In einer Ehescheidungssache kann die klagende Partei durch ein Urteil auch dann beschwert sein, wenn das Urteil ihren Anträgen voll entsprochen hat. Beklagten und Restitutionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigtori Rechtsanwalt in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Br. Loowcnhein und Br. Graf für Recht erkannt: der Restitutionsbeklagte habe seit 1958 keinen Unterhalt mehr für das gemeinsame Kind gezahlt, zugleich hat sio sich unterstützend auf die ira vorangegangenen Ehescheidungovcr-fahren vorgebrachten Verfehlungen des Restitutionsbeklagten berufen, Der Klage- und auch der Widerklageantrag sind nicht verlesen worden. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Restitutionsklage von einer Partei des Vorprozesses nur erhoben werden kann, wenn sie durch das Urteil, gegen das Ein.Rechtsmittel war schon im gemeinen Zivilprozeß und ist auch.nach der jetzt geltenden Zivilprozeßordnung nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelkläger durch die Entscheidung beschwert ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß die Restitutionsklägerin durch das Urteil im Vorprozeß nicht beschwert sei. Eine Partei ist durch ein Urteil nicht beschwert, insoweit in dem Urteil den von ihr als Kläger oder Widerkläger gestellten Anträgen voll entsprochen worden ist. Die Präge, ob die klagende Partei durch ein Urteil beschwert wird, kahn allein danach beurteilt werden, ob das Urteil ihr das gewährt, was sie beantragt hat. Auf den Standpunkt, daß es allein auf die formelle Übereinstimmung zwischen dem Begehren der klagenden Partei und dem Urteilsausspruch ankommt, hat sich der Bundesgerichtshof übereinstimmend mit dem Reichsgericht auch für Ehesachen gestellt (BGHZ 24, 369; BGZ TOO, 208). Danach kann auch in einer Ehesache die klagende Partei, deren Ehe entsprechend ihrem Antrag ohne Schuldausspruch geschieden worden ist, grundsätzlich kein Rechtsmittel einlegen, um die Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Beklagten zu erlangen. Eine Ausnahme hiervon haben verschiedene Oberlandesgerichte für den Pall zugelassen, daß die klagende Partei ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, den das Verschulden voraussetzenden Scheidungsgrund schon im ersten Rechtszug geltend zu machen ('OLG Dresden, JW 1936, 3480; OLG Künchen, JW 1937, 248; OLG Schleswig',vSchlesv/ig-Holsteini£d Anzeigen 1949, 339). Der Grundsatz, daß nur die durch das Urteil beschwerte Partei ein Rechtsmittel einlegen kann, wird dadurch nicht aufgegeben. Wegen der unterschiedlichen und in die Zukunft reichenden Polgen des Scheidungsurteils kann in Ehesachen die klagende Partei, deren Anträgen stattgegeben worden ist, durch das Urteil zwar nicht formell, aber doch materiell beschwert sein. Der Kläger, der die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch deswegen begehrt, weil er nicht weiß, daß er die Scheidung wegen Verschuldens des Beklagten nach §§ 42 oder 43 EheG verlangen könnte, kann durch das seinem Antrag gemäß ergehende Urteil zwar nicht formell, aber doch materiell beschwert sein. Die klagende Partei in einer Ehesache ist deswegen auch dann beschwert» wenn.es möglich ist» daß sie durch das Urteil» in dem den von ihr gestellten Anträgen entsprochen worden ist, Rechte verliert, weil die die für diese Rechte anspruchbegründenden Tatsachen in dem dem Urteil vorange-gangenen Verfahren nicht geltend machen konnte, da ihr die Tatsachen öder die dafür erforderlichen Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht bekannt waren, sofern sie diese Rechte geltend gemacht hätte, wenn ihr die dafür anspruchbegründende»' Tatsachen in dem vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen wären» Sic ist dagegen dann nicht beschwert, wenn sie in dem vorangegangenen Verfahren dem Gericht gegenüber erklärt hat» daß sie ohne Rücksicht auf das Bestehen anderer ihr bekannter oder unbekannter Scheidungsgründe nur den von ihr vorgebrachten Grund geltend machen wolle» Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem Begehr««, der Klägerin, auf Grund der ihr zur Kenntnis gekommenen Urkunden eine Scheidung gemäß § 42 EheG aus alleinigen Verschulden de3 Beklagten auszusprechen, stehe ihr eigenes Vorhalten im Vorprozeß entgegen» Die Klägerin habe auch in Vorprozeß zunächst einen Schuldausspruch gegen ihren Ehemann er-, strebt» Warum sie später nur noch