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BGH · IV ZR 148/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 148/62

a) Bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, sind auch Behauptungen zu berücksichtigen, die er schon in einem früheren Rechtsstreit, in dem er mit der auf § 43 EheG gestützten Klage abgewieson worden ist, vorgebracht hatte, jedenfalls sofern zur Zeit des Vorprozesses für eine Klage nach § 48 EheG die Voraussetzungen von dessen Absatz 1 nicht Vorlagen« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, den Parteien an Verkündungs Statt am 26o April 1962 zugestellt, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung., auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickv erwiesen« Nachdem die Beklagte gegen den Kläger mehrere Vorfahren wegen ihres Unterhalts, der Benutzung der ehelichen Wohnung und des Sorgerechts für den Sohn anhängig gemacht hatte, die sieb später durch Vergleich oder auf andere Weise erledigten, hat der Kläger im November 1959 erneut aut Scheidung geklagt« Während der Rechtsstreit anhängig wär, hat er im Oktober I960 auch seine Praxisräume aus der früheren ehelichen Wohnung in ein von ihm neu erbautes Haus verlegt« Ende Juli 1961 ist auch die Beklagte in eine andere V/ohnung gezogen« Die Beklagte hat der Scheidung nach § 48 EheG widersprochen und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweisc für den Pall der Scheidung nach § 43 EheG das überwiegende. Was das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsverlangen betrifft* so steht allein zur Prüfung* ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen cachlichrechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften zu dem Ergebnis gelangt ist* der Kläger habe die festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet und es lasse sich nicht feststellen,, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft* sic fortsusotzen* fohle* und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung greife deshalb durch (BGHZ 38* 116; 39* 26)o I, Das Berufungsgericht hat festgcotellt* daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren auf gehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs« i EheG)» 2» Das Berufungsgericht hat ferner angenommen* daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe jedenfalls überwiegend verschuldet habe» Es hat jedoch den an sich sehr sorgfältig und gründlich erörterten Sachverhalt in manchen im Rahmen des § 48 AbSo 2 EheG bedeutsamen Beziehungen nicht erschöpfend gewürdigto Bedenken begegnet die Auffassung* der Kläger habe dadurch* daß er in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten übernommen und die Beklagte infolgedessen vernachlässigt habe? während der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden könne* daß sie für seine Nebentätigkeiten kein Interest gezeigt habe* Wenn der Kläger neben seiner Berufstätigkeit andere Aufgaben aus oeinen Interessengebieten? auch wenn von ihr nach ihrem B^ldungsstand und Herkommen ein eigentliches Interesse für die Nebentätigkeiten des Klägers nicht zu erwarten war* verlangt werden* daß sie seine Bereitschaft* für die Belange Uberpersönlicher Gesinnungs-* Standes-oder Interessengemeinschaften Ginzutreten* anerkannte und sich ihr anpaßto» Von einem Verschulden dos Klägers würde sich sprechen lassen» wenn er in einem nicht zu vertretenden Ausmaß Ibbentätigkeiten übernommen hätte und dabei weniger sachliche Beweggründe als Ehrgeiz? In dem Urteil des Berufungsgerichts heißt es* die Ursachen und das Verschulden für die von 1949 bis Anfang 1957 sich verschärfenden Spannungen hätten sich nicht völlig klären lassen* und Entschuidigungsgründe für den Auszug aus dem ehelichen Schlafzimmer im März 1957 habe der Kläger weder schriftsätzlich vorgetragen noch bei seiner persönliche Anhörung angegeben* Sr habe sich nur allgemein dahin eingelassen* daß die Beklagte ihn weiterhin mit allen möglichen Dingen schikaniert habe* Die Revision macht mit Recht geltend* daß das Berufungsgericht dabei die eingehende Begründung der im ersten Scheidungsprozeß oingereichten Klage* auf die der Kläger sich in dem in der Berufungsinstanz dos vorliegenden Verfahrens eingereichten abschließenden Schriftsatz ausdrücklich bezogen hatte* außer acht gelassen habe* Der in