Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg-, Maaß, Dr, Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 10, Januar 1968 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3« März 1966 wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil auch dann, wenn die von der Klägerin für ihren Erblasser in Anspruch genommenen Voraussetzungen des §160 BEG gegeben seien, ein Entschädigungsanspruch der Klägerin für Schaden an Leben aus § 163 BEG nicht bestehe. § 15 Abs. 1 BEG in der Basoung des Schlußgesetzes mache jedoch den Anspruch davon abhängig, daß der Tqd innerhalb von acht Monaten nach dem Abschluß der Verfolgung eingetreten ist, die ihn verursacht hat. DV-BEG enthaltene Vermutung aufgenommen, nach welcher der Verfolgte im Sinne des § 15 Abs, 1 a.F. als uragebracht galt, sofern sein Tod innerhalb von acht Monaten nach Ende der Verfolgung eingetreten war, ist offensichtlich unrichtig. Biese Vermutung betrifft die Feststellung, ob der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden ist; sie knüpft an bei der Feststellung, daß er innerhalb von acht Monaten nach dem Ende einer Deportation oder Freiheitsentziehung verstorben ist. fassung 3es § 15 Abs. 1 BEG in einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichten Entscheidung RzW 66, 321 = DM BEG 56 § 15 Nr. 21 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverschlechterung behandelt, unter dem die Revision sie sieht. Die außergerichtlichen Kosten der hiernach unbegründeten Revision trägt die Klägerin nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO.
\ 2529 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV ZR 148/66 URTEIL Verkündet am 10. Januar 1968 Broeake, Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit der Re.ila geh. Gl ®Rue de B (Belgien), Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-YJest-falen, Düsseldorf, ITannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 - Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg-, Maaß, Dr, Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 10, Januar 1968 für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3« März 1966 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann und Erblasser der Klägerin, der aus Nagy-Barowa im ungarisch-tschechischen Grenzgebiet stammende und seit 1932 in Belgien ansässige jüdische Händler Hers Katz, ist nach der deutschen Besetzung Belgiens aus rassischen Gründen verfolgt worden. 1956 ist er einer Herzschwäche mit Leberstörungen erlegen, die die Klägerin auf seine Verfolgung zurückführt . - 3 « Der Gesundheitsschaden des Verfolgten ist entschädigt worden. Den Antrag der Klägerin auf Hinter« bliebenenentscbädigung hat die Entsehädigungsbehör-de abgelehnt. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, hilfsvjeise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, daß es an den tatsächlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 4 und § 150 BBß fehle. Insoweit erhebt die Klägerin keine Rüge* Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil auch dann, wenn die von der Klägerin für ihren Erblasser in Anspruch genommenen Voraussetzungen des §160 BEG gegeben seien, ein Entschädigungsanspruch der Klägerin für Schaden an Leben aus § 163 BEG nicht bestehe. Diese Vorschrift räume dem Hinterbliebenen nur den Anspruch aus § 15 BEG ein. § 15 Abs. 1 BEG in der Basoung des Schlußgesetzes mache jedoch den Anspruch davon abhängig, daß der Tqd innerhalb von - 4 acht Monaten nach dem Abschluß der Verfolgung eingetreten ist, die ihn verursacht hat. Die Rügen der Revision gegen diese Rechtsauffassung sind unbegründet. Ihr Standpunkt, der Gesetzgeber habe in § 15 Abs. 1 BEG n.P. lediglich die früher in § 2 der 1. DV-BEG enthaltene Vermutung aufgenommen, nach welcher der Verfolgte im Sinne des § 15 Abs, 1 a.F. als uragebracht galt, sofern sein Tod innerhalb von acht Monaten nach Ende der Verfolgung eingetreten war, ist offensichtlich unrichtig. § 15 Abs. 1 der geltenden Fassung enthält keine Vermutung, sondern eine den materiellen Anspruch begrenzende Zeitbestimmung* Eine Vermutung im Sinne des Revisionsvortrages findet sich in Abs. 2 der Vorschrift. Biese Vermutung betrifft die Feststellung, ob der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden ist; sie knüpft an bei der Feststellung, daß er innerhalb von acht Monaten nach dem Ende einer Deportation oder Freiheitsentziehung verstorben ist. An der bereits in § 2 a.F. der 1. DV-BEG getroffenen Verteilung des Risikos der Un-aufklärbarkeit der Todesursache hat sich in der Tat nichts geändert. Die Frage, ob die nachträgliche Aufnahme einer Zeitbestimmung, insofern sie die Aussicht auf Entschädigung vermindert, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bat das Berufungsgericht zutreffend entschieden. Der erkennende Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Heu- fassung 3es § 15 Abs. 1 BEG in einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichten Entscheidung RzW 66, 321 = DM BEG 56 § 15 Nr. 21 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverschlechterung behandelt, unter dem die Revision sie sieht. Er hat dargelegt, aus welchen Gründen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 15 alter Fassung (vgl. RzW 62, 266) keine Entschädigungsansprüche zur Entstehung gebracht hat, in die einzugreifen dem Gesetzgeber verwehrt wäre* Die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz nach der Änderung der Vorschrift zu entscheidende Fälle im Sinne der früheren Rechtsprechung entschieden werden müssen, hat der Senat in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in RzW 61, 388 verneint. Auf diese veröffentlichten Entscheidungen wird verwiesen. Die außergerichtlichen Kosten der hiernach unbegründeten Revision trägt die Klägerin nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO. Johannsen Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist durch Krankheit verhindert zu un-Dr. Graf v.d. Mühlen terschreibcn. Johannsen