die Ehescheidung ohne Schuld auospruch begehrt habe, gehe weder aus den Akten hervor, noch lasse es sich aus der damaligen Prozeßlage erklären» Die Klägerin möge sich allenfalls für einen Teil ihres Vorbringens1 in Beweisnot geglaubt haben» Den Vorwurf der Unterhaltspflicht Verletzung habe sie aber fallen lassen, obwohl sie nach läge der Sache alle Aussicht gehabt habe, mit diesem Vorwurf durch- zudringen,, Daher müsse angenommen werden, daß die Klägerin aus besonderen, außerhalb der rechtlichen Betrachtung liegenden Erwägungen im Vorprozeß von einer Ehescheidung aus Verschulden des Beklagten Abstand genommen und eine Scheidung ohne Schuldausspruch begehrt habe. In dieser Sicht sei es eine mißbräuchliche Rechtsausübung, wenn die Klägerin entgegen ihrem damaligen Verhalten unter Berufung auf die ihr unterdes bekannt gewordenen Urkunden und Umstände eine Sachentscheidung erstrebe, von der sie im Vorprozeß bewußt Abstand genommen habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Präge, ob die Restitutionsklägerin durch das angegriffene Urteil beschwert ist. Sie könnte nur verneint werden, wenn die Restitu-tionsklägcrin in dem vorangegangenen Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hätte, sie wolle ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Scheidungsgründe nur den von ihr vorgetragenen geltend machen. Das Verhalten der Restitutionsklägerin im Vorprozeß kann nicht dahin gewürdigt werden, daß sie erklärt hat, sie wolle unter keinen Umständen eine Scheidung aus einem anderen als dem von ihr geltend gemachten Grunde begehren. Wenn die Ehe wegen Ehebruchs des Beklagten geschieden wird, ist die Rechtslage der Restitutionsklägerin eine andere und günstigere, als wenn die Ehe nur wegen Verschuldens des Restitutionsbeklagten aus § 45 EheG geschieden worden wäre. Die Scheidung wegen Ehebruchs begründet das Ehehindernis des § 6 EheG, Mit Rücksicht auf ihren und den Unterhaltsanspruch ihres Sohnes kann die Klägerin ein erhebliches Interesse daran haben, daß für den Rösti tutionobcklagten| ein solches Ehehindernis geschaffen wird. 157 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß ein Beischreibungsvermerk zu einer Geburtsurkunde, der nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß erfolgt ist und in dem die Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Eheschließung der Eltern festgestellt wird, eine Urkunde nach §580 Ziff.7 b ZPO ist, auf die eine Wiederaufnahmeklage gestützt werden kann. 77 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß der Beischreibungsvermerk zu einer Geburtsurkunde, mit den auf Grund eines Status-Urteils die Nichtehelichkeit eines Kindes bezeugt wird, der nach Rechtskraft eines Urteils im Vorprozeß erfolgt ist, keine Urkunde ist, auf die eine Restitutionsklage gestützt werden kann.
Nachschlagevierk: ja
Amtliche Sammlung: ja
ZPO §§ 511, 545, 578, 614
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn der Restitutionskläger durch das angegriffene Urteil beschwert ist. In einer Ehescheidungssache kann die klagende Partei durch ein Urteil auch dann beschwert sein, wenn das Urteil ihren Anträgen voll entsprochen hat.
BGH, Urt. v. 2o. März 1963 - IV ZR 147/62 - OLG Koblenz
LG Koblenz
IV ZR„147/62
Verkündet am 20. März 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Arbeiterin Emmi
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Klägerin und Restitutionoklägorin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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gegen
den Arbeiter Armin Adam
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Beklagten und Restitutionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigtori Rechtsanwalt in
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Br. Loowcnhein und Br. Graf
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 3. Zivilsenats des öberlandesgerichts in Koblenz vom 6. Februar 1962 wird aufgehoben»
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückverwieoeno
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute., Ihre im Jahre 1956 geschlossene Ehe ist am 29- September 1959 durch Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz ohne Schuldaus-spruch auf Grund des § 48 EheG geschieden worden» Dß3 Urteil ist rechtskräftig» Beide Parteien haben noch im Termin auf Rechtsmittel verzichtet»
Die Restitutionsklägerin greift dieses Urteil an.
