Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19c Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter RaskeP Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Diese Erbeinsetzung wurde vorgenommen, weil die Eltern der Klägerin zur Zeit der Errichtung; des Testaments keine Aussicht hatten, den wertvollen Nachlaß ihren drei Kindern zukommen zu lassen, die damals schon ausgewandert waren» Der Alleinerbe nahm die Erbschaft an, um das Vermögen für die Kinder sm| zu retten, und deshalb tat er es mit dem inneren Vorbehalt, nur Treuhänder der drei Kinder der Erblasser zu seine Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft gab er den gesamten Nachlaß alsbald an die Kinder heraus» Als das schon geschehen war, wurde vom damaligen Bevollmächtigten der 3 Kinder in der Frist des Art» 66 Abs» 3 des REG BrZ das gemeinschaftliche Testament der Eltern S| insoweit angefochten, als darin Freiherr von B( mm als Universalerbe eingesetzt war» Mit seiner Zustimmung wurde der zu seinen Gunsten ausgestellte Erbschein für kraftlos erklärt» Vom Amtsgericht Hamburg wurde am 10» November 1950 ein Erbschein ausgestellt, in dem die Klägerin sowie ihre beiden Geschwister je zu einem Drittel als Erben ihrer Eltern ausgewiesen waren» Die von den Eltern bestell- Für die zuviel erhobene Erbschaftssteuer im Betrage von 21»744,43 RM stehe ihr, so hat sie vorgetragen, bei einer Umstellung im Verhältnis 10 : 2 eine Entschädigung von 4°348,88 DM zu, hierauf sei der vom Finanzamt erstattete Betrag von 2»174,44 DM anzurechnen, so daß noch ein Anspruch dieses Betrages verbleibe» Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 2»174,44 DM zuzüglich 5 ia dieses Betrages zu dem Ausgleich des Nutzungsschadens, also insgesamt 2»283,16 DM zu zahlen» Zur Begründung dieses Anspruchs hat sie vorgetragen, falls ihr Anspruch nicht nach § 59 BEG gerechtfertigt sei, sei er jedenfalls nach § 56 BEG anzuerkennen» 1, Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, daß die Klägerin legitimiert sei, den Klageanspruch geltend zu machen, Ihr Brozeßführungsrecht werde durch die Bestimmung des § 2212 BGB nicht ausgeschlossen,weil die Testamentsvollstrecker der Prozeßführung durch die Klägerin zugestimmt hätten. Zum Anspruebsgrund der Klageforderung wird in dem angefochtenen Urteil zunächst ausgeführt, daß die Klägerin für die von dem im Testament eingesetzten Allein-erben erhobene Erbschaftssteuer keine Entschädigung nach § 59 BEG beanspruchen könne„ Dazu wird gesagt, daß die Pinanzbehörde auf Grund des von ihr angenommenen Sachverhalts die zunächst veranlagte Erbschaftssteuer von jedem Erben hätte erheben müssen, Dieser Gesichtspunkt schließe die Anwendung des § 59 BEG aus: Ein einem Verfolgten aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auferlegtes Sonderopfer, wie es zu dem gesetzlichen Tatbestand des § 59 BEG gehöre, liege nicht vor (vgl» RzW 65, 172 Nr. 20, ferner Bhrig, Der Steuer-schade n, RzW 59, 541), Es ist zwar der Ansicht, daß die aus dem Nachlaß entrichtete Erbschaftssteuer nur deshalb in der genannten Höhe erhoben worden sei, weil die Erblasser aus Verfolgungsgründen genötigt waren, zur Rettung des Vermögens in ihren Testamenten einen nicht zur Familie und nicht zu dem Kreise der Verfolgten gehörenden Erben einzusetzen, Es sei auch damals voraussehbar gewesen, daß zur Abwendung oder Minderung drohender Vermögensschäden im Sinne des Art, 1 REG BrZ als Erbeinsetzung getarnte Treuhandverhältnisse begründet und die Umgehungsgeschäfte den für sie in Betracht kommenden Steuern und Abgaben unterworfen werden würden. Es hat die Klage trotzdem abgewiesen, weil durch die Erstattung der zuviel erhobenen Erbschaftssteuer 3die nach § 16 des Umstellungsgesetzes im Verhältnis 10 : 1 in D-Mark umgestellt wurde, der entstandene Schaden beseitigt worden sei. rungsumstellung die Steuererstattung betrieben haben und hätte das Finanzamt sofort den richtigen Standpunkt eingenommen, den später erst der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25» Juni 1954 vertreten hat, so hätten die Erben die überzahlte Erbschaftssteuer schon vor der Währungsurastellung in Reichsmark erhalten o Die Klägerin könnte dann keinen Vermögensschaden geltend machen. Bei dieser gesetzlichen Regelung hat die Klägerin durch den von der Einanzbehörde erstatteten Betrag nur die Hälfte der Entschädigung erhalten, die ihr bei Anwendung des § 56 BEG zusteht„ Mit der Begründung, die das Berufungsgericht als ausschlaggebend angesehen hat, durfte die Klage nicht abgewiesen werden, 3« Der Klägerin steht der geforderte Betrag nach § 56 BEG zu, sofern sie mit ihren Geschwistern aus den Gründen des § 1 BEG an ihrem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 belegenen Vermögen geschädigt wurde» Durch die Entrichtung der überhöhten Steuern muß also die Klägerin an ihrem inländischen Vermögen betroffen worden sein» Das angefochtene Urteil erörtert in diesem Zusammenhang lediglich die Frage, ob die Eltern der Klägerin durch die Erbeinsetzung und ihre steuerlichen Folgen geschädigt wurden» Indessen ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die erörterten Voraussetzungen des § 56 aaO vörliegen» Die überhöhten Steuern sind mit Mitteln des der Klägerin gehörenden Vermögens bezahlt worden, da schon infolge der Anfechtung des Testaments die von den Eltern der Klägerin angeordnete Erbeinsetzung des Freiherrn von BflHHHB-GflM als nicht erfolgt gilt» Diese Schädigung beruht auch auf den Gründen des § 1 BEG» Obwohl die Klägerin mit ihren Geschwistern schon vor dem Tode ihrer Eltern ausgewandert war, war die in den Testamenten vorgenommene Einsetzung eines Familienfremden als treuhänderischen Universalerben mit den erwähnten ungünstigen steuerlichen Folgen notwendig, weil die im Ausland lebenden jüdischen Abkömmlinge aus den Gründen des § 1 BIG nicht Erben werden konnten» Ein Erwerb von Todes wegen nach inländischen Erblassern durch im Ausland lebende Juden sollte nach dem Y/illen der nationalsozialistischen Machthaber verhindert werden» Entsprechende erbrechtliche Beschränkungen ergaben sich damals aus dem Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen auf Grund gemeinschaftswidrigen Verhaltens vom 5» November 1937 (BGBl» I S» 1161) und aus § 48 TestG» 4» Der Anspruch der Klägerin nach § 56 BEG scheitert auch nicht daran, daß die Entrichtung der überhöhten Erbschaftssteuern auf der treuhänderischen Erbeinsetzung einer nicht zur Familie der Klägerin gehörenden Person beruhte und der Übergang von Vermögensgegenständen aus einem solchen Grunde als Entziehungsvorgang anzusehen ist (RzW 1964, 373 Nr» 24). fur die Zeit der Entziehung vom Rückerstattungsbe-Steuern und öffentliche Abgaben nachzufordern « Die sonst geltende Rückwirkung der Rückerstattung (vglo Arto 12 aaO) tritt also insoweit nicht ein, es soll vielmehr bei den Ergebnissen bleiben, die auf der Veranlagung der Schichtigen beruhen» In Abs« 2 des Art« 77 REO JBrZ wird die Erstattung von Steuern aus Anlaß des Rückfalls entzogener Vermögensgegenstände untersagt« Diese Regelung kann für den Berechtigten Nachteile zur Folge haben, nämlich dann, wenn er - die Entziehungs-Vorgänge und ihre Folgen einmal hinweggedacht - zu Steuern geringerer Höhe veranlagt oder von Steuern überhaupt freigestellt worden wäre« Diese Nachteile hat der Gesetzgeber im Interesse einer möglichst schnellen Durchführung der Rückerstattung in Kauf genommen« Infolge des Umfangs der Rückerstattung, der Länge der vielfach verflossenen Zeit und des Ver-lusts zahlreicher Besteuerungsgrundlagen hätte eine andere Behandlung dieser Fragen die Durchführung der Rückerstattung unerträglich verzögert« Wegen der Nachteile, die sich aus der Anwendung des Art« 77 aaO ergeben, kann der Berechtigte keinen Ausgleich nach Art« 56 BEG beanspruchen, weil es sich um eine Ausgestaltung und Begrenzung der Rückerstattung für den genannten Bereich handelt« Die Bestimmung des § 5 Abs« 1 BEG greift allerdings hier nur ein, wenn die Auslegung des Art« 77 REG BrZ notwendig zu dem Ergebnis führt, daß das Gesetz die Wiedergutmachung auch derjenigen Steuerschäden ausschließen will, die nicht auf Vorgängen wahrend_der_Zeit_der_Entziehung
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 56, 59, BrREG Art» 77 Zur Präge der Entschädigungspflicht von Steuersch den, bei denen der Steuertatbestand durch einen Entziehungstatbestand verwirklicht worden ist» BGH, Urteil vom 26» Mai 1965 IV ZR"148/64 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26, Mai 1965 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZR_148/64 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Hilde F ^0, Kfll^0 Avenue, S gebe England, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres, und gegen die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19c Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter RaskeP Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1» April 1964 aufgehoben» Die Berufung der Beklagten gegen das den Parteien am 21» November 1963 an Verkün-dungs Statt zugestellte Urteil der 1» Entschädigungskamraer des Landgerichts Hamburg wird zurückgewiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand : Die Eltern der Klägerin, der Bankdirektor und seine Ehefrau, nahmen sich am 22» 1941 in H^m^das Leben, weil sie als Juden Daseinsmöglichkeit mehr vor sich sahen. Paul September keine Am 9c September 1941 errichteten sie inhaltlich übereinstimmende privatschriftliche Testamente, in denen sie zu dem Alleinerben nach dem Tode des letzt-lebenden Ehegatten den Bankier Cornelius Freiherriuvon bestimmten. Diese Erbeinsetzung wurde vorgenommen, weil die Eltern der Klägerin zur Zeit der Errichtung; des Testaments keine Aussicht hatten, den wertvollen Nachlaß ihren drei Kindern zukommen zu lassen, die damals schon ausgewandert waren» Der Alleinerbe nahm die Erbschaft an, um das Vermögen für die Kinder sm| zu retten, und deshalb tat er es mit dem inneren Vorbehalt, nur Treuhänder der drei Kinder der Erblasser zu seine Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft gab er den gesamten Nachlaß alsbald an die Kinder heraus» Als das schon geschehen war, wurde vom damaligen Bevollmächtigten der 3 Kinder in der Frist des Art» 66 Abs» 3 des REG BrZ das gemeinschaftliche Testament der Eltern S| insoweit angefochten, als darin Freiherr von B( mm als Universalerbe eingesetzt war» Mit seiner Zustimmung wurde der zu seinen Gunsten ausgestellte Erbschein für kraftlos erklärt» Vom Amtsgericht Hamburg wurde am 10» November 1950 ein Erbschein ausgestellt, in dem die Klägerin sowie ihre beiden Geschwister je zu einem Drittel als Erben ihrer Eltern ausgewiesen waren» Die von den Eltern bestell- ten Testamentsvollstrecker blieben im Amt» Freiherr von entrichtete 1942 aus den flüssigen Mitteln des Nachlasses 70<,817,40 RM Erbschaftssteuer» In Höhe von 65=233,30 RM war die Erbschaftssteuerschuld nur deshalb entstanden, weil von nicht zur Familie SÜHHI ge- hörte und die Steuer deshalb nach den Sätzen der höchstbesteuerten Steuerklasse berechnet worden war, Nach dem Kriege betrieben die Testamentsvollstrecker die Erstattung der zuviel gezahlten Erbschaftssteuer» Der Bundesfinanzhof entschied am 25° Juni 1954 (NJW 1954p 1743 Nr» 29) zugunsten der Kinder» Der Klägerin wurde ein Drittel der zuviel gezahlten Erbschaftssteuer erstattet» Dieser Betrag wurde im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt» Die Klägerin fordert Entschädigung des Vermögensschadens, der nach ihrer Ansicht trotz der Erstattung der Erbschaftssteuer noch bestehen geblieben ist» Für die zuviel erhobene Erbschaftssteuer im Betrage von 21»744,43 RM stehe ihr, so hat sie vorgetragen, bei einer Umstellung im Verhältnis 10 : 2 eine Entschädigung von 4°348,88 DM zu, hierauf sei der vom Finanzamt erstattete Betrag von 2»174,44 DM anzurechnen, so daß noch ein Anspruch dieses Betrages verbleibe» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt o Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 2»174,44 DM zuzüglich 5 ia dieses Betrages zu dem Ausgleich des Nutzungsschadens, also insgesamt 2»283,16 DM zu zahlen» Zur Begründung dieses Anspruchs hat sie vorgetragen, falls ihr Anspruch nicht nach § 59 BEG gerechtfertigt sei, sei er jedenfalls nach § 56 BEG anzuerkennen» _ 5 - Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweiseno Das Landgericht hat der Klage stattgegeben ° Die Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung angegriffen und im Laufe des Berufungsverfahrens eine schriftliche Erklärung der Testamentsvollstrecker Otto Saf^^fc und Rudolf in Hm|l|0 beigebracht, in der diese der Erhebung der Klage zustimmen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren klageanopruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. ?2i®£heidungsgründe : Die Revision ist begründet, 1, Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, daß die Klägerin legitimiert sei, den Klageanspruch geltend zu machen, Ihr Brozeßführungsrecht werde durch die Bestimmung des § 2212 BGB nicht ausgeschlossen,weil die Testamentsvollstrecker der Prozeßführung durch die Klägerin zugestimmt hätten. Diese Rechtsansicht läßt keine Rechtsfehler erkennen. 6 Zum Anspruebsgrund der Klageforderung wird in dem angefochtenen Urteil zunächst ausgeführt, daß die Klägerin für die von dem im Testament eingesetzten Allein-erben erhobene Erbschaftssteuer keine Entschädigung nach § 59 BEG beanspruchen könne„ Dazu wird gesagt, daß die Pinanzbehörde auf Grund des von ihr angenommenen Sachverhalts die zunächst veranlagte Erbschaftssteuer von jedem Erben hätte erheben müssen, Dieser Gesichtspunkt schließe die Anwendung des § 59 BEG aus: Ein einem Verfolgten aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auferlegtes Sonderopfer, wie es zu dem gesetzlichen Tatbestand des § 59 BEG gehöre, liege nicht vor (vgl» RzW 65, 172 Nr. 20, ferner Bhrig, Der Steuer-schade n, RzW 59, 541), Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch eine Entschädigung nach § 56 BEG versagt. Es ist zwar der Ansicht, daß die aus dem Nachlaß entrichtete Erbschaftssteuer nur deshalb in der genannten Höhe erhoben worden sei, weil die Erblasser aus Verfolgungsgründen genötigt waren, zur Rettung des Vermögens in ihren Testamenten einen nicht zur Familie und nicht zu dem Kreise der Verfolgten gehörenden Erben einzusetzen, Es sei auch damals voraussehbar gewesen, daß zur Abwendung oder Minderung drohender Vermögensschäden im Sinne des Art, 1 REG BrZ als Erbeinsetzung getarnte Treuhandverhältnisse begründet und die Umgehungsgeschäfte den für sie in Betracht kommenden Steuern und Abgaben unterworfen werden würden. Das Berufungsgericht hat also den ursächlichen Zusammenhang zwischen der gegen die Srb-lasser gerichteten Verfolgung und der Entstehung des Schadens bejaht. Es hat die Klage trotzdem abgewiesen, weil durch die Erstattung der zuviel erhobenen Erbschaftssteuer 3die nach § 16 des Umstellungsgesetzes im Verhältnis 10 : 1 in D-Mark umgestellt wurde, der entstandene Schaden beseitigt worden sei. Hierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil: "Würden die Testamentsvollstrecker der Eheleute schon vor der Wäh- rungsumstellung die Steuererstattung betrieben haben und hätte das Finanzamt sofort den richtigen Standpunkt eingenommen, den später erst der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25» Juni 1954 vertreten hat, so hätten die Erben die überzahlte Erbschaftssteuer schon vor der Währungsurastellung in Reichsmark erhalten o Die Klägerin könnte dann keinen Vermögensschaden geltend machen. Die Erben der Eheleute hätten nämlich in dem angenommen Fall den Nachlaß, gemindert um die Erbschaftssteuern,von dem Treuhänder Freiherr von und die überhöhte Erbschaftssteuer vom Finanzamt zurückerhalten, Sie wären damit in den Besitz des ungeschmälerten Nachlasses abzüglich der auch sie als Kinder von Rechts wegen treffenden Erbschaftssteuer gelangt. Wenn aber die Klägerin bei Rückzahlung der erhobenen Steuer vor der Währungsumstellung nicht geschädigt sein würde, dann kann sie nicht durch Verfolgungsmaßnahmen geschädigt sein, wenn die Steuererstattung'e^st nach der Währungsumstellung erfolgt. Sie ist dann allenfalls Umstellungsgeschädigte"o 2, Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtüraern. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines durch die Verfolgung verursachten Vermögensschadens verneint. Für die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin an ihrem Vermögen geschädigt ist, kann nicht darauf abgestellt v/erden, ob der Schaden durch Steuerrückzahlungen vor der Währungsreform beseitigt worden wäre, Derartige hypothetische Erwägungen sind nicht anzustellen. Rechtlich ausschlaggebend ist allein, daß der im Jahre 1942 eingetretene Vermögensschaden z„Zto der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht in dem sich aus dem Gesetz ergebenden Umfang (§§ 11, 56 BEG) ausgeglichen war. Die Währungsänderung des Jahres 1948 hat für die in Reichsmark entstandenen Geldansprüche des Bundesentschädigungsgesetzes nur die Bedeutung -von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - daß diese Ansprüche im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen sind. Bei dieser gesetzlichen Regelung hat die Klägerin durch den von der Einanzbehörde erstatteten Betrag nur die Hälfte der Entschädigung erhalten, die ihr bei Anwendung des § 56 BEG zusteht„ Mit der Begründung, die das Berufungsgericht als ausschlaggebend angesehen hat, durfte die Klage nicht abgewiesen werden, 3« Der Klägerin steht der geforderte Betrag nach § 56 BEG zu, sofern sie mit ihren Geschwistern aus den Gründen des § 1 BEG an ihrem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 belegenen Vermögen geschädigt wurde» Durch die Entrichtung der überhöhten Steuern muß also die Klägerin an ihrem inländischen Vermögen betroffen worden sein» Das angefochtene Urteil erörtert in diesem Zusammenhang lediglich die Frage, ob die Eltern der Klägerin durch die Erbeinsetzung und ihre steuerlichen Folgen geschädigt wurden» Indessen ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die erörterten Voraussetzungen des § 56 aaO vörliegen» Die überhöhten Steuern sind mit Mitteln des der Klägerin gehörenden Vermögens bezahlt worden, da schon infolge der Anfechtung des Testaments die von den Eltern der Klägerin angeordnete Erbeinsetzung des Freiherrn von BflHHHB-GflM als nicht erfolgt gilt» Diese Schädigung beruht auch auf den Gründen des § 1 BEG» Obwohl die Klägerin mit ihren Geschwistern schon vor dem Tode ihrer Eltern ausgewandert war, war die in den Testamenten vorgenommene Einsetzung eines Familienfremden als treuhänderischen Universalerben mit den erwähnten ungünstigen steuerlichen Folgen notwendig, weil die im Ausland lebenden jüdischen Abkömmlinge aus den Gründen des § 1 BIG nicht Erben werden konnten» Ein Erwerb von Todes wegen nach inländischen Erblassern durch im Ausland lebende Juden sollte nach dem Y/illen der nationalsozialistischen Machthaber verhindert werden» Entsprechende erbrechtliche Beschränkungen ergaben sich damals aus dem Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen auf Grund gemeinschaftswidrigen Verhaltens vom 5» November 1937 (BGBl» I S» 1161) und aus § 48 TestG» 4» Der Anspruch der Klägerin nach § 56 BEG scheitert auch nicht daran, daß die Entrichtung der überhöhten Erbschaftssteuern auf der treuhänderischen Erbeinsetzung einer nicht zur Familie der Klägerin gehörenden Person beruhte und der Übergang von Vermögensgegenständen