Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil er zu demindest mit bedingtem Vorsatz Verkehrsunfallflucht begangen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe. und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann» Die vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit hat nach § 7 V AKB die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folgeo Das Berufungsgericht hat die Eintrittspflicht der Beklagten auf Grund dieser Bestimmung verneint» Es hat ausgeführt, die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers entstehe zwar erst, wenn er die Tatsachen kenne, aus denen sich der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergibt. Diese Kenntnis sei mithin ein vom Versicherer zu beweisendes Element des objektiven Tatbestandes« Es genüge jedoch, daß der Versicherungsnehmer einen Vorgang bemerkt habe, der einen unter die Versicherung fallenden Schaden ausgelüst haben könnte» Diese Kenntnis habe sich dem Kläger nach den Umständen aufdrängen müssen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Entscheidung vom 60 Juni 1966 (IX ZR 22/64 = VersR 1966, 745) ausgesprochen, daß der Beginn des Schadensereignisses die Auf-klärungs- und Rettungspflicht des Versicherungsnehmers auslöst. Der erkennende Senat hat an dieser objektiven Bestimmung des Entstehens der Obliegenheit in seinem Urteil BGHZ 52, 86 (* NJW 1969, 1384 = VersR 1969, 694) festgehalten, und zwar entgegen der vom Berufungsgericht angeführten Auffassung des OLG Düsseldorf, In den Gründen, auf die im übrigen verwiesen wird, ist dargelegt worden, daß die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt dos Versicherungsfalls als subjektives,Element zur Schuldseite gehört, schon weil sich der Schuldvorwurf gerade darauf beziehen kann, daß der Versicherungsnehmer den Unfall selbst nicht wahrgenommen hat, ihn aber bei nur geringer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen* Der Kläger hat mithin seine Aufklärungspflicht unabhängig von seinen \iahrnehmungen objektiv schon dadurch verletzt, daß er nach dem Unfall des Mercedeswagens seine Fahrt fortsetzte* Da dies feststeht, ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht den Beginn der Aufklärungspflicht abweichend daran geknüpft hat, daß der Kluger seine Fahrweise als gefahrenträchtig erkannt habe (uSlalomfahrtn) und daß sich ihm die Möglichkeit eines hierdurch verursachten Unfalls aufdrängen mußte* Fraglich kann allein das Verschulden des Klägers sein* Bei dessen Prüfung ist das Berufungsgericht zutreffend zu der entscheidenden Frage zurückgekehrt, ob der Kläger den Unfall des Mercedeswagens v/ahrgenommen oder ob er ihn zu demindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, als er seine Fahrt fortsetzte. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht zu erbringen vermocht, daß die Verletzung der Obliegenheit nicht auf Vorsatz beruhte. ist es aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit als untragbar angesehen worden, einem Versicherungsnehmer auf Grund einer lediglich vermuteten Schuld den Versicherungsschutz ganz zu entziehen und ihn so schon wegen des Verdachts der vorsätzlichen Unfallflucht mit einer Art Vertragstrafe zu belegen, die in ihren Auswirkungen meist weit Über eine Kriminalstrafe hinausgeht und nicht selten die Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet* In solchen Fällen ist nach den Urteilsgründen, auf die im einzelnen verwiesen wird, der in § 7 V AKB bestimmten Umkehr der Beweislast die rechtliche Anerkennung zu versagen* Dagegen verbleibt, es bei ihr, soweit eine grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht in Rede steht; von diesem Vorwurf muß sich der Versicherungsnehmer unverändert entlasten. Dieses wird zu prüfen haben, ob es als bewiesen angesehen werden kann, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht zu demindest bedingt vorsätzlich verletzt hat (vgl* zur Verkehrsunfallflucht mit bedingtem Vorsatz: Schröder/Schönke, StGB Kommentar 14.