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BGH · IV ZR 148/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 148/59

BErgG- § 1; BEG § 1 Ein Anspruch auf Entschädigung wegen aktiven Einsatzes gegen die Mißachtung der Menschenwürde besteht nicht? wenn der Verfolgte den Nationalsozialismus und die deutsche Besatzungs-man ht dur ch Unte rstütz ung einei* fe i nd lie hen Unter grand be w o gang allgemein bekämpft hat, weil er die die Menschenwürde verachtenden Maßnahmen der Besatzungsmacht gegen die Angehörigen des besetzten Landes mißbilligtet Die Klägerin erblickt in ihrer Inhaftierung eine nationalsozialistische Oewa1 tmaßnahme im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und fordert hierfür Entschädigung» Nach ihrer Darstellung ist sie von der Gestapo deshalb verhaftet worden? Das Landesentschädigungsamt hat die beantragte Entschädigung durch den Bescheid vom 6, November 1956 abgelehnt« Es sieht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG nicht als erfüllt an» Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie folgende Leistungen zu bewirken^ nicht zu, denn sie erfüllt nicht die in § 4 BEG aufgeführten Anspruehsvoraussetzungeno Das hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegto Nach Art» III Hr. 1 des Anderungsgesetzes vom 29»Juni 1956 (BGBl I, 559) bleiben .jedoch Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom lo Januar 1947 bis zu dem 30-* Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, aufrechterhalten, Biese Vorschrift soll sicherstellen, daß Personen, denen nach dem Bundesergänzungsgesetz Ansprüche zu-standen, diese nicht dadurch genommen werden, daß das Bundes-ergänzungsgesetz durch das Änderungsgeseuz als Bundesentschädigungsgesetz eine andere Fassung erhalten hat. 2 des Anderungsgesetzes ist auf das Verfahren Uber die von ihr vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes angemeldeten Ansprüche nicht anzuwenden» Biese Bestimmung kann nur dann angewandt werden» wenn der Antragsteller auch zu den nacn dem Bundesentschädigungsgesetz anspruchsberechtigten Personen gehört< IIv. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts» die für das Revisionsgericht bindend sind, stehen der Klägerin Ansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz nicht zu» lo Nach § 1 Abs» 1 des Bundesergänzungsgesetzes könnte die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie wegen ihrer gegen den Nationalsozialismus, gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden wäre• Die anderen in dieser Bestimmung aufgeführteh Verfolgungsgrunde kommen für sie nicht in Betrachts Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht festzustellen, daß die Gestapo die Klägerin als Gegnerin der Ziele und Bestrebungen des Nationalsozialismus auf politischem Gebiet angesehen habe» Es sei anzunehmen, daß die Gestapo gegen die Klägerin, die mit der polnischen W i d e r s t a nd sb ewegung zusammengearbeitet habe, vorgegangen sei, um die Gefahren abzuwehren, die sich aus ihrer Tätig-keif für ;die.- Erwägungen sind aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden« Wenn, das Berufungsgericht nicht feststellen kann, daß die Klägerin von der Gestapo als politische Gegnerin erkannt worden ist, dann kann erst recht nicht festgestellt werden, daß sie wegen ihrer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden ist* Personen, die verfolgt worden sind, weil sie im besetzten Gebiet gegen die deutsche Besatzungsmacht gearbeitet und die feindliche Untergrundbewegung unterstützt haben, sind deswegen nicht notwendig wegen einer, gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden» Es ist durchaus möglich, daß sie nur als Feinde des Deutschen Reiches angesehen und allein deswegen verfolgt worden sind, und daß die verfolgenden Stellen sich über deren Einstellung zu dem Nationalsozialismus als solchem überhaupt keine Gedanken gemacht haben« . litische Gegnerin des Nationalsozialismus, und habe deswegen die polnische Untergrundbewegung gefördert, und daß die Gestapo sie auch aus diesen? 2,, Auch aus § 1 Abs, 2 BErgG kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten* Solche stünden ihr nur dann zu, wenn sie auf Grund eigener Gew i s sens ents ch ei dung sich unter Gefährdung ihrer Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich? litischer Gegnerschaft bekämpft haben oder, wie das Bundesergänzungsgesetz verlangt, die eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung gehabt haben, Personen? auch dann keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er diese Handlung begangen hat, weil er die Besatzungsmacht auch wegen ihrer grausamen, gegen die Angehörigen des besetzten Landes gerichteten Maßnahmen bekämpfen wollte<, Selbst wenn aber unterstellt würde, daß die Klägerin sich durch ihr Verhalten aktiv gegen die Mißachtung der -Menschenwürde eingesetzt hatte? würde ihr dooh nach § 1 Abs« 2 BErgG (- § 1 Abs * 2 Kr, 1 BEG) kein Anspruch auf Entschädigung zustehen, weil sie nicht wegen ihres aktiven Einsatzes gegen die Mißachtung der Menschenwürde verfolgt worden wäre» Denn auch das ist erforderlich? feststellen können, daß die Gestapo sich überhaupt Gedanken darüber gemacht hat, ob die Klägerin sich dadurch, daß sie die polnische Widerstandsbewegung unters fcUtzte, gegen die Mißachtung der Menschonwürde durch die Besatzungsmacht wenden wollte„ Bas Berufungsgericht hält es vielmehr, wie bereits an anderer Steile ausgeführt ist, für wahrscheinlich, daß die Gestapo die Klägerin nur verfolgt hat, weil sie eine Gefahr für die militärische Sicherheit der 3esaczungstruppen und der Besatzungsmacht darstellte.