diesem Schriftsatz enthaltene Vortrag muß bei der nach §310 Abs«, 2 2P0 ergehenden Entscheidung berücksichtigt werden* da der Schriftsatz innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingegangen ist« , Bei dieser Sachlage ist es für die Prüfung, ob den Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der nunmehr vom Berufungsgericht festgesteilten unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft? Uber ihre Vorgängerin mindestens andeutungsweise so unterrichtet, daß diese den Verdacht eines Ehebruchs mit dem Kläger in sich aufgenommen habe* Auch in dem Brief vom 27* Oktober 1957 und in dem die Berufungsinstanz abschließenden Schriftsatz des vorliegenden Prozesses macht der Kläger der Beklagten, wenn auch in etwas weniger bestimmter Porm, einen solchen Vorwurf* Sollte er berechtigt sein, so hätte die Beklagte durch ihre Äußerungen gegenüber der neuen Praxishelferin den Kläger, der ihr gerade durch die Entlassung der früheren Praxisholferin entgegengekommen war, bloßgestellt und seine Zusammenarbeit mit der neuen Praxishelferin von vornherein beeinträchtigt* Auf derselben Linie würde es liegen, wenn die Beklagte später, wie der Kläger in der Klageschrift des ersten Prozesses weiter behauptet hat, einer anderen im August 1957 eingestellten Praxishelferin Köhler mit Bezug auf die zwischen den Parteien bestehende Lage schon nach kurzer Zeit erklärt haben sollte., September 1958 begangenen ehev/idrigen Handlungen nicht als die eheliche Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl zerstörend empfunden hübe« Bas schließt aber nicht aus, daß ein solches schuld“ heftes Verhalten zu der später doch eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Bhe beigetragen haben kann und bei der Prüfung, wodurch diese Zerrüttung überwiegend herbeigeführt worden ist, berücksichtigt werden muß« Palls sich ergeben würde, daß die Beklagte die Ehe in der in der Klageschrift des Vorprozesses geschilderten Weise belastet hätte, wäre damit gewiß noch nicht gesagt, daß der Kläger berechtigt war, sich von der Beklagten mehr und mehr zu trennen, zunächst durch den Auszug aus dem ehelichen Schlafzimmer im März 1957, später durch den Verzicht auf die hausfraulichen Leistungen der Beklagten, den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang wohl versehentlich auf den Spätsommer 1957 verlegt, während er nach dem Urteilstatbestand und den Ausführungen dos angefochtenen Urteils zu § 43 BheG in Sommer 1958 erfolgte, und schließlich durch den Auszug aus der ehelichen Wohnung am 2K Februar 1959 unter Mitnahme des Sohnes der Parteien« Bs kann auch dann in diesem Verhalten ein erhebliches ehezerrüttendes Verschulden des Klägers liegen, ebenso wie in der 7;icdercinstollung der Praxishelferin Kaimberg zun 1« November 1958 und in der im Zusammenhang damit getroffenen Anordnung Uber die Küchen- und Toiletten- Grundsätzlich ist jedoch zu sagen; Wflnn der Kläger* wie sein an die Beklagte gerichteter Brief vom 27« Oktober 1957 zeigt, auf Grund der Enttäuschungen, die er von der Beklagten erfahren zu haben glaubt, und auf Grund der Eesrfc-ntolluug, das» zwischen ihm Und der Beklagten kein innerer Kontakt mehr bestehe., das Recht in Anspruch nimmt, die Ehe zur Auflösung zu bringen, so ist dem ontgegenzuhalton, dass seelische odor charakterliche Mängel des Ehepartners, die im laufe der Ehe horvortrotch, die Ehe belasten und das 2u~ sammonleben in einer ehelichen Gemeinschaft erschweren, es dom dadurch enttäuschten und zu Verzichten und Opfern gezwungenen Ehegatten grundsätzlich nicht erlauben, sich von der Ehe loszusagen, ausser wenn diese Mängol sich in schwer ohewidrigen Handlungen äussern* die geeignet sein könnten, eino Scheidung wegen Verschuldens nach den §§ 42, 43 EheG., zu geben (Urteile den Senats IM EheG § 48 Abs-. Zwar ist* wenn ein Ehegatte sich von der Ehe losgesagt hat* ohne dass der andere ihn durch schwer ehewidrige Handlungen vorletzt* hat* nicht ausnahmslos ein Schuldvorwurf im Sinne des § 48 Abs* 2 EheG angebracht, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil, das 3GHZ 39? dargelogt hat; es ist aber nicht ersichtlich* dass dar Kläger* der noch während des ersten äoheidungarechtsstreites .geschlecht liehe Beziehungen zu der Beklagten unterhielt, nach seinen Biblischen und