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BGH · IV ZR 148/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 148/76

Juni 1977 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle deran^fl^HHB 1969_geborenen Michaela G wBHHHHpDamm gesetzlich vertreten durch ihren Amt spf 1 eger^das Juge^flift* riiv' den Bezirk WeflB von MfllHstraße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Schlosser Heinz-Rainer L 0BB » R0BB*e& 0> Sie klagt auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten, Zahlung einer bezifferten Unterhaltsrente für die Zeit bis zu dem 30. Das Amtsgericht hat die Kindesmutter, einen weiteren Zeugen sowie den Beklagten vernommen und ein Blutgruppengutachten eingeholt. Das Kammergericht hat nach Einholung eines ergänzenden Blutgruppengutachtens und eines erbbiologischen Gutachtens die Berufung insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung von Regelunterhalt richtete. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der dimenhafte Lebenswandel der Kindesmutter ein Umstand ist, der zunächst schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten begründet. Das bedeutet aber nicht, daß die Klägerin den vollen Beweis für die Vaterschaft (§ 1600 o Abs. 1 BGB) erbringen müßte. Demgemäß hat der Senat schon bisher in den Fällen, in denen ein dimenhafter Lebenswandel der Kindesmutter vom Tatrichter festgestellt oder vom Beklagten behauptet und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz zu unterstellen war, § 1600 o Abs. 2 BGB für anwendbar erachtet (vgl. Von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 1600 o Abs. 2 BGB scheint, wie die Ausführungen auf Seite 9 des Berufungsurteils zeigen, auch das Berufungsgericht auszugehen. vielen Männern, die der Kindesmutter beigewohnt haben, sich ein Mann befindet, der der Klägerin noch ähnlicher sieht als der Beklagte* Diese Ausführungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hält es nicht für ausgeschlossen, daß sich dieser Prozentsatz durch zusätzliche Untersuchungen, insbesondere nach der HLA-Methode, noch steigern ließe. Denn angesichts des Lebens wandeis der Kindesmutter könne auch eine noch so hohe biostatistische Vaterschaftsplausibilität die schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten nicht ausräumen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es Sache des Tatrichters, sich über die Eignung der HLA-Untersuchung für Fragen der Vaterschaftsfeststellung klar zu werden (BGH FamRZ 1975, 685, 686; 1976, 517; Urteil vom 23- März 1977 - IV ZR 34/76). An der grundsätzlichen Tauglichkeit des HLA-Systems scheint das Berufungsgericht keine Zweifel zu haben; denn es zieht selbst die Möglichkeit in Erwägung, daß durch Untersuchungen nach diesem Dennoch muß das Berufungsurteil aufgehoben werden» weil das Berufungsgericht seine Ansicht, wegen des dirnenhaften Lebenswandels der Kindesmutter könne auch eine höhere biostatistische Wahrscheinlichkeit nicht die schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft ausräumen, nicht ausreichend begründet hat. Es hätte einer näheren Darlegung bedurft, wie sich der Umstand, daß sich die Kindesmutter in der Empfängniszeit einer sehr großen Anzahl von Männern hingegeben hat, bei der biostatistischen Berechnung auf das Rechenergebnis auswirkt. Das Berufungsgericht meint, daß von weiteren serologischen Untersuchungen auch deshalb keine bessere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten sei, weil angesichts der Verhältnisse in Berlin auch "Farbige" als Väter in Betracht kämen. Wenn der Erzeuger eines Kindes nichteuropider Abstammung ist, dann prägt sich dies regelmäßig im Erscheinungsbild des Kindes aus Die im vorliegenden Rechtsstreit gehörte erbbiologische Sachverständige hatte offenbar Das Berufungsgericht hätte daher zunächst prüfen müssen, ob die von ihm gehegten Zweifel an der europiden Abstammung der Klägerin nicht durch das erbbiologische Gutachten und die ihm beigefügten Lichtbilder der Klägerin ausgeräumt werden können. Soweit das Berufungsgericht den Wert serostatistischer Untersuchungen für die Aufklärung des vorliegenden Falles deshalb bezweifelt, weil auBer "Farbigen" auch andere "Angehörige fremder Völker" beteiligt sein könnten, lassen seine Ausführungen nicht erkennen, an welche Völker es dabei denkt.

