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BGH · IV ZR 147/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 147/60

Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers abgelehnt, weil weder die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 BEG noch die besonderen Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche der Verfolgten aus Vertreibungsgebieten nach §§149 ff BEG gegeben seien. Die Vererblichkeit des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beruht zwar nicht, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, auf § 46 Abs. 2 BEG, ergibt sich aber aus §§ 158, 140 Abs. 1 bis 3 BEG. 2. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch abgelehnt, v/eil der Vater des Klägers nicht zu den Verfolgten gehöre, die als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG zu bezeichnen seien. Ansprüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu, die aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in das Ausland ausgewandert sind. Wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger vor der allgemeinen Vertreibung ins Ausland ausgewandert ist, kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, nur nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Vertriebener sein. Aus § 154 BEG folgt also, daß ein Anspruch wegen Berufsschadens nur in Betracht kommen kann, wenn der Verfolgte, von dessen persönlichem Schicksal die Entstehung des Anspruchs abhängt, zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehört. Deshalb kommt es auch auf die Ausführungen der Revision zu § 1 Abs. 1 BVFG nicht an, so daß eine Stellungnahme hierzu entbehrlich ist. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Vater des Klägers nicht zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehört. von den Vertreibungsmaßnahmen der ausländischen Macht nicht betroffen wurden, weil sie die Vertreibungsgebiete wegen der gegen sie gerichteten oder ihnen drohenden nationalsozialistischen Verfolgung schon vorher verlassen mußten und sich deshalb im Zeitpunkt der Vertreibung außerhalb des Deutschen Reiches befanden. Sind daher Verfolgte vor dem Beginn der Vertreibung ausgewandert und liegen aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen des § 1 BVPG nicht vor, so kann die Rechtsstellung eines Vertriebenen nicht nach § 1 Abs. 2 Hr. 1 des Gesetzes zuerkannt werden. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 - (DM BEG § 150 Nr. 3 = RzW I960, 35 Nr. 29) ausgesprochen, daß ein Verfolgter dann nicht als Vertriebener angesehen werden kann, wenn er ohne die Emigration aus dem Land, das er verlassen hat (dort Österreich) nicht vertrieben worden wäre. Denn dieser gesetzliche Tatbestand des BVFG kann nach allem nur dann zu dem Erwerb der Vertriebeneneigenschaft führen, wenn der Verfolgte die Vertreibungszeit noch erlebt hat. Die von Strans an dieser Entscheidung geübte Kritik (RzW I960, 219 Nr, 53) geht an dem entscheidenden Gesichtspunkt vorbei: §§ 150 ff BEG gewähren nur solchen Vertriebenen begrenzte Ansprüche, die aus Vertreibungsgebieten ausgewandert und Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind. Dies gilt auch gegenüber der Kritik von Neumann (RzW I960, 407 Nr. 75)* Sein Hinweis auf § 229 DAG geht daran vorbei, daß sich die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten nicht nach dem Lastenausgleichsgesetz richtet, sondern nur nach § 150 Abs. 1 BEG mit der Bezugnahme auf § 1 BVFG. Denn dort heißt es, daß Entschädigung dann gewährt werden soll, wenn der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland auogewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt ist und anzunehmen ist, daß er von den Vertreibungsmaßnahmen (einer ausländischen Macht) betroffen worden wäre. Dieser Auslegung des § 154 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 1 BVFG kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Erblasser durch den Ausbruch des Krieges und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert wurde, auszuwandern. Es kann nicht angenommen werden, daß bei der Neuordnung der Entschädigungsansprüche der Vertriebenen im Bundesentschädigungagesetz diese Grenzen der §§ 153 Abs.1, 154 BEG nicht erkannt worden wären, da die Fälle zahlreich sind, in denen Verfolgte aus Verfolgungsgründen gehindert waren, vor der allgemeinen Vertreibung auszuwandern.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG § 1 BEG § 1 BVFG § 154 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 154 BEG § 97 ZPO
BVFGVertreibungBEGVertriebeneAnspruchKlägerverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 147/60
2487 053
Verkündet an^^h April 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Meteorologen Schmuei J ttraße
 Klägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
ttr. -
gegen
 das Land
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für die Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in MflBl, AflBplatz0,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.|
in k
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 2. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 6. Oktober 1898 in Ungarisch-Brod (Tschechoslowakei) geborene Vater»des Klägers wurde als Jude Anfang des Jahres 1941 in Brünn festgenommen und in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht. Dort ist er noch im gleichen Jahre verstorben. Als Erbe seines Vaters verlangt der Kläger Entschädigung für den dem Erblasser entstandenen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen I’ortkommen. Er hat vorgetragen, der Verstorbene sei Inhaber eines Importgeschäftes in Brünn gewesen und habe aus diesem Unternehmen ein bedeutendes Einkommen erzielt.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers abgelehnt, weil weder die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 BEG noch die besonderen Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche der Verfolgten aus Vertreibungsgebieten nach §§149 ff BEG gegeben seien. Vor allem sei der Verstorbene weder vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei ausgewandert noch sei er von dort vertrieben worden, weil er infolge seines Todes im Jahre 1941 den Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung nicht erlebt habe.
Der Kläger hat den Bescheid der Entschädigungsbehörde angefochten und um Feststellung gebeten, daß ihm als Erbe seines Vaters der geltend gemachte Anspruch zustehe. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen.
Im Berufungsrechtszuge hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 10.000 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe;
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger einen im Brbwege auf ihn übergegangenen Anspruch seines Vaters geltend macht. Die Vererblichkeit des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beruht zwar nicht, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, auf § 46 Abs. 2 BEG, ergibt sich aber aus §§ 158, 140 Abs. 1 bis 3 BEG.
Da der Erblasser seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BundesentSchädigungsgesetzes oder in Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, auch nicht zu den in § 160 BEG aufgeführten Personengruppen zählt, steht dem Kläger der geforderte Entschädigungsbetrag nur zu, wenn der Erblasser eine Kapitalentschädigung nach §§ 150,
154 BEG in Verbindung mit § 1 BVFG verlangen kann.
2.	Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch abgelehnt, v/eil der Vater des Klägers nicht zu den Verfolgten gehöre, die als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG zu bezeichnen seien. Er gehöre weder nach § 1 Abs. 1 noch nach § 1 Abs.2 Hr. 1 BVFG zu diesem besonderen Kreise der Verfolgten.
 
Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (vgl, Urteile vom 13. Juli I960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 - und vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -), ist es nach §§ 150 ff BEO nur dann gleichgültig, nach welchem der in § 1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist, wenn es sich um die Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit und an Freiheit handelt. Ansprüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu, die aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG in das Ausland ausgewandert sind. Durch diese Fassung der Schadenstatbestände in §§ 154 Satz 2, 153 Abs. 1 Satz 2 BEG wird zugleich festgelegt, welcher Kreis der Vertriebenen diese Entschädigung verlangen kann. Wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger vor der allgemeinen Vertreibung ins Ausland ausgewandert ist, kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, nur nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Vertriebener sein. Aus § 154 BEG folgt also, daß ein Anspruch wegen Berufsschadens nur in Betracht kommen kann, wenn der Verfolgte, von dessen persönlichem Schicksal die Entstehung des Anspruchs abhängt, zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehört. Deshalb kommt es auch auf die Ausführungen der Revision zu § 1 Abs. 1 BVFG nicht an, so daß eine Stellungnahme hierzu entbehrlich ist.
3.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Vater des Klägers nicht zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehört. Nach dieser Vorschrift werden die Verfolgten als Vertriebene anerkannt, die allein deshalb
 
von den Vertreibungsmaßnahmen der ausländischen Macht nicht betroffen wurden, weil sie die Vertreibungsgebiete wegen der gegen sie gerichteten oder ihnen drohenden nationalsozialistischen Verfolgung schon vorher verlassen mußten und sich deshalb im Zeitpunkt der Vertreibung außerhalb des Deutschen Reiches befanden. Die Rechtsstellung des Vertriebenen und die damit verbundenen Rechtsvorteile sollen denjenigen nicht versagt werden, die sie lediglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind. Andere Hinderungsgründe für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden daher durch diese Fiktion nicht beseitigt. Sind daher Verfolgte vor dem Beginn der Vertreibung ausgewandert und liegen aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen des § 1 BVPG nicht vor, so kann die Rechtsstellung eines Vertriebenen nicht nach § 1 Abs. 2 Hr. 1 des Gesetzes zuerkannt werden.
Der erkennende Senat hat daher in seinem Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 - (DM BEG § 150 Nr. 3 =
 RzW I960, 35 Nr. 29) ausgesprochen, daß ein Verfolgter dann nicht als Vertriebener angesehen werden kann, wenn er ohne die Emigration aus dem Land, das er verlassen hat (dort Österreich) nicht vertrieben worden wäre. Weiterhin hat er in den Urteilen Vom 13* Juli I960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November I960 - IV ZR 157/60 - und vom 25* Januar 1961 - IV ZR 202/60 - ausgeführt, daß als Vertriebener auch nicht derjenige gilt, in dessen Heimat zwar eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat, er hiervon aber aus in seiner Person liegenden Gründen nicht ergriffen worden wäre. Das war in § 68 Abs. 1 Satz 2 BErgG zu dem Ausdruck gekommen. Diese Bestimmung ist nur deswegen nicht in das Bundesentschädigungsgesetz 1956 übernommen worden.
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weil man sich darüber einig war, daß das überflüssig sei.
Es erschien selbstverständlich, daß nur derjenige als Vertriebener angesehen werden könne, der lediglich wegen seiner vorherigen, verfolgungsbedingten Auswanderung von der Vertreibung nicht erfaßt wurde (vgl. Becker/Huber/ Küster, BErgG Anm. 5 zu § 68).
In der nach dem Berufungsurteil verkündeten Entscheidung vom 30. Oktober 1959 - XV ZR 72/59 - (LM BEO § 150 Nr. 4 s? RzW I960, .85 Nr. 54) ist ausgesprochen worden, daß ein Verfolgter, der vor der Vertreibungszeit verstorben ist, nicht Vertriebener im Sinne der §§ 150 BEG, 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG ist. Denn dieser gesetzliche Tatbestand des BVFG kann nach allem nur dann zu dem Erwerb der Vertriebeneneigenschaft führen, wenn der Verfolgte die Vertreibungszeit noch erlebt hat. Ist er vor dieser Zeit verstorben, so kann er die Vertriebeneneigenschaft ebensowenig erwerben wie der vor der Vertreibung im Vertreibungsgebiet gestorbene Deutsche oder Volksdeutsche.
Die von Strans an dieser Entscheidung geübte Kritik (RzW I960, 219 Nr, 53) geht an dem entscheidenden Gesichtspunkt vorbei: §§ 150 ff BEG gewähren nur solchen Vertriebenen begrenzte Ansprüche, die aus Vertreibungsgebieten ausgewandert und Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind. Aus dieser Verweisung auf den in § 1 aaO geschaffenen Status des Vertriebenen ergibt sich die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, nicht dagegen aus anderen Vorschriften des Vertriebenenrechts. Dies gilt auch gegenüber der Kritik von Neumann (RzW I960, 407 Nr. 75)* Sein Hinweis auf § 229 DAG geht daran vorbei, daß sich die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten nicht nach dem Lastenausgleichsgesetz richtet, sondern nur nach § 150 Abs. 1 BEG mit der Bezugnahme auf § 1 BVFG.
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Die hier zugrunde gelegte Auslegung des § 1 Abs. 2 BVFG steht im Einklang mit Ziffer 12 des I. Abschnittes des Haager Protokolls Nr. 1 (BGBl 1953 II, 85, 88). Denn dort heißt es, daß Entschädigung dann gewährt werden soll, wenn der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland auogewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt ist und anzunehmen ist, daß er von den Vertreibungsmaßnahmen (einer ausländischen Macht) betroffen worden wäre. Auf das Lastenausgleichsgesetz wird an der genannten Stelle des Haager Protokolls Nr. 1 nur verwiesen, um auf diese Weise eine räumliche Umgrenzung des berechtigten Personenkreises vorzunehmen.
Der Vater des Klägers ist sonach an dem Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch den vorzeitigen gewaltsamen Tod gehindert worden. Dieses Ereignis war eine Folge der Deportation. Die Revision will die Deportation als Auswanderung ansehen. Diese Auslegung des § 154 Satz 2 BEG verkennt, daß das Bundesentschädigungsgesetz überall, wo es von Auswanderung spricht, diesen Begriff von Ausweisung und Deportation unterscheidet. Die drei Begriffe überschneiden sich nicht, wie §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 55 Abs. 3,
88 Nr. 3, 141 BEG zeigen. Dieser Auslegung des § 154 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 1 BVFG kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Erblasser durch den Ausbruch des Krieges und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert wurde, auszuwandern. Es kann nicht angenommen werden, daß bei der Neuordnung der Entschädigungsansprüche der Vertriebenen im Bundesentschädigungagesetz diese Grenzen der §§ 153 Abs. 1, 154 BEG nicht erkannt worden wären, da die Fälle zahlreich sind, in denen Verfolgte aus Verfolgungsgründen gehindert waren, vor der allgemeinen Vertreibung auszuwandern. In diesen Fällen haben nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes Verfolgte, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 BEG nicht
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erfüllen, und denen daher nach § 149 BEG nur beschränkte Ansprüche zustehen, keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen.
4.	Nach alledem ist die Revision des Klägers unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG.
Raske Johannsen Maaß Wilden Dr.Loewenheim