geistigen Kräften und seiner Bildung und Erziehung zur PortSetzung der Ehe nicht in der Lage gewesen und sie nicht von ihm zu erwartesn gewesen wäre, selbst wenn die Beklagte sich in der in der Klageschrift des Vorprozessqs behaupteten Weise verhalten haben sollte^ Poch auch wenn dem Kläger die Purchführung der Trennung und andere Handlungen als schuldhaft gesetzte Ursachen* die erheblich zur unheilbaren Ehezerrüttung beigetragon haben, zuzurechnen sind, lässt sich ein absehliessondos Urteil daruoor ob er die Zerrüttung mindestens überwiegend verschuldet hat, erst gewinnen* nachdem sein Vortrag Uber das Verhalten der Beklagten ebenfalls erschöpfend geprüft ist und darüber hinreichende Peststellungen getroffen sind«. kann nicht gelten^ wenn die maßgebliche Verfehlung des Klägers* die die Bhozerrüttung erst unheilbar gemacht hat* in nichts anderem als gerade darin liegt* daß er* ohne eine eigentliche Treuepflichtverietzung oder sonstige Verfehlung zu begehen, die in der Ehe vorhandenen Belastungen nicht mehr durchtragen will und sich deswegen von der Ehe lossagt* Bas angeführte Urteil* das BGHZ 39* 26 veröffentlicht ist* enthält aheh Ausführungen zur Präge der Beweislast in den Pallen* in denen es sich darum handelt* ob den Kläger wegen der Lossagung von der Ehe dio alleinige Schuld an der Zerrüttung trifft« Pur den vorliegenden Rechtsstreit sind diese Ausführungen dahin zu ergänzen* daß die gegen den Kläger wegen der von ihm durchgeführten Trennung sprechende tatsächliche Vermutung nicht ohne weiteres schon darin entkräftet ist* wenn die ehewidrige Handlungsweise* die er der Beklagten in der Klageschrift des Vorprozecsec vorgeworfon hat* erwiesen sein sollte«, Bamit braucht eine ernsthafte Möglichkeit* daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe mehr auf andere Umstände als auf die unberechtigte Abwendung des Klägers zurückgeht* sum.nl bei Berücksichtigung der zwischen den Parteien fortgesetzten geschlechtlichen Beziehungen* noch nicht dargetan zu sein0

Zitierte Normen: § 45 EheG
EheehelichenBerufungsgerichtParteiEheGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
EheG § 48 Abs o 2$ ZPO §616
a)	Bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, sind auch Behauptungen zu berücksichtigen, die er schon in einem früheren Rechtsstreit, in dem er mit der auf § 43 EheG gestützten Klage abgewieson worden ist, vorgebracht hatte, jedenfalls sofern zur Zeit des Vorprozesses für eine Klage nach § 48 EheG die Voraussetzungen von dessen Absatz 1 nicht Vorlagen«
b)	Maßstäbe für die Abwägung der Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gegenüber anderen ehezerrüttenden Umständen, wenn die maßgebliche Verfehlung des Klägers gerade in der Lossagung von der Ehe besteht«
BGH, Urt. ve 12. Juli 1963 - IV ZR 148/62 - OLG Hamburg
LG Hamburg
IV ZR 148/62
Verkündot am 12« <J uli 1963
Iloeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit*
des praktischen Arztes 3)r. med« Hanns-Herbert K	-	C	■■■»	,	■,	B^weg 0,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr«, fllin
 gegen
die Ehefrau.Galina hüH-g
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traße •bei
 Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr«,	MHB	in
 hat der IV• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen» Wüstenberg» Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, den Parteien an Verkündungs Statt am 26o April 1962 zugestellt, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung., auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickv erwiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist am ■■■■* 1912 in HflU) als Sohn eines Kapitäns, die Beklagte- amt	1913 in Moflfe
 als Tochter eines Deutschen und einer Russin geboren.
Die Parteien, die deutsche Staatsangehörige sind und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören, waren bereits in der Schulzeit miteinander befreundet und haben dann mit der Heirat gewartet, bis der Kläger seine Bex'ufo-ausbildung als Lledisiner beendet hatte * Am 18, Oktober 1939 haben sie in HfHIBtdle Ehe geschlossene Die Beklagte arbeitete nach der Heirat in ihrem Beruf als BUroangestellte weiter, bis sie im Jahro 1941 schwanger wurde. Am 27« Januar 1942 wurde der Sohn der Parteien, Peter, geboren. Weitere Kinder haben die Parteien nicht.
