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BGH

Gericht: BGH

November 1947 und ersuchte darin den Entnazifizierungshaupt aus schuss, den Beklagten erneut zu überprüfen, ihn in die Gruppe III einzustufen, ihm die Ausübung eines selbständigen Gewerbes zu untersagen und der Klosterkammer als Verpächterin des Beklagten mitzuteilen, dass es nicht tragbar sei, wenn der Beklagte trotz der von ihm gegen den Klager erstatteten Anzeige Pächter von staatlichem Grund und Boden bleibe» Der Vorsitzende des Unterausschusses BpBPPB der Zeuge N^PB’ machte dem Beklagten Mitteilung von dem Schreiben und riet.ihm, sich mit dem Kläger gütlich zu einigen. sen« Auch der Berufungsausschuss sah nach den Gründen seiner Entscheidung die notarielle Anerkennung eines Schadensersatz-anspruches durch den Beklagten als einen Milderungsgrund an und nahm deshalb ebenfalls von der Auferlegung der Beschränkungen des § 9 g) und h) Abstand« Das auf die Anzeige des Klägers vom 11, Juni 1946 eingeleitete strafrechtliche Verfahren war zunächst von der Staatsanwaltschaft im März 1947 mangels Beweises eingestellt worden, es wurde dann im Oktober 1949 auf Anregung des Obersten Klägers für die Entnazifizierung in Niedersachsen wieder ausgenommen und zur Anklage gebracht. Der Kläger sei um ein etwaiges Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert, da eine $chadensersatz-pflicht ihm gegenüber gar nicht bestehe oder bestanden habe» •Die Berufung auf den Vertrag sei mit Rücksicht auf das spätere Verhalten des Klägers im Entnazifizierungsverfahren arglistig, Es fehle dem Kläger nach Empfang der Haftentschädigung von 1500,— DM und dem dadurch bewirkten Rechtsübergang seiner Ansprüche auf das Land Niedersachsen auch an der Aktivlegitimation für seine Klage, Im einzelnen hat der Beklagte dazu behauptet: Die Anzeige vom Jahre 1941 erfülle nicht den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenszufügung» Sie sei objektiv richtig gewesen und nur unter Druck erstattet worden, und zwar zu einer Zeit,als man noch nicht mit einer unmenschlichen Gewaltanwendung durch das nationalsozialistische Regime habe zu rechnen brauchen. Die politischen Äusserungen des Klägers seien nicht von ihm - Beklagten - oder seiner Ehefrau, sondern von ihrem Pflichtjahrmädchen, der Zeugin Ilöser, aus dem Hause getragen worden. der ihn mehrfach deshalb aufgesucht habe, sowie von den SA-Leuten und vom unter der Drohung, dass er sonst ebenfalls angezeigt werden und seine Konzession verlieren würde, zu der Anzeige gedrängt worden,, Er habe sich zunächst gegen die Anzeige gesträubt, habe sie dann auch erst nach etwa 14 Tagen erstattet und sich zunächst, um den Schein zu wahren, zu der an sich unzuständigen Ortspolizeibehörde begeben, er sei von dort aus aber zur Gestapo gebracht worden, wo er die Anzeige dann habe erstatten müssen« Den Vertrag vom 10* Januar 1948 habe er unter dem Drucke der Tatsache geschlossen, dass der Kläger gegen ihn das Entnazifizierungsverfahren mit Nachdruck betrieben und im^Rahmen dieses Verfahrens versucht habe, ihn um seine Pachtung zu bringen. zender einer Berufungskammer gewesen« Diese Notlage des Beklagten habe der Kläger ausgenutzt* Er - Beklagter - habe den Vertrag nicht geschlossen, um sich mit dem Kläger über dessen angebliche Schadenersatzforderung zu vergleichen, sondern nur, um den Kläger von weiteren Schritten abzuhalten und um seine eigene Existenz zu retten. Der Kläger sei aber seinem für den Abschluss des Vertrages massgeblichen Versprechen, sich im Entnazifizierungsverfahren des Beklagten loyal zu verhalten, nicht nachgekommen. Per Kläger hat entgegnets Per Beklagte sei bei Abschluss des Vertrages vom 10»Januar 1948 nicht unter Bruck gesetzt worden, sondern habe von sich aus auf den Abschluss gedrängt und anfangs sogar nQch mehr geboten. Es sei deshalb umgekehrt vom Beklagten arglistig, wenn dieser jetzt nach Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens seine Verpflichtung aus dem Anerkenntnis nicht erfüllen wolle. Eür den Klaganspruch sei er - Kläger - weiterhin aktiv legitimiert, da das Land Niedersachsen seine Ansprüche nicht angemeldet habe, weil die Ansprüche des Landes einen anderen Inhalt als die Klagansprüche hätten, nämlich auf Geld gingen, und weil ein etwaiger Rechtsübergang nicht zu dem Nachteil des Klägers geltend gemacht werden könne. Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene notarielle Vertrag vom 10» Januar 1948 ein selbständiges Schuldanerkenntnis und ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne der §§ 781, 780 BGB enthalte» Der Beklagte habe dieses Anerkenntnis und dieses Versprechen nicht ohne Rechtsgrund abgegeben, sondern auf der Grundlage eines zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Vergleichs, durch den die Ungewissheit über das Bestehen sowie über den Inhalt und die Höhe der Schadenersatzforderung des Klägers beseitigt worden sei. Das Berufungsgericht hat Weiter ausgeführt, dass der Vertrag vom 10» Januar 1948 weder gegen die Militärregierungs-VO Nr 92 noch gegen Bestimmungen über die Bewirtschaftung von Holz verstossen habe und somit nicht nach § 134 BGB Die Notwendigkeit einer gegenteiligen Auslegung ergibt sich nicht, wie der Beklagte im Revisionsrechtszuge geltend gemacht hat, aus den in der Anordnung Nr 32 getroffenen Bestimmungen zur Regelung des Lizenzver-fahrens» Auch in diesen Bestimmungen ist nicht ausgespro-, * chen, dass schon die Vereinbarung einer Lieferungspflicht genehmigungsbedürftig sei, es ist vielmehr auch hier nur von einer Lizenz