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BGH · IV ZR 148/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 148/61

Ein Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens besteht auch dann, wenn ein ausgewanderter Verfolgter das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung im Auslande zwar nicht später als in Deutschland, wohl aber später als gleichaltrige Jugendliche im AU3wänderungslande erreicht hat, Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschä-digungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9- November 196Q aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Entschädigungskammer I des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Das Oberlandesgericht hat, nachdem der Kläger seine vorberufliche Ausbildung nachgeholt habe, die Zubilligung einer Entschädigung an ihn davon abhängig gemacht, ob dieser Ausbildungsabschpitt infolge der Unterbrechung wesentlich später abgeschlossen worden sei, als das ohne die Verfolgung in Deutschland möglich gewesen wäre, oder ob durch ihre Nachholung Aufwendungen entstanden seien, die ohne die Verfolgung nicht erforderlich gewesen wären. Den Besuch der Volksschule, so führt das angefochtene Urteil aus, habe der Kläger in Montevideo im März 1943 und damit nicht später abgeschlossen, als er dieses Ziel ohne die Verfolgung in Deutschland frühestens hätte erreichen können. Das gleiche gelte von dem Umstande, daß der Lehrgang der Volksschule in Uruguay nicht, wie in Deutschland, acht, sondern nur sechs Klassen umfasse. Für das berufliche Fortkommen des Klägers, der auch seine Berufsausbildung in Uruguay empfangen habe und jetzt dort seinem Beruf nachgehe, sei es ohne Bedeutung, ob die Volksschule in Uruguay denselben oder einen niedrigeren Bildungsstand, wie in Deutschland, vermittele; entscheidend 3ei, daß in dem einen wie in dem anderen Lande der erfolgreiche Abschluß der Volksschule den Zugang zur Berufsausbildung eröffne. Der Besuch einer Volksschule in Uruguay bereits auf die nachfolgende Berufsausbildung in diesem Lande sogar wirksamer vor als der Besuch einer gleichartigen Schule in Deutschland. Oktober I960 - IV ZR 93/60 -), abgesehen von Aufwendungen bei der Nachholung der Ausbildung, die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, darin bestehen, daß der Verfolgte die erstrebte vorberufliche Ausbildung erheblich verspätet, überhaupt nicht oder unter Umständen abgeschlossen hat, die es ihm nicht erlaubten, sich in ausreichendem Maße den geforderten Wissensstoff und die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Auch in diesem Palle ist das Kind, das das Ausbildungsziel der Elementarschule nicht erreicht hat, gegenüber seinen Altersgenossen, die den erfolgreichen Abschluß der Volksschule nachweisen können, nicht nur in seinem Wissen, sondern vor allem bei der Suche nach einem günstigen Arbeitsplatz wesentlich benachteiligt. Wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, bereitet der Besuch einer Volksschule in Uruguay auf die nachfolgende Berufsausbildung in diesem Lande wirksamer vor als der Besuch einer gleichartigen Schule in Deutschland. Zwar hat der Kläger, wie vom Oberlandesgericht festge-stellt, mit dem Abschluß seines Volksschulbesuchs in Montevideo in März 1943 das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung nicht später erreicht, als ihm dies ohne die Verfolgung in Deutschland frühestens möglich gev/esen wäre. Man muß berücksichtigen, daß die neuen Mitschüler des Klägers, nämlich die von ihrer Geburt an in Uruguay beheimateten Kinder, das Ziel ihrer vorberuflichen Ausbildung - gleichgültig, aus welchen Gründen -regelmäßig mit 12, statt mit 14 Jahren erreichen. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, unter entsprechender Änderung des Urteils des Landgerichts, das beklagte Land zur Zahlung von $.000 DM Entschädigung wegen Ausbi1dungsSchadens an den Kläger zu verurteilen.

Zitierte Normen: § 115 BEG § 91 ZPO
KindBerufsausbildungUruguayAusbildungDeutschlandVolksschuleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
2519 048
BEG § 115 Ab3. 1 Satz 1
Ein Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens besteht auch dann, wenn ein ausgewanderter Verfolgter das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung im Auslande zwar nicht später als in Deutschland, wohl aber später als gleichaltrige Jugendliche im AU3wänderungslande erreicht hat,
BGH, Urt. v. 15« November 1961 - IV ZR 148/61 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
IV ZR 148/61 Verkündet
 am 15* November 1961 Schorm, JustizangesteRter als Urki^ndsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Benno G
in
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzstr. 9>
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 8. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschä-digungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9- November 196Q aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Entschädigungskammer I des Landgerichts Karlsruhe vom 3. November 1959 geändert* Bas beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3*000 (fünftausend) BM zu zahlen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am BHHHBi 1928 geborene jüdische Kläger trat Ostern 1935 in die Volksschule in Pforzheim ein. Unter dem Druck der nationalsozialistischen Judenverfolgung wanderten seine Eltern im August 1937 mit ihm nach Uruguay aus. Im Oktober 1937 nahm er den Schulbesuch in der ersten Klasse der sechsklassigen Volksschule in Montevideo wieder auf.
