Rechtssatz: Gegenäher im Jahre 1946 entstandenen Forderungen des Reiches kann nicht mit Gegenansprüchen aus Kriegslief erungswerträgen«, die vor dem Zusammenbruch entstanden sincl? prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Die Klägerin rlangtvon ihm die Zahlung dieses im Verhältnis 10 % 1 in sehe Mark umgestellten Betrages, da sein Verhalten ver-agswidrig gewesen und der‘Beklagte durch die, Zahlung der elirmachthauptkasse' auf Kosten des Reiches- ungerechtfertigt reichert sei und sein Verhalten auch eine unerlaubte Ilend- In e,sem Zusammenhang hat er auf ein Schreiben vom 13,August 45 hingewiesen, das er an die Prüfstelle für Forderungen s Heeres und der Luftwaffe, bei der \7ehrkr eisverwaltung aaburg gerichtet hatte'und in dem-er mit teilte, dass, er den Fahnenstoff im Auftrag und nach Rücksprache init dem’Sach bearbeit er des He eresbekieiduhg saints I^ÜÜI an die F ma [q— zu dem Einfärben geschickt und dafür v.unschgemä Rechnung erteilt habe? seiner öesamtfor-derung zu verrechnen» Vorsorglich hat er nährend des Rec Streits mit ■'seinen Gegenansprüchen gegen das Reich aus macht sauf tragen, auf gerechnet ? Unbegründet sind zunächst «die Rügen» die von ihr im Zusammenhang mit der persönlichen Anhörung des Beklagten vor dem Berufungsgericht erhoben werden» Zunächst trifft es nicht zu» dass diese Anhörung aus dem Tatbestand des gangen "zu Werden braucht , ob das'Reich und die Bundesrepublik' als zwei' verschiedene oder als das gleiche Rechts-" Subjekt anzusehen sind (vgl dazu die' Besprechungen des geführten Urteils’des I„ Senats von Feaüx de la Croix JZ 1952? 112 und Reinhardt ITJ',7 IS52, 463)« Wie .sich aus den ■ von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergib hatte das Reich vor der Kapitulation mit dem Beklagten ei Werkvertrag auf Verarbeitung der wehrmachteigenen Fahnenstoffe geschlossen» Diese Verarbeitung kam nach dem Zusanjf nenbruch nicht mehr in Betracht und war auch schwerlich n| statthaft, so dass die Erfüllung des Vertrages durch den 3§ klagten nachträglich unmöglich wurde, wie hier unbedenkli angenommen werden" kann (vgl OLG Düsseldorf SJZ 1947? Urteil des Oberlandesgerichts ferner hervorgeht, kein weiteren Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Reich getroffen, "das fortbestand (BG-HZ 3? 1 /5?) und für das auch noch; soweit seine-Dienststellen als solche-ihre Tätigkeit in zulässiger Weise' ''fortsetzten, rechtsverbindlich gehandelt werden'konnte/.Renn der Beklagte auf Weis eines britischen Kohtrolloffiziers den ihn nicht gehörige .Fahnenstoff an die Firma Karstadt ablieferte und sich däff von der Wehrraachthauptkasse -in Hamburg, einer unter der sicht der -Besatzungsmacht weiterarbeitenden Dienststelle des Reiches« am 22« Februar 1946 den Betrag von 19 496,54 RL1 überweisen- liess, - so erfolgte diese Zahlung ohne Recht grand, da der Beklagte nach § 323 Abs 1 33GB aus dem Werkvertrag keinen Anspruch mehr hatte und ihm auch infolge di Ablieferung kein irgendwie gearteter Ersatzanspruch gegen das Reich erwachsen war» Ein Anspruch war auch nicht dadur begründet worden, dass der britische Offizier die Anregun Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass der Bereicherungsanspruch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe auf das Zeugnis des seinerzeitigen Sachbearbeiters des Subdepots Bezug ge- ob diese Beamten, als sie' die yberwe sung anordneten,-wussten, dass das Reich zu der Leistung nicht verpflichtet war (RG-Z 79? Das ist von der Beklagten nicht hauptet worden. Ob der von der Klägerin erhobene Anspruch des Re ausser auf ungerechtfertigte Bereicherung auch auf vertragswidriges Verhalten des Beklagten oder auf eine von ihm begangene unerlaubte Handlung zu stützen wäre, kann dahingestellt bleiben, Y/enn der Beklagte sich auf Grund der §§ 823 ff BGB Schadensersatzpflichtig gemacht hatte, so könnte das allerdings im Hinblick auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die in diesem Rail von vornherein unstatthaft wäre (§ 393 BG-B), von Bedeutung sein5 da aber die Aufrechnung hier? Der Anspruch des