Der Kläger ist neben seiner beruflichen Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ehrenamtlich tätig, Hach Kriegsende betrieb er die Wiederbegründung seiner studentischen Korporation, einer Burschenschaft, und er gehört seitdem ihrem Altherren-Vorstand an. Im Jahre 1948 war er an der Gründung des Verbandes der Nichtkassenärzte und im Jahre 1949 an der Wiodcrbcgrilndung des Hartmannbundeo, dessen Bundesvorstand er angchart, maßgeblich beteiligt. Im Jahre 1949 eröffnet© er in der damaligen ehelichen Wohnung in H^H eine eigene ärztliche Praxis, Er ist zu allen Kassen zugelassen und bezieht aus seiner Praxis ein gutos Einkommen,
 Nachdem der Kläger im Pcbruar 1957 seine langjährige Praxioholferin Elfriedo	entlassen hatte, zog er	im
 Mura 1957 aus dom ehelichen Schlafzimmer aus. Er verlcgls seine Schlafstätte in das soinen Praxisräumen benachbarte Wohnzimmer,
 Spätei* ließ er sich von der Beklagten auch verpflegungsmäßig und hauswirtschaftlich nicht mehr versorgen,,
Im Mai 1958 erhob er Klage auf Scheidung nach § 45 EheG, Bio Klage wurde durch Urteil dos Landgerichts vom 9* Oktober 1958 abgcv;icsen0
Nachdem der Kläger am 28. Oktober 1958 der Beklagten eine schriftliche Anweisung erteilt hatte, daß die in der Wohnung befindliche Küche und Toilette während bestimmter näher angegebener Zeiten ausschließlich für Zwecke der Praxis zur Verfügung stehen müsse, stellte er am 1. November 1958 Elfriedc	wieder als Praxishelferin ein0
Gegen das die Scheidungsklage abweisende Urteil des Landgerichts legte er Berufung ein. Las Rechtsmittel wurde durch Urteil des Oberlandesgcrichts vom 6. Pebruar 1959 zurückgewiesen.
Einen Tag nach der Verkündung des Berufungsurteils verbot der Kläger der Beklagten, weiterhin für ihn und den Sohn Peter einen gemeinsamen Tisch zu decken. Am 21. Pebruar 1959 zog er aus der ehelichen V/ohnung aus; den Sohn Peter nahm or mit. Er schloß bei dem Auszug das bisherige Wohnzimmer der Parteien und das Zimmer Peters ab und nahm die Schlüssel mit sich. Die Praxis übte er zunächst weiter in den zur V/ohnung gehörigen Praxisräumen aus.
Nachdem die Beklagte gegen den Kläger mehrere Vorfahren wegen ihres Unterhalts, der Benutzung der ehelichen Wohnung und des Sorgerechts für den Sohn anhängig gemacht hatte,
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die sieb später durch Vergleich oder auf andere Weise erledigten, hat der Kläger im November 1959 erneut aut Scheidung geklagt« Während der Rechtsstreit anhängig wär, hat er im Oktober I960 auch seine Praxisräume aus der früheren ehelichen Wohnung in ein von ihm neu erbautes Haus verlegt« Ende Juli 1961 ist auch die Beklagte in eine andere V/ohnung gezogen«
Der Kläger hat die Klage im ersten Rechtszug auf § 48 EheG- gestützt« Das Landgericht hat die Klage wiederum abgewiesen,
 Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug sein Scheidungsbegehren zuletzt in erster Linie auf § 45 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG gegründet«
Er hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären, hilfsweise, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden«.
Die Beklagte hat der Scheidung nach § 48 EheG widersprochen und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweisc für den Pall der Scheidung nach § 43 EheG das überwiegende. Verschulden des Klägers festzustellen und für den Pall der Scheidung nach § 48 EheG auszusprechen, daß den Klüger ein Verschulden treffe«
Der Kläger hat weiter beantragt, die Anträge der Beklagten, ihn für mitschuldig oder schuldig zu erklären, zurückzuwois en«
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurUckgewieaeno Es hat die Revision nicht zugelassen0
Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Die Beklagte beantragt* die Revision zurückzuweisen*
Entacheidungsgründe s
Ic
 Da das Berufungsgericht die Revision nicht besonders zugelassen hat* ist dieses Rechtsmittel nur nach Maßgabe dea 5 547 Abso 1 ZPO zulässig. Das Revisionsgericht hat nicht zu untersuchen* ob das Berufungsgericht das auf § 43 EheG gestutzte Scheidungsbegehren mit Recht abgewiesen hat., Was das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsverlangen betrifft* so steht allein zur Prüfung* ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen cachlichrechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften zu dem Ergebnis gelangt ist* der Kläger habe die festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet und es lasse sich nicht feststellen,, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft* sic fortsusotzen* fohle* und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung greife deshalb durch (BGHZ 38* 116; 39* 26)o
II.