zu dem Erwerb oder Verbrauch die Rede (Nr 4 a und Anhang A Nr IV, 21), Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, dass selbst beim Bestehen einer Genehmigungspflicht für das Verpflichtungsgeschäft dieses, wenn es ohne die Genehmigung vorgenommen worden war, nich't von Anfang an nichtig, sondern lediglich schwebend unwirksam war und bei späterem Wegfall der Genehmigungspflicht voll wirksam geworden ist« Der Kläger, so führt es aus, habe sich in diesem Vertrag unter Ausnutzung der ihm bekannten und von ihm sogar erst geschaffenen Zwangslage des Beklagten von diesem eine Leistung versprechen lassen, die trotz Berücksichtigung des vom Beklagten mit seiner Verpflichtung erstrebten und des von ihm erreichten Zweckes vor allem wegen der Art der versprochenen Leistung derart übermässig sei, dass sich in alledem eine Gesinnung des Klägers offenbare, die zusammen mit der übermässigen Verpflichtung des Beklagten dem Rechtsgeschäft den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücke, es mit anderen Worten nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstossend erscheinen lasse. Diese und die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung von der Nichtigkeit des Vertrages näher begründet, ergeben, dass es den Begriff der Sittenwidrigkeit in seiner Anwendung auf den vorlie-genden Sachverhalt verkannt und infolgedessen nicht alle Umstände aufgeklärt hat, die für die sittliche Bewertung dieses Vertrages von Bedeutung sind«. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um diese Präge, wie es das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht getan hat, in Bezug auf den notariellen Vertrag vom 10« Januar 1948 zu verneinen« Im vorliegenden Palle kommt, wovon (trotz des formel-* haften Hinweises in dem angefochtenen Urteil auf Inhalt, Beweggrund und Zweck des Vertrages) ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht, nur die letztere Möglichkeit in Betracht« Das Berufungsgericht sieht'sie darin als erfüllt, dass der Kläger sich durch diesen Vertrag unter Ausbeutung einer Zwangslage des Beklagten aussergewöhnliche Vorteile verschafft habe« Dass der Beklagte sich beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befunden hat, und dass der Kläger dies wusste, hat das Berufungsgericht freilich ohne Bechtsirrtum festgestellt. Der Beklagte sah sich damals der Gefahr gegenüber, dass in seinem Entnazifizierungsverfahren die von ihm im Jahre 1941 gegen den Kläger erstattete Anzeige als erhebliche politische Belastung bewertet und zu einer für Eine andere Möglichkeit, diese Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen, als ein gütliches Yfiedergutmachungs-abkommen mit dem Kläger zu treffen, schien es nicht zu ge-ben0 Das alles war auch dem Kläger bekannt« Trotzdem ist es schon nicht ganz unbedenklich, dass das Berufungsgericht zur Stütze seiner Auffassung von der Sittenwidrigkeit des Vertrages die Feststellung verwertet, der Kläger habe diese Zwangslage herbeigeführt, Diese Feststellung als solche ist zwar nicht zu beanstanden, Sie könnte aber bei der sittlichen Wertung des Verhaltens und der Einstellung des Klägers, soweit diese hier erheblich sind, nur dann zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen, wenn dem Kläger ein sittlicher Vorwurf daraus gemacht werden könnte, dass er den Beklagten in diese Zwangslage gebracht hat. Der Kläger kann danach vielmehr, als er den Beklagten beim Entnazifizierungshauptausschuss anzeigte, der Überzeugung gewesen sein, dass ihm im Jahre 1941 durch ein - mindestens sittlich - nicht zu billigendes Verhalten des Beklagten, wenn nicht im Rechtssinne, so doch vom sittlichen Standpunkt aus schweres Unrecht geschehen sei, dass dieses Verhalten des Beklagten daher eine Sühne verdiene und dass Sühne- und Sicherungsmaßnahmen, wie sie im § 9 Abs 2, Buchstabe g und h der. Hat aber der Kläger die Anzeige gegen den Beklagten Eine dahingehende Feststellung hat jedoch das Berufungsgericht nicht getroffen, Der von ihm festgestellte Sachverhalt bietet auch dafür keinen Anhalt, Die Initiative zu einer gütlichen 7/ieder-gutmachungsvereinbarung ist danach vom Beklagten ausgegangen, ohne dass der Kläger ihm etwas Derartiges nahegelegt hatte. Eine andere Einstellung des Klägers ist auch aus dem in seinem Auftrag durch den Notar Dr»J^mm^ an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 10- Januar 1948 nicht zu folgern, in welchem erklärt ist, dass der Kläger an der Der Kläger kennte der Überzeugung sein, dass der Beklagte nunmehr mit den in dem vertrag von ihm übernommenen Leistungen eine hinreichende Sühne freiwillig auf sich genom men habe* Der Umstand, dass der Kläger das vertragliche Leistungs versprechen des Beklagten angenommen hat, obwohl er erkannte, dass dieser hierzu durch die von ihm, dem Klager, geschaffene Zwangslage veranlasst war, soll ersichtlich auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts für sich allein das Merkmal der Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht begründen* Das soll vielmehr erst durch das Hinzutreten eines weiteren Umstandes, nämlich durch die Art und den Umfang der versprochenen Leistung geschehen sein» In dieser Hinsicht ist jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts von Bedeutung, dass der Kläger zur Seit des Vertragsschlusses angenommen habe, der Beklagte sei ihm gegenüber rechtlich zu dem Schadensersatz verpflichtet. Von dem - zutreffenden - Standpunkt aus, dass der Kläger sittlich nicht verwerflich handelte,- wenn er vom Beklag-ten Überhaupt Schadensersatz