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BGH

Gericht: BGH

Dabei ist es von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 90 c/o ausgegangen, es hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Hundertsatz von 60 zu Grunde gelegt. Januar 1944 auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 60 sondern mit Wirkung vom 1. Juli 1963 hat das Landgericht dem Kläger Entschädigung mit Wirkung vom 1. Er hat mit dem Rechtsmittel seine Forderung nach einer höheren Entschädigung in dem Umfang weiterbetrieben, in welchem ihr vom Landgericht nicht entsprochen worden war. Denn Ungarn, das den Kläger deportiert habe, sei damals noch ein vom deutschen Reich unabhängiger und in seinen Entschließungen freier Staat gewesen. Mai 1965 zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe die Deportation nicht als deutsches Staatsunrecht behandelt, obwohl sie dies gewesen sei. Ob nun das Berufungsgericht, das sein Urteil am 13» Oktober 1964 verkündet hat, das also von dem damals noch geltenden § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG a.F. ausgehen mußte, im Rahmen seiner Nachprüfungspflicht diese Vorschrift, wie der Kläger meint, unzutreffend angewandt hat, kann dahinstehen» Gemäß Art. Ill Nr. 6 BEG-SG ist bei Entschädigungoverfahren, die, wie das zu entscheidende, im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-SG noch anhängig waren, von dem durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtszustand auozugehen. Durch Art. XII Nr. 1 BEG-SG ist § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG im Sinne neu gefaßt und mit Wirkung vom 1. Dies hat zur Folge, daß im vorliegenden Fall die durch § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG n.F. eingeführte Stichtagregel eingreift, weil die Deportation des Klägers erst 1942 und damit lange nach dem als Stichtag festgesetzten 6. Die Deportation muß also auch dann als von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt betrachtet werden, wenn das Berufungsgericht nach der bei der Verkündung des angefochtenen Urteils am 13. Dies hätte, wäre im übrigen keine Änderung des BEG eingetreten, zur Folge, daß der Körper- und Gesundhoits-3Chaden des Klägers auf Grund der zu seinen Gunsten eingreifenden und vom beklagten Land nicht ausgeräumten Vermutung der §§ 150 Abs.1, 151, 28 Abs. 2 und 15 Abs. 2 BEG als durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht anzusehen wäre, weil die Erfrierungen und Verletzungen, welche den derzeitigen Körper- und Gesundheitsschaden des Klägers zur Folge hatten, im Winter 1942/43 und damit während der Deportation auftraten. Abs. 2 BEG n.Fo ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats war es zur Anspruchswahrung nämlich nicht erforderlich, daß der Verfolgte den Verfolgungsbercich bis zu dem Oktober 1953 endgültig verlassen hatte (Senatsurteil vom 9o Mai 1962, IV ZR 13/62, RzW 1962, 416 Nr, 21; Senatsurteil vom 2, Oktober 1963, IV ZR 297/63, RzW 1964, 34 Nr. 21; Senatsurteil vom 28, Januar 1966, IV ZR 260/64, RzW 1966, 230 Nr. 29). Eine Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurück-verweioung der Sache an das Berufungsgericht kommt aber nicht in Betracht, weil der nach den vorstehenden Erörterungen dem Grunde nach gegebene Entschädigungsanspruch des Klägers durch die Änderung des § 150 BIG entfallen ist die das BEG-SG mit sich gebracht hat. § 150 Abs. 2 BEG n.F., der durch das BEG-SG mit Y/irkung vom 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat, an-spruchcberechtigt ist, schränkt also der vorhergehenden Regelung gegenüber den Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich ein, eine Maßnahme, die nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Senatsurteil vom 28. Der Rechtsstreit hat sich infolgedessen auf Grund des BEG-SG erledigt, mit der Folge, daß dies durch Urteil festzustellen ist.

Zitierte Normen: § 43 BEG
DeportationungarischGrundBEGBerufungsgerichtBEG-SGKläger

Volltext der Entscheidung

2489 073
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
30o September 1966
lustizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Entschädigungsrechtsstreit
 Stefan B
Klägers und Eevisionsklügcrs, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtaanv/alt
 gegen
das Land Nordrhein - ?festfalen , vertreten durch die Landeerentenbehördc Nordrhein-* Westfalen,	'iJBBBstraße	0P,
Beklagten und Revisionsbeklagtcno
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, V/ilden und Dr. Graf
 für Hecht erkannt:
Der Rechtsstreit ist auf Grund des 2, Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl, I, 1315) erledigt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1912 in Budapest geborene Kläger ist ein dem deutschen Sprach- und Kulturkreia angehörender Jude. Nach seiner Ausbildung zu dem Textiltechniker leitete er 1931 bis Mai 1942 die Verkaufsabteilung einer Textilfabrik in Budapest. Auf Grund der ungarischen Verordnung vom 16. April 1941 wurde der Kläger, der ungarischer Staatsbürger war, wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum sodann in den ungarischen jüdischen Arbeitsdienst gezwungen. Bald darauf wurde er nach Rußland deportiert. Dort mußte er im Bereich
 