Er erreichte das Schulziel im März 1943 und trat in eine kaufmännische Lehrstelle .ein.
Er beansprucht 5*000 DM Entschädigung wegen Ausbildungs-Schadens. Hiermit hatte er bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgrünae ?
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat, nachdem der Kläger seine vorberufliche Ausbildung nachgeholt habe, die Zubilligung einer Entschädigung an ihn davon abhängig gemacht, ob dieser Ausbildungsabschpitt infolge der Unterbrechung wesentlich später abgeschlossen worden sei, als das ohne die Verfolgung in Deutschland möglich gewesen wäre, oder ob durch ihre Nachholung Aufwendungen entstanden seien, die ohne die Verfolgung nicht erforderlich gewesen wären. Beide Fragen hat der Berufungsrichter verneint.
Den Besuch der Volksschule, so führt das angefochtene Urteil aus, habe der Kläger in Montevideo im März 1943 und damit nicht später abgeschlossen, als er dieses Ziel ohne die Verfolgung in Deutschland frühestens hätte erreichen können. Darin, daß er in Uruguay zunächst sprachliche Schwierigkeiten habe überwinden und mit 9 Jahren wieder in die erste (niedrigste) Volksschulklasse habe eintreten, also mit jüngeren Schülern in der gleichen Klasse habe sitzen müssen, liege kein entschädigungsfähiger Schaden. Das gleiche gelte von dem Umstande, daß der Lehrgang der Volksschule in Uruguay nicht, wie in Deutschland, acht, sondern nur sechs Klassen umfasse. In jedem Lande sei der Lehrplan der Schulen auf die Erfordernisse der späteren Berufsausbildung zugeschnitten. Für das berufliche Fortkommen des Klägers, der auch seine Berufsausbildung in Uruguay empfangen habe und jetzt dort seinem Beruf nachgehe, sei es ohne Bedeutung, ob die Volksschule in Uruguay denselben oder einen niedrigeren Bildungsstand, wie in Deutschland, vermittele; entscheidend 3ei, daß in dem einen wie in dem anderen Lande der erfolgreiche Abschluß der Volksschule den Zugang zur Berufsausbildung eröffne. Der Besuch einer Volksschule in Uruguay bereits auf die nachfolgende Berufsausbildung in diesem Lande sogar wirksamer vor als der Besuch einer gleichartigen Schule in Deutschland.
Die Behauptung des Klägers, er habe zu gegebener Zeit eine höhere Schule besuchen wollen und sei hieran nur durch die Verfolgung gehindert worden, sei unbewiesen.
II.
Die Revision führt für ihre Auffassung, der Kläger habe einen noch heute zu entschädigenden Ausbildungsschaden erlitten» drei Gesichtspunkte ans
 Der Kläger habe zwei Schuljahre dadurch verloren, daß er, obwohl in Deutschland bereits im dritten Schuljahr befindlich gewesen, in Uruguay wieder in der ersten (niedrigsten) Volks-schulklasse habe anfangen müssen. Er habe in Uruguay die Volksschule erst mit 14 Jahren beendet, während ein dort von jeher beheimateter Schüler dieses Ziel regelmäßig bereits mit 12 Jahren erreiche. Die deutsche Volksschule vermittele in acht Jahren eine nicht nur längere, sondern auch bessere Vorbildung als diejenige in Uruguay in sechs Jahren.
III.
Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
1.	Die in den §§ 64 Abs. IS. 1, 115 Abs. 1 BEG vorausgesetzte Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung des Verfolgten kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile, vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 226/59 -,
RzW I960, 216 Nr. 27, und vom 19. Oktober I960 - IV ZR 93/60 -), abgesehen von Aufwendungen bei der Nachholung der Ausbildung, die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, darin bestehen, daß der Verfolgte die erstrebte vorberufliche Ausbildung erheblich verspätet, überhaupt nicht oder unter Umständen abgeschlossen hat, die es ihm nicht erlaubten, sich in ausreichendem Maße den geforderten Wissensstoff und die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen.
2.	Die von der Revision hervorgehobene Bedeutung einer vollständigen Volksschulausbildung hat der erkennende Senat in ähnlichem Zusammenhänge (Urteil vom 16. Dezember 1959» aaO) bereits eingehend gewürdigt.