I, Das Berufungsgericht hat festgcotellt* daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren auf gehoben
 und die Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs« i EheG)»
2» Das Berufungsgericht hat ferner angenommen* daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe jedenfalls überwiegend verschuldet habe» Es hat jedoch den an sich sehr sorgfältig und gründlich erörterten Sachverhalt in manchen im Rahmen des § 48 AbSo 2 EheG bedeutsamen Beziehungen nicht erschöpfend gewürdigto
 Bedenken begegnet die Auffassung* der Kläger habe dadurch* daß er in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten übernommen und die Beklagte infolgedessen vernachlässigt habe? schuldhaft den ersten Keim für die Zerrüttung der Ehe gelegt? während der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden könne* daß sie für seine Nebentätigkeiten kein Interest gezeigt habe* Wenn der Kläger neben seiner Berufstätigkeit
 andere Aufgaben aus oeinen Interessengebieten? selbst in erheblichem Umfang? übernahm? so braucht darin kein Verstoß gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten au liegen? obwohl er sich damit der Beklagten nur noch in geringerem Umfang als früher widmen konnte» Von der Beklagten mußte? auch wenn von ihr nach ihrem B^ldungsstand und Herkommen ein eigentliches Interesse für die Nebentätigkeiten des Klägers nicht zu erwarten war* verlangt werden* daß sie seine Bereitschaft* für die Belange Uberpersönlicher Gesinnungs-* Standes-oder Interessengemeinschaften Ginzutreten* anerkannte und sich ihr anpaßto» Von einem Verschulden dos Klägers würde sich sprechen lassen» wenn er in einem nicht zu vertretenden Ausmaß Ibbentätigkeiten übernommen hätte und dabei weniger sachliche Beweggründe als Ehrgeiz? Betriebsamkeit und Geltungs sucht die Antriebskräfte seines Handelns gewesen wären; wegen
 
.einer darauf zurückgehenden Vernachlässigung würde die Beklagte sich mit Recht beklagt haben« Die getroffenen Feststellungen besagen darüber nichts0 Da das- angefochtene Urteil ohnehin aufgehoben werden muß* wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben* den Sachverhalt in dieser Richtung nochmals zu prüfen*
In dem Urteil des Berufungsgerichts heißt es* die Ursachen und das Verschulden für die von 1949 bis Anfang 1957 sich verschärfenden Spannungen hätten sich nicht völlig klären lassen* und Entschuidigungsgründe für den Auszug aus dem ehelichen Schlafzimmer im März 1957 habe der Kläger weder schriftsätzlich vorgetragen noch bei seiner persönliche Anhörung angegeben* Sr habe sich nur allgemein dahin eingelassen* daß die Beklagte ihn weiterhin mit allen möglichen Dingen schikaniert habe*
Die Revision macht mit Recht geltend* daß das Berufungsgericht dabei die eingehende Begründung der im ersten Scheidungsprozeß oingereichten Klage* auf die der Kläger sich in dem in der Berufungsinstanz dos vorliegenden Verfahrens eingereichten abschließenden Schriftsatz ausdrücklich bezogen hatte* außer acht gelassen habe* Der in diesem Schriftsatz enthaltene Vortrag muß bei der nach §310 Abs«, 2 2P0 ergehenden Entscheidung berücksichtigt werden* da der Schriftsatz innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingegangen ist« ,
Die in der Klageschrift des Vorprozessos vom Klager aufgestellton Behauptungen können auch nicht deshalb außer Betracht bleiben* weil die damals auf § 43 EheG gestützte Klage abgewiesen worden war* Zutreffend weist die Revision
/ ,
 
darauf hin? daß § 616 ZPO der Berücksichtigung der bereits in dom Vorprozeß vorgebrachten Tatsachen nicht entgegensteht*
Zur Zeit des Vorprozesses kam eine Scheidungsklage nach 5 48 EheG schon deshalb nicht in Betracht? weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien noch nicht drei Jahre aufgehoben war und das damals in letzter Instanz entscheidende Ober-landesgericht noch keine unheilbare Ehezerrüttung festzu- ' stellen vermochte, Dieses Gericht stellte? ohne zu prüfen, ob sich die Beklagte in der Zeit vor dem 7o September ^953 mehr oder weniger schwer gegen die Ehe verfehlt hatte? seine Entscheidung in erster Linie darauf ab? daß der Kläger ein vermeintlich schoidungsbogründendes Verhalten der Beklagten nicht als die eheliche Verbundenheit zerstörend empfunden habe? da die Parteien bis dahin noch in geschlechtlichen Beziehungen gestanden hätten; es nahm ferner an? daß auch die Vorwürfe? die1 sich auf das Verhalten der Beklagten in späterer Zeit bezögen, nicht geeignet seien? ein Scheidungsbegehren zu rechtfertigen.o Bei dieser Sachlage ist es für die Prüfung, ob den Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der nunmehr vom Berufungsgericht festgesteilten unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft? erforderlich? daß das gesamte Verhalten beider Parteien gev;ürdigt wird? auch soweit es bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen war oder hätte sein können. Unerheblich ist es auch? ob etwa begangene Verfehlungen der Beklagten bei der auf 5 43 EheG gestützten Klage wegen Verzeihung oder Fristablaufs auißer Betz*acht bleiben müssen oder nach § 43 Satz 2 EheG die Scheidung nicht recht-fertigen,
 Da es für die Präge? ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat? erheblich ist? daß
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die Tatsachen festgestellt werden, die für den Beginn und die Qich daran anschließende Steigerung der Zerrüttung maßgebend•gewesen sind, können die in der Klageschrift des Vorprozesses enthaltenen Behauptungen des Klägers Uber dos angebliche frühere ehestörend.e Verhalten dep 'Beklagten nicht übergangen werden* Mögen diese Behauptungen auch zu dem• Teil allgemeiner Natur sein, und mögen auch die angeblich von der Beklagten begangenen Taktlosigkeiten und Brüskierun-gen von Bekannten, die zu dem Abbruch freundschaftlicher Beziehungen geführt haben sollen, trotz der damit vielleicht für den Kläger verbundenen Unannehmlichkeiten und Peinlichkeiten für sich betrachtet nicht all2u schwer ins Gewicht fallen, so müssen sie doch vor allem im Zusammenhang mit der von der Revision allerdings nicht mehr besonders auf gegriffen® Behauptung in der Klageschrift des ersten Rechtszugs geprüft und gewürdigt werden, die Beklagte habe nach der Entlassung der Praxi shelf erin Malmoerg deren Nachfolgerin, Prau Anschütz. Uber ihre Vorgängerin mindestens andeutungsweise so unterrichtet, daß diese den Verdacht eines Ehebruchs mit dem Kläger in sich aufgenommen habe* Auch in dem Brief vom 27* Oktober 1957 und in dem die Berufungsinstanz abschließenden Schriftsatz des vorliegenden Prozesses macht der Kläger der Beklagten, wenn auch in etwas weniger bestimmter Porm, einen solchen Vorwurf* Sollte er berechtigt sein, so hätte die Beklagte durch ihre Äußerungen gegenüber der neuen Praxishelferin den Kläger, der ihr gerade durch die Entlassung der früheren Praxisholferin entgegengekommen war, bloßgestellt und seine Zusammenarbeit mit der neuen Praxishelferin von vornherein beeinträchtigt* Auf derselben Linie würde es liegen, wenn die Beklagte später, wie der Kläger in der Klageschrift des ersten Prozesses weiter behauptet hat, einer anderen im August 1957 eingestellten Praxishelferin Köhler
 mit Bezug auf die zwischen den Parteien bestehende Lage schon nach kurzer Zeit erklärt haben sollte., sie halte es nicht für richtig, wenn Sprechstundenhilfen länger als drei Jahre bei demselben Chef blieben«
Nun ist zwar in dem Vorprozeß festgestellt, daß der Kläger alle von der Beklagten etwa bis zu dem. September 1958 begangenen ehev/idrigen Handlungen nicht als die eheliche Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl zerstörend empfunden hübe« Bas schließt aber nicht aus, daß ein solches schuld“ heftes Verhalten zu der später doch eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Bhe beigetragen haben kann und bei der Prüfung, wodurch diese Zerrüttung überwiegend herbeigeführt worden ist, berücksichtigt werden muß«
Palls sich ergeben würde, daß die Beklagte die Ehe in der in der Klageschrift des Vorprozesses geschilderten Weise belastet hätte, wäre damit gewiß noch nicht gesagt, daß der Kläger berechtigt war, sich von der Beklagten mehr und mehr zu trennen, zunächst durch den Auszug aus dem ehelichen Schlafzimmer im März 1957, später durch den Verzicht auf die hausfraulichen Leistungen der Beklagten, den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang wohl versehentlich auf den Spätsommer 1957 verlegt, während er nach dem Urteilstatbestand und den Ausführungen dos angefochtenen Urteils zu § 43 BheG in Sommer 1958 erfolgte, und schließlich durch den Auszug aus der ehelichen Wohnung am 2K Februar 1959 unter Mitnahme des Sohnes der Parteien« Bs kann auch dann in diesem Verhalten ein erhebliches ehezerrüttendes Verschulden des Klägers liegen, ebenso wie in der 7;icdercinstollung der Praxishelferin Kaimberg zun 1« November 1958 und in der im Zusammenhang