der damaligen Ostfront Zwangsarbeit zu Gunsten der deutschen Wehrmacht leisten. Im Winter 1942/43 erlitt er infolge mangelhaften Schuhwerks starke Erfrierungen und Verletzungen an beiden Füßen. Dies führte dazu, daß er ab Ende April/Anfang Mai 1943 im Lazarett behandelt werden mußte. Im Sommer 1943 schaffte man ihn nach Ungarn zurück, ohne daß sich der Zustand seiner Füße gebessert gehabt hätte. Im Herbst 1943 wurde der Kläger entlassen. Eine Besserung trat auch danach nicht ein. Im Sommer 1944 wurde er wegen seiner Rassenzugehörigkeit festgonommen.
Der Zustand seiner Füße hatte sich mittlerweile derart verschlechtert, daß ihm im November 1944 beide Beine bis in Unterschenkelhöhe abgenommen werden mußten. Anschliessend lebte er illegal in Budapest. 1956 floh er während des ungarischen Volksaufstandes nach Wien, wo er sich heute noch aufhält.
Das beklagte Land hat dem Kläger durch Bescheid vom 8. März 1963 v/egen seines Schadens an Körper und Gesund-heit Kapitalentschädigung und Rente mit Wirkung vom 1. Januar 1944 gewährt. Dabei ist es von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 90 c/o ausgegangen, es hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Hundertsatz von 60 zu Grunde gelegt.
Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten. Er hat verlangt, daß er nicht mit Wirkung vom 1. Januar 1944 auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 60 sondern mit Wirkung vom 1. Mai 1943 auf der eines Hundertsatzes von 70 $ entschädigt werde. Durch Urteil
 
vom 12. Juli 1963 hat das Landgericht dem Kläger Entschädigung mit Wirkung vom 1. Januar 1944 auf der Basis eines Hundertsatzes von 65 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Er hat mit dem Rechtsmittel seine Forderung nach einer höheren Entschädigung in dem Umfang weiterbetrieben, in welchem ihr vom Landgericht nicht entsprochen worden war. Lurch Urteil vom 13. Oktober 1964 ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Lern Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Lie 1942 erfolgte Deportation nach Rußland, die zu seinem Körper- und Gesundheitsschaden geführt habe, sei nämlich kein deutsches, sondern ungarisches Staatsunrecht gewesen. Denn Ungarn, das den Kläger deportiert habe, sei damals noch ein vom deutschen Reich unabhängiger und in seinen Entschließungen freier Staat gewesen.
Mit der vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 5. Mai 1965 zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe die Deportation nicht als deutsches Staatsunrecht behandelt, obwohl sie dies gewesen sei. Der Kläger verfolgt mit dem Rechtsmittel sein im Berufungsrecht szu g nicht erreichtes Ziel weiter, mit Wirkung vom 1. Mai 1943 auf der Grundlage eines Hundertsatzos von 70 ü!o entschädigt zu werden.
Ent s che idungsgrUnde;
Der Revision des Klägers bleibt der Erfolg versagt.
 
Zwar kann die Deportation des Klägers einen Entschädigungsanspruch begründen» Daß sie nicht von der nationalsozialistischen deutschen Regierung selbst, sondern vom ungarischen Staate durchgeführt worden ist, steht nicht entgegen, da die ungarische Regierung durch das nationalsozialistische Deutschland zu ihr veranlaßt worden ist, so daß ihr Vorgehen dem deutschen Staate zugerechnet werden muß» Daß zur Deportation des Klägers nationalsozialistische deutsche Veranlassung vorlag, ergibt sich aus § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr« 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes» § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr» 2 aJ'\ sah bei von einer ausländischen Regierung vorgenommenen Deportationen noch keinen Zeitpunkt vor, von welchem ab diese als vom nationalsozialistischen Deutschland veranlaßt anzusehen waren» Es mußte deshalb von den Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichten in jedem Falle geprüft werden, ob eine derartige Veranlassung gegeben war oder nicht» § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG n.F», schreibt dagegen vor, daß Deportationen durch den ungarischen Staat, soweit sic nach dem 6. April 1941 geschahen, als auf nationalsozialistische deutsche Veranlassung geschehen zu behandeln sind. Die Vorschrift berechtigt und verpflichtet also die Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichte, nach diesem Zeitpunkt erfolgte Deportationen durch die ungarische Regierung als auf nationalsozialistischer deutscher Veranlassung beruhend zu betrachten. Ob nun das Berufungsgericht, das sein Urteil am 13» Oktober 1964 verkündet hat, das also von dem damals noch geltenden § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG a.F. ausgehen mußte, im Rahmen seiner Nachprüfungspflicht diese Vorschrift, wie der Kläger meint, unzutreffend angewandt hat, kann dahinstehen»
 