Bereits ein Jahr nach ihrer Heirat hat sie auf Scheidung der Ehe nach § 45 EheG geklagt» Sie hatte behauptet, der Restitutionsbeklagte habe mit einer Zeugin die
Ehe gebrochen» Das Landgericht hat ihre Klage abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Restitutlonsklägerin zurückgewiesen» Es hat ausgeführt, daß ein11 Ehebruch des Restitionsbeklagten mit der Zeugin nicht vorlicge und
daß auch die übrigen von der Restitionsklägerin vorgetragenon Scheidungsgründe nicht erheblich seien, außerdem seien sic durch nachfolgenden Geschlechtsverkehr verziehen»
Die Parteien haben sich nach diesem Verfahren nicht wieder versöhnt. Am 1.2.-Februar 1959 hat der Restitionsbe-klagte auf Scheidung der Ehe geklagt. Er hat seine Klage zunächst auf § 43 EheG gestützt und behauptet, die Restitutionsklägerin habe sich geweigert, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, obwohl auf seiner Seite keine Ehevor-fehlung vorliege. Die Restitutionsklägeriri hat gebeten, die Klage abzuweisen, sodann hat sie mit Schriftsatz vom 25« Kürz 1959 Widerklage auf Ehescheidung aus Verschulden des Rosti-tutionsbeklagtcn erhoben und zü-’deren Begründung vorgetragen,
der Restitutionsbeklagte habe seit 1958 keinen Unterhalt mehr für das gemeinsame Kind gezahlt, zugleich hat sio sich unterstützend auf die ira vorangegangenen Ehescheidungovcr-fahren vorgebrachten Verfehlungen des Restitutionsbeklagten berufen,
Der Klage- und auch der Widerklageantrag sind nicht verlesen worden. Die Parteien haben vielmehr übereinstimmend beantragt, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden. Diesem Antrag hat das Landgericht durch das jetzt angegriffene Urteil stattgegeben.
Am 12. Januar 1960 hat der Restitutionsbeklagte eine neue Ehe mit Hildegard LuM^ffBi geschlossen. Durch diese Eheschließung ist ein von seiner jetzigen Ehefrau am ff.
1958 geborenes uneheliches Kind legitimiert worden. Außerdem hat die jetzige Ehefrau des Restitutionsbeklagten am 0. ^ffHB I960 ein Kind geboren, dessen Vater und Erzeuger der Rcoti-tutionsbeklagte ist. Von diesen Umständen hat die Restitutionn-klägerin teilweise am 17« Februar 1960,1 teilweise später Kenntnis erlangt. Am 14« März I960 ist die vorliegende Rcoti-tutionsklage beim Landgericht eingegangen. Die Restitutiono-klägerin begehrt Scheidung der Ehe gemäß § 42 EheG auc alleinigem Verschulden des Restitutionsbeklagten.
Sie hat behauptet, sie habe in dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren nicht gewußt, daß der Restitutionobeklagte mit seiner jetzigen Ehefrau schon damals laufend die Ehe gebrochen habe.
Das Landgericht hat die Restitutionsklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Restitutionsklägerin zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Restitutionsklägerin hat gegen das ihr am 3» März 1962 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts am 2o. Juni 1962 Revision eingelegt. Sie hat um die »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gebeten und verfolgt ihren vor dem Landgericht gestellten Antrag v;eitcr. Der Roctitutionsbeklagte hat» gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründet
Die Revision ist, obwohl sie verspätet eingelegt worden ist, zulässig. Denn der Klägerin war gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu erteilen. Sie war durch Armut gehindert, rechtzeitig das Rechtsmittel einzulegen. Sie^hat aber vor Ablauf der Revisionsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nach-gesucht. Dieses ist ihr erst bewilligt worden, nachdem die Revi3ionsfrist verstrichen war. Der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts ist dem ihr beigeordneten Rechtsanwalt am 7. Juni 1962 zugootellt worden. Am 20. Juni 1962 hat die Restitutionaklägcrin Revision eingelegt und diese fristgerecht begründet.