Reiches auf Zahlung von 19 493?44 Er war in der ersten Instanz vielmehr allein dajä benannt, dass, die Beschlagnahme des Stoffes durch den brl» sehen Offizier erfolgt und die Ablieferung an die Firma B ■■mm#' auf Anweisung des GtiWNHNNIi vergenomen worden sei» Einer näheren "Untersuchung bedarf jedoch die Frage, m die von dem Beklagten während des gegenwärtigen Prozesses» erklärte Aufrechnung wirksam ist. 378), liier ist davon'[M auszugehen, dass der Bereleherungsansprucii der Klägerin,'« obwohl er am 8, Hai 1945 noch nicht bestand und insofern 1 nicht unter den) Hort laut des Art I. der VO ITr 202 fällt, eJ die Stelle des dem Beklagten seinerzeit geleisteten, der I Vermögenssperre unterliegenden Vermögehswertes- getreten ia und deshalb ebenso wie dieser zu dem zuerst gesperrten uni nach. Reiches grundsätzlich auch nach der Aahrungsreförm mit eia Gegenforderung gegen das Reich aufrechnen könne, sofern' si cle Forderungen vor dem Fährungsstichtag auf rechenbar enübörgestanden hätten; es verneint die Möglichkeit der rechnung jedoch für einen Fall wie den hier vorliegenden'« dem beide Forderungen sich erst nach dem 8« Hai 1945 ge-enübert raten.’ weil die Forderung des Reichs schon von dem j.tpunkt ihrer Entstehung an der Beschlagnahme nach dem Grets Hr 52 unterlegen habe und deshalb zu keiner -Zeit Denn .auch wenn pman mit dem-Grossen Senat daran festhält, dass eine vor dem RVährungsstichtag vorhanden gewesene Aufrechnungslage noch fffgiach diesem Zeitpunkt die Aufrechnung mit einer nicht umge-stellten Reichsmarkforderung gegenüber einer umgestellten ^Forderung des Reiches zulässt, so kann unter den hier gegeil benen besonderen Umständen doch nicht davon die Bede sein, IRdass sich die Forderung des Reiches und die Gegenforderun--gen des Beklagten vor der Uahrungsumstellung aufrechenbar -gegenüber ^gestanden hätten. •Stellung-M - nähme zu der Frage« ob schon der Umstand, dass das VermÖ-W, gen des Reiches in der Zeit seit dem Entstehen seiner Forderung gegen den Beklagten bis über den Zeitpunkt der Fäh-rungsumstellung hinaus der Sperre nach dem Gesetz ITr 52 unterlag und. eine; Verfügung über die Forderung des Reiches 8nur unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes zulässig . die dementsprechende Auffassung des Berufungsgerichts lies sich immerhin -einwenden, dass, die Aufrechnung mit oder gegen Forderungen,.die der Beschlagnahme nach dem Gesetz IJrf unterliegen,. Hier a| kam eine Aufrechnung vor der Eährungsumstellung jedenfalls deshalb nicht,Betracht, weil es sich bei den-Forderung^ des Beklagten .gegen: das Reich, mit denen er aufrechnen wo33 te, um Ansprüche aus Kriegslieferungsverträgen handelteli weil diese nach dem Killen der Besatzungsmacht, wie er' in| mehreren Verordnungen und Anweisungen seinen eindeutigen f Ausdruck gefunden hatte, nicht erfüllt und also auch nicht i'm>\7ege der Aufrechnung getilgt -werden durften-./-Kenn auch'| der am 15. 60/) war die Tilgung von Verbindlichkeit eil"des Reiches aus der Zeit vor der Besetzung allgemeinen als unter Art IV des Gesetzes ITr 52 fallend äugelassen worden} ausdrücklich verboten blieb'jedoch die Schuldentilgung? "Har Contracts", in der späteren Fassung der Anweisung ' Ibersetzt mit "Kriegslieferungskontracte") betrafa insc-Keit hätte es 'zur' Begleichung1der Schulden' des ■Reiches alle weiterhin einer ausdrücklichen Genehmigung bedürft} p'rak-; fisch kam die Erteilung einer solchen Genehmigung1 jedoch ler vor noch nach dein Erlass der 70 ITr 99' in Frage (vgl auch leverkuehn und V/ilmanns. der dem Beklagten nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Inregung anr Einreichung einer Rechnung für den beschlagnahmten iahnenstoff gegeben hat? die im Laufe der damaligen Revisionsinstanz aufil gehobene YO ITr 99 stehe einer Aufrechnung mit Forderungen-1 aus Kriegsverträgen nicht entgegen, betraf Ansprüche und 1 Gegenansprüche, die beiderseits vor dem 8, Ilai 1945 ent- i standen waren, so dass eine Aufrechnungslage gegeben war§ die schon entsprechend den Grundgedanken der angeführten M Entscheidung des Grossen Senats die nachträgliche Erlclä- 1 rung der Aufrechnung zuliessj diese Entscheidung kann des-1 halb hier nicht herangezogen 'werden. 