Rechtssatzs Feststellungen des Berufungsgerichts über das ausländische Heimatrecht des Ehemannes sind für t das Revisionsgericht auch dann bindend, wenn davon die Zuständigkeit.der inländischen Gerichte nach § 606 Abs.3 Nr. 1 ZPO (§ 606 b Nr. 1 nJ%) Tatbestands Die Parteien sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Nordamerika, Sie schlossen am 7, Januar 19,24 die She in Chicago Ill„, USA, Ihren letzter, gemeinsamen Wohnsitz hatten sie in Washington* District of • Columbia,-'.-USAo Die Beklagte wohnt heute noch dort» Der Kläger hält sich seit dem 28„ August 1947 in Deutschland auf0 Er war zunächst bei einer Dienststelle seines Heimatlandes in Deutschland beschäftigt und wohnte in Bad Godesberge Seit Mai 1953 ist er beim Unesco-Institut für Sozialwissen-schaften in Köln angestellt und wohnt seit 1* Juni 1953 in "Bonn,- Im Tannenbusch 26,: wo er auch polizeilich gemel det lato Bas Urteil des Berufungsgerichts» das das Landgericht in Bonn für die Verhandlung und Entscheidung der Ehescheidungsklage für zuständig erklärt, ist mit der, Revision anfechtbaro ■§ 512a und §549 Abs, 2 ZPO schließen die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus. Pas Berufungsgericht- s:i.ehr beide Voraussetzungen : für die Zuständigkeit der; deutschen Gerichte im vorliegenden Pall als gegeben an„ Es fragt sich, ob und inwieweit eine Nachprüfung im Revisionsrechtszug möglich ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß nach § 549 ZPO eine Revision nur auf eine Verletzung einer Vorschrift des deutschen Bundesrechts oder der in dieser Bestimmung dem Bundesrecht gleichgestellten Vorschriften gestützt werden kann„Zu ihnen gehören die des ausländischen Rechts nichts Rach § 562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt ausländischer Gesetze für das Revisionsgericht bindend., dessen Kündigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist»; Biese tatsächlichen Pest Stellungen ;rechtfertigen nach ' deutschem;Recht 1 die Annahme, daß der, Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des angerufenen ..'deutschen'"' Gerichts; hat „ dem He front- ,, recht des Klägers-die von den deutschen Gerichten zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird, so ist davon auszugehen, daß zu prüfen ist, ob nach dem Heimatrecht des Klägers, nämlich nach, dem des Districts of Columbia, Urteile■deutscher Gerichte in Ehesachen anzuerkennen sind».. Pies ist für die Entscheidung materiell-rechtlicher Prägen allgemein anerkannt, Im vorliegenden Fall handelt es sich aber darum, ob das vom Kläger angerufene-'deutsche Gericht zuständig ist, also ob eine Prozeßvoraussetzung gegeben ist und somit um eine verfallrensrechtliche Präge „ Proze.ßvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch noch im Revisionsrechtszuge (vg\L, Rosenberg Lehrbuch des Deutschen-Zivilprozeßrechts 6r AuflV S.;404 I zu § 562 ZPO)= Auch das Reichsgericht ist früher in ständiger Rechtsprechung (RGZ 85.5 1531 155) der Auffassung gewesen, daß das Revisionsgericht an die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des ausländischen Rechts'auch insoweit gebunden sei, als es sich um die Präge der Zuständigkeit des! Es könnten für diese Ansicht Erwägungen herangezogen werden, wie sie in der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 528 Abs. 1 Nr. 5 ZPO angestellt worden sind und die etwa dahin gehen, daß das fremde Recht hier nicht als Rechtssatz auf einen gegebenen Tatbestand angewendet werde- daß vielmehr das, was das fremde Recht bestimmt, nur eine Vorfrage für die auf deutschem Rechtsgebiet liegende Hauptfrage ist, ob nämlich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (RGZ 115, 1Q3? Sodann ist auch mit der Erwägung, daß die Beurteilung des ausländischen Rechts nur eine Vorfrage für die Entscheidung über die Zuständigkeit; sei, nichts gewonnen. Denn auch bei einer sachlich-rechtlichen Entscheidung kann der Inhalt und die Auslegung ausländischen Rechts;maßgebend lediglich für eine Vorfrage sein, dies müßte sonst 1 gleichfalls zur Folge haben, daß auch in diesen Fällen ; Bestehen und Inhalt/des ausländischen- Rechts einer, Nach-: Prüfung;im Revisionsrechtszuge zu unterziehen wäre» Damit wäre aber;§ 562 ZPO jegliche praktische Bedeutung/genommen.: Dies würde; auch im Widerspruch zu.einer einheitlichen und unbestrittenen Rechtsprechung und Rechtslehre stehen- Schließlich spricht auch hiergegen die Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Revisionsrechtszuge nachgeprüft; werden kann- wenn hierüber der Berufungsrichter auf Grund nicht revisiblen Rechts entschieden hat. 3o Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach dem Heimatrecht des Klägers das Scheidungsurteil eines aus-; ländischen Gerichts anzuerkennen ist, wenn der klagende' Ehegatte in seinem Bezirk seinen Wohnsitz hat und dieser Wohnsitz, nicht in fraudem legis d,h, nur zu dem Zweck der Erhebung der Ehescheidungsklage begründet worden ist. Dasselbe muß auch hinsichtlich der gleichfalls für das Revisionsgericht bindend entschiedenen Frage gelten, daß der Wohnsitz des Klägers in Bonn nicht in fraudem legis begründet worden sei.
Für das Nachschlagewerk! Für die /Amtliche Sammlung!; Gesetz; ZPO §§ 5493 561, 562 und 606 Rechtssatzs Feststellungen des Berufungsgerichts über das ausländische Heimatrecht des Ehemannes sind für t das Revisionsgericht auch dann bindend, wenn davon die Zuständigkeit.der inländischen Gerichte nach § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (§ 606 b Nr. 1 nJ%) ' ' abhängt. '■ Aktenzeichen: IV ZR 148/57 OLG Köln Urteil des BGH vom 19. März 1958 IG Bonn Verkündet It * Protokoll am 19 März 1958' :7 Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle : : i m H a m e n d es V "o .1 k e s In dem Rechtsstreit r; der v krau Hilda Bo AfHHB geb„: dflHIHB in Wj Avenue! H.. V7* Washington;, District of Columbia, USA? Beklagten und Revisionsklägerin., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, : g e g e n ihren Ehemann, den Soziologen Reis in B( Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof0Dr, hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14vaMrz 1958 .unter..-Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen*. Dr*v0Werner? Wilden und DroLoewenheim •'*; ;7v' für Recht erkannt ? // Die Revision gegen das Urteil des 9„ Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Köln vom 9. April 1957 wird auf Kos een der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen* 2 Tatbestands Die Parteien sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Nordamerika, Sie schlossen am 7, Januar 19,24 die She in Chicago Ill„, USA, Ihren letzter, gemeinsamen Wohnsitz hatten sie in Washington* District of • Columbia,-'.-USAo Die Beklagte wohnt heute noch dort» Der Kläger hält sich seit dem 28„ August 1947 in Deutschland auf0 Er war zunächst bei einer Dienststelle seines Heimatlandes in Deutschland beschäftigt und wohnte in Bad Godesberge Seit Mai 1953 ist er beim Unesco-Institut für Sozialwissen-schaften in Köln angestellt und wohnt seit 1* Juni 1953 in "Bonn,- Im Tannenbusch 26,: wo er auch polizeilich gemel det lato ; Der Kläger hat beim Landgericht in Bonn Klage erhoben mir dem Antrag« die Ehe der Parteien aus § 48 EheG zu scheiden, Vor EI:ntritt in die mündliehe Verhandlung hat die Be-klagte die mangelnde Zuständigkeit des Landgerichts Bonn geltend gemacht und gebeten;, über diese prozeßhindernde Einrede vorab zu entscheiden. Der"Kläger hat beantragty die Einrede zu verwerfen, da er sowohl seinen Wohnsitz nach deutschem Pocht als auch sein domicil nach" amerikanischem Hecht in Bonn :häbe^V^;;VVy|': Durch Zwischenurteil vom 15= Mai 1956 hat sich das t Landgericht in Bonn "zur Entscheidung über die Ehesehei- • ^ dungsklage für zuständig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten v zuriiekgewi esen. .0 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Proseßabweisung weitere, Per Kläger bittet, die Revision zurücksuweisenf Entsehei dungs gr ünde s I, Bas Urteil des Berufungsgerichts» das das Landgericht in Bonn für die Verhandlung und Entscheidung der Ehescheidungsklage für zuständig erklärt, ist mit der, Revision anfechtbaro ■§ 512a und §549 Abs, 2 ZPO schließen die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus. da Prozeßgegen-stand-kein vermögensrechtlicher Anspruch isto II, ’ : ■ Pa beide Ehegatten nicht die deutsche:St a at s an geh ör i g-keit besitzen« hängt die Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts entsprechend dem § 606 Abs, 3 lfr= I ZPO davon ab, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes: oder der Brau;im Inlande gelegen ist und obfnach dem Heimatrecht des Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird •. . Pas Berufungsgericht- s:i.ehr beide Voraussetzungen : für die Zuständigkeit der; deutschen Gerichte im vorliegenden Pall als gegeben an„ Es fragt sich, ob und inwieweit eine Nachprüfung im Revisionsrechtszug möglich ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß nach § 549 ZPO eine Revision nur auf eine Verletzung einer Vorschrift des deutschen Bundesrechts oder der in dieser Bestimmung dem Bundesrecht gleichgestellten Vorschriften .. 4 - gestützt werden kann„Zu ihnen gehören die des ausländischen Rechts nichts Rach § 562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt ausländischer Gesetze für das Revisionsgericht bindend., 1,, Was nun zunächst den gewöhnlichen Aufenthalt anlangt * so ist die Präge» ob ein Ehegatte im Inland einen solchen hat, nach deutschem Recht zu beurteilen» Rach diesem isc maßgebend, ob der Kläger sich im Bezirk des angerufenen deutschen Gerichts unter Umständen: aufhält, die ihrer Rä-tur nach auf einen gewöhnlichen Aufenthalt dort hinweisend Nach den tatsächlichen,. • von der Revision’ auch '..'.'nicht ^nge--griffenen Peststellungen des Berufungsgerichts bewohnt der Kläger seit dem Jahre 1953 in Bonn eine aus mehreren Räumen .bestehende Wohnung» ,. Er ist dort ordnungsmäßig polizeilich angeraeldet, Beruflich ist er beim Ünesco-Institu für Soziälwissenschaften in Köln tätig.und zwar.auf Grund eines unbefristeten Bienstvertragest,: mit . dessen Kündigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist»; Biese tatsächlichen Pest Stellungen ;rechtfertigen nach ' deutschem;Recht 1 die Annahme, daß der, Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des angerufenen ..'deutschen'"' Gerichts; hat „ 2 o Was sodann die Präge betrifftob nach . dem He front- ,, recht des Klägers-die von den deutschen Gerichten zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird, so ist davon auszugehen, daß zu prüfen ist, ob nach dem Heimatrecht des Klägers, nämlich nach, dem des Districts of Columbia, Urteile■deutscher Gerichte in Ehesachen anzuerkennen sind».. Um diese Frage zu entscheiden, ist dieses Recht festzustellen und erforderlichenfalls auszulegen» Dies hat der Berufungsrichter auch ge'tan» Für die Nachprüfung der Entscheidung ist insoweit .,5 • zu beachten, daß grundsätzlich entsprechend den §§ 549? 562 ZPO die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts mir der Revision nicht angegriffen werden kann. Pies ist für die Entscheidung materiell-rechtlicher Prägen allgemein anerkannt, Im vorliegenden Fall handelt es sich aber darum, ob das vom Kläger angerufene-'deutsche Gericht zuständig ist, also ob eine Prozeßvoraussetzung gegeben ist und somit um eine verfallrensrechtliche Präge „ Proze.ßvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch noch im Revisionsrechtszuge (vg\L, Rosenberg Lehrbuch des Deutschen-Zivilprozeßrechts 6r AuflV S.;404 zu IY 2 und die dort angeführte Rechtsprechung)« Es fragt sich daher, ob die Feststellungen des,Berufungsgerichts hinsichtlich des ausländischen Rechts, soweit sie verfah- rensrechtlich einwandfrei getroffen sind-,''dasRevisions- gericht binden! Pies muß grundsätzlich bejaht werden! § 562 ZPO bestimmt ohne, jegliche Einschränkung, daß das Revisionsge- richt an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden ist, DievZ^ stellt damit die Feststel- lung über das Bestehen und den Inhalt ausländischen' Rechts einer Patsachenfeststellung gleich (vgl„ auch Stein/jonas/Schönke 18, Auf!