BGBUntersuchungBerufungsgerichtKindesmutterVaterschaftKlägerinzweifeln

Volltext der Entscheidung

da
 nein
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGB § 1600 o
Zur Bewertung von erbbiologischen und serostatistischen Abstammungsgutachten in Dirnenfällen.
BGH, Urt. v. 22. Juni 1977 - IV ZR 148/76 - KG Berlin
AG Berlin-Wedding

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 148/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Juni 1977 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle
 deran^fl^HHB 1969_geborenen Michaela G wBHHHHpDamm	gesetzlich	vertreten
 durch ihren Amt spf 1 eger^das Juge^flift* riiv' den Bezirk WeflB von	MfllHstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Schlosser Heinz-Rainer L 0BB » R0BB*e& 0>
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Herbert E. LaflHHstraße 0,
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dehner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. April 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin wurde am 26. März 1969 von der damals unverheirateten Erika GflHH geboren. Sie behauptet, der Beklagte habe während der gesetzlichen Empfängniszeit (29* Mai - 26. September 1968) ihrer Mutter beigewohnt. Sie klagt auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten, Zahlung einer bezifferten Unterhaltsrente für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1970 sowie auf Zahlung des Regelunterhalts vom 1. Juli 1970 an.
Der Beklagte behauptet, die Mutter der Klägerin sei vor und während der gesetzlichen Empfängniszeit der gewerblichen Unzucht nachgegangen. Sie habe sich im
 
Juni 1968 mit Klaus	verlobt. Gegenüber Gerd iUHK
mit dem sie ebenfalls während der gesetzlichen Empfängnis-zeit geschlechtlich verkehrt habe, habe sie erklärt, dieser sei der Erzeuger der Klägerin.
Das Amtsgericht hat die Kindesmutter, einen weiteren Zeugen sowie den Beklagten vernommen und ein Blutgruppengutachten eingeholt. So darin hat es die Klage abgewiesen.
Das Kammergericht hat nach Einholung eines ergänzenden Blutgruppengutachtens und eines erbbiologischen Gutachtens die Berufung insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung von Regelunterhalt richtete. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin die vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der dimenhafte Lebenswandel der Kindesmutter ein Umstand ist, der zunächst schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten begründet. Das bedeutet aber nicht, daß die Klägerin den vollen Beweis für die Vaterschaft (§ 1600 o Abs. 1 BGB) erbringen müßte. Es genügt vielmehr, daß durch die Beweisaufnahme die Bedenken gegen die Vaterschaft soweit ausgeräumt werden, daß nur noch geringe Zweifel verbleiben. Demgemäß hat der Senat schon bisher in den Fällen, in denen ein dimenhafter Lebenswandel der Kindesmutter vom Tatrichter festgestellt oder vom Beklagten behauptet und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz zu unterstellen war, § 1600 o Abs. 2 BGB für anwendbar erachtet (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 153/7^ -
 
und vom 23. März 1977 - IV ZR 34/76; ebenso OLG Celle FamRZ 1971, 375; OLG Karlsruhe FamRZ 1974, 263; wohl auch OLG Nürnberg FamRZ 1971, 533; Odersky, Nichtehelichengesetz, 3. Aufl. § 1600 o BGB, Anm. III 3 f und Küchenhoff bei Erman, BGB, 6. Aufl, § 1600 o Rn 4; aA Diederichsen bei Palandt, BGB 35. Aufl. § 1600 o Anm. 2 b; die gelegentlich als Beleg für die Gegenansicht zitierte Entscheidung KG MDR 1970, 765 ist vor dem Erlaß des Nichtehelichenge-setzes ergangen). Allerdings wird es aus tatsächlichen Gründen dem klagenden Kind schwer sein, die aus dem dimen-haften Lebenswandel seiner Mutter sich ergebenden, naturgemäß schwerwiegenden Zweifel soweit zu beheben, daß nur noch geringe Zweifel verbleiben; auszuschließen ist dies aber nicht. Von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 1600 o Abs. 2 BGB scheint, wie die Ausführungen auf Seite 9 des Berufungsurteils zeigen, auch das Berufungsgericht auszugehen. Seine Annahme, daß auch nach Durchführung der Beweisaufnahme schwerwiegende Zweifel verbleiben, ist jedoch durch Rechtsirrtum beeinflußt.
Im einzelnen ist zu den Gründen des Berufungsurteils und den Revisionsrügen zu bemerken:
I.
Das erbbiologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Lieselotte BlflB kommt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Erzeuger der Klägerin sei. Das Berufungsgericht hat sich dieser Beurteilung nicht anschließen können. Es ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit der gewerblichen Unzucht nachgegangen ist. Nach seiner Auffassung läßt es sich nicht ausschließen, daß unter den
 