aus einem solchen Grunde als Entziehungsvorgang anzusehen ist (RzW 1964, 373 Nr» 24). Für das Gebiet der Rückerstattung verbietet Art» 77 REG *BrZ9 10 - fur die Zeit der Entziehung vom Rückerstattungsbe-Steuern und öffentliche Abgaben nachzufordern « Die sonst geltende Rückwirkung der Rückerstattung (vglo Arto 12 aaO) tritt also insoweit nicht ein, es soll vielmehr bei den Ergebnissen bleiben, die auf der Veranlagung der Schichtigen beruhen» In Abs« 2 des Art« 77 REO JBrZ wird die Erstattung von Steuern aus Anlaß des Rückfalls entzogener Vermögensgegenstände untersagt« Diese Regelung kann für den Berechtigten Nachteile zur Folge haben, nämlich dann, wenn er - die Entziehungs-Vorgänge und ihre Folgen einmal hinweggedacht - zu Steuern geringerer Höhe veranlagt oder von Steuern überhaupt freigestellt worden wäre« Diese Nachteile hat der Gesetzgeber im Interesse einer möglichst schnellen Durchführung der Rückerstattung in Kauf genommen« Infolge des Umfangs der Rückerstattung, der Länge der vielfach verflossenen Zeit und des Ver-lusts zahlreicher Besteuerungsgrundlagen hätte eine andere Behandlung dieser Fragen die Durchführung der Rückerstattung unerträglich verzögert« Wegen der Nachteile, die sich aus der Anwendung des Art« 77 aaO ergeben, kann der Berechtigte keinen Ausgleich nach Art« 56 BEG beanspruchen, weil es sich um eine Ausgestaltung und Begrenzung der Rückerstattung für den genannten Bereich handelt« Die Bestimmung des § 5 Abs« 1 BEG greift allerdings hier nur ein, wenn die Auslegung des Art« 77 REG BrZ notwendig zu dem Ergebnis führt, daß das Gesetz die Wiedergutmachung auch derjenigen Steuerschäden ausschließen will, die nicht auf Vorgängen wahrend_der_Zeit_der_Entziehung 11 beruhen;, sondern gerade infolge des Entziehungsvorganges selbst eingetreten sind« Dabei handelt es sich um Steuern, die da3 Vermögen der Berechtigten vermindert haben, weil wegen des Vermögensüberganges selbst Steuern und. Abgaben erhoben wurden, die der Berechtigte als Steuerschuldner oder deshalb entrichtet hat, weil ein .Erwerber diese Leistung von ihm durchsetzen konnte (Grunderwerbsteuer, Wertzuwachssteuer, Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrssteuer)« Die Gründe, die für die Behandlung der steuerlichen Auswirkungen der Rückerstattung im allgemeinen maßgebend waren, treffen für derartige Fälle nicht zu. Ausschlaggebend ist- hier, daß schon für die Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Rüeker-stattungsanspruches und etwaiger Gegenansprüche des Pflichtigen (Art« 36 aaO) eine weitgehende Aufklärung des Entziehungsvorganges unentbehrlich ist, soweit nicht die Vermutung des Art« 3 aaO den Nachweis erübrigt, daß die Voraussetzungen einer uncerecbtfer-tigten Entziehung vorliegen« Die für das Bestehen und den Umfang der Rückerstattungspflicht unentbehrlichen Feststellungen erlauben durchweg, ohne daß dann die oben.erörterten Schwierigkeiten auftreten, eine Rekonstruktion der steuerlichen Vorgänge, die sich aus dem Übergang des entzogenen Vermögens ergaben, weil gerade durch diesen Übergang der Steuertatbestand verwirklicht wurde« Insoweit ist also eine einschränkende Auslegung des Art« 77 aaO geboten« Da die Überweisung der aus Anlaß der Entziehung entrichteten Steuern regelmäßig nicht Gegenstand der Rückerstattung sein kann, wie der Senat in der RzW 1965j 172 Nr„ 20 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, ist es gerechtfertigt, die Geschädigten für diese oben abgegrenzten Steuerschäden nach § 56 BEG zu entschädigen» Da über die Höhe der von der Klägerin begehrten Leistungen kein Streit besteht, muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts v.'iederhergestellt werden» 5° Nach § 225 Abs» 1 BEG werden keine Gerichtskosten und Auslagen erhoben» Die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen (§97 Abs» 1 ZPO}» Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Maaß