 damit getroffenen Anordnung Uber die Küchen- und
 Toiletten-
Benutzung* Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht in der angeführten Handlungweise des Klägers v0Jl ihm schuldhaft gesetzte Ursachen für die eingetrotöono unheil, bare Ehezorrüttung gesehen hat, braucht auf die einzelnen Rügen nicht oingcgangen zu werden«. Das Berufungsgericht wirft den Snchverhe.lt insoweit ohnehin neu würdigen müssen* nachdem es den erwähnten weiteren Vorwürfen, die der Kläger gegen die Beklagte in der Klageschrift des Vorprozesses erhoben . hat, nachgegangen ist*
Grundsätzlich ist jedoch zu sagen; Wflnn der Kläger* wie sein an die Beklagte gerichteter Brief vom 27« Oktober 1957 zeigt, auf Grund der Enttäuschungen, die er von der Beklagten erfahren zu haben glaubt, und auf Grund der Eesrfc-ntolluug, das» zwischen ihm Und der Beklagten kein innerer Kontakt mehr bestehe., das Recht in Anspruch nimmt, die Ehe zur Auflösung zu bringen, so ist dem ontgegenzuhalton, dass seelische odor charakterliche Mängel des Ehepartners, die im laufe der Ehe horvortrotch, die Ehe belasten und das 2u~
sammonleben in einer ehelichen Gemeinschaft erschweren, es dom dadurch enttäuschten und zu Verzichten und Opfern gezwungenen Ehegatten grundsätzlich nicht erlauben, sich von der Ehe loszusagen, ausser wenn diese Mängol sich in schwer ohewidrigen Handlungen äussern* die geeignet sein könnten, eino Scheidung wegen Verschuldens nach den §§ 42, 43 EheG., zu geben (Urteile den Senats IM EheG § 48 Abs-. 2 Nr<> 35*
BGHZ 39? 26o) Noch weniger kann ein solches Recht damit begründet werden, dass die innere Verbundenheit der Eheleute erloschen und nur noch eine wKonventionseheu
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übrig geblieben sei. Wer meint* aus diesem Grunde der Ehe ein Ende machen zu können* verkennt deren institutionellen (•haraktor, wie es das Landgericht in seinem Urteil ausge-drückt hat--. Es gehört zu dem Wesen der durch Arte 6 Abs* ’1 GG geschützten Ehe? dem die Eheleute verpflichtet sind und dom die Gerichto in ihren Urteilen liechnung zu tragen haben* dass die durch die Eingehung der Ehe geschaffene und sich im Laufe der Ehejahre entwickelnde Verbindung von beiden Partnern auch durch Schwierigkeiten* Enttäuschungen und Belastungen, die sie sich bereiten* hindurchgetragen wird* und dass auch die nicht auwbleibendo Ernüchterung und Versa clilichüng der Beziehungen zueinander ihre Gemeinschaft nicht aufhebtB
Zwar ist* wenn ein Ehegatte sich von der Ehe losgesagt hat* ohne dass der andere ihn durch schwer ehewidrige Handlungen vorletzt* hat* nicht ausnahmslos ein Schuldvorwurf im Sinne des § 48 Abs* 2 EheG angebracht, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil, das 3GHZ 39? 26 veröffentlicht &.sxt*. dargelogt hat; es ist aber nicht ersichtlich* dass dar Kläger* der noch während des ersten äoheidungarechtsstreites .geschlecht liehe Beziehungen zu der Beklagten unterhielt, nach seinen Biblischen und geistigen Kräften und seiner Bildung und Erziehung zur PortSetzung der Ehe nicht in der Lage gewesen und sie nicht von ihm zu erwartesn gewesen wäre, selbst wenn die Beklagte sich in der in der Klageschrift des Vorprozessqs behaupteten Weise verhalten haben sollte^
Poch auch wenn dem Kläger die Purchführung der Trennung und andere Handlungen als schuldhaft gesetzte Ursachen* die erheblich zur unheilbaren Ehezerrüttung beigetragon haben, zuzurechnen sind, lässt sich ein absehliessondos Urteil daruoor