Gemäß Art. Ill Nr. 6 BEG-SG ist bei Entschädigungoverfahren, die, wie das zu entscheidende, im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-SG noch anhängig waren, von dem durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtszustand auozugehen.
Durch Art. XII Nr. 1 BEG-SG ist § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG im Sinne neu gefaßt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft gesetzt worden. Dies hat zur Folge, daß im vorliegenden Fall die durch § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG n.F. eingeführte Stichtagregel eingreift, weil die Deportation des Klägers erst 1942 und damit lange nach dem als Stichtag festgesetzten 6. April 1941 vorgenommen worden ist. Die Deportation muß also auch dann als von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt betrachtet werden, wenn das Berufungsgericht nach der bei der Verkündung des angefochtenen Urteils am 13. Oktober 1964 geltenden alten Fassung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zu Recht das Gegenteil angenommen haben sollte.
Dies hätte, wäre im übrigen keine Änderung des BEG eingetreten, zur Folge, daß der Körper- und Gesundhoits-3Chaden des Klägers auf Grund der zu seinen Gunsten eingreifenden und vom beklagten Land nicht ausgeräumten Vermutung der §§ 150 Abs. 1, 151, 28 Abs. 2 und 15 Abs. 2 BEG als durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht anzusehen wäre, weil die Erfrierungen und Verletzungen, welche den derzeitigen Körper- und Gesundheitsschaden des Klägers zur Folge hatten, im Winter 1942/43 und damit während der Deportation auftraten. Die weitere Folge wäre die, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zustündo, obwohl er Ungarn erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen hat. Nach der bis zu dem Inkrafttreten des § 150
 
Abs. 2 BEG n.Fo ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats war es zur Anspruchswahrung nämlich nicht erforderlich, daß der Verfolgte den Verfolgungsbercich bis zu dem Oktober 1953 endgültig verlassen hatte (Senatsurteil vom 9o Mai 1962, IV ZR 13/62, RzW 1962, 416 Nr, 21; Senatsurteil vom 2, Oktober 1963, IV ZR 297/63, RzW 1964, 34 Nr. 21; Senatsurteil vom 28, Januar 1966, IV ZR 260/64, RzW 1966, 230 Nr. 29). Für die hier zmtreffende Entscheidung würde es darauf ankommen, ob, wie es das Landgericht ausgesprochen hat, vom 1. Januar 1944 an bei einem Hundert satz von 65 c/> oder, wie es der Kläger selbst meint, vom 1. Mai 1943 an bei einem Hundertsatz von 70 i° zu entschädigen wäre.
Eine Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurück-verweioung der Sache an das Berufungsgericht kommt aber nicht in Betracht, weil der nach den vorstehenden Erörterungen dem Grunde nach gegebene Entschädigungsanspruch des Klägers durch die Änderung des § 150 BIG entfallen ist die das BEG-SG mit sich gebracht hat. § 150 Abs. 2 BEG n.F., der durch das BEG-SG mit Y/irkung vom 1. Oktober 1953 eingeführt worden ist, schreibt nämlich vor, daß nur derjenige Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der diese vor dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat, an-spruchcberechtigt ist, schränkt also der vorhergehenden Regelung gegenüber den Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich ein, eine Maßnahme, die nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Senatsurteil vom 28. Januar 1966 aaO; Senatsurteil vom 2. Februar 1966, IV ZR 311/64; Senatsurteil vom 2. Februar 1966, IV ZR 312/64). Der Kläger hat somit
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seinen bei Erlaß des Berufungsurteils dem Grunde nach gegebenen Entschädigungsanspruch durch die Einführung des § 150 Abs, 2 BEG n.F. verloren. Der Rechtsstreit hat sich infolgedessen auf Grund des BEG-SG erledigt, mit der Folge, daß dies durch Urteil festzustellen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich, da ein Fall der Erledigung im Sinne des Art. VII BEG-SG vorliegt, aus dieser Vorschrift.
Ascher
 Raske	Maaß
 Wilden
Bundesrichter Dr. Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher