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BGH · IV ZR 147/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 147/56

BEG § 1 Die kriegsgerichtliche Bestrafung eines Wehrpflichtigen, der den Wehrdienst aus Gewissens-gründen verweigert hat, mit dem Tode, und die Vollstreckung des Urteils braucht nicht eine Verfolgung aus Gründen des Glaubens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zu sein«. hat der IV, Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 51.- Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v, Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt s- Freiheitsentziehung ihres Ehemannes auf Grund des Urteils des Sondergerichts beim Landgericht in Breslau versagt, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Klägerin, die zusammen mit ihrer Tochter Erbin ihres Mannes geworden ist, hat im Jahre 1949 auf Grund des niedersächsischen Personenschadensgesetzes eine Wit- Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung fü Schaden an Leben, an Freiheit, an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen gestellt, Dieser Antrag ist von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden. Gegen die Ablehnung einer Entschädigung für Schaden an Leben und Freiheit hat sie fristgerecht Klage erhoben, Liese hat das Landgericht abgewiesen, Ihre Berufung, mit der sie als Erbin ihres Mannes eine HaftentSchädigung in Höhe von 2,400 ihres Ehemannes eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung auf Grund des Urteils des Sondergerichts bei dem 1) Lie Revision rügt zunächst, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß bereits durch Sonderhilfsbescheid rechtskräftig für die Klägerin eine V/itwenrente festgesetzt worden und daher schon aus diesem Grunde der mit der vorliegenden Klage angegriffene Bescheid der Entschädigungsbehörde rechtsv/idrig sei. Lie Entschädigungsbehörde hat, wie sich aus ihrem Bescheid vom 13, August 1954 ergibt, nicht übersehen, daß der Klägerin bereits durch Sonderhilfsbescheid des Kreis-sonderhilfsausschusses rechtskräftig eine Hinterbliebenenrente zugebilligt worden ist. 153^“ und 56, 60^u), Das Berufungsurteil braucht jedoch nicht aus diesem Grunde aufgehoben zu werden» Denn nach dem inzwischen in Kraft getretenen Bundesentschädigungsgesetz vom 29, Juni 1956 ist das im § 107 Abs 5 BErgG vorgesehene Ver- Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin auf Erhöhung ihrer Witwenrente und auf eine Kax ta.i.sn-: Kriegsgericht verhängte Strafe abgewiesen, die Bestrafung und Hinrichtung ihres Ehemannes nicht Gründen des Glaubens sich gegen jeden Deutschen ohne Rücksicht auf Glauben oder Konfession gerichtet hätten und nicht nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen seien, Ihr Mann sei auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas besonders scharf verurteilt und die Strafe gegen ihn vollstreckt worden. Ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum liegt inso weit nicht vor Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädi gung ist nach § 1 BEG, der gemäß Art III Kr 9 Abs 2 delt kann aber auf Grund der tatsächlichen Reststel lungen des Berufungsgerichts eine solche Verfolgung nicht bejaht werden. Es läßt sich auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht beanstanden, daß das Reichskriegsgericht die Todesstrafe über den Ehemann der Klägerin nicht wegen seiner Eigenschaft als Zeuge Jehovas oder wegen seines Glaubens verhängt hat. Die Begründung de den Ehemann der Klägerin ergangenen Urteils des Reichs kriegsgerichts liegt zwar nicht vor, jedoch lassen in ähnlichen Fällen ergangene Entscheidungen - abgedruckt in der amtlichen Sammlung Band 2 insbes S 144 ff und besonders im Hinblick darauf, daß ausschließlich religiöse Grunde den Ehe mann der Klägerin veranlaßt haben, den Wehrdienst zu verweigern* Nach den tatsächlichen und daher das Re-visionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungs gerichts ist aber das Urteil nur wegen der Wehrdienst eine Entschädigung wegen des Schadens versagt hat, der ihrem Ehemann an Leben und Freiheit auf Grund seiner Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung zugefügt worden ist. / 3) Soweit die Klägerin eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung begehrt, die ihr Ehemann auf Grund des Urteils des Sondergerichts beim Landgericht in Breslau erlitten hat, ist die Revision dagegen begründet*. Denn diese Freiheitsentziehung beruht auf einer Bestrafung wegen Teilnahme an einer Versammlung der ernsten Bibelforscher und ist somit eine Verfolgung U ft Es hat jedoch der Klägerin eine Entschädigung versagt, weil das BErgG in Bällen, in denen der Verfolgte vor dem 8« Mai 1945 verstorben ist, seinen Hinterbliebenen eine Kaftentschädigung nicht zubillige (§17 Abs 2 BErgG), Biese Bestimmung hat jedoch durch den inzwi Eine Entscheidung über die Höhe der den Erben zu gewährenden Entschädigung ist dem Revi sionsgericht nicht möglich da das Berufungsgericht noch keine Feststellung darüber getroffen hat wel eher Teil der verbüßten Strafzeit auf die Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung und welcher Teil auf die Verurteilung durch das Sondergericht entfällt Hierzu wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls der Klägerin aufzugeben haben, eine Aufteilung der verbüßten Strafe entsprechend der Verordnung des Zentraljustizamts über die Gewährung von Straffreiheit vom Juni 1947 (V0B1BZ S 68) herbeizuführen

Zitierte Normen: § 225 BEG
EntschädigungGrundBEGBerufungsgerichtBestrafungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Rieht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz; Rechtssatz;
Gesetz^
BEG § 1
Die kriegsgerichtliche Bestrafung eines Wehrpflichtigen, der den Wehrdienst aus Gewissens-gründen verweigert hat, mit dem Tode, und die Vollstreckung des Urteils braucht nicht eine Verfolgung aus Gründen des Glaubens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zu sein«.
BEG § 46 Abs 2
Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung im BErgG ist der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung auf nächste .Angehörige vererblich, auch wenn der Verfolgte vor dem 8 Mai 1945 verstorben ist.
Aktenzeichen; IV ZR 147/56 Urteil des BGH vom 14» November 1956
OLG Oldenburg
IV ZR 147/56
Verkündet am 14» Nov. 1956 ftchorm, Just« Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Marta H	geb,	in	\Vi
o (■■■■■,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr-
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hat der IV, Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 51.- Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v, Werner, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt s-
Das Urteil des 4» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg, den Parteien an Verkündungs Statt am 1. Marz 1956 zugestellt, wird, soweit es der Klägerin eine Entschädigung für die. Freiheitsentziehung ihres Ehemannes auf Grund des Urteils des Sondergerichts beim Landgericht in Breslau versagt, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung.und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen, Die Entscheidung ist gebühren- und
 auslagenfrei•
Von Rechts
 wegen
3
TJ
Tatbestands
 Der Ehemann der Klägerin, der im Jahre 1898 gehöre
 ne Landwirt Gustav
 der seinen letzten Wohnsitz in
 Schlesien hatte, gehörte als “Zeuge Jehovas“ der Sekte
 der ernsten Bibelforscher an. Als er im Jahre 1936 zur
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Wehrmacht einberufen wurde, lehnte er unter Berufung auf
i Gestellungsbefehl Folge zu leiste:
seinen Glauben ab
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 Infolgedess
wurde er vor ein Kriegsgericht gestellt und
 von diesem zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Im Jahre 1937 wurde er durch das Sondergericht bei dem Landgericht in Breslau zu einer weiteren Gefängnisstrafe verurteilt, weil er trotz Verbots an einer Versammlung der ernsten Bibelforscher teilgenommen hatte. Beide Strafen wurden zu
 einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 4 Monaten Gefängnis zusammengefaßt. Wegen dieser Gesamtstrafe ist Henke vom 13* Januar 1937 bis 11. Mai 1938 in Strafhaft gewesen.
Als Henke im Jahre 1943 wieder einen Gestellungsbefehl erhielt, weigerte er sich erneut, diesem nachzukommen» In dem daraufhin gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren verurteilte das Reichskriegsgericht ihn wegen Zersetzung der Wehrkraft zu dem Tode. Das Urteil ist am 11, Oktober 1943 in Halle a.d.Saale vollstreckt worden.
Die Klägerin, die zusammen mit ihrer Tochter Erbin ihres Mannes geworden ist, hat im Jahre 1949 auf Grund des niedersächsischen Personenschadensgesetzes eine Wit-
wenrente beantragt» Durch rechtskräftige^ Sonderhilfs-
*
bescheid vom 14. November 1949 ist ihr mit Wirkung vom 1. Januar 1949 ab eine solche in Höhe von 120,— DM monatlich zugebilligt worden. Ferner hat sie und später
 auch ihre Tochter auf Grund des niedersächsischen Haft-
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entschädigungsgesetzes eine Haftentschädigung beantragt, Über diese war bis zu dem Inkrafttreten des Bundesergänzungs-gesetzes eine Entscheidung noch nicht ergangen.
4
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I ♦
Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung fü Schaden an Leben, an Freiheit, an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen gestellt, Dieser Antrag ist von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden. Gegen die Ablehnung einer Entschädigung für Schaden an Leben und Freiheit hat sie fristgerecht Klage erhoben, Liese hat das Landgericht abgewiesen, Ihre Berufung, mit der sie als Erbin ihres Mannes eine
 HaftentSchädigung in Höhe von 2,400
LM und als seine
 Witwe eine Rente und KapitalentSchädigung verlangt
 keinen Erfolg*
tte
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet sie, ihren Anträgen in der Berufungsinstanz stattzugeben, hilfsweise an sie und ihre Tochter als Erben
» *
ihres Ehemannes eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung auf Grund des Urteils des Sondergerichts bei dem
§
Landgericht in Breslau zu gewähren,. Las beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

* I
t:
1) Lie Revision rügt zunächst, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß bereits durch Sonderhilfsbescheid rechtskräftig für die Klägerin eine V/itwenrente festgesetzt worden und daher schon aus diesem Grunde der mit der vorliegenden Klage angegriffene Bescheid der Entschädigungsbehörde rechtsv/idrig sei.
Liese Rüge der Revision greift nicht durch. Lie Entschädigungsbehörde hat, wie sich aus ihrem Bescheid vom 13, August 1954 ergibt, nicht übersehen, daß der Klägerin bereits durch Sonderhilfsbescheid des Kreis-sonderhilfsausschusses rechtskräftig eine Hinterbliebenenrente zugebilligt worden ist. Sie hat mit ihrem
*
t
*
Bescheid auch nicht den Sonderhilfsbescheid aufgehoben., sondern lediglich über die von der Klägerin vor In-
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krafttreten des Bundesergänzungsgesetzes geltend gemachten HaftentSchädigungsansprüche sowie für die nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes neu er-hobenen Entschädigungsansprüche entschieden.
Allerdings handelt es sich bei den jetzt geltend
 gemachten Ansprüchen auf Witvjenrente um die Erhöhung
♦
einer bereits rechtskräftig festgesetzten Entschädigung, Für solche Ansprüche hatte § 107 BErgG ein besonderes Verfahren vorgeseheh (vgl die Entscheidung IV ZR 345/55 Leits RzW 56, 277°^)- Dies haben die Vorinstanzen übersehen, so daß insoweit ein Verfahrensverstoß vcrliegen
 würde (vgl die Entscheidung RzW 55? 153^“ und 56, 60^u