vielen Männern, die der Kindesmutter beigewohnt haben, sich ein Mann befindet, der der Klägerin noch ähnlicher sieht als der Beklagte* Diese Ausführungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
JLi.
Der Sachverständige Dr.	hat auf-
grund des serologischen Untersuchungsbefunds für den Beklagten eine Vaterschaftsplausibilität von 98 % ermittelt. Das Berufungsgericht hält es nicht für ausgeschlossen, daß sich dieser Prozentsatz durch zusätzliche Untersuchungen, insbesondere nach der HLA-Methode, noch steigern ließe. Dennoch hat es geglaubt, auf solche zusätzlichen Untersuchungen verzichten zu können. Denn angesichts des Lebens wandeis der Kindesmutter könne auch eine noch so hohe biostatistische Vaterschaftsplausibilität die schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten nicht ausräumen. Mit dieser Begründung kann jedoch das Absehen von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht gerechtfertigt werden.
Auch in Statussachen braucht allerdings das Gericht ein naturwissenschaftliches Gutachten nur dann einzuholen, wenn dadurch eine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist. Dies gilt insbesolidere auch für Untersuchungen nach dem HLA-System. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es Sache des Tatrichters, sich über die Eignung der HLA-Untersuchung für Fragen der Vaterschaftsfeststellung klar zu werden (BGH FamRZ 1975, 685, 686; 1976, 517; Urteil vom 23- März 1977 - IV ZR 34/76). An der grundsätzlichen Tauglichkeit des HLA-Systems scheint das Berufungsgericht keine Zweifel zu haben; denn es zieht selbst die Möglichkeit in Erwägung, daß durch Untersuchungen nach diesem
 
System der bei der serostatistischen Auswertung ermittelte Prozentsatz erhöht werden könnte. Seine Bedenken richten sich ausschließlich gegen die Verwendbarkeit serostatistischer Ergebnisse in Dirnenfällen. Auch diese Frage ist letztlich vom Tatrichter zu entscheiden. Dennoch muß das Berufungsurteil aufgehoben werden» weil das Berufungsgericht seine Ansicht, wegen des dirnenhaften Lebenswandels der Kindesmutter könne auch eine höhere biostatistische Wahrscheinlichkeit nicht die schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft ausräumen, nicht ausreichend begründet hat. Es hätte einer näheren Darlegung bedurft, wie sich der Umstand, daß sich die Kindesmutter in der Empfängniszeit einer sehr großen Anzahl von Männern hingegeben hat, bei der biostatistischen Berechnung auf das Rechenergebnis auswirkt. Dazu hätte es einer Untersuchung der von den verschiedenen biostatistischen Methoden angewandten Rechenansätze bedurft. Falls das Berufungsgericht die hierzu erforderliche Sachkunde nicht besitzen sollte, hätte es einen Sachverständigen beiziehen müssen (vgl. BGH LM ZPO § 286 (E) Nr. 15? BGH VersR 1974, 643, 644).
Das Berufungsgericht meint, daß von weiteren serologischen Untersuchungen auch deshalb keine bessere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten sei, weil angesichts der Verhältnisse in Berlin auch "Farbige" als Väter in Betracht kämen. Mit dem Ausdruck "Farbige" meint es offenbar Angehörige nichteuropider Rassen oder Mischlinge zwischen Euro-piden und Nichteuropiden. Es wird in der Tat die Auffassung vertreten, daß serostatistische Methoden dann nicht angewandt werden können, wenn die Beteiligung eines Nichteuropiden in Frage kommt. Diese Frage bedarf Jedoch keiner Erörterung. Wenn der Erzeuger eines Kindes nichteuropider Abstammung ist, dann prägt sich dies regelmäßig im Erscheinungsbild des Kindes aus Die im vorliegenden Rechtsstreit gehörte erbbiologische Sachverständige hatte offenbar
 
an der europiden Abstammung der Klägerin keinen Zweifel; andernfalls hätte sie kaum die Vaterschaft des Beklagten •‘mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bejaht. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst prüfen müssen, ob die von ihm gehegten Zweifel an der europiden Abstammung der Klägerin nicht durch das erbbiologische Gutachten und die ihm beigefügten Lichtbilder der Klägerin ausgeräumt werden können. Wenn ihm diese Erkenntnismittel nicht ausgereicht hätten, wäre eine erneute Befragung der Sachverständigen geboten gewesen.
Soweit das Berufungsgericht den Wert serostatistischer Untersuchungen für die Aufklärung des vorliegenden Falles deshalb bezweifelt, weil auBer "Farbigen" auch andere "Angehörige fremder Völker" beteiligt sein könnten, lassen seine Ausführungen nicht erkennen, an welche Völker es dabei denkt. Serostatistische Untersuchungen können nicht schon deshalb als ungeeignet bezeichnet werden, weil mit einer Ausländerbeteiligung gerechnet werden muß. Wenn die betreffenden Ausländer aus Ländern stammen, in denen die statistische Häufigkeit der Blutmerkmale nachweislich die gleiche

ist wie in Deutschland, bestehen gegen eine sero-statistische Begutachtung keine Bedenken.
Dr. Grell	RiBGH	Prof.	Johann-	Dr.	Buchholz
 sen kann krankheitshalber nicht unterschreiben.
Dr. Grell
 Knüfer
Dehner