Zitierte Normen: § 1 BEG
LandEntschädigungPoseBerufungsgerichtBEGPersonAnspruchGestapoKlägerinNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung: nein

BErgG- § 1; BEG § 1
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen aktiven Einsatzes gegen die Mißachtung der Menschenwürde besteht nicht? wenn der Verfolgte den Nationalsozialismus und die deutsche Besatzungs-man ht dur ch Unte rstütz ung einei* fe i nd lie hen Unter grand be w o gang allgemein bekämpft hat, weil er die die Menschenwürde verachtenden Maßnahmen der Besatzungsmacht gegen die Angehörigen des besetzten Landes mißbilligtet
5. AndG-BSrgG v. 29» Juni 1956, BGBl I 559?
Art. Ill Nr. 1 u. Nr. 9
Für die unter Art. Ill Nr. 1 fallenden Personen ist allein zu prüfen, ob und welche Ansprüche ihnen nach dem Bundes-ergänzungsgeseuz zustehen. Art. III Nr. 9 ist auf die über ihre Ansprüche anhängigen Verfahren nicht anzuwenden.
BGH, Urt,v. 4. November 1959 - IV ZR 148/59 OLG Schleswig
LG Kiel
II^2R_M§/59
Verkündet am 4* November 1959 Schorm, Justizanges fcellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes In dem Sntschädlgungsrechtsstreit
 der Frau Teresa
G
gebe W
Klägerin und Revisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres
 in
und
 gegen das Land Schleswig-Holstein?
vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstro 7?
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30= Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,
 BroV. Werner, Wüstenberg und Maaß : 7
für Recht erkannt“
Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen öberlandesgerichts in Schleswig vom 28« Januar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht er-
hoben i
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die am flHHHHHB 1913. geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige und in Posen ansässige Sie ist in TBBBBAVesl*-preußen geboren und war auch schon in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg polnische Staatsangehörige, in den Jahren 1937 bis 1939 hielt sie sich bei ihrer in Berlin wohnhaften Schwester auf» Bei Ausbruch des Krieges kehrte.sie nach Posen zurück? wo sie vorher gewohnt hatte» Sach ihren Angaben trat sie in Posen nunmehr als Volksdeutsche auf und erhielt daraufhin die deutsche Staatsangehörigkeit»
Am 25o Juli 1944 wurde sie in Posen, während sie in Arbeit bei der Firma Telefunken war, verhaftet und in das Lager Lenzingen bei Posen gebracht« Nach ihren Angaben ist sie dann am So Dezember 1944 ih das Konzentrationslager Stutthof verbracht und dort am 20 c. oder 22«. April 1945 mit einem Schiff nach Flensburg gebracht worden» Hier erlangte sie am 10, Mai 1945 die Freiheit» Am 1» Dezember 1947 begab sich die Klägerin von Flensburg wieder nach Posen zuriiek» Bis zu diesem Zeitpunkt war sie in Flensburg wohnhaft und polizeilich gemeldet gewesen»
Die Klägerin erblickt in ihrer Inhaftierung eine nationalsozialistische Oewa1 tmaßnahme im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und fordert hierfür Entschädigung» Nach ihrer Darstellung ist sie von der Gestapo deshalb verhaftet worden? weil sie sich zur Bekämpfung des Nationalsozialismus in Deutschland der polnischen Widerstandsbewegung abgeschlossen habe»
Das Landesentschädigungsamt hat die beantragte Entschädigung durch den Bescheid vom 6, November 1956 abgelehnt« Es sieht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG nicht als erfüllt an»
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter
 Sie hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie folgende Leistungen zu bewirken^
1,	eine HaftentSchädigung von 1*350 DM,
2.	eine angemessene Rente wegen Gesundheitsschadens
 ab 1, November 1953,	•
3 o für die vorhergehende Zeit eine Kapitalentschädigung wegen Gesundheitsschadens.in angemessenem Umfange *
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandes gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen»
Die Klägerin hat Revision eingelegt» Sie verfolgt damit ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen,
 Entscheidungsgrande:
Die Klägerin hat sich trotz ordnungsmäßiger Ladung im Termin nicht vertreten lassen* Der Senat hat gemäß § 209 BEG auf Grund der einseitigen mündlichen Yerhandlung des beklagten Landes entschieden*
Die Revision ist unbegründet.
