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BGH · IV ZR 147/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 147/59

Zu den notwendigen Aufwendungen der Auswanderung gehören auch solche Reisekosten, die erst nach dem 8«Mai 1945 entstanden sind, wenn die Auswanderung aus dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 zwar vor dem 8. Februar 1933 hat das Entschädigungsamt dem Kläger und seiner Ehefrau die Kosten der Auswanderung von Berlin nach Shanghai erstattet. Der Kläger hat die Kosten, die durch die Weiterwänderung der dreiköpfigen Familie von Shanghai nach den USA entstanden seien, mit 578,50 US-Dollar beziffert und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2 429,^0 DM zu verurteilen. BEG vor dem Senat nicht vertreten waren, ist die Entscheidung nach der erwähnten Vorschrift ohne mündliche Verhandlung getroffen worden* 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 52 * * * * 7 Abs, 1 BEG gewähre eine Entschädigung nur für die Auswanderungskosten, die in dem Zeitraum vom 30.Januar 1933 bis 8«. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 ausgewandert ist, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung entstanden sind* Wer innerhalb dieses Zeitraums seinen in dem genannten Bereich gelegenen Wohnsitz aufgegeben und den Machtbereich der national- Zu den notwendigen Aufwendungen der Auswanderung, deren Ersatz der Kläger beanspruchen kann, gehören die Heisekosten, die er aufbringen mußte, um an das Ziel seiner Auswanderung zu gelangen-* Hat der Verfolgte den erstrebten Hiederlassungsort erreicht, an dem er für die Dauer bleiben will, so ist die Auswanderung abgeschlossen (Urteile vom 6- März 1957 - IV ZH 306/56 - = RzW 1957, Unerheblich ist es, ob der Verfolgte erst auf Umwegen und nach langen durch die Kriegs- und Hachkriegsereignis-se bedingten Zwischenaufenthalten sein Auswanderungsziel erreicht hat. Die in § 57 Abs. 1 BEG vorgesehene Erstattung der Rückwanderungskosten hat nicht den Sinn, die Ansprüche der Verfolgten zu verkürzen, die nach dem Ende des Krieges die Gelegenheit zur Rückkehr vorüber- Februar 1959 - IV ZR 248/58 - (RzW 1959, 258' die im Jahre 1946 entstandenen Kosten der Überfahrt von England hach den USA einem minder jährigen Verfolgten zuerkannt, der 1958 aus dem Reichsgebiet noch nach England fliehen, aber erst 1946 an sein Auswanderungsziel, nämlich zu seinen Eltern in die Vereinigten Staaten, Weiterreisen konnte. 3. Danach- sind die Kosten der* Übersiedlung des Klägers und seiner Ehefrau von Shanghai nach den ÜSA nur* dann nicht zu ersetzen, wenn die Auswanderung aus dem Reichsgebiet vom Stande vom 31. Ein solcher Entschluß konnte hier nur gefaßt werden, wenn der Kläger und 3eine Ehefrau während ihres längeren Aufenthalts in Italien oder Shanghai ihre ursprüngliche Absicht, in den USA eine neue Heimat zu finden, auf gegeben hatten. 4> Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Kosten der Überfahrt des in Shanghai geborenen Sohnes nach den USA schon deshalb nicht zu ersetzen seien,, weil er die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 5^ BEG nicht erfülle; er sei weder Verfolgter noch aus dem Reichsgebiet au,sgewandert. Es kann dahinstehen, ob der Sohn des Klägers wegen seiner rassischen Abstammung in Shanghai des Schutzes des Deutschen Reiches und der Freiheit beraubt war (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Ziff.1 BEG) und deshalb als Verfolgter anzusehen ist. Der Anspruch des Sohnes auf Erstattung der Kosten seiner Reise nach den USA scheitert schon daran, daß von einer Auswanderung aus dem Reichsgebiet vom Stande am 31» Dezember 1937 in der Zeit vom 30. Denn diese Kosten gehören nicht zu den Aufwendungen, die durch die Auswanderung des Klägers und seiner damaligen Verlobten aus dem Reichsgfebiet entstanden sind.