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_l48/69 URTEIL Verkündet am 29o Mai 1970 B 1 e c h e r ? JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Betriebsingenieurs Erwin b - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die A flHHI Feuerversicherung a.G. ? £000Jf, O00| 0^ vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Kornelius F00ft ebendort 9 Recht sanwä^e ProtoDr, und Dr0 00 - - Prozeßbovollmächtigte: Der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jiat auf die mündliche Verhandlung vom 29o Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr„ Pfretzschner, Dr« Reinhardt und Dr« Bukow für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Orteil des 20« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Hamm vom 30« Mai 1969 aufgehoben« Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens (Ford 20 m; TS) 5. bei dornBeklagten gegen' Haftpflicht* versichert« Er verursachte am 7. Mai 1966 gegen 7«49 Ohr auf der Bunde sstraßo von Coesfeld nach Lette einen Verkehrsunfall« Ein vor ihm in gleicher Richtung fahrender PKW Mercedes 300 überholte einen Volkswagen« Der Kläger tat dies anschliessend ebenfalls, blieb dann aber auf der linken Straßenseite, um in einem Zuge auch den wieder nach rechts gelenkten Mercedeswagen zu überholen« Obwohl der Kläger die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs irn dritten Gang bis auf etwa 130 km/st steigerte, zog sich dieser zweite Überholvorgang bis zu einer unübersichtlichen Linkskurve., hin. Kurz vor oder schon in dieser Kurve bemerkte der Kläger einen ihm entgegenkommenden Volkswagen» Er beschleunigte sein Fahrzeug noch weiter und lenkte es unmittelbar vor dem Mercedeswagen nach rechts» Dessen Fahrer bremste und wich nach rechts aus* Sein Fahrzeug geriet hierdurch ins Schleudern, prallte gegen einen Straßenbaum und wurde erheblich beschädigt; mehrere Insassen erlitten Verletzungen» Der Fahrer des dem Kläger entgegenkommenden Volkswagens hatte ebenfalls stark gebremst und war auf dem Grünstreifen rechts neben seiner Fahrbahn zu dem Halten gekommen» Der Kläger gelangte ohne Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen hindurch und setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort; er wurde später ermittelt. Der Kläger ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung zu Strafe verurteilt, von dem Vorwurf der Verkehrsunfallflücht jedoch im zweiten Rechtszug freigesprochen worden. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz versagt, weil er zu demindest mit bedingtem Vorsatz Verkehrsunfallflucht begangen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Der Kläger hat bestritten, den Unfall des Mercedeswagens wahrgenommen oder mit ihm gerechnet, zu haben» Er begehrt deshalb, die Deckungspflicht der Beklagten fest-zustcllen. , Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Feststellungsbegehren weiter. - A - Ent s che i dungs gründe: Der Versicherungsnehmer ist nach § 7 I 2/2 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes. und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann» Die vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit hat nach § 7 V AKB die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folgeo Das Berufungsgericht hat die Eintrittspflicht der Beklagten auf Grund dieser Bestimmung verneint» Es hat ausgeführt, die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers entstehe zwar erst, wenn er die Tatsachen kenne, aus denen sich der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergibt. Diese Kenntnis sei mithin ein vom Versicherer zu beweisendes Element des objektiven Tatbestandes« Es genüge jedoch, daß der Versicherungsnehmer einen Vorgang bemerkt habe, der einen unter die Versicherung fallenden Schaden ausgelüst haben könnte» Diese Kenntnis habe sich dem Kläger nach den Umständen aufdrängen müssen. V/enn sein eigenes Vorbringen zugrunde gelegt \ierde, habe er die Aufklärungspflicht zwar nicht dadurch verletzt, daß er trotz eines bemerkten Unfalls weitergefahren sei, wohl aber dadurch, daß er trotz der äußerst gefährlichen und stark auf die Möglichkeit eines Unfalls hindeutenden Verkehrssituation nicht angehalten und geklärt habe, ob tatsächlich etwas geschehen sei. Der Kläger habe nicht beweisen können, daß er die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt habe; zu demindest habe er die Möglichkeit des bedingten Vorsatzes nicht auszuräumen vermocht. Diese Darlegungen stimmen in mehrfacher Hinsicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht überein und können deshalb das Berufungsurteil nicht tragen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Entscheidung vom 60 Juni 1966 (IX ZR 22/64 = VersR 1966, 745) ausgesprochen, daß der Beginn des Schadensereignisses die Auf-klärungs- und Rettungspflicht des Versicherungsnehmers auslöst. Der erkennende Senat hat an dieser objektiven Bestimmung des Entstehens der Obliegenheit