Die Revisionist auch begründet’.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Restitutionsklage von einer Partei des Vorprozesses nur erhoben werden kann, wenn sie durch das Urteil, gegen das
sie sich mit dieser Klage wendet, beschwert ist. Die Hesti-tutionsklage ist, wenn sie auch kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne ist, diesem doch in vieler Hinsicht ähnlich. .Ebenso wie einem Rechtsmittelkläger soll auch sie dem Restitutionskläger ermöglichen, daß an die Stelle eines der wirklichen Rechtslage nicht entsprechenden Urteils ein anderes tritt. Ein.Rechtsmittel war schon im gemeinen Zivilprozeß und ist auch.nach der jetzt geltenden Zivilprozeßordnung nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelkläger durch die Entscheidung beschwert ist. Hur dann hat er ein rechtliches Interesse daran, daß die Entscheidung geändert wird. Für den Restitutionskläger ist die Interessenlage nicht anders. Deswegen ist auch eine Beschwer des Restitutionsklägers Voraussetzung für die Zulässigkeit der Restitutionsklage (ebenso Rosenberg, Dehrbuch 9. Aufl. § 156 II 1 und IV 1; Schönkc, ZPO 5, und 4° Aufl. § 90 I 1 /ß, 325/j Wieczorek, ZPO § 578 C II a; Stein/Jonas/$chönke, ZPO 18. Aufl. § 578 II; Baumbach/lauter-hach, ZPO 27. Aufl. § 578 " A),
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß die Restitutionsklägerin durch das Urteil im Vorprozeß nicht beschwert sei. Eine Partei ist durch ein Urteil nicht beschwert, insoweit in dem Urteil den von ihr als Kläger oder Widerkläger gestellten Anträgen voll entsprochen worden ist. Die Präge, ob die klagende Partei durch ein Urteil beschwert wird, kahn allein danach beurteilt werden, ob das Urteil ihr das gewährt, was sie beantragt hat. Wenn das geschehen ist, werden ihre materiellen Hechte durch das Urteil nicht verkürzt.
Auf den Standpunkt, daß es allein auf die formelle Übereinstimmung zwischen dem Begehren der klagenden Partei und dem Urteilsausspruch ankommt, hat sich der Bundesgerichtshof übereinstimmend mit dem Reichsgericht auch für Ehesachen gestellt (BGHZ 24, 369; BGZ TOO, 208). Danach kann auch in einer Ehesache die klagende Partei, deren Ehe entsprechend ihrem Antrag ohne Schuldausspruch geschieden worden ist, grundsätzlich kein Rechtsmittel einlegen, um die Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Beklagten zu erlangen.
Eine Ausnahme hiervon haben verschiedene Oberlandesgerichte für den Pall zugelassen, daß die klagende Partei ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, den das Verschulden voraussetzenden Scheidungsgrund schon im ersten Rechtszug geltend zu machen ('OLG Dresden, JW 1936, 3480;
OLG Künchen, JW 1937, 248; OLG Schleswig',vSchlesv/ig-Holsteini£d Anzeigen 1949, 339). Diese Ausnahme ist geboten. Der Grundsatz, daß nur die durch das Urteil beschwerte Partei ein Rechtsmittel einlegen kann, wird dadurch nicht aufgegeben. Wegen der unterschiedlichen und in die Zukunft reichenden Polgen des Scheidungsurteils kann in Ehesachen die klagende Partei, deren Anträgen stattgegeben worden ist, durch das Urteil zwar nicht formell, aber doch materiell beschwert sein. Sie kann durch ein solches Urteil endgültig Hechte verlieren, ohne daf sie in der Lage gewesen wäre, diese Rechte geltend zu machen. Der Kläger, der die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch deswegen begehrt, weil er nicht weiß, daß er die Scheidung wegen Verschuldens des Beklagten nach §§ 42 oder 43 EheG verlangen könnte, kann durch das seinem Antrag gemäß ergehende Urteil zwar nicht formell, aber doch materiell beschwert sein. Denn ihm wird dadurch unmöglich gemacht, in
einem neuen Rechtsstreit die in ihren Rechtsfolgen für ihn günstigere Scheidung nach §§ 42 oder 43 EheG zu erreichen.