verlangte oder ihm eine Schadensersatzleistung zu demutete, konnte es auch nicht verwerflich sein, dass er sich in Sachwerten statt in Geld entschädigen liess, Die Reichsmark war zur Zeit des Vertragsschlusses in ihrer realen Kaufkraft bereits erheblich entwertet. Andererseits ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass und aus welchen Gründen die vom Beklagten zu erbringenden Sachleistungen für diesen bei Berücksichtigung seines Gewerbebetriebes (Sägemühle) sowie seiner gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse, über die das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen trifft, und bei Berücksichtigung der zweijährigen Frist, die ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gewährt war, eine besonders drückende oder gar existenzgefährdende Last zu werden drohte, und'dass der Kläger dies erkannt habe oder sich doch dieser Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen habe. im Hinblick auf solche ihm bekannten oder grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Umstände die vom Beklagten übernommenen Lasten im Vergleich zu dem von ihm erlittenen Schaden als unverhältnismässig schwer und ungerecht erkannt hat oder erkennen musste, könnte sein Handeln nach dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Lenkenden als verwerflich bezeichnet werden, Es hätte danach auch näherer Feststellungen darüber bedurft, in welcher 'tfeise und in welchem Maße der Kläger durch seine kriegsgerichtliche Verurteilung und deren Auswirkungen zu Schaden gekommen war. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Parteien beim Abschluss des notariellen Vertrages vom 10.. Sollte.eine solche Annahme die Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sein, so würde es möglicherweise eine unzulässige HechtsausÜbung bedeuten, wenn der Kläger seine Forderung aus dem Vertrage jetzt noch in voller Höhe geltend machen würde, obwohl nach Treu und Glauben von ihm erwartet, werden müsste, dass er sie um den Betrag, den er aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, ermässigto In diesem Falle wäre seine Klage zu einem entsprechenden Teil abzuweisen (vgl HG 152, 403)«.

Zitierte Normen: § 138 BGB
FeststellungvertragenAnzeigeBerufungsgerichtInhaltVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

IV. ZR„ 148/52
Verkündet am 18. März 1954 Klett, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Wilhelm S ,
weg %,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt prof.pr
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br.Kregel und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. Juni 1953 wird aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das . Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gegen
den Landwirt Ernst T
in
 Beklagten und Revisionsbeklagten5
Von Rechts wegen

 Tatbestands
 Im Februar 1941 hatte der Kläger, der damals von der Wehrmacht beurlaubt und in seinem Beruf als Handelsvertreter tätig war, aus einem geschäftlichen Anlass die Gastwirtschaft des Beklagten aufgesucht und dort zunächst gegenüber der Frau des Beklagten, dann auch gegenüber dem Beklagten selbst Äusserungen politischen Inhalts getan. U.a, hatte er erklärt, dass Deutschland den Krieg nicht gewinnen könne und dass es den Katholiken im Falle eines deutschen Sieges genau so gehen werde wie den Juden. Der Beklagte hatte hierüber bei der geheimen Staatspolizei in	eine	Anzeige erstattet. Der
 Kläger war daraufhin am 24» Oktober 1941 vom Feldgericht der Division z.b.V. in	wegen	Zersetzung	der Wehrkraft zu
 einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Er hatte davon 9 Monate verbüßt und die restliche Zeit in einer Baukompanie im bombengefälirdeten Gebiet- gearbeitet.
Nach dem Kriege erstattete der Kläger gegen den Beklagten unter Darstellung dieses Sachverhalts am 17. Mai 1946 eine Anzeige an den Entnazifizierungshauptausschuss für den Kreis	und	am 11. Juni 1946 eine Anzeige an die
 Staatsanwaltschaft in Osnabrück wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit-. Als er im Oktober 1947 in den Entnazifizierungs-Berufungsausschuss für den Regierungsbezirk 0 berufen wurde, stellte er fest, dass seine Anzeige vom 17.
Mai 1946 aus den Entnazifizierungsakten des Beklagten verschwunden und der Beklagte in Gruppe IV eingestuft worden war. Er wiederholte deshalb seine Anzeige mit einem Schreiben vom 11. November 1947 und ersuchte darin den Entnazifizierungshaupt aus schuss, den Beklagten erneut zu überprüfen, ihn in
 die Gruppe III einzustufen, ihm die Ausübung eines selbständigen Gewerbes zu untersagen und der Klosterkammer als Verpächterin des Beklagten mitzuteilen, dass es nicht tragbar sei, wenn der Beklagte trotz der von ihm gegen den Klager erstatteten Anzeige Pächter von staatlichem Grund und Boden bleibe» Der Vorsitzende des Unterausschusses BpBPPB der Zeuge N^PB’ machte dem Beklagten Mitteilung von dem Schreiben und riet.ihm, sich mit dem Kläger gütlich zu einigen. Der Beklagte bat daraufhin den Zeugen IipHHH um Vermittlung beim Kläger» Dieser fand sich bereit, mit dem Beklagten zu verhandeln?und fuhr auf dessen Wunsch am 10. Januar 1948 zu ihm» Er liess sich von dem Rechtsanwalt und
 Notar Dr. <PPPPPPBP aus ^PBBB begleiten. Die Parteien schlossen darauf an diesem Tage zu Protokoll des erwähnten Notars einen Vertrag, dessen §§1-5 lauten?
§ i
Ich, der Erschienene 2u 2 (Beklagter), erkenne hiermit an, dem Erschienenen zu 1 (Kläger), einen Betrag aus Schadensersatz in Höhe von rund 9 0*00 (neuntausend) Reichs- bezw. Goldmark zu verschulden.