Zitierte Normen: § 57 BEG
KostenUSAShanghaiBEGBerufungsgerichtBerlinAuswanderungAufwendungKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 57.
Zu den notwendigen Aufwendungen der Auswanderung gehören auch solche Reisekosten, die erst nach dem 8«Mai 1945 entstanden sind, wenn die Auswanderung aus dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 zwar vor dem 8. Mai 1945 begonnen, aber erst nach diesem Stichtage mit dem Erreichen des ursprünglichen Zielcrtes abgeschlossen werden konnte,
BGH- Urt. v. 13*November 1959 - IV ZR 147/59 Kammergericht
LG Berlin
 iy_ZR_147/5j)
Verkündet
 am 13«November 1959 Schorw, Justizangest» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rentners Julius Avenue,
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächt i »und
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 1.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 11, November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br»v»Werner, Maaß und Br.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25-» März 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen-.
Bie Entscheidung ergeht gebühren^- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
' t
Der jüdische Kläger und seine nicht jüdische Verlobte ■verließen aus Verfolgungsgründen 1937 Berlin, ihren Wohnsitz, und begaben sich nach Italien. 1939 gelangten sie über Marseille nach Shanghai. Dort schlossen sie die Ehe. Ihr Sohn wurde in Shanghai geboren. Im Juni 1948 siedelte die Familie von Shanghai nach Californien/USA über.
Der Kläger hat seinen und den ihm abgetretenen An-spruch seiner Ehefrau auf Ersatz der Auswanderungskosten geltend gemacht- Auf Grund des Teilvergleichs vom 18. Februar 1933 hat das Entschädigungsamt dem Kläger und seiner Ehefrau die Kosten der Auswanderung von Berlin nach Shanghai erstattet. Die EntSchädigungsbehörde hat es dagegen abgeiehnt, die Aufwendungen der Weiterwanderung der Familie von Shanghai nach San Francisco zu ersetzen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger vorgetragen: Koch in Deutschland habe er sich bemüht, ein Visum für die Einreise in die USA zu erhalten. Die Erteilung der Einreiseerlaubnis habe er nicht abwarten können, weil seine und seiner Verlobten Verhaftung wegen "Rassenschande " gedroht habe. Als das Visum auch in Italien nicht eingetroffen sei und das US-Konsulat sie immer weiter vertröstet habe, hätten seine Verlobte und er die Gelegenheit zur Flucht, nach Shanghai ergriffen. Erst 1948 sei es möglich gewesen, die Reise nach dem erstrebten Zu-fluchtsland, den USA, anzutreten. Der Kläger hat die Kosten, die durch die Weiterwänderung der dreiköpfigen Familie von Shanghai nach den USA entstanden seien, mit 578,50 US-Dollar beziffert und beantragt,
 das beklagte Land zur Zahlung von 2 429,^0 DM zu verurteilen.
Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Ent schei dungsgründ
1.	Da beide Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung und trotz Hinweises auf § 209-Abs.3 BEG vor dem Senat nicht vertreten waren, ist die Entscheidung nach der erwähnten Vorschrift ohne mündliche Verhandlung getroffen worden*
II. Die Revision ist begründet,
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 52 * * * * 7 Abs, 1 BEG gewähre eine Entschädigung nur für die Auswanderungskosten, die in dem Zeitraum vom 30.Januar 1933 bis 8«. Mai 1945 entstanden seien. Es hat es deshalb abgelehnt, die 1948 entstandenen Kosten der Y/eiterwanderung vcn Shanghai nach den USA zu erstatten.
2.	Diese Rechtsansicht kann nicht gebilligt werden. Nach § 57 Abs, 1 BEG hat der Verfolgte, der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 ausgewandert
 ist, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen,
 die durch die Auswanderung entstanden sind* Wer innerhalb
 dieses Zeitraums seinen in dem genannten Bereich gelegenen Wohnsitz aufgegeben und den Machtbereich der national-
sozialistischen Herrschaft verlassen hat, um sich im
. Ausland frei von Verfolgungsdruck ständig niederzulassen,
 
ist im Sinne des § 57 Abs. 1 BEG ausgewandert. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers und seiner Ehefrau, die ihren Wohnsitz Berlin 1937 aufgegeben haben, um im Ausland eine Zuflucht vor der nationalsozialistischen Verfolgung zu finden, erfüllt.
Zu den notwendigen Aufwendungen der Auswanderung, deren Ersatz der Kläger beanspruchen kann, gehören die Heisekosten, die er aufbringen mußte, um an das Ziel seiner Auswanderung zu gelangen-* Hat der Verfolgte den erstrebten Hiederlassungsort erreicht, an dem er für die Dauer bleiben will, so ist die Auswanderung abgeschlossen (Urteile vom 6- März 1957 - IV ZH 306/56 - = RzW 1957,
2Q6 Nr. 35; vom 30. September 1959 - IV ZR 101/59 -). Unerheblich ist es, ob der Verfolgte erst auf Umwegen und nach langen durch die Kriegs- und Hachkriegsereignis-se bedingten Zwischenaufenthalten sein Auswanderungsziel erreicht hat.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts beschränkt der Wortlaut des § 57 Abs. 1 BEG die Erstattungs-fahigkeit der Auswanderungskosten nicht auf die bis zu dem 8. Mai 1945 entstandenen Aufwendungen« Auch der Verfolgte*, der bis zu dem Sv Mai 1945 sein Auswanderungsziel noch nicht erreicht hat. ist zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet ausgewandert= Für den Anspruch auf Ersatz der Auswanderungskosten kommt es zwar darauf an. wann die Auswanderung überhaupt abgeschlossen ist. Die genannte Vorschrift nötigt aber nicht zu der Auslegung, daß die Auswanderung am 8»Mai 1945 abgeschlossen sein müsse. Die in § 57 Abs. 1 BEG vorgesehene Erstattung der Rückwanderungskosten hat nicht den Sinn, die Ansprüche der Verfolgten zu verkürzen, die nach dem Ende des Krieges die Gelegenheit zur Rückkehr vorüber-
 