Io Da die Klägerin am L Dezember 1947 von Flensburg in ihre Heimat nach Posen zurückgekehrt ist, stehen ihr Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz
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nicht zu, denn sie erfüllt nicht die in § 4 BEG aufgeführten Anspruehsvoraussetzungeno Das hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dargelegto
 Nach Art» III Hr. 1 des Anderungsgesetzes vom 29»Juni 1956 (BGBl I, 559) bleiben .jedoch Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom
 lo Januar 1947 bis zu dem 30-* Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, aufrechterhalten, Biese Vorschrift soll sicherstellen, daß Personen, denen nach dem Bundesergänzungsgesetz Ansprüche zu-standen, diese nicht dadurch genommen werden, daß das Bundes-ergänzungsgesetz durch das Änderungsgeseuz als Bundesentschädigungsgesetz eine andere Fassung erhalten hat. Biesen Personen sollen ihre nach dem B und e s e rganz ung s g e s e t z begründeten Ansprüche auch dann erhalten bleiben, wenn sie
 nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Ansprüche haben»
Ba die Klägerin nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Ansprüche hat, War somit allein zu prüfen, ob ihr Ansprüche
 nach dem Bundeserganzungsgesetz zustehen, Art» III Nr» 9 •Abs c. 2 des Anderungsgesetzes ist auf das Verfahren Uber die von ihr vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes angemeldeten Ansprüche nicht anzuwenden» Biese Bestimmung kann nur dann angewandt werden» wenn der Antragsteller auch zu den nacn dem Bundesentschädigungsgesetz anspruchsberechtigten Personen gehört<
IIv. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts» die für das Revisionsgericht bindend sind, stehen der Klägerin Ansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz nicht zu»
lo Nach § 1 Abs» 1 des Bundesergänzungsgesetzes könnte die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Entschädigung haben,
 wenn sie wegen ihrer gegen den Nationalsozialismus, gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden wäre• Die anderen in dieser Bestimmung aufgeführteh Verfolgungsgrunde kommen für sie nicht in Betrachts
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht festzustellen, daß die Gestapo die Klägerin als Gegnerin der Ziele und Bestrebungen des Nationalsozialismus auf politischem Gebiet angesehen habe» Es sei anzunehmen, daß die Gestapo gegen die Klägerin, die mit der polnischen W i d e r s t a nd sb ewegung zusammengearbeitet habe, vorgegangen sei, um die Gefahren abzuwehren, die sich aus ihrer Tätig-keif für ;die.- militärisch^’' und außenpolitische Sicherheit des Deutschen Belches ergeben hätten* Diese. Erwägungen sind aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden« Wenn, das Berufungsgericht nicht feststellen kann, daß die Klägerin von der Gestapo als politische Gegnerin erkannt worden ist, dann kann erst recht nicht festgestellt werden, daß sie wegen ihrer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden ist*
Personen, die verfolgt worden sind, weil sie im besetzten Gebiet gegen die deutsche Besatzungsmacht gearbeitet und die feindliche Untergrundbewegung unterstützt haben, sind deswegen nicht notwendig wegen einer, gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden» Es ist durchaus möglich, daß sie nur als Feinde des Deutschen Reiches angesehen und allein deswegen verfolgt worden sind, und daß die verfolgenden Stellen sich über deren Einstellung zu dem Nationalsozialismus als solchem überhaupt keine Gedanken gemacht haben« .
Das Berufungsgericht konnte auch annehmen, daß es in dem hier zu entscheidenden Fall unwahrscheinlich ist, daß
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die Gestapo angenommen habe, die Klägerin sei eine po-
litische Gegnerin des Nationalsozialismus, und habe deswegen die polnische Untergrundbewegung gefördert, und daß die Gestapo sie auch aus diesen? Grunde verfolgt habe. Denn die in Westpreußen geborene Klägerin hatte die polnische Staatsangehörigkeit besessen. Sie war in Polen ansässig. Sie hatte sich zwar.* nachdem Polen im Kriege nieder geworfen worden war* zu dem deutschen Volkstum bekannt <> Nachdem das Kriegsglück sich gewendet hatte? hatte sie Verbindungen zu der polnischen lyiderstandsbewegung aufgenommen und diese unterstützte. Pür dieses Verhalten konnten die verschiedensten Beweggründe möglich, sein» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht es als unwahrscheinlich ansehen? daß die Gestapo die Klägerin verfolgt habe? weil sie in ihr eine Gegnerin des Nationalsozialismus gesehen habe,
2,, Auch aus § 1 Abs, 2 BErgG kann die Klägerin keine Ansprüche herleiten* Solche stünden ihr nur dann zu, wenn sie auf Grund eigener Gew i s sens ents ch ei dung sich unter Gefährdung ihrer Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich? auch durch den Krieg, nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hätte :und!deswegen verfolgt Worden wäre.
Diese Voraussetzungen sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen PestStellungen nicht erfüllt»
Die Vorschrift des § 1 Abs» 2 aaO verlangt ebenso wie § 1 Abs» 2 Nr» 1 BEG einen "aktiven Einsatz" gegen ganz bestimmte Vorfälle und Erscheinungen, durch welche die Würde oder das Leben anderer in sittenwidriger Weise angetastet wird (BGH LM BEG 1953 § 1 Nr» 13)» Das Gesetz gewählt nicht schlechthin allen denen? die den Nationalsozialismus bekämpft haben, einen Anspruch auf Entschädigung? sondern grundsätzlich nur denjenigen? die den Nationalsozialismus aus Gründen po-
litischer Gegnerschaft bekämpft haben oder, wie das Bundesergänzungsgesetz verlangt, die eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung gehabt haben, Personen? die an sich keine Gegner des Nationalsozialismus waren? haben?: wenn sie ihnr aus gleich welchen Gründen bekämpft haben. keinen Anspi'uch auf Entschädigung, Sie sollen nur dann ausnahmsweise einen Anspruch auf Entschädigung haben? wenn sie sich aktiv gegen besonders zu verurteilende Handlungen der nationalsozialistischen Gewalthaber gewandt haben? gegen Maßnahmen? die eine Mißachtung der Menschenwürde darsteilten? oder gegen die ungerechtfertigte Vernichtung von Menschenlebenc Ihr Einsatz muß sich unmittelbar gegen solche Maßnahmen gerichtet* haben,. Es genügt nicht, wenn sie den Nationalsozialismus nur allgemein bekämpft haben? weil sie die von ihm vorgenommenen, die Menschenwürde verachtenden Maßnahmen mißbilligten,. Bas Berufungsgericht hat deswegen zutreffend entschieden? daß jemand, der allgemein den Kampf einer Untergx*undbewegüng im besetzten Gebiet gefördert hat und deswegen verfolgt worden ist? auch dann keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er diese Handlung begangen hat, weil er die Besatzungsmacht auch wegen ihrer grausamen, gegen die Angehörigen des besetzten Landes gerichteten Maßnahmen bekämpfen wollte<,
Selbst wenn aber unterstellt würde, daß die Klägerin sich durch ihr Verhalten aktiv gegen die Mißachtung der -Menschenwürde eingesetzt hatte? würde ihr dooh nach § 1 Abs« 2 BErgG (- § 1 Abs * 2 Kr, 1 BEG) kein Anspruch auf Entschädigung zustehen, weil sie nicht wegen ihres aktiven Einsatzes gegen die Mißachtung der Menschenwürde verfolgt worden wäre» Denn auch das ist erforderlich? um einen Anspruch auf Entschädigung nach den genannten Bestimmungen zu begründen (BGH aaO) « Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber? daß das Berufungsgericht nicht hat
 
feststellen können, daß die Gestapo sich überhaupt Gedanken darüber gemacht hat, ob die Klägerin sich dadurch, daß sie die polnische Widerstandsbewegung unters fcUtzte, gegen die Mißachtung der Menschonwürde durch die Besatzungsmacht wenden wollte„ Bas Berufungsgericht hält es vielmehr, wie bereits an anderer Steile ausgeführt ist, für wahrscheinlich, daß die Gestapo die Klägerin nur verfolgt hat, weil sie eine Gefahr für die militärische Sicherheit der 3esaczungstruppen und der Besatzungsmacht darstellte.
Ba der Anspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist, mußte ihre -Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BBG zurückgewiesen werden«
Ascher	Johannsen	v, Werner Wttstenberg	Maaß