§ 2
Wir vereinbaren die Abdeckung dieser Schuld wie folgt:
a)	Lieferung von 40 (vierzig) Pestmeter Bauholz mittlerer Qualität,
b)	Verkauf bezw. Beschaffung? d.h» Übereignung eines Bauplatzes im Werte von 5 - 7000,- (fünf bis siebentausend) Reichsmark in oppBHB 0(^er seiner Nähe.
§ 3
 Der Erschienene zu 2 (Beklagter) erhält eine Frist zur Erfüllung der in § 2 genannten Verpflichtungen bis zu dem 10- Januar 1950.
Ebenfalls unter dem 10 * "Beklagten folgende~’ro
. Januar 1948 gab .Dr«<pppppppp| dem n' iiim und" dem Kläger unterschriebene
 Erklärung ab:
Vj-
4 -
l4p, den 10,1.1948
Herrn Ernst T
in
 Hiermit gebe ich Ihnei^namens meyies^uxtrafijj^ber^ des Herrn Wilhelm	in	BfllBHfew
 die Erklärung, aasszwi sehen ihm und Ihnen heute von mir eine gütliche Bereinigung aller Ansprüchein vollster Übereinstimmung erfolgt ist und Herr S  keinerlei Ansprüche mehr gegen Sie stellt. An der Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens hat er deshalb kein Interesse mehr«
Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Beklagte durch Entscheidung des Entnazifizierungshauptausschusses für den
 der Verordnung über Rechtsgrundsätze der Entnazifizierung im lande Niedersachsen vom 3- Juli 1946 (GTB1 Nds S 68) in Kategorie II eingestuft. In den Gründen wurde u.a. gesagt?
"Als eine sehr starke Belastung ist jedoch die Tatsache, dass fAüm Jahre 194-1 den Kavifmann Wilhelm SflHP in	bei	der Partei angezeigt hat, .
Wegen dieser gemeinen Denunziation muss die Eingruppierung in Kategorie III erfolgen«, Die verschärfte Anwendung des § 9 und zwar Abs g) und h) sollen nicht in Anwendung kommen, weil T^[^ von sich aus mit S^H^in Verbindung getreten ist und mit ihm durch eoiennotari eilen Vertrag eine Wied er ej^mac hung in erheblichem Ausmaß vereinbarte, die sHp^für die erlittene Gefängnisstrafe entschädigt. "Das Urteil erfolgt in der Erwartung, dass der notarielle Vertrag vom 10.1*1948 erfüllt wird.”
Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung wurde von dem Berufungsausschuss für die Entnazifizierung
 Notar
Kreis B
vom 28. Oktober 1948 auf Grund des § 9
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im Regierungsbezirk	am	24-	März 1949 zurückgewie-
sen« Auch der Berufungsausschuss sah nach den Gründen seiner Entscheidung die notarielle Anerkennung eines Schadensersatz-anspruches durch den Beklagten als einen Milderungsgrund an und nahm deshalb ebenfalls von der Auferlegung der Beschränkungen des § 9 g) und h) Abstand«
Das auf die Anzeige des Klägers vom 11, Juni 1946 eingeleitete strafrechtliche Verfahren war zunächst von der Staatsanwaltschaft im März 1947 mangels Beweises eingestellt worden, es wurde dann im Oktober 1949 auf Anregung des Obersten Klägers für die Entnazifizierung in Niedersachsen wieder ausgenommen und zur Anklage gebracht. Schliesslich wurde es durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Schwurgerichts Osnabrück vom 12, Oktober 1950 - 4 Ks 12/50 (119) - gemäss § 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 31«. Dezember 1949 eingestellt.
Durch Beschluss des Kreissonderhilfsausschusses der Stadt O^pm^vom 25» August 1950 wurde dem Kläger auf Grund des Niedersäohsischen Haften+schädigungsgesetzes vom 31, Juli 1949 (GrVBl Nds S 185) eine Haft ent Schädigung von 1500»— DM bewilligt und durch Beschluss vom 12« April 1951 deren Auszahlung in voller Höhe verfügt.
Mit der gegenwärtigen Klage fordert der Kläger vom Beklagten die Erfüllung des notariellen Vertrages vom 10»Januar 1948, in welchem er ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Beklagten erblickt. Hilfsweise stützt er seine Klage auf § 826 BGB* Er hat beantragt.