gehen ließen und erst dann ihr ursprüngliches Auswanderungsziel erreichten. Ausschlaggebend ist aber, daß der Verfolgte an seinem in Deutschland gefaßten Auswanderungs-plan festgehalten und nicht während eines längeren Zwischenaufenthalts eine ständige Niederlassung und damit einen Wohnsitz begründet hat; anderenfalls wäre die Auswanderung an jenem Ort und zu jenem Zeitpunkt abgeschlossen worden. Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 11. Februar 1959 - IV ZR 248/58 - (RzW 1959, 258' die im Jahre 1946 entstandenen Kosten der Überfahrt von England hach den USA einem minder jährigen Verfolgten zuerkannt, der 1958 aus dem Reichsgebiet noch nach England fliehen, aber erst 1946 an sein Auswanderungsziel, nämlich zu seinen Eltern in die Vereinigten Staaten, Weiterreisen konnte.
3.	Danach- sind die Kosten der* Übersiedlung des Klägers und seiner Ehefrau von Shanghai nach den ÜSA nur* dann nicht zu ersetzen, wenn die Auswanderung aus dem Reichsgebiet vom Stande vom 31. Dezember 1937 schon in Italien oder in Shanghai beendet war, die Reise nach Kalifornien mithin einem neuen Entschluß entsprang. Ein solcher Entschluß konnte hier nur gefaßt werden, wenn der Kläger und 3eine Ehefrau während ihres längeren Aufenthalts in Italien oder Shanghai ihre ursprüngliche Absicht, in den USA eine neue Heimat zu finden, auf gegeben hatten. Hierauf könnte der Ankauf eines Hauses in Shanghai hindeuten . Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, weil es von der irrigen Rechts- . auffassung ausgegangen ist, nach dem 8. Mai 1945 erwachsene Aufwendungen seien überhaupt nicht erstattungsfähig.. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht die entschei-dugserhebliche Behauptung des Klägers, er habe schon vor
 
Verlassen des Reichsgebiets die Auswanderung nach USA betrieben, diesen Plan nicht aufgegeben, sondern nach Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse von Shanghai aus verwirklicht, nicht geprüft. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4> Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Kosten der Überfahrt des in Shanghai geborenen Sohnes nach den USA schon deshalb nicht zu ersetzen seien,, weil er die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 5^ BEG nicht erfülle; er sei weder Verfolgter noch aus dem Reichsgebiet au,sgewandert. Dem Berufungsgericht ist hier jedenfalls im Ergebnis beizutreten*
Es kann dahinstehen, ob der Sohn des Klägers wegen seiner rassischen Abstammung in Shanghai des Schutzes des Deutschen Reiches und der Freiheit beraubt war (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BEG) und deshalb als Verfolgter anzusehen ist. Der Anspruch des Sohnes auf Erstattung der Kosten seiner Reise nach den USA scheitert schon daran, daß von einer Auswanderung aus dem Reichsgebiet vom Stande am 31» Dezember 1937 in der Zeit vom 30. Januar 1935, bis 8. Mai 1945 nicht gesprochen werden kann. Die Reisekosten des Sohnes können« aber auch nicht als Aufwendungen des Vaters oder der Mutter, in deren Personen die tatbestandsmäßigen Merkmale der §§ 4 und 51 BEG gegeben sind, geltend gemacht werden. Denn diese Kosten gehören nicht zu den Aufwendungen, die durch die Auswanderung des Klägers und seiner damaligen Verlobten aus dem Reichsgfebiet entstanden sind. Durch die Auswanderung der Eltern notwendig erwachsen sind zwar solche Auslagen, die aufgebracht werden müßten, um vermögenslose Kinder beim Verlassen des
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Reichsgebietes mitzunehmen und an das gemeinsame Ziel der Auswanderung zu bringen- Bei den Reisekosten des Sohnes dagegen handelt es sich um Aufwendungen, bei denen es im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Reichsgebietes an allen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für eine Anwendung des § 57 BEG fehlte. Das Rechtsmittel ist daher insoweit unbegründet. Eine Zurückweisung der Revision zu einem Teil ist jedoch nicht möglich, da nicht festgestellt ist, welcher Teil der Klagesumme auf die Kosten der Überfahrt des Kindes von Shanghai nach den USA entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs, 1 BEG, Ascher Raske v. Werner Maaß	Dr„Löewenheim
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