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ob er die Zerrüttung mindestens überwiegend verschuldet hat, erst gewinnen* nachdem sein Vortrag Uber das Verhalten der Beklagten ebenfalls erschöpfend geprüft ist und darüber hinreichende Peststellungen getroffen sind«. Es ist nicht au3zuschließen, daß sich dann* auch wenn der Kläger nicht berechtigt war, sich von der Beklagten loszusagen, und wenn ihm die Durchführung der Trennung vorzuwerfen ist und noch weitere Vorwürfe zu machen sind, bei einer Abwägung des beiderseitigen schuldhaften Verhaltens in ihrer Auswirkung auf die allmählich eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe eine überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung nicht feststcllcn läßt«, Es kommt dabei nicht auf die Schwere des Verschuldens allein, sondern darauf an, welchen Tatsachen die größere Bedeutung für den Eintritt der unheilbaren Khezor« rüttung beisuinescen ist«,' Das kann, muß-aber nicht unter allen Umständen der Schuldanteil des Klägers sein, der schließlich die Trennung herbeigeführt und die Zerrüttung der Ehe vertieft und unheilbar gemacht hat«, Er ist in seiner Bedeutung abzuvvägen gegen die ’der Ehe von der Beklagten zugefügten Belastungen, die ebenfalls zur unheilbaren Zerrüttung beigetragen haben«, Dafür ist es erheblich, ob die Ehe, wenn der Kläger pflichtgemäß die Trennung nicht betrieben hätte« voraussichtlich Bestand gehabt hätte oder auch dann in nieht allzu ferner Zeit ohne seine Schuld an den in ihr vorhandenen Belastungen gescheitert wäre (Urteil des Senats BGHZ 39» 26), Der in der Rechtsprechung des Senats hcrausgestollte Grundsatz? daß ein nur hypothetischer Eheverlauf regelmäßig keine geeignete Grundlage für die Entscheidung bilde (EGHZ 39» 134)5 ist in einem Pall ausgesprochen, in dem zwischen einer lang anhaltenden und fortdauernden Trennung aus politischen Gründen und der in deren Verlauf erfolgten Aufgabe der ehelichen
 Gesinnung und Verletzung der ehelichen Treuepflicht als ZorrUttunguursachen abgewogen werden mußte* Iä? kann nicht gelten^ wenn die maßgebliche Verfehlung des Klägers* die die Bhozerrüttung erst unheilbar gemacht hat* in nichts anderem als gerade darin liegt* daß er* ohne eine eigentliche Treuepflichtverietzung oder sonstige Verfehlung zu begehen, die in der Ehe vorhandenen Belastungen nicht mehr durchtragen will und sich deswegen von der Ehe lossagt*
Bas angeführte Urteil* das BGHZ 39* 26 veröffentlicht ist* enthält aheh Ausführungen zur Präge der Beweislast in den Pallen* in denen es sich darum handelt* ob den Kläger wegen der Lossagung von der Ehe dio alleinige Schuld an der Zerrüttung trifft« Pur den vorliegenden Rechtsstreit sind diese Ausführungen dahin zu ergänzen* daß die gegen den Kläger wegen der von ihm durchgeführten Trennung sprechende tatsächliche Vermutung nicht ohne weiteres schon darin entkräftet ist* wenn die ehewidrige Handlungsweise* die er der Beklagten in der Klageschrift des Vorprozecsec vorgeworfon hat* erwiesen sein sollte«, Bamit braucht eine ernsthafte Möglichkeit* daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe mehr auf andere Umstände als auf die unberechtigte Abwendung des Klägers zurückgeht* sum.nl bei Berücksichtigung der zwischen den Parteien fortgesetzten geschlechtlichen Beziehungen* noch nicht dargetan zu sein0
Die Präge, ob den Kläger die mindestens überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft* bedarf mithin einer nochmaligen Prüfung«, Bas angefochtene Urteil . muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurÜckverwiesen werden, ohne daß die sonstigen von
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der Revision erhobenen Rügen erörtert zu werden brauchen. Dazu sei nur allgemein bemerkt, daß Eheverfehlungen, die der Kläger oder die Beklagte erst nach dem am 21. Februar I951 erfolgton endgültigen Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung begangen haben„ für dfecse Frage von keiner oder nur geringer Bedeutung sein werden.
3o Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß bei der Prüfung, ob sich Poststellen läßt, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe odor oine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzu-setzen, fehlt, nicht allein auf die vor dem Gericht abgegebene: Erklärungen absuctcllen ist, die aber nicht schon bei oiner objektiv unbegründeten Erwartung der Rückkehr des anderen Ehegatten unglaubwürdig sein müssen, sondern alle Handlungen, die für oder gegen die Bindung sprechen könnten, in die Würdigung einzubozichon sind. Die Parteien worden in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, sieh auch dazu nochmals zu äußern,
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