den Beklagten zu verurteilen,
a)	ihm 40 fm Bauholz mittlerer Qualität zu liefern,
b)	ihm das Eigentum an einem Bauplatz in
 oder seiner Nähe im Werte von 5 - 7000 DM zu verschaffen,
 
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hilfsweise/
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9000,— DM zu zahlen»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Er hat geltend, gemacht, die notarielle Urkunde vom 10»Januar 1948 stelle kein abstraktes Schuldanerkenntnis, sondern nur eine Beweisurkunde dar. Der notarielle Vertrag sei unter Druck und Drohung zustandegekommen und deshalb wegen Ver-stosses gegen die guten Sitten nichtig sowie wegen Drohung anfechtbar. Der Kläger sei um ein etwaiges Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert, da eine $chadensersatz-pflicht ihm gegenüber gar nicht bestehe oder bestanden habe» •Die Berufung auf den Vertrag sei mit Rücksicht auf das spätere Verhalten des Klägers im Entnazifizierungsverfahren arglistig, Es fehle dem Kläger nach Empfang der Haftentschädigung von 1500,— DM und dem dadurch bewirkten Rechtsübergang seiner Ansprüche auf das Land Niedersachsen auch an der Aktivlegitimation für seine Klage,
 Im einzelnen hat der Beklagte dazu behauptet:
Die Anzeige vom Jahre 1941 erfülle nicht den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenszufügung» Sie sei objektiv richtig gewesen und nur unter Druck erstattet worden, und zwar zu einer Zeit,als man noch nicht mit einer unmenschlichen Gewaltanwendung durch das nationalsozialistische Regime habe zu rechnen brauchen. Die politischen Äusserungen des Klägers seien nicht von ihm - Beklagten - oder seiner Ehefrau, sondern von ihrem Pflichtjahrmädchen, der Zeugin Ilöser, aus dem Hause getragen worden. Er - Beklagter -sei danach von dem inzwischen verstorbenen Ortsgruppenleiter
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der ihn mehrfach deshalb aufgesucht habe, sowie von den SA-Leuten	und	vom	unter der Drohung, dass
 er sonst ebenfalls angezeigt werden und seine Konzession verlieren würde, zu der Anzeige gedrängt worden,, Er habe sich zunächst gegen die Anzeige gesträubt, habe sie dann auch erst nach etwa 14 Tagen erstattet und sich zunächst, um den Schein zu wahren, zu der an sich unzuständigen Ortspolizeibehörde begeben, er sei von dort aus aber zur Gestapo gebracht worden, wo er die Anzeige dann habe erstatten müssen«
Den Vertrag vom 10* Januar 1948 habe er unter dem Drucke der Tatsache geschlossen, dass der Kläger gegen ihn das Entnazifizierungsverfahren mit Nachdruck betrieben und im^Rahmen dieses Verfahrens versucht habe, ihn um seine Pachtung zu bringen. Der Kläger selbst sei Mitglied eines Berufungsausschusses in	der	Notar	^r	'Vorsit-
zender einer Berufungskammer gewesen« Diese Notlage des Beklagten habe der Kläger ausgenutzt* Er - Beklagter - habe den Vertrag nicht geschlossen, um sich mit dem Kläger über dessen angebliche Schadenersatzforderung zu vergleichen, sondern nur, um den Kläger von weiteren Schritten abzuhalten und um seine eigene Existenz zu retten. Der Kläger sei aber seinem für den Abschluss des Vertrages massgeblichen Versprechen, sich im Entnazifizierungsverfahren des Beklagten loyal zu verhalten, nicht nachgekommen. Der Kläger habe vielmehr in der Entnazifizierungsverhandlung, ohne danach gefragt zu sein, auch der Wahrheit zuwider angegeben, dass er - Beklagter - die -Auflösung von Wallfahrten durch die Gestapo ■ veranlasst und dem Kläger anlässlich der Äusserungen im Jahre 1941 gedroht habe, ihn anzuzeigen, wenn der Kläger ihm nicht weiter Zigaretten liefere. Auch habe der Kläger vor. dem Berufungsausschuss der Wahrheit zuwider eidlich bekundet? dass er - Beklagter - die Anzeige unmittelbar nach dem Gespräch,
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also nicht erst auf Prangen des Ortsgruppenleiters,, erstattet habe. Vor dem Schwurgericht habe der Kläger dann selbst die Unrichtigkeit dieser Aussage zugeben müssen.
Per Kläger hat entgegnets
 Per Beklagte sei bei Abschluss des Vertrages vom 10»Januar 1948 nicht unter Bruck gesetzt worden, sondern habe von sich aus auf den Abschluss gedrängt und anfangs sogar nQch mehr geboten. Es komme nicht darauf an, ob der [Beklagte zu einer Schadenersatzleistung rechtlich verpflichtet gewesen sei, da in dem Vertrag zugleich ein Vergleich liege, durch den aller Zweifel,, ob der Beklagte tatsächlich schadenersatzpflichtig sei, habe beseitigt werden sollen. Auch könne das Schuld-
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anerkenntnis schon deshalb nicht zurückgefordert werden, weil die darin versprochenen Leistungen jedenfalls einer sittlichen- oder Anstandspflicht entsprächen, Pas Schuldanerkenntnis sei ohne Rücksicht auf den Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens abgegeben worden. Auch habe er - Kläger - sich im Entnazifizjerungsverfahren des Beklagten durchaus loyal verhalten; er habe zunächst versucht, eine mündliche Verhandlung zu .verhindern, habe dann aber in der Verhandlung als Zeuge wahrheitsgemäss und vollständig aussagen müssen, Pas Schuldanerkenntnis sei in beiden Instanzen des Entnazifizierungsverfahrens zugunsten des Beklagten berücksichtigt worden. Es sei deshalb umgekehrt vom Beklagten arglistig, wenn dieser jetzt nach Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens seine Verpflichtung aus dem Anerkenntnis nicht erfüllen wolle. Eür den Klaganspruch sei er - Kläger - weiterhin aktiv legitimiert, da das Land Niedersachsen seine Ansprüche nicht angemeldet habe, weil die Ansprüche des Landes einen anderen Inhalt als die Klagansprüche hätten, nämlich auf Geld gingen, und weil ein etwaiger Rechtsübergang nicht zu dem Nachteil des Klägers geltend gemacht werden könne.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.. Der Beklagte beantragt* die Revision zurückzuweisen..
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Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene notarielle Vertrag vom 10» Januar 1948 ein selbständiges Schuldanerkenntnis und ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne der §§ 781, 780 BGB enthalte» Der Beklagte habe dieses Anerkenntnis und dieses Versprechen nicht ohne Rechtsgrund abgegeben, sondern auf der Grundlage eines zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Vergleichs, durch den die Ungewissheit über das Bestehen sowie über den Inhalt und die Höhe der Schadenersatzforderung des Klägers beseitigt worden sei. Das Berufungsgericht hat diese seine Auffassung in eingehender Würdigung des Sachverhalts begründet. Seine Ausführungen lassen insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Rieht näher erörtert hat es zwar., worin das gegenseitige Rachgeben der Parteien bei diesem Vergleich bestanden hat. Das war jedoch nach dem feststehenden Sachverhalt so offensichtlich - aufseiten des Beklagten das Anerkenntnis bezw. das Versprechen einer nach Inhalt und Höhe fest bestimmten Schuld, auf seiten des Klägers eine feste Begrenzung und Stundung dieser Schuld -, dass es näherer Darlegungen hierzu nicht bedurfte..