Die klagende Partei in einer Ehesache ist deswegen auch dann beschwert» wenn.es möglich ist» daß sie durch das Urteil» in dem den von ihr gestellten Anträgen entsprochen worden ist, Rechte verliert, weil die die für diese Rechte anspruchbegründenden Tatsachen in dem dem Urteil vorange-gangenen Verfahren nicht geltend machen konnte, da ihr die Tatsachen öder die dafür erforderlichen Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht bekannt waren, sofern sie diese Rechte geltend gemacht hätte, wenn ihr die dafür anspruchbegründende»' Tatsachen in dem vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen wären» Sic ist dagegen dann nicht beschwert, wenn sie in dem vorangegangenen Verfahren dem Gericht gegenüber erklärt hat» daß sie ohne Rücksicht auf das Bestehen anderer ihr bekannter oder unbekannter Scheidungsgründe nur den von ihr vorgebrachten Grund geltend machen wolle»
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem Begehr««, der Klägerin, auf Grund der ihr zur Kenntnis gekommenen Urkunden eine Scheidung gemäß § 42 EheG aus alleinigen Verschulden de3 Beklagten auszusprechen, stehe ihr eigenes Vorhalten im Vorprozeß entgegen» Die Klägerin habe auch in Vorprozeß zunächst einen Schuldausspruch gegen ihren Ehemann er-, strebt» Warum sie später nur noch die Ehescheidung ohne Schuld auospruch begehrt habe, gehe weder aus den Akten hervor, noch lasse es sich aus der damaligen Prozeßlage erklären» Die Klägerin möge sich allenfalls für einen Teil ihres Vorbringens1 in Beweisnot geglaubt haben» Den Vorwurf der Unterhaltspflicht Verletzung habe sie aber fallen lassen, obwohl sie nach läge der Sache alle Aussicht gehabt habe, mit diesem Vorwurf durch-
zudringen,, Daher müsse angenommen werden, daß die Klägerin aus besonderen, außerhalb der rechtlichen Betrachtung liegenden Erwägungen im Vorprozeß von einer Ehescheidung aus Verschulden des Beklagten Abstand genommen und eine Scheidung ohne Schuldausspruch begehrt habe. Sie habe bewußt auf eine in ollen Punkten der materiellen Rechtslage entsprechende Entscheidung verzichtet. Da es jedem Prozeß-beteiligten freiotehe, den Streitstoff im Eheprozeß zu beschränken und das tatsächliche Geschehen ganz oder teilweise der Beurteilung des Gerichts zu entziehen, habe die Entscheidung im Vorprozeß aus der damaligen Sicht auch keinecy/egs der materiellen Rechtslage widersprochen. In dieser Sicht sei es eine mißbräuchliche Rechtsausübung, wenn die Klägerin entgegen ihrem damaligen Verhalten unter Berufung auf die ihr unterdes bekannt gewordenen Urkunden und Umstände eine Sachentscheidung erstrebe, von der sie im Vorprozeß bewußt Abstand genommen habe. Dem Begehren der Klägerin fehle es daher für die Zulässigkeit ihrer Wiederaufnahmeklage nicht nur an der formellen Beschwer, sondern auch an einem Rechtsschutsbedürfnis. Ihre Klage sei unzulässig.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Präge, ob die Restitutionsklägerin durch das angegriffene Urteil beschwert ist. Eine Beschwer ist nach den insoweit zutreffenden Peststellungen des Berufungsgerichts an sich gegeben. Sie könnte nur verneint werden, wenn die Restitu-tionsklägcrin in dem vorangegangenen Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hätte, sie wolle ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Scheidungsgründe nur den von ihr vorgetragenen geltend machen. Diese Erklärung wäre eine prozessuale Willenserklärung. Die Feststellung, ob die
Restitutionsklägerin eine solche Erklärung abgegeben hat, ist aus ihrem Verhalten im vorangegangenen Verfahren zu treffen. Dieses Verhalten hat, wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, das Revisions-gericht selbst zu würdigen. Es ist dabei nicht an die Auffassung der Tatsacheninstanzen gebunden (RGZ 168, 56, 57),
Das Verhalten der Restitutionsklägerin im Vorprozeß kann nicht dahin gewürdigt werden, daß sie erklärt hat, sie wolle unter keinen Umständen eine Scheidung aus einem anderen als dem von ihr geltend gemachten Grunde begehren.
