für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 28» Februar 1958 wird zurückgewiesen» Das angefochtene Urteil hat den Anspruch der Klägerin aus § 57 BEG mit der Begründung verneint* es fehle an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der genannten Vorschrift, da die Tochter.der Klägerin weder in der Zeit vom 30» Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 noch aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEO ausgewandert sei und die Reisekosten der Tochter nicht als Bestandteil der Auswanderungskosten der Mutter angesehen werden könnten» Die Revision kann keinen Erfolg haben» Sie meint, § 57 Abs» 1 BEG setze voraus, daß derjenige, der den Anspruch geltend mache, aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 in der Zeit vom 30» Januar j933 bis zu dem 8» Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert sei» Das Gesetz verlange jedoch nicht, daß die Aufwendungen in der Zeit der nationalsozialisitischen Herr-* schaft gemacht worden seien, sondern eben nur, daß sie } durch die Auswanderung des Verfolgten in der Verfolgungszeit zwischen dem 30» ‘Januar 1933 und dem 8» Mai 1945 adäquat verursacht und notwendig geworden seien» Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Wie er in dem in WJV/ RzW 1957, 1957* 40 8 Er, 27 abgedruckten Urteil vom 18c September 1957 - IV ZR 144/57 - ausgeführt hat, werden durch § 57 BEO nur solche Aufwendungen erfaßt, die unmittelbar die Auswanderung (des Verfolgten) betreffen, nicht dagegen solche, die die Auswanderung nur ermöglichen oder eine Folge der Auswanderung sind. Aus diesem Zusammenhang zwischen Vermögensopfer und Zweck der Leistung folgt, so führt diese Entscheidung weiter aus, daß Aufwendungen zu dem Zwecke der Auswanderung nicht mehr erbracht werden, wenn die Auswanderung mit dem Erreichen des Zielortes im Auswanderungsland beendet ist* Schließlich ist noch auf einen weiteren Umstand hinzuweisen, der die Klage als unbegründet erscheinen läßt» -§ 57 Abs* 3 BEG bestimmt, daß die Entschädigung nach Abs* 1 und 2 dieser Vorschrift für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5*000 Deutsche Mark nicht übersteigen darf» Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Auswanderungskosten, die für mehrere Familienmitglieder aufgewandt werden, nicht als Kosten der Auswanderung der Gesamtfamilie bezw* des Familienhauptes ansieht und zu dem Gegenstand der Entschädigung macht* Vielmehr sind die Kosten, die für den einzelnen Verfolgten aufgewandt worden sind, Gegenstand eines selbständigen Entschädigungsanspruchs, in seiner Person müssen daher die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 57 Abs* 1 und 2 BEG erfüllt sein* Bas ist aber bei der Tochter Anneliese der Klägerin nicht der Fall; Die Revision muß, wie geschehen, mit der sich aus den §§ 97 EDO und 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
2514 077 >r IV ZR 148/58 Verkündet am 29 •> Oktober 1958 Justizangest, als Urkundsbearater. der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Alice V BBHB vefw> J ■B WestBBth Street New York 25? geb» Yo, USA, - Frozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt in gegen das I»and Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Buisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten, Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden • für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 28» Februar 1958 wird zurückgewiesen» Bas Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von . Gerichtsgebühren und -auslagen» Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen» Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand: Die jüdische Klägerin wanderte 1940 unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen von ihrem damaligen Wohnsitz Frankfurt/Main nach New York aus« Ihr damaliger Ehemann Norbert JflMiund ihre am 9» Juli 1928 geborene Tochter Anneliese Jacob mußten in Deutschland Zurückbleiben. Sie wurden in Konzentrationslager verbracht. Während der Vater die Haft nicht überlebte, wurde die Tochter im Mai 1945 befreit» Sie siedelte im Frühjahr 1946 zu ihrer in New York City lebenden Mutter über. Die Kosten der Reise und der Einwanderungsformalitäten in Höhe von jf 228,- hat die Klägerin getragen* Sie hat Ersatz der ihr erwachsenen Auswanderungskosten gemäß § 57 BEO begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin die im Jahre 1940 anläßlich ihrer Auswanderung entstandenen Aufwendungen im Betrag von 1.499?06 DM ersetzt, den Antrag jedoch insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin Ersatz der Aufwendungen gefordert hat, die durch die Übersiedlung der Tochter nach New York City in Höhe von jS 228,- angefallen sind. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin beim Landgericht Wiesbaden Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 957,60 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. ~ 3 - Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter» Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten, Bnt soheidungsgrlinde s IM* «MMi 'S? Das angefochtene Urteil hat den Anspruch der Klägerin aus § 57 BEG mit der Begründung verneint* es fehle an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der genannten Vorschrift, da die Tochter.der Klägerin weder in der Zeit vom 30» Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 noch aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEO ausgewandert sei und die Reisekosten der Tochter nicht als Bestandteil der Auswanderungskosten der Mutter angesehen werden könnten» Die Revision kann keinen Erfolg haben» Sie meint, § 57 Abs» 1 BEG setze voraus, daß derjenige, der den Anspruch geltend mache, aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 in der Zeit vom 30» Januar j933 bis zu dem 8» Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG ausgewandert sei» Das Gesetz verlange jedoch nicht, daß die Aufwendungen in der Zeit der nationalsozialisitischen Herr-* schaft gemacht worden seien, sondern eben nur, daß sie } durch die Auswanderung des Verfolgten in der Verfolgungszeit zwischen dem 30» ‘Januar 1933 und dem 8» Mai 1945 adäquat verursacht und notwendig geworden seien» Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden» Der Senat hat sich mit der Auslegung des § 57 BEG in mehreren Entscheidungen befaßt. Wie er in dem in WJV/ RzW 1957, 1957* 40 8 Er, 27 abgedruckten Urteil vom 18c September 1957 - IV ZR 144/57 - ausgeführt hat, werden durch § 57 BEO nur solche Aufwendungen erfaßt, die unmittelbar die Auswanderung (des Verfolgten) betreffen, nicht dagegen solche, die die Auswanderung nur ermöglichen oder eine Folge der Auswanderung sind. Daraus ist in dem Urteil vom 9. Oktober 1957 - IV ZR 147/57 (SJW RzW 1958, 74 Nr, 52) die Folgerung gezogen, daß Aufwendungen für die Auswanderung nur solche sind, die der Verfolgte verausgaben muß, um seine Auswanderung durchzufUhren und zu einem Ende zu bringen. Deshalb endet nach der dort wiedergegebenen An-sicht des erkennenden Senats die Erstattungsfähigkeit der Auswanderungskosten mit der Auswanderung des Verfolgten.. Wie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 84/58 - dargelegt wird, beweist die Entstehungsgeschichte des § 57 aaO, daß diese Bestimmung keinen umfassenden Anspruch auf Entschädigung aller auf die Auswanderung zurückgehenden Schäden gewähren soll. Entschädigungsfähig sind nur Vermögensopfer, die erbracht werden, um einen ganz bestimmten Zweck zu erreichen, oder die die notwendige Folge eines auf diesen Zweck gerichteten Handelns sind. Aus diesem Zusammenhang zwischen Vermögensopfer und Zweck der Leistung folgt, so führt diese Entscheidung weiter aus, daß Aufwendungen zu dem Zwecke der Auswanderung nicht mehr erbracht werden, wenn die Auswanderung mit dem Erreichen des Zielortes im Auswanderungsland beendet ist* Die Klägerin hat das Ziel ihrer Auswanderung bereits im Jahre 1940 erreicht. Schon damit entfällt nach dem often Ausgeführten die rechtliche Möglichkeit, sie für Aufwendungen zu entschädigen, die sie nach diesem Zeitpunkt gemacht hat* Die Kosten der Auswanderung der Tochter der Klägerin, die erst 1946 erbracht sind, sind auch keine notwendigen Aufwendungen für ihre eigene Auswanderung» Es handelt sich um Kosten, die der Durchführung der Auswanderung der Tochter Anneliese dienten« Diese sind nicht erstattungsfähig, weil Anneliese Jakob erst im Jahre 1946, also nach dem in § 57 Abs* 1 BEG angegebenen Zeitpunkt ausgewandert ist» Diese Auswanderung ist aber keine solche, die im Sinne des § 57 BEG aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG erfolgt ist* Schließlich ist noch auf einen weiteren Umstand hinzuweisen, der die Klage als unbegründet erscheinen läßt» -§ 57 Abs* 3 BEG bestimmt, daß die Entschädigung nach Abs* 1 und 2 dieser Vorschrift für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5*000 Deutsche Mark nicht übersteigen darf» Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Auswanderungskosten, die für mehrere Familienmitglieder aufgewandt werden, nicht als Kosten der Auswanderung der Gesamtfamilie bezw* des Familienhauptes ansieht und zu dem Gegenstand der Entschädigung macht* Vielmehr sind die Kosten, die für den einzelnen Verfolgten aufgewandt worden sind, Gegenstand eines selbständigen Entschädigungsanspruchs, in seiner Person müssen daher die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 57 Abs* 1 und 2 BEG erfüllt sein* Bas ist aber bei der Tochter Anneliese der Klägerin nicht der Fall; Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend den von der Klägerin erhobenen .Anspruch verneint. Die Revision muß, wie geschehen, mit der sich aus den §§ 97 EDO und 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Ascher dohannsen WUstenberg Maaß Wilden