« I zu § 562 ZPO)= Auch das Reichsgericht ist früher in ständiger Rechtsprechung (RGZ 85.5 1531 155) der Auffassung gewesen, daß das Revisionsgericht an die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des ausländischen Rechts'auch insoweit gebunden sei, als es sich um die Präge der Zuständigkeit des! angerufenen Gerichts .'handele (vgl, auch Sydow/Busch Anm, 1 zu §562 ZPO - 21, Auf11 -)« ^on dieser Rechtsprechung ist es-jedoch in seiner. Entscheidung RGZ 150, 293, 295 abgegangen, ohne daß es eine nähere Begründung dafür gegeben hat. Ihm hat:sich Stein/Jonas/Schönke in Anm, IV C 6 - . 6 - zix § 549 ZPO angeschlossen. Es könnten für diese Ansicht Erwägungen herangezogen werden, wie sie in der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 528 Abs. 1 Nr. 5 ZPO angestellt worden sind und die etwa dahin gehen, daß das fremde Recht hier nicht als Rechtssatz auf einen gegebenen Tatbestand angewendet werde- daß vielmehr das, was das fremde Recht bestimmt, nur eine Vorfrage für die auf deutschem Rechtsgebiet liegende Hauptfrage ist, ob nämlich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (RGZ 115, 1Q3? 105).. I’iesenErwägungen vermag der erkennende Senat nicht beizutreten,, Zunächst spricht gegen sie der klare Wortlaut des §562 ZPO. Sodann ist auch mit der Erwägung, daß die Beurteilung des ausländischen Rechts nur eine Vorfrage für die Entscheidung über die Zuständigkeit; sei, nichts gewonnen. Denn;auch wenn man dies als eine Vorfrage ansehen will, so bleibt nach wie vor offen, ob der Revisionsrichter nicht durch §§549, 562 ZPO auch an die:; Beurteilüng der Vorfrage: durch den Berufungsrichter gebunden ist. Dies muß aber bejaht werden. Denn auch bei einer sachlich-rechtlichen Entscheidung kann der Inhalt und die Auslegung ausländischen Rechts;maßgebend lediglich für eine Vorfrage sein, dies müßte sonst 1 gleichfalls zur Folge haben, daß auch in diesen Fällen ; Bestehen und Inhalt/des ausländischen- Rechts einer, Nach-: Prüfung;im Revisionsrechtszuge zu unterziehen wäre» Damit wäre aber;§ 562 ZPO jegliche praktische Bedeutung/genommen.: Dies würde; auch im Widerspruch zu.einer einheitlichen und unbestrittenen Rechtsprechung und Rechtslehre stehen- Schließlich spricht auch hiergegen die Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Revisionsrechtszuge nachgeprüft; werden kann- wenn hierüber der Berufungsrichter auf Grund nicht revisiblen Rechts entschieden hat. Dies 7 wird von der Rechtsprechung einhellig verneint (vgl, insbesondere RGZ 109» 8, 10; 130, 319: 327; LM Nr„ 4 z-u. § 102 BE Cr und BG-HZ 21. 214, 217).- Eine uneingeschränkte Anwendung des § 562 ZPO steht auch mit dem Zweck und Ziel des deutschen Revisionsverfahrens im Einklang, Zu seinen Aufgaben gehört es grundsätzlich nicht, Prägen des ausländischen Rechts zu entscheiden, 3o Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach dem Heimatrecht des Klägers das Scheidungsurteil eines aus-; ländischen Gerichts anzuerkennen ist, wenn der klagende' Ehegatte in seinem Bezirk seinen Wohnsitz hat und dieser Wohnsitz, nicht in fraudem legis d,h, nur zu dem Zweck der Erhebung der Ehescheidungsklage begründet worden ist. Es . hat weiter festgestellt, daß der Kläger auch im Sinne seines Heimatrechts einen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts hat. und dieser Wohnsitz nicht in fraudem legis begründet worden ist. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrens-reehtiieheh Rügen sind nicht begründet. Wie die Bezugnahme auf das Zwischenurteil vom 30, ilovember 1956 er-gibt, hat das Berufungsgericht nicht die von einander abweichenden Erklärungen des Klägers, auf die die Revision im einzelnen verweist,' außer acht gelassen, sich vielmehr mit diesen eingehend auseinandergesetzt und ist hierbei unter ihrer Würdigung zu der Feststellung eines ‘Wohnsitzes des Klägers im Sinne seines Heimatrechts gekommen. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt somit nicht vor. Dasselbe muß auch hinsichtlich der gleichfalls für das Revisionsgericht bindend entschiedenen Frage gelten, daß der Wohnsitz des Klägers in Bonn nicht in fraudem legis begründet worden sei. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rügen sind lediglich auf eine andere, im Revisionsrechtszuge nicht zulässige. Würdi- gung des Verhaltens des Klägers gerichtet. III „ Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüclczuweisen. Ascher Johannsen v, Werner Wilden Dr »Loewenheini