'Das Berufungsgericht hat mithin die von dem Beklagten! erklärte Aufrechnung im Ergebnis zutreffend zurückgewieseni Auch eine Befugnis zur Leistungsverweigerung hat es ein Beklagten .mit- Recht nicht zugebilligt / Die' Vorschrift s § 273 BGB ist nicht anwendbar, weil clie nicht umgestell-en Forderungen, des Beklagten zur Zeit nicht realisiert rderi können und' deshalb nicht fällig sind» Auf Grund all-einer Billigkeitserwägungen aber kann dem Beklagten ein. echt, mit seiner Leistung zurtickzuha.lt en, schon deshalb cht zuerkannt werden, weil die Forderung,, die das Reich egen den Beklagten infolge der ohne Rechtsgründ erfolgten Zahlung vom 22.- Februar 1946 erlangt hatte, in keinen Zusammenhang mit den Gegenforderungen des Beklagten aus den iegslieferungsverträgen steht, und weil es aus diesem Grund, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Antrag § des Beklagten, ihm in dem vorliegenden Brozess nach § 21 |vtimstG 'Vertragshilf e zu gewähren, • ist in dam Urteil “mit der Begründung abgeiehnt worden, die Gewährung komme angesichts des; V/iderspruchs' der Klägerin nicht in Betracht; Gegen die von dem Berufungsgericht getroffene Beststel lung, dass die Klägerin mit der Gewährung von Vertrags fe durch das Prozessgericht nicht einverstanden genese seip hat die Bevision nichts vorgehracht? Bann- aber es richtig* dass das Berufungsgericht sich schon aus cl sein Grunde nicht, auf die Gewährung von Vertragshilfe e liess (§ 8 Abs 3 '/der 28.
Ur das Nachschlagewerk!
Ur die örtliche_ Sammlung!
Gese tz: 3GB § 587; UmstG § 14 Irr 1; MiiRegG ITr 52;
MilRegVO ITr 99
Rechtssatz: Gegenäher im Jahre 1946 entstandenen Forderungen des Reiches kann nicht mit Gegenansprüchen aus Kriegslief erungswerträgen«, die vor dem Zusammenbruch entstanden sincl? auf gerechnet werden»
Aktenzeichen.: .17 ZR 149/52 Urteil des BGH vom'22» -Januar IS53
OLG Hamburg
ZH 149/51
Verkündet I; am 2 2. Januar 1953 Hoffmeister. Just./ngst. «CLs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MfäS
f m Kämen des Volkes
In dem Rechtsstreit
'des Kaufmanns Josef P 1MNRI ? Inhaber der Firma II.p;
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Beklagten und Revisionsklägers.
-- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
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gP/die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-
minister der Finanzen., dieser wiederum vertreten durch 'die
»lisl/Oberfinanzdirektion H
MM,
Bund es Vermögens'- und Bauabt eilunf
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Klägerin und Revisionsbeklagte.
1
prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter /.scher? Raske. Dr.Kregel, Dr.v.’Uerner und life; Wü s t e nb e rg
für Recht erkannt•?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29« April 1952 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestands
Der Beklagte':erhielt während des Krieges'; vcn der Wehr-Pahneristoff, der dem Deutschen Reich gehörte, zur 7er-. Zur ..Z'eit der Kapitulation befanden sich noch 356,16 •qmidaTon auf seinem Lager, Im Jahre 1945 lieferte diesen Stoff’ auf Weisung des britischen Kontrolloffiziers ehemaligen H e er e sb ekle i dungs amt s das als Sub-
ot ■ Pl—B unter der .Aufsicht der Bes at zungsmacht seine tigkeit fentsetzteA an die Firma ' ab. Auf eine Til-
gung des britischen Kontrolloffiziers hin reichte der Be-agte für den Fahnenstoff eine Rechnung bei der Wehrmacht-üptkasse in JlflHBHI ein, die daraufhin am 22, ..Februar 1946 n Betrag ton 19 496,54 Ril an'ihn überwies. Die Klägerin rlangtvon ihm die Zahlung dieses im Verhältnis 10 % 1 in sehe Mark umgestellten Betrages, da sein Verhalten ver-agswidrig gewesen und der‘Beklagte durch die, Zahlung der elirmachthauptkasse' auf Kosten des Reiches- ungerechtfertigt reichert sei und sein Verhalten auch eine unerlaubte Ilend-
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sie 1 949,34 DU nebst 4 c/v Zinsen seit dem 7» Februar 1951 zahlen, g .
Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt, Br bestreitet s -Bestehen der Klagforderung«, Leiter hat er vorgetragen, s er mit dem Reich in einem laufenden Rechnungsverhält-s gestanden habe, das im Zeitpunkt der Kapitulation einen lieblichen Saldo zu seinen Gunsten aufgewiesen habe. In e,sem Zusammenhang hat er auf ein Schreiben vom 13,August 45 hingewiesen, das er an die Prüfstelle für Forderungen s Heeres und der Luftwaffe, bei der \7ehrkr eisverwaltung aaburg gerichtet hatte'und in dem-er mit teilte, dass, er den
Fahnenstoff im Auftrag und nach Rücksprache init dem’Sach bearbeit er des He eresbekieiduhg saints I^ÜÜI an die F ma [q— zu dem Einfärben geschickt und dafür v.unschgemä Rechnung erteilt habe? er bitte» den Rechnungsbetrag in Höhe von 19‘:.j493f44 RM nach Eingang mit . seiner öesamtfor-derung zu verrechnen» Vorsorglich hat er nährend des Rec Streits mit ■'seinen Gegenansprüchen gegen das Reich aus macht sauf tragen, auf gerechnet ? von denen-: Forderungen über 39 760,68 Rffhmd 79 349»91 RH durch Trü|ungsbescheide d Oberfinanzdirektion’ Hamburg vom IO» Ilaiil951 und 25» Uühj 1951 festgestellt norden sind.» Ferner hit er angeblich zustehende Kriegsschädenforderungen In/Iföhe von -750 000» RII zur Aufrechnung gestellt» auch hat er sich im Hinblic auf seine Gegenforderungen auf ein ihm zustehendes Zurüc behaltungsrecht gegenüber der Klagforderung berufen»
r* '
Die Klägerin hält die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts für unzulässig»
Ras Landgericht hat die Klage angewiesen,, das Ober '•*des;ger icht-that.-'' auf wdie Häufung- der - Klägerin dem ■ Klägäm entsprechend erkannt» Ilit der Revision will der Beklagte die Klagabweisung erreichen»
Entscheidungsgründes ■
Rie ..zulässige sowie fr ist- und formgerecht eingele Revision kann keinen Erfolg haben«-'
Unbegründet sind zunächst «die Rügen» die von ihr im Zusammenhang mit der persönlichen Anhörung des Beklagten vor dem Berufungsgericht erhoben werden» Zunächst trifft
es nicht zu» dass diese Anhörung aus dem Tatbestand des
gangen "zu Werden braucht , ob das'Reich und die Bundesrepublik' als zwei' verschiedene oder als das gleiche Rechts-" Subjekt anzusehen sind (vgl dazu die' Besprechungen des geführten Urteils’des I„ Senats von Feaüx de la Croix JZ 1952? 112 und Reinhardt ITJ',7 IS52, 463)« Wie .sich aus den ■ von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergib hatte das Reich vor der Kapitulation mit dem Beklagten ei Werkvertrag auf Verarbeitung der wehrmachteigenen Fahnenstoffe geschlossen» Diese Verarbeitung kam nach dem Zusanjf nenbruch nicht mehr in Betracht und war auch schwerlich n| statthaft, so dass die Erfüllung des Vertrages durch den 3§ klagten nachträglich unmöglich wurde, wie hier unbedenkli angenommen werden" kann (vgl OLG Düsseldorf SJZ 1947? 267 | mit Anm Delbrück)» Hach der Kapitulation wurden, wie aus dem. Urteil des Oberlandesgerichts ferner hervorgeht, kein weiteren Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Reich getroffen, "das fortbestand (BG-HZ 3? 1 /5?) und für das auch noch; soweit seine-Dienststellen als solche-ihre Tätigkeit in zulässiger Weise' ''fortsetzten, rechtsverbindlich gehandelt werden'konnte/.Renn der Beklagte auf Weis eines britischen Kohtrolloffiziers den ihn nicht gehörige .Fahnenstoff an die Firma Karstadt ablieferte und sich däff von der Wehrraachthauptkasse -in Hamburg, einer unter der sicht der -Besatzungsmacht weiterarbeitenden Dienststelle des Reiches« am 22« Februar 1946 den Betrag von 19 496,54 RL1 überweisen- liess, - so erfolgte diese Zahlung ohne Recht grand, da der Beklagte nach § 323 Abs 1 33GB aus dem Werkvertrag keinen Anspruch mehr hatte und ihm auch infolge di Ablieferung kein irgendwie gearteter Ersatzanspruch gegen das Reich erwachsen war» Ein Anspruch war auch nicht dadur begründet worden, dass der britische Offizier die Anregun
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u der Vorlage ''der.-: Rechnung bei. der deutschen Behörde - ge-"eben hatte.; -TA,: dh.Idt:'d:'/r
Der danach 'für' das Reich entstandene und. von der löLä-er in geltend 1.U-machende Bereicherungsanspruch ist von dem Berufungsgericht Unmittelbar ' auf § -812 BCfB gegründet worden.
lässt sich dem'angefochtenen Urteil nicht- eindeutig ■ entnehmen ? ob die ’Uehrmachthauptkasse möglicherweise mit ihrer .Zahlung die auf’ den Werkvertrag zurückgehende frühere Verpflichtung zu erfüllen gedachte; in diesem Palle würde- der' 'Bereicherungsanspruch auf dem Wege über § '323 Abs 3 BGB ■ luf § 812 BGB zu stützen sein, doch kann das auf sich'beruhen. Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich auch für die Zeit vor der' Klagzustellung aus den 3§ 819 Abs 2, 291. BGB in Verbindung mit Art III des Gesetzes Kr 52 im Hinblick-auf die seinerzeit für. das Reichsveh-lögen bestehende Vermögenssperre.
Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass der Bereicherungsanspruch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe auf das Zeugnis des seinerzeitigen Sachbearbeiters des Subdepots Bezug ge-
nommen, der gewusst habe, dass eine Zahlungspflicht des .Reiches nicht gegeben gewesen sei; wegen der Kenntnis die— ses Zeugen habe nach § 814 BGB ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung nicht bestanden.;Auf das Wissen des
kommt es jedoch nicht an, so dass einem Antrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen hierüber, sofern man einen solchen überhaupt als in den Tatsache n in stanze n gestellt anseben will,.nicht stattzugeben war. Denn das an-gefcchtene urteil lässt ersehen, dass nicht das Bubdepot
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PflHHHi? sondern-‘die ’/ehrinachthauptkasse HflBBHp, e 'diesem gegenüber selbständige Dienst stelle , die Zahlun leistete, unddass, die dort tätigen Personen nicht eine von anderer-Seite gegebene Zahlungsanweisung auszuführ hatten, sondernoderen zuständige Beamte in eigener 7er-•• antwortung.prüften. - ob eine solche Anweisung zu erteilen war. Dann aber .-ist für die Anwendbarkeit des $ 8l4 BGS allein'massgebend.. ob diese Beamten, als sie' die yberwe sung anordneten,-wussten, dass das Reich zu der Leistung nicht verpflichtet war (RG-Z 79? 285 /2"QT/; 95? 126 RG Recht 1918 Hr 231) . Das ist von der Beklagten nicht hauptet worden. .
Ob der von der Klägerin erhobene Anspruch des Re ausser auf ungerechtfertigte Bereicherung auch auf vertragswidriges Verhalten des Beklagten oder auf eine von ihm begangene unerlaubte Handlung zu stützen wäre, kann dahingestellt bleiben, Y/enn der Beklagte sich auf Grund der §§ 823 ff BGB Schadensersatzpflichtig gemacht hatte, so könnte das allerdings im Hinblick auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die in diesem Rail von vornherein unstatthaft wäre (§ 393 BG-B), von Bedeutung sein5 da aber die Aufrechnung hier? wie das Be rufüngsgericht zutreffend angenommen hat, nicht zulässig ist? worauf noch näher einzugehen ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung darüber, ob dem Beklagten eine uner ■laubte Handlung vorzuwerfen ist.