in seinem Urteil BGHZ 52, 86 (* NJW 1969, 1384 = VersR 1969, 694) festgehalten, und zwar entgegen der vom Berufungsgericht angeführten Auffassung des OLG Düsseldorf, In den Gründen, auf die im übrigen verwiesen wird, ist dargelegt worden, daß die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt dos Versicherungsfalls als subjektives,Element zur Schuldseite gehört, schon weil sich der Schuldvorwurf gerade darauf beziehen kann, daß der Versicherungsnehmer den Unfall selbst nicht wahrgenommen hat, ihn aber bei nur geringer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen* Der Kläger hat mithin seine Aufklärungspflicht unabhängig von seinen \iahrnehmungen objektiv schon dadurch verletzt, daß er nach dem Unfall des Mercedeswagens seine Fahrt fortsetzte* Da dies feststeht, ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht den Beginn der Aufklärungspflicht abweichend daran geknüpft hat, daß der Kluger seine Fahrweise als gefahrenträchtig erkannt habe (uSlalomfahrtn) und daß sich ihm die Möglichkeit eines hierdurch verursachten Unfalls aufdrängen mußte* Fraglich kann allein das Verschulden des Klägers sein* Bei dessen Prüfung ist das Berufungsgericht zutreffend zu der entscheidenden Frage zurückgekehrt, ob der Kläger den Unfall des Mercedeswagens v/ahrgenommen oder ob er ihn zu demindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, als er seine Fahrt fortsetzte. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht zu erbringen vermocht, daß die Verletzung der Obliegenheit nicht auf Vorsatz beruhte. Hierzu hat es ausgeführt, die dem Kläger bekannten Umstände legten im Gegenteil die Vermutung nahe, daß er sich bewußt nicht um das gekümmert habe, was hinter ihm geschah, um nicht einen Unfall, den er für möglich hielt und mit dem er insgeheim rechnete, bemerken zu müssen. Die positive Feststellung, daß dies der Hergang gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Bei Zugrundelegung der in § 7 V AKB bestimmten Verteilung der Beweislast, von der auch noch in der angezogenen Entscheidung BGH VersR 1969, 439 ausgegangen worden ist, war dies nicht erforderlich. Der erkennende Senat hat jedoch inzwischen die Rechtsprechung zu dieser Frage geändert. Er hat in seinem bereits angeführten Urteil BGHZ 52, 86 entschieden, daß der Haftpflichtversicherer, der bei Unfallflucht des Versicherungsnehmers Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht beansprucht, seinerseits beweisen muß,daß der Versicherungsnehmer Kenntnis von dem eingetretenen Versicherungsfall hatte. Dieser Entscheidung liegt nicht die vom Berufungsgericht zunächst vertretene, hinsichtlich der Beweislast aber nicht durchgeführte Auffassung zugrunde, daß die Kenntnis ein objektives Element der Obliegenheitsverletzung sei. Vielmehr ist es aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit als untragbar angesehen worden, einem Versicherungsnehmer auf Grund einer lediglich vermuteten Schuld den Versicherungsschutz ganz zu entziehen und ihn so schon wegen des Verdachts der vorsätzlichen Unfallflucht mit einer Art Vertragstrafe zu belegen, die in ihren Auswirkungen meist weit Über eine Kriminalstrafe hinausgeht und nicht selten die Existenz des Versicherungsnehmers gefährdet* In solchen Fällen ist nach den Urteilsgründen, auf die im einzelnen verwiesen wird, der in § 7 V AKB bestimmten Umkehr der Beweislast die rechtliche Anerkennung zu versagen* Dagegen verbleibt, es bei ihr, soweit eine grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht in Rede steht; von diesem Vorwurf muß sich der Versicherungsnehmer unverändert entlasten. Da das Berufungsurteil noch auf der inzwischen aufgegebenen Auffassung beruht, mußte es auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.. Dieses wird zu prüfen haben, ob es als bewiesen angesehen werden kann, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht zu demindest bedingt vorsätzlich verletzt hat (vgl* zur Verkehrsunfallflucht mit bedingtem Vorsatz: Schröder/Schönke, StGB Kommentar 14. Auf1., Anm. VI zu § 142 StGB). In diesem Falle verbliebe es bei der Verwirkung des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB. Andernfalls käme grobe Fahrlässigkeit in Betracht, die dann, wenn der Kläger sie nicht auszuräumen vermöchte, der Beklagten ein Recht zur Leistungsverweigerung insoweit gäbe, als sie Nachteile der in § 7 V Satz 2 AKB bezeichnten Art erlitten hat. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr o Bukow