Jedes normal veranlagte Kind hat in zivilisierten Staaten ein Recht darauf, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich den
 
in einer Elementarschule dargebotenen Wissens- und Erfahrungsstoff und damit die für sein Portkommen unbedingt notwendigen Kenntnisse anzueignen. Mit dem erfolgreichen Durchlaufen einer Grundschule erreicht das Kind die bescheidenste Stufe einer abgeschlossenen Schulausbildung. Erst dieser Abschluß eröffnet in aller Regel den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, die sich nicht ausschließlich in Handlangerdiensten erschöpft. Das gilt selbst dann, wenn das schulentlassene Kind keine berufliche Ausbildung ins Auge gefaßt hat, sondern alsbald einem Broterwerb nachgehen muß, der keine Lehrzeit oder sonstigen besonderen Unterricht voraussetzt. Auch in diesem Palle ist das Kind, das das Ausbildungsziel der Elementarschule nicht erreicht hat, gegenüber seinen Altersgenossen, die den erfolgreichen Abschluß der Volksschule nachweisen können, nicht nur in seinem Wissen, sondern vor allem bei der Suche nach einem günstigen Arbeitsplatz wesentlich benachteiligt. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein Jugendlicher, der die Elementarschule mit Erfolg besucht hat, ohne allzu große Schwierigkeiten eine ihm zusagende Stellung findet, während derjenige, der wegen seiner lückenhaften Kenntnisse nicht einmal den niedrigsten Grad einer abgeschlossenen Berufsausbildung erreicht hat, sich mit einer oft unbefriedigenden, schlecht bezahlten Beschäftigung zufrieden geben muß. Die Ausgangsposition eines solchen Kindes bei der Schulentlassung ist in aller Regel ungünstiger als die der Absolventen der Abschlußklasse einer Grundschule.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger den Besuch der Volksschule in Montevideo im März 1943 abgeschlossen. Wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, bereitet der Besuch einer Volksschule in Uruguay auf die nachfolgende Berufsausbildung in diesem Lande wirksamer vor als der Besuch einer gleichartigen Schule in Deutschland. Damit hat der Kläger im Auswanderungs-
 
lande das Ziel einer gleichwertigen vorberuflichen Ausbildung erreicht.
3.	Im Gegensatz zu der Annahme der Vorinstanzen ist dem Kläger jedoch die von ihm begehrte Entschädigung aus einem anderen Grunde zu gewähren.
Zwar hat der Kläger, wie vom Oberlandesgericht festge-stellt, mit dem Abschluß seines Volksschulbesuchs in Montevideo in März 1943 das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung nicht später erreicht, als ihm dies ohne die Verfolgung in Deutschland frühestens möglich gev/esen wäre. Dies steht jedoch dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts v/ird dem vorliegenden Pall nicht hinreichend gerecht. Man muß berücksichtigen, daß die neuen Mitschüler des Klägers, nämlich die von ihrer Geburt an in Uruguay beheimateten Kinder, das Ziel ihrer vorberuflichen Ausbildung - gleichgültig, aus welchen Gründen -regelmäßig mit 12, statt mit 14 Jahren erreichen. So, wie die Qualität und Nachhaltigkeit der Ausbildung in Uruguay nicht nur anhand einer Gleichwertigkeit mit der deutschen Volksschule, sondern primär unter dem Gesichtspunkt ihrer Brauchbarkeit im Einwanderungslande selbst zu beurteilen i3t, kann auch die Präge einer Verspätung ihres Abschlusses in vorliegenden Palle einer verschiedenen zeitlichen Beendigung des Volksschulbesuches nicht lediglich anhand der deutschen Verhältnisse, sondern in erster Linie nur anhand derjenigen in Uruguay beurteilt werden. Denn der Kläger war jetzt in diesem‘Lande ansässig und mithin darauf angewiesen, mit seinen jeweiligen Ausbildungsabschnitten auch zu der dort angemessenen und üblichen Zeit fertig zu werden.
Ein Entschädigungsanspruch wegen AusbildungsSchadens ist daher anzuerkennen, wenn ein ausgewanderter Verfolgter das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung im Auslande zwar nicht
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später als in Deutschland, wohl aber später als gleichaltrige Jugendliche im Ausv/anderungslande erreicht hat.
IV.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, unter entsprechender Änderung des Urteils des Landgerichts, das beklagte Land zur Zahlung von $.000 DM Entschädigung wegen Ausbi1dungsSchadens an den Kläger zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO.
Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr.Loewenheim
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