Das Berufungsgericht hat Weiter ausgeführt, dass der Vertrag vom 10» Januar 1948 weder gegen die Militärregierungs-VO Nr 92 noch gegen Bestimmungen über die Bewirtschaftung von Holz verstossen habe und somit nicht nach § 134 BGB
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nichtig sei. Auch diese Rechtsauffassung unterliegt keinem rechtlichen Bedenken,. Die MilRegVO Nr 92 bezweckte ihrem Sinne nach den Schutz der Reichsmark„ Sie bezieht sich daher nur auf Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark oder auf die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauten. Im vorliegenden Ralle war dagegen die Verbindlichkeit des Beklagten inhaltlich dahin bestimmt, dass er Sachwerte zu leisten habe* Eine solche Vereinbarung wurde durch die Verordnung nicht-verboten (vgl BGHZ 9, 56 ^27 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen)*
Wenn das Berufungsgericht weiter die MilRegVO Uber die Bewirtschaftung von Holz und Holzhai bwarefn sowie über den Lohnschnitt vam 1„ September 1946 (VQB1 BZ 1947? 71) und . die Anordnung Nr 32 betr, Kontrolle und Lizenzsystem für Holz vom 28, Juni 1946 (V0B1 BZ 1947, 72) in dem Sinne auslegt, dass nur die Erfüllung von Holzlieferungsverträgen und nicht-auch schon die Vereinbarung einer Lieferungspflicht genehmigungsbedürftig sei, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beans banden. Die Notwendigkeit einer gegenteiligen Auslegung ergibt sich nicht, wie der Beklagte im Revisionsrechtszuge geltend gemacht hat, aus den in der Anordnung Nr 32 getroffenen Bestimmungen zur Regelung des Lizenzver-fahrens» Auch in diesen Bestimmungen ist nicht ausgespro-, * chen, dass schon die Vereinbarung einer Lieferungspflicht genehmigungsbedürftig sei, es ist vielmehr auch hier nur von einer Lizenz zu dem Erwerb oder Verbrauch die Rede (Nr 4 a und Anhang A Nr IV, 21), Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, dass selbst beim Bestehen einer Genehmigungspflicht für das Verpflichtungsgeschäft dieses, wenn es ohne die Genehmigung vorgenommen worden war, nich't von Anfang an nichtig, sondern lediglich schwebend unwirksam war und bei späterem Wegfall der Genehmigungspflicht voll wirksam geworden ist«
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Das Berufungsgericht hält jedoch den notariellen Vertrag wegen Verstosses gegen die guten Sitten naoh § 138 Abs 1 BGB für nichtig.. Der Kläger, so führt es aus, habe sich in diesem Vertrag unter Ausnutzung der ihm bekannten und von ihm sogar erst geschaffenen Zwangslage des Beklagten von diesem eine Leistung versprechen lassen, die trotz Berücksichtigung des vom Beklagten mit seiner Verpflichtung erstrebten und des von ihm erreichten Zweckes vor allem wegen der Art der versprochenen Leistung derart übermässig sei, dass sich in alledem eine Gesinnung des Klägers offenbare, die zusammen mit der übermässigen Verpflichtung des Beklagten dem Rechtsgeschäft den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücke, es mit anderen Worten nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstossend erscheinen lasse.
Diese und die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung von der Nichtigkeit des Vertrages näher begründet, ergeben, dass es den Begriff der Sittenwidrigkeit in seiner Anwendung auf den vorlie-genden Sachverhalt verkannt und infolgedessen nicht alle Umstände aufgeklärt hat, die für die sittliche Bewertung dieses Vertrages von Bedeutung sind«.
Die Präge, ob ein Vertrag gegen die guten Sitten ver-stösst; ist insofern eine Rechtsfrage, als auch vom Revisionsgericht nachzuprüfen ist, ob nach den vom fatsachen-gericht festgestellten tatsächlichen Umständen, die den Vertragsschluss begleiteten und bei Vertragserfüllung v/ei-terwirken, den Forderungen der sittlichen Ordnung, der Redlichkeit und des Anstandes in dem Maße Genüge geschehen ist, wie ihre Erfüllung im Geschäftsverkehr auch vom Durchschnittsmenschen gefordert werden kann und muss (vgl RG
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 58, 214 ff Z2l?7s 65, 390 fff 67, 101 ff /l027; 128, 92 ff ß&t 160, 52 ßg).
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um diese Präge, wie es das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht getan hat, in Bezug auf den notariellen Vertrag vom 10« Januar 1948 zu verneinen«
Voraussetzung für die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstosses gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs 1 BGB ist des näheren, dass der Vertrag 'entweder einen unsittlichen Inhalt hat oder einen gegen einen Dritten ge-richteten, beiden Parteien bewussten unsittlichen Zweck verfolgt, oder dass sein Abschluss ein unsittliches Handeln der einen Partei gegen die andere bedeutet (vgl HG 118, 361 /5627; 120, 144	.
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Im vorliegenden Palle kommt, wovon (trotz des formel-* haften Hinweises in dem angefochtenen Urteil auf Inhalt, Beweggrund und Zweck des Vertrages) ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht, nur die letztere Möglichkeit in Betracht« Das Berufungsgericht sieht'sie darin als erfüllt, dass der Kläger sich durch diesen Vertrag unter Ausbeutung einer Zwangslage des Beklagten aussergewöhnliche Vorteile verschafft habe«
Dass der Beklagte sich beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befunden hat, und dass der Kläger dies wusste, hat das Berufungsgericht freilich ohne Bechtsirrtum festgestellt. Der Beklagte sah sich damals der Gefahr gegenüber, dass in seinem Entnazifizierungsverfahren die von ihm im Jahre 1941 gegen den Kläger erstattete Anzeige als erhebliche politische Belastung bewertet und zu einer für
 
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seine wirtschaftliche Existenz sehr nachteiligen * in ihren Folgen noch nicht zu übersehenden Entscheidung führen werde,. Eine andere Möglichkeit, diese Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen, als ein gütliches Yfiedergutmachungs-abkommen mit dem Kläger zu treffen, schien es nicht zu ge-ben0 Das alles war auch dem Kläger bekannt« Trotzdem ist es schon nicht ganz unbedenklich, dass das Berufungsgericht zur Stütze seiner Auffassung von der Sittenwidrigkeit des Vertrages die Feststellung verwertet, der Kläger habe diese Zwangslage herbeigeführt,
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Diese Feststellung als solche ist zwar nicht zu beanstanden, Sie könnte aber bei der sittlichen Wertung des Verhaltens und der Einstellung des Klägers, soweit diese hier erheblich sind, nur dann zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen, wenn dem Kläger ein sittlicher Vorwurf daraus gemacht werden könnte, dass er den Beklagten in diese Zwangslage gebracht hat. Ob das Berufungsgericht das hat annehmen wollen, lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt erscheint eine solche Annahme nicht berechtigt. Der Kläger kann danach vielmehr, als er den Beklagten beim Entnazifizierungshauptausschuss anzeigte, der Überzeugung gewesen sein, dass ihm im Jahre 1941 durch ein - mindestens sittlich - nicht zu billigendes Verhalten des Beklagten, wenn nicht im Rechtssinne, so doch vom sittlichen Standpunkt aus schweres Unrecht geschehen sei, dass dieses Verhalten des Beklagten daher eine Sühne verdiene und dass Sühne- und Sicherungsmaßnahmen, wie sie im § 9 Abs 2, Buchstabe g und h der. VO über Rechtsgrundsätze der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 3, Juli 1948 (GVB1 Nds S 68) vorgesehen waren, gegen ihn angemessen seien. Hat aber der Kläger die Anzeige gegen den Beklagten
 
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lediglich aus dieser Überzeugung und Einstellung heraus erstattet, so kann sein Vorgehen - einerseits in Anbetracht der Nachteile, die er durch seine kriegsgerichtliche Verurteilung tatsächlich erlitten hatte, andererseits im Hinblick auf die in den damals geltenden Entnazifizierungsgesetzen zu dem Ausdruck gekommenen Anschauungen Uber die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit von Entnazifizierungsmaßnahmen - nicht als sittlich verwerflich bezeichnet werden', Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Beklagten nach einem sittlichen Maßstab beurteilt wird, der sich bei Zugrundelegung eines Durchschnittsmaßes von Redlichkeit :und Anstand, wie es im Rechtsleben gefordert werden kann, ergibt. Dass etwa vom Standpunkt einer höheren ethischen Auffassung, aus etwas anderes vom Kläger hätte erwartet werden können, mit anderen V/orten, dass etwa ein Mann von vornehmer Gesinnung nicht so gehandelt haben würde, wie er es getan hat, kann nicht entscheidend sein (vgl RG 48, 114 ff	58,	214 ff /2lT7?
67,. 101 ff /I027; JW 1936, 3308; Warn 1913 Hr 189).
Eine andere Beurteilung wäre allerdings geboten, wenn der Kläger mit seiner A.nzeige ausschliesslich oder doch in erster Linie seinen persönlichen Vorteil, nämlich den Zweck verfolgt hätte, den Beklagten zu hohen Schadensersatzleistungen an ihn, den Kläger, zu nötigen. Eine dahingehende Feststellung hat jedoch das Berufungsgericht nicht getroffen, Der von ihm festgestellte Sachverhalt bietet auch dafür keinen Anhalt, Die Initiative zu einer gütlichen 7/ieder-gutmachungsvereinbarung ist danach vom Beklagten ausgegangen, ohne dass der Kläger ihm etwas Derartiges nahegelegt hatte. Eine andere Einstellung des Klägers ist auch aus dem in seinem Auftrag durch den Notar Dr»J^mm^ an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 10- Januar 1948 nicht zu folgern, in welchem erklärt ist, dass der Kläger an der
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Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens kein Interesse mehr habe. Der Kläger kennte der Überzeugung sein, dass der Beklagte nunmehr mit den in dem vertrag von ihm übernommenen Leistungen eine hinreichende Sühne freiwillig auf sich genom men habe*
Der Umstand, dass der Kläger das vertragliche Leistungs versprechen des Beklagten angenommen hat, obwohl er erkannte, dass dieser hierzu durch die von ihm, dem Klager, geschaffene Zwangslage veranlasst war, soll ersichtlich auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts für sich allein das Merkmal der Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht begründen* Das soll vielmehr erst durch das Hinzutreten eines weiteren Umstandes, nämlich durch die Art und den Umfang der versprochenen Leistung geschehen sein» In dieser Hinsicht ist jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts von Bedeutung, dass der Kläger zur Seit des Vertragsschlusses angenommen habe, der Beklagte sei ihm gegenüber rechtlich zu dem Schadensersatz verpflichtet. Das Berufungsgericht hält zwar diese Hechtsansicht des Klägers für irrig und ist der Meinung, dass allenfalls nur eine sittliche Verpflichtung des Beklagten bestanden habe, dem Kläger eine gewisse Wiedergutmachung für die Folgen der Anzeige vom Jahre 1941 zu leisten, Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch keinen Anhalt dafür, dass diese rechtsirrige Annahme des Klägers jeder sachlichen Grundlage entbehrt habe und dass es deshalb nicht zu seiner Entlastung dienen könne, wenn er die Verhandlungen mit dem Beklagten über eine Wiedergutmachung von dem Standpunkt aus aufnahm und führte, dass der Beklagte ihm rechtlich oder mindestens sittlich zu dem Schadensersatz verpflichtet sei* Demgemäss erblickt auch das Berufungsgericht das sittenwidrige Handeln des Klägers nicht darin, dass er sich überhaupt eine Schadenser-
 
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satzleistung versprechen liess, sondern vornehmlich darin, dass er sich eine Leistung dieses Inhalts — Sachlieferungen statt Geldzahlungen - und von diesem Umfang Zusagen liess.
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Eine solche sittliche Wertung wird indes den damaligen V/ährungsVerhältnissen nicht gerecht und lässt auch weitere Umstände ausser Betracht? die das Verhalten des Klägers als sittlich bedenkenfrei erscheinen lassen können*
Von dem - zutreffenden - Standpunkt aus, dass der Kläger sittlich nicht verwerflich handelte,- wenn er vom Beklag-ten Überhaupt Schadensersatz verlangte oder ihm eine Schadensersatzleistung zu demutete, konnte es auch nicht verwerflich sein, dass er sich in Sachwerten statt in Geld entschädigen liess, Die Reichsmark war zur Zeit des Vertragsschlusses in ihrer realen Kaufkraft bereits erheblich entwertet. Mit einer weiteren Entwertung war zu rechnen/ Im Hinblick darauf und angesichts der damals bereits mit Sicherheit zu erwartenden Währungsreform bedeutete eine Geldzahlung - sei es auch in Höhe von 9000,— RM - für den Kläger keine wirksame und dauernde Entschädigung und für den Beklagten wohl auch kein fühlbares Opfer. Andererseits ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass und aus welchen Gründen die vom Beklagten zu erbringenden Sachleistungen für diesen bei Berücksichtigung seines Gewerbebetriebes (Sägemühle) sowie seiner gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse, über die das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen trifft, und bei Berücksichtigung der zweijährigen Frist, die ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gewährt war, eine besonders drückende oder gar existenzgefährdende Last zu werden drohte, und'dass der Kläger dies erkannt habe oder sich doch dieser Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen habe. Hur wenn der Kläger
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im Hinblick auf solche ihm bekannten oder grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Umstände die vom Beklagten übernommenen Lasten im Vergleich zu dem von ihm erlittenen Schaden als unverhältnismässig schwer und ungerecht erkannt hat oder erkennen musste, könnte sein Handeln nach dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Lenkenden als verwerflich bezeichnet werden, Es hätte danach auch näherer Feststellungen darüber bedurft, in welcher 'tfeise und in welchem Maße der Kläger durch seine kriegsgerichtliche Verurteilung und deren Auswirkungen zu Schaden gekommen war. Bei der Bemessung dieses Schadens kann, da es immer darum geht, einen Maßstab für das sittliche Handeln des Klägers zu gewinnen, nicht nur der Vermögensschaden des Klägers (etwaiger Ausfall an Familien-Unterstützung oder Zurücksetzung beim Bezüge bewirtschafteter Güter) berücksichtigt werden. Wenn der Kläger der Auf-*
fassung war, es sei angemessen, dass der Beklagte ihm auch wegen seines sonstigen Schadens (z.B< wegen etwaiger gesundheitlicher Schäden oder erlittener seelischer Hot, insbesondere wegen der erhöhten Sorge um seine Familie mit 4 damals noch kleinen Kindern) eine 7/iederguuaachung gewähre, so kann ihm aus dieser Einstellung kein sittlicher Vorwurf gemacht werden. Auch in dieser Hinsicht enthält das Berufungsurteil keine näheren Feststellungen, Insbesondere könn-
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te insoweit die Behauptung des Klägers erheblich sein, er habe sich während seiner Strafhaft ein chronisches Nierenleiden zugezogen, das ihm noch jetzt Beschwerden mache, und ein bestehendes Fußleiden habe sich während der Haftzeit verschlimmert *
Die erörterten Mängel des Berufungsurteilss - Verkennung des Begriffs der Sittenwidrigkeit und die auf dieser Verkennung beruhende Unzulänglichkeit der tatsächlichen Feststellungen - müssen zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits führen.
 
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Parteien beim Abschluss des notariellen Vertrages vom 10.. Januar 1948 übereinstimmend, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, davon ausgegangen sind, dass der Kläger eine anderweitige Entschädi-gung«z,B« von der öffentlichen Hand, nicht erhalten werde.. Sollte.eine solche Annahme die Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sein, so würde es möglicherweise eine unzulässige HechtsausÜbung bedeuten, wenn der Kläger seine Forderung aus dem Vertrage jetzt noch in voller Höhe geltend machen würde, obwohl nach Treu und Glauben von ihm erwartet, werden müsste, dass er sie um den Betrag, den er aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, ermässigto In diesem Falle wäre seine Klage zu einem entsprechenden Teil abzuweisen (vgl HG 152, 403)«.
Schmidt Raske Johannsen Kregel Wüstenberg
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nr zn,u§/^2
Beschluss
 In Sachen des ivaufmanns Wilhelm S
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Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.|
gegen	*
den Landwirt Ernst T	in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 wird folgende offenbare Unrichtigkeit des Urteils vom 18. März 1954 gemäß § 319 2P0 berichtigt:
Auf Seite 14 der Urteilsausfertigung muß es in Zeile 9 statt:
’’wenn das Verhalten des Beklagten . . . . ,tt richtig heissen:
’’wenn das Verhalten des Klägers
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Karlsruhe, den 7« Mai 1954 Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat Schmidt Ascher Raske Kregel Scheffler