Eine so weit reichende Erklärung hat die Restitutionsklägorin im Vorprozeß nicht abgegeben. Sie hat nur zu erkennen gegeben, daß sie die ihr damals bekannten Verfehlungen des Restitutionsbeklagten nicht geltend machen-'-wolle. Danach hätte sie allenfalls die Seheidung der Ehe wegen Verschuldens des Restitutionsbeklagten nach § 45 EheG erreichen können, Nachdem die Restitutionsklägerin nunmehr erfahren hat, daß eie auch die Scheidung der Ehe wegen Ehebruchs des Reotitutions-beklagten begehren konnte, handelt sie nicht rechtsmißbräucli-lich, wenn sie dieses Recht im Wege der Restitutionsklage geltend macht. Wenn die Ehe wegen Ehebruchs des Beklagten geschieden wird, ist die Rechtslage der Restitutionsklägerin eine andere und günstigere, als wenn die Ehe nur wegen Verschuldens des Restitutionsbeklagten aus § 45 EheG geschieden worden wäre. Die Scheidung wegen Ehebruchs begründet das Ehehindernis des § 6 EheG, Mit Rücksicht auf ihren und den Unterhaltsanspruch ihres Sohnes kann die Klägerin ein erhebliches Interesse daran haben, daß für den Rösti tutionobcklagten| ein solches Ehehindernis geschaffen wird.
Die hiernach gegebene Beschwer hätte der Restitutionsklägerin das Recht gegeben, das im Vorprozeß ergangene Urteil mit der Berufung anzufechten. Sie genügt auch für die Zulässigkeit der Restitutionsklage. Die Präge, ob eine Beschwer gegeben ist, ist für das Restitutionsverfahren nicht nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten als für das gewöhnliche Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.
Da das Berufungsgericht hilfsweise weiter ausgeführt hat, daß die Restitutionsklage auch unbegründet sei, ist es geboten, auch zu diesen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen. In seinem BGHZ 5? 157 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß ein Beischreibungsvermerk zu einer Geburtsurkunde, der nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß erfolgt ist und in dem die Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Eheschließung der Eltern festgestellt wird, eine Urkunde nach §580 Ziff. 7 b ZPO ist, auf die eine Wiederaufnahmeklage gestützt werden kann. In dem BGHZ 34? 77 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß der Beischreibungsvermerk zu einer Geburtsurkunde, mit den auf Grund eines Status-Urteils die Nichtehelichkeit eines Kindes bezeugt wird, der nach Rechtskraft eines Urteils im Vorprozeß erfolgt ist, keine Urkunde ist, auf die eine Restitutionsklage gestützt werden kann.
Es ist nicht notwendig, zu prüfen, ob die in diesen Urteil enthaltenen Rechtsgedanken dazu nötigen, jetzt die Rechtsfrage, die durch das BGHZ 5, 157 veröffentlichte Urteil entschieden worden ist, anders zu entscheiden, als es damals geschehen ist. Die Klägerin hat ihre Restitutionsklage
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nicht nur auf den Beischreibunggvermerk zu der Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden der von der jetzigen Ehefrau des Restitutionsbeklagten geborenen Kinder gestützt. Sie hat sich ausdrücklich auch auf die Akten VII L 9565 des Amtsgerichts Bad Kreuznach bezogen. Damit hat die Restitutionsklügerin sich auf alle Urkunden bezogen, die in der Akte in Urschrift oder als Abschriften enthalten sind. Dazu gehört die Urkunde des Amtsgerichts Bad Kreuznach - 5 U I 117/58 -vom 11. September 1958. In dieser Urkunde hat der Restitution beklagte zu Protokoll des Rechtspflegers erklärt, daß er der Vater des von der jetzigen Ehefrau des Restitutionsbeklagten am 7. Juli 1958 geborenen Kindes sei. Diese Urkunde ist vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses errichtet worden. Die Restitutionsklage ist jedenfalls dadurch begründet, daß die Reatituiionsklägerin sich auch auf diese Urkunde beruft.
Johannsen AVüstenberg Maaß Dr. Loewehheim Dr. Graf