht nicht erloschen sein (RG 147, 233 f /?437; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse § 76). Es ruhte jedenfalls, solange Gläubigerschaft und Schuldnerschaft sich in einer Person trafen (Erman-Y/e st ermann BGB Vorbem., vor § 362) und eine während dieses Zustandes eintretende Entwertung oder auch völlige Vernichtung dieser Papiere liess den tatsächlichen Vermögensstand der Beklagten unberührt. Die Beklagte konnte also über den Barbetrag der Schenkung, auch nachdem sie ihn in der eben beschriebenen \7eise in Anleihestücken ihrer eigenen Anleihe - sei es von 1905, sei es von 1909, sei es von 1919 - angelegt hatte, frei verfügen. Sie hat ihn, wie das Berufungsgericht feststellt, für die Aufgaben verwandt, der das Anleihekapital ihrer Stadtanleihen zu dienen bestimmt' war, nämlich zur Errichtung oder zu dem Umbau städtischer Anlagen. Bie dabei geschaffenen 'Terte sind, wie das Berufungsgericht feststellt, nach den durch die Kriegseinwirkungen während des zweiten Weltkrieges herbeigeführten- Schäden zu einem Prozentsatz von 69,67 io erhalten geblieben, Fehl geht die hierzu von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des Erhaltungsgrades dieser Anlagen unberücksichtigt gelassen, dass Bauwerke aller Art einer laufenden Unterhaltung bedürften und dass die Kosten der Unterhaltung jener Anlagen, die aus den Mitteln der Stadtanleihen erstellt seien, nicht ihrerseits ebenfalls aus diesen Mitteln bestritten worden seien. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen und ist ersichtlich davon ausgegangen, dass in der von dem Zeugen Rechnungsdirektor Sch^^bei dessen Vernehmung vom 12„Pebruar 1953 (Bio 133 ff der Akten) überreichten Aufstellung der ■Erhaltungsgrad ohne Rücksicht auf Instandsetzungsarbeiten errechnet war, die während des Krieges oder nach dem Kriege zvoc Beseitigung von Kriegsschäden vorgenommen waren, dass al§o eine nachträglich etwa wieder eingetretene Wert-erhöhuiig durch solche Arbeiten ausser Betracht geblieben war.* Eine Wertminderung aber, die im laufe der Zeit unter gewöhnlichen Verhältnissen bei den mit Mitteln des Schenkungskapitals geschaffenen Anlagen eingetreten ist> kann bei der Bemessung der Auflageverpflichtung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Portfalls der Geschäftsgrund-lage nicht berücksichtigt werden. Derartigen Unterhaltungskosten steht der dauernde Hutzungswert gegenüber, den diese Anlagen für die Allgemeinheit haben,’ Auch soweit dieser Nutzungswert nicht in bestimmten Einnahmen zu Tage tritt, die die Anlagen abwerfen, ist er für die Stadt vorhanden, weil es zu ihren Verwaltungsaufgaben gehört, derartige Anlagen zur Benutzung durch die Bürger zur Verfügung zu stellen und weil ihr demgegenüber zur Erfüllung dieser Aufgaben Mittel aus laufenden öffentlichen Abgaben zur Ver- - 15 fllgung gestellt werden. Abgesehen davon wäre hier zu berücksichtigen, dass die Kaufkraft des Geldes in den Jahren vor dem ersten Weltkrieg erheblich höher war, als sie jetzt ist. Das Berufungsgericht hat demgegenüber, soweit die Beklagte den geschenkten Barbetrag in Anleihestücken ihrer Stadtanleihe, von 1905 "angelegt” hatte, eine Abwertung des Schenkungskapitals auf 12 1/2 cß> angenommen, während es nach den obigen Ausführungen auch insoweit zu einer Abwertung auf 69,67 hätte kommen müssen. Dass die Beklagte im Jahre 1918 einen Teil der Anleihestücke aus ihrer Stadtanleihe von 1909 gegen Kriegsanleihe von 1915 im Betrage von 85.000,-Mark umgetauscht hat, ist dagegen praktisch ohne Bedeutung, Dem Entwertungsverlust, den sie bezüglich dieser Kriegsanleihe erlitten hat, steht der Gewinn gegenüber, den sie dadurch hatte, dass ihre zu dem Tausch hingegebenen Stadtanleihestücke auf 12 1/2 i<> abgewertet wurden, so dass sie als Schuldnerin aus diesen Papieren nur in Höhe von 12 1/2 i zu erfüllen brauchte. Die verhältnismässig geringfügigen Fehler, die die Werterhaltungsberechnung des Berufungsgerichts hiernach enthält, sind jedoch für den von ihm im Gesamtergebnis ermittelten Erhaltungsgrad des Schenkungskapitals von 50 i ohne Bedeutung«, Diesen hat das Berufungsgericht auf Grund einer - entsprechenden Ermächtigung beider Parteien durch Schätzung ermittelt. Die Teilberechnungen, die dieser Schätzung zugrunde lagen, haben dabei nur die Bedeutung ungefährer Anhaltspunkte gehabt. Der Senat ist überzeugt, dass das Berufungsgericht bei seiner Schätzung auch dann zu demselben Ergebnis gelangt wäre, wenn es die obenerwähnten geringfügigen Fehler seiner Neuberechnung erkannt hätte. I)s ist somit davon auszugehen, dass sich das Schenkungskapital, das die Beklagte im Jahre 1906 erhalten hatte, durch die Inflation nach dem ersten Weltkriege und durch die Zerstörungen und Beschädigungen an ihren mit einem Teil dieses Kapitals erstellten Anlagen während des zweiten Weltkrieges eine Wertminderung von insgesamt 50 c/o erfahren hat. Bine weitere Wertminderving, die nach der Auffassung der Beklagten dadurch eingetreten sein soll, dass sie in den Jahren 1924 bis 1948 an den Kläger und die übrigen Bedachten höhere Zinsbeträge gezahlt hat, als sie zu leisten verpflichtet war, hat das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass diese Zahlungen weder von der Beklagten zurückgefordert werden können, noch dass sie von dem der Beklagten verbliebenen Kapitalrest abzuziehen seien. Demgegenüber führt die Revision aus, dass die Beklagte diese Zahlungen aus Entgegenkommen, ohne dazu verpflichtet zu sein, bewirkt habe. Bas sei nicht der Pall des § 814 BOB. Die Beklagte möge zwar für diese Zahlungen keinen Ausgleich verlangen können. Es sei aber- billig, sie von dem Schenkungskapital in Abzug zu bringen. Biese Rüge ist nicht begründet. Dass die Beklagte diese Zahlungen nicht zurückfordern könne, verkennt auch die Revision nicht. Die Beklagte hat zwar nicht positiv gewusst, dass sie zu diesen Leistungen nicht verpflichtet war. Sie war nur über ihre Leistungspflicht und deren Höhe im Zweifel. Sie hat jedoch, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, den Leistungserapfängern erkennbar gemacht, dass sie ,faus Entgegenkommen” die Leistung auch für den Fall bewirken wolle, dass keine Verpflichtung dazu bestehe. In einem solchen Fall ist ein Rückforderungsrecht nicht gegeben (RG.144, 89 ^51/). Auch eine Behandlung dieser Zahlungen als Leistungen aus dem Kapital der SchenkungsZuwendung mit dem Ergebnis, dass dieses alsbald aufgezehrt sein würde, ist nach dem Verhalten der Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht berechtigt» Die Beklagte hatte erklärt, dass sie aus Entgegenkommen mit Rücksicht auf die Verdienste des Herrn um die Stadt Düsseldorf die Zinszahlungen in einer bestimmten Höhe fortsetzen wolle, Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum feststellen, dass die Leistungsempfänger auf Grund dieser Erklärung hätten annehmen können, das noch vorhandene Kapital bleibe durch diese Zahlungen unberührt, An diesen Inhalt der damit zwischen den Parteien zustande gekommenen Abmachung*über die rechtliche Tragweite der Zahlungen ist die Beklagte gebunden, Andererseits kann aber auch der Anschlussrevision nicht Recht gegeben werden, wenn sie meint, dass bei der Frage, in welcher Höhe die Auflageverpflichtung der Beklagten nach dem Jahre 1923 habe aufgewertet werden müssen, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedachten zu berücksichtigen seien. Das wäre nur dann angebracht, wenn die Bedachten für die ihnen zustehenden Leistungen aus ihrem Vermögen einen Gegenwert hingegeben hätten und wenn die ihnen zugebilligte Aufwertung erheblich unter der Grenze bleiben würde, bis zu der Forderungsrechte damals im allgemeinen aufgewertet wurden. Beides ist nicht der Fall. Es handelt sich bei den Auflageleistungen für die Bedachten um rein unentgeltliche Zuwendungen. Eine Aufwertung von 100 i bis zu dem Jahre 1934 und von 75 i für die Zeit von 1934 bis zur Währungsumstellung, wie sie die Beklagte freiwillig geleistet hat, muss ebenso wie eine nach dem zweiten Weltkrieg noch geschuldete Aufwertung von 50 i vergleichsweise als für die Bedachten angemessen bezeichnet werden. -18- 4C Nach allem bestand die Verbindlichkeit der Beklagten aus der Auflage nach dem zweiten Weltkrieg noch in Höhe von 50 $> ihres ursprünglichen Nennbetrages * Sie war seit der Inflation der Jahre 1921 bis 1925 eine Reichsmarkverbindlichkeit und blieb dies unabhängig von der durch die Kapitalschrumpfung bedingten Änderung ihrer Höhe bis zur Wäh-riingsumstellung. Demgemäss sind für ihre Umstellung allein die Vorschriften des Umstellungsgesetzes maßgebend, die eine Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen grundsätz-• lieh nicht zulassen. Welche Auswirkungen die Währungsumstellung auf das Sc.henkungskapital gehabt hat, ist deshalb für die Umstellung als solche ohne Bedeutung. Diese Präge könnte nur nach Maßgabe des Vertragshilfegesetzes berücksichtigt werden. Pür die Umstellung der zur Zeit der Währungsumstellung bestehenden Reichsraarkverbindlichkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von jährlich 8 750?— RM ist die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr, 1 UmstG maßgebendj Da es sich bei den von der Beklagten geschuldeten Zahlungen um wiederkehrende Leistungen handelt, die dazu bestimmt waren, der Versorgung der Bedachten zu dienen, ist die Umstellung in der Weise erfolgt, dass die Beklagte für jede Reichsmark eine D-Mark, also an den Kläger jährlich 8 750,-DM zu den im Vertrage von 1906 bestimmten Terminen zu zahlen hat» Revision und Anschlussrevision konnten somit in der Hauptsache keinen Erfolg haben« Mit Recht wird jedoch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts von der Anschlussrevision beanstandet. Der Kläger hat hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfange obgesiegt, während die Beklagte in vollem Umfange Klageab- 'i '*1 A /V V Weisung beantragt hatte• Lediglich die Zinsforderung des Klägers ist jeweils nur für einen Betrag zugesprochen, der um 1/3 niedriger ist als der von ihm seiner Zinsforderung zugrunde gelegte Betrag, Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Anschlussrevision des Klägers nur im Kostenpunkt Erfolg gehabt hat. Danach rechtfertigt sich bei Anwendung der §§ 91, 92 Abs, 1, 97 ZPO die getroffene Kostenentscheidung (vgl, RG-, JW 1933, 512), Schmidt Raske ' Kregel v,Werner Scheffler