Der Anspruch des Reiches auf Zahlung von 19 493?44 entstand am '22, Pebrnar 1946 infolge der an diesem Sage vö genommenen Überweisung dieses - oder eines nach dem unbe strittenen parteivortrag um ein Geringes höheren - Betra an den Beklagten, Er wurde rn.it Rirkung vom 21, Juni 3.948
in Betracht., da. (.üMMMÜHK als Zeuge dafür./weder immittel* bar noch "sinngemäss" , wie die Revision .meint,, benannt den war. Er war in der ersten Instanz vielmehr allein dajä benannt, dass, die Beschlagnahme des Stoffes durch den brl» sehen Offizier erfolgt und die Ablieferung an die Firma B ■■mm#' auf Anweisung des GtiWNHNNIi vergenomen worden sei»
Einer näheren "Untersuchung bedarf jedoch die Frage, m die von dem Beklagten während des gegenwärtigen Prozesses» erklärte Aufrechnung wirksam ist. Diese. Erklärung wurde, )j wie die gesamten in dem angefochtenen Urteil festgehaltenfl Umstände ergeben,, nach dem 6. September 1949 abgegeben, del Tage, an dem die Sperre über das Vermögen, des Reiches durji die VO ITr 202 (V0B1 BZ 1949, 532) im wesentlichen aufgehoa feen wurde. Die Verordnung ITr 202 wurde ihrerseits zu dem gröl ten feil durch das Gesetz Ur A 16 der AHK vom 4, Hai 1951,1 (Amtsbl AHK 1951« G31) ausser Kraft gesetzt, ohne dass dal durch wieder die Vermögenskontrolle nach dem Gesetz ITr 52,1 eintrat (Feaux de la Croix BB .1951? 378), liier ist davon'[M auszugehen, dass der Bereleherungsansprucii der Klägerin,'« obwohl er am 8, Hai 1945 noch nicht bestand und insofern 1 nicht unter den) Hort laut des Art I. der VO ITr 202 fällt, eJ die Stelle des dem Beklagten seinerzeit geleisteten, der I Vermögenssperre unterliegenden Vermögehswertes- getreten ia und deshalb ebenso wie dieser zu dem zuerst gesperrten uni nach. Art III der VO am 6, September 1949 entsperrten Ver-fl mögen gehört„
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Das Berufungsgericht geht im Anschluss an eine Ent- J Scheidung des Grossen Zivilsenats des BGH (BGHZ 2, 300) J davon aus, dass der inländische Geldschuldner des Deutsch! Reiches grundsätzlich auch nach der Aahrungsreförm mit eia Gegenforderung gegen das Reich aufrechnen könne, sofern' si
cle Forderungen vor dem Fährungsstichtag auf rechenbar enübörgestanden hätten; es verneint die Möglichkeit der rechnung jedoch für einen Fall wie den hier vorliegenden'« dem beide Forderungen sich erst nach dem 8« Hai 1945 ge-enübert raten.’ weil die Forderung des Reichs schon von dem j.tpunkt ihrer Entstehung an der Beschlagnahme nach dem Grets Hr 52 unterlegen habe und deshalb zu keiner -Zeit
V/ährungsumstellung die Aufrechnung zulässig gewesen sei; der Aufhebung der Vermögenssperre aber habe es an der . ichartigkeit der beiden Forderungen gefehlt, weil dieje-e des Reiches inzwischen auf Deutsche Mark umgestellt v;or-. diejenige des Beklagten dagegen eine EII-Forderung geliehen sei o . ... • .<
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Fs braucht; in diesem Zusammenhang nicht auf die Ausfüh-gen eingegangen zu werden« die die ^evisionsbeklagte zur Scheidung des Grossen Zivilsenats"macht. Denn .auch wenn pman mit dem-Grossen Senat daran festhält, dass eine vor dem RVährungsstichtag vorhanden gewesene Aufrechnungslage noch fffgiach diesem Zeitpunkt die Aufrechnung mit einer nicht umge-stellten Reichsmarkforderung gegenüber einer umgestellten ^Forderung des Reiches zulässt, so kann unter den hier gegeil benen besonderen Umständen doch nicht davon die Bede sein,
IRdass sich die Forderung des Reiches und die Gegenforderun--gen des Beklagten vor der Uahrungsumstellung aufrechenbar -gegenüber ^gestanden hätten. Dabei bedarf es.keiner •Stellung-M - nähme zu der Frage« ob schon der Umstand, dass das VermÖ-W, gen des Reiches in der Zeit seit dem Entstehen seiner Forderung gegen den Beklagten bis über den Zeitpunkt der Fäh-rungsumstellung hinaus der Sperre nach dem Gesetz ITr 52 unterlag und. eine; Verfügung über die Forderung des Reiches 8nur unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes zulässig . ;
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war, das Bestellen der Aufrechnungslage, ausschloss $ gegen. die dementsprechende Auffassung des Berufungsgerichts lies sich immerhin -einwenden, dass, die Aufrechnung mit oder gegen Forderungen,.die der Beschlagnahme nach dem Gesetz IJrf unterliegen,. nicht schon auf Grund dieses ..Gesetzes sclilec. hin unzulässig,ist, sondern im Einverständnis mit den nac! dein Gesetz zuständigen Stellen, im Rahmen des Art IV des Gs setzes sogar ohne weiteres,-Vwirksam erfolgen kann. Hier a| kam eine Aufrechnung vor der Eährungsumstellung jedenfalls deshalb nicht,Betracht, weil es sich bei den-Forderung^ des Beklagten .gegen: das Reich, mit denen er aufrechnen wo33 te, um Ansprüche aus Kriegslieferungsverträgen handelteli weil diese nach dem Killen der Besatzungsmacht, wie er' in| mehreren Verordnungen und Anweisungen seinen eindeutigen f Ausdruck gefunden hatte, nicht erfüllt und also auch nicht i'm>\7ege der Aufrechnung getilgt -werden durften-./-Kenn auch'| der am 15. September 194-7 in Kraft getretenen Verordnung;! iTr 99 der britischen Militärregierung (AmtsblrS 589)? die|
in ihrem Art I ITr 2 in Verbindung mit ITr 7a ihres Anhanges
•
Zahlungen auf Grund von Heeres-, Ilarine- und üuftwaffenaul
. . . - -v . . ... .
gaben oder, von "Kriegsverträgen" ("Kar Contracts") ohne aü drückliche Ermächtigung der Militärregierung'verbot, grunl sätzlich nur haushaltrechtliehe Bedeutung beizu demessen ist,7 wie der erkennende Senat (BGHZ 5? 205 /SlO/) im Anschluss-an eine Entscheidung des I, Zivilsenats des BGH (HER 195IJ 224) ausgesprochen hat,- so geht aus ihr doch hervor, dass.' die Besätzungsmacht einer Bezahlung von Schulden der offen liehen Hand aus Kriegslieferungsverträgen ablehnend gegen-überstandj auch die Tilgung•solcher Schulden im Aufrech- } nungswege kann sie folgerichtig nicht gebilligt haben. Bel reits vor dem Erlass der VO ITr 99 hatte die britische Be-1
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itzungsmacht ihrem YTillen, dass derartige Reichsgläubiger nicht befriedigt werden durften, Ausdruck'■ gegeben. In |er technischen" Anweisung Nr 37 der Finance Division vom August 1945 (vgl die erste, auch für Hamburg geltende issuing in der Hanh,Rechtspflege 1946? 113?: ferner die Rund-Verfügung der Reichsbankleitstelle Hamburg ITr 75/46 vom 31« Mai 11946 /ZentrJBl 1947? 23/’ und die spätere Fassung der An-Weisung Hr' 37 mit Minderungen vom 20= September 1945 und
Juni 1947 /TentrJBl 1947? 60/) war die Tilgung von Verbindlichkeit eil"des Reiches aus der Zeit vor der Besetzung allgemeinen als unter Art IV des Gesetzes ITr 52 fallend äugelassen worden} ausdrücklich verboten blieb'jedoch die Schuldentilgung? wenn sie Ausgaben des deutschen Heeres?
[er Kriegsmarine öder der Luftwaffe oder "Kriegsverträge"
"Har Contracts", in der späteren Fassung der Anweisung ' Ibersetzt mit "Kriegslieferungskontracte") betrafa insc-Keit hätte es 'zur' Begleichung1der Schulden' des ■Reiches alle weiterhin einer ausdrücklichen Genehmigung bedürft} p'rak-; fisch kam die Erteilung einer solchen Genehmigung1 jedoch ler vor noch nach dein Erlass der 70 ITr 99' in Frage (vgl auch leverkuehn und V/ilmanns. MDR 3-947? 214 sowie Dölle-/eigertF Gesetz TTr 52 S 270, 274), Auch das Verhalten des britischen Offiziers? der dem Beklagten nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Inregung anr Einreichung einer Rechnung für den beschlagnahmten iahnenstoff gegeben hat? gestattet keineswegs den Schluss? lass die zuständige Stelle der Besatzungsnacht im vorlie-||nden Fall, anders verfahren- wäre« Mithin kam hier eine Rechnung bereits am 22, Februar 1946, dem läge? an dem ,e Forderung des Reiches denjenigen des Beklagten gegen-)ertrat? nicht in Betracht, und sie konnte auch bis zur ■rungsumstellung nicht vorgenommen werden, da das Verbot
der Erfüllung von Kriegslieferungsverträgen bis über die-»
sen Zeitpunkt' hinaus fortbestand. Dass Forderung und GegefB
Forderung • sich .je auf rechenbar gegenübergestanden hätten
lässt sich, unter diesen Umständen nicht sagen; denn von M
Bestehen einer Aufrechrungslage•kann dann nicht gesprochen
werden, wenn der massgebliche Wille der Besatzungsmacht Qvm
wirksame Aufrechnung wegen der Art der Forderung c.es Bei call
gläubigere ständig aus schloss-. ITach der Währungsreform ab IS
waren die sich gegenüberstehenden Forderungen nicht mehr.'«
gleichartig, da diejenigen des Beklagten im Gegensatz zu m
derjenigen des Reiches von der Umstellung ausgenommen wa-|j
renj auch nach Aufhebung der Sperre über das Vermögen des .l
‘Reiches war deshalb nunmehr die Aufrechnung nicht mehr stas
111
haft. Soweit der Senat diesen Erwägungen inseiner Entschal dung vom 28. Februar 1952 - IV ZK 157/50 - nicht Rechnung m getragen hat (BGITZ 5« 205 /210? 211/) ? vermag er an seiner! damaligen Auffassung nicht festzuhalten. Das Urteil des IM Zivilsenates des BGH vom 30, Oktober 1951 - I ZR 117/50 - 1 (3GIIZ 3f 308) j in dem in einer in der amtlichen Kntschai-|| dungssammlung nicht veröffentlichten Bemerkung ausgespro- p chen wird. die im Laufe der damaligen Revisionsinstanz aufil gehobene YO ITr 99 stehe einer Aufrechnung mit Forderungen-1 aus Kriegsverträgen nicht entgegen, betraf Ansprüche und 1 Gegenansprüche, die beiderseits vor dem 8, Ilai 1945 ent- i standen waren, so dass eine Aufrechnungslage gegeben war§ die schon entsprechend den Grundgedanken der angeführten M Entscheidung des Grossen Senats die nachträgliche Erlclä- 1 rung der Aufrechnung zuliessj diese Entscheidung kann des-1 halb hier nicht herangezogen 'werden.
'Das Berufungsgericht hat mithin die von dem Beklagten! erklärte Aufrechnung im Ergebnis zutreffend zurückgewieseni
Auch eine Befugnis zur Leistungsverweigerung hat es ein Beklagten .mit- Recht nicht zugebilligt / Die' Vorschrift s § 273 BGB ist nicht anwendbar, weil clie nicht umgestell-en Forderungen, des Beklagten zur Zeit nicht realisiert rderi können und' deshalb nicht fällig sind» Auf Grund all-einer Billigkeitserwägungen aber kann dem Beklagten ein. echt, mit seiner Leistung zurtickzuha.lt en, schon deshalb cht zuerkannt werden, weil die Forderung,, die das Reich egen den Beklagten infolge der ohne Rechtsgründ erfolgten Zahlung vom 22.- Februar 1946 erlangt hatte, in keinen Zusammenhang mit den Gegenforderungen des Beklagten aus den iegslieferungsverträgen steht, und weil es aus diesem Grund, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. nicht gegen Treu und Glauben verstcsst. wenn der Beklagte diese von ihm in Empfang genommene Zahlung trotz seiner nicht realisierbaren Gegenforderungen zuriickerstatten muss« Abgesehen davon hätte der Beklagte die Stundung seiner Schuld, auf die die Geltendmachung des Leistungsverweige-• rungsrechtes hinausläuft« nur im Vertragshilfeverfahren auf Grund der 28. 33VO zu dem umstG (VOBlBZ 1949,-290), jetzt des Vertragshilfegesetzes vorn 26. -Harz 1952 (BGBl I, 198) erreichen können (vgl das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom '22, Januar 1953 IV ZR 6/51),
wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich damit am. seinandergesetzt hat. ob 'C 21 Abs 4 UnstG hier an-p: wendbar ist, so ist der Beklagte entgegen der Lleinung der I; Revision dadurch nicht beschwert, weil die Voraussetzungen dieser Bestimmung offensichtlich nicht vorliegen. Der Antrag § des Beklagten, ihm in dem vorliegenden Brozess nach § 21 |vtimstG 'Vertragshilf e zu gewähren, • ist in dam Urteil “mit der
Begründung abgeiehnt worden, die Gewährung komme angesichts des; V/iderspruchs' der Klägerin nicht in Betracht; Gegen die von dem Berufungsgericht getroffene Beststel lung, dass die Klägerin mit der Gewährung von Vertrags fe durch das Prozessgericht nicht einverstanden genese seip hat die Bevision nichts vorgehracht? es besteht de halb kein Anlass, sie in Zweifel zu ziehen. Bann- aber es richtig* dass das Berufungsgericht sich schon aus cl sein Grunde nicht, auf die Gewährung von Vertragshilfe e liess (§ 8 Abs 3 '/der 28. WO zu dem XJmstG, die im Zeitpunk der letzten 'mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge rieht noch in Geltung war). Auch die sich'"auf § 21 ümst; beziehende' Büge der Revision kann deshalb’unter keinem ' sichtspurikt Bffolg"haben»
Die Revision des Beklagten musste mithin als unbe det zurückgewiesen werden..
Die Ko st enerit s che i dung beruht • auf § 57 Abs 1 ZPO..
Ascher 'Bundesrichter
' .-■/.//, ".Baske'; ist beur-'.
Laubt'u,h| an der TJn t erzei chnung verhindert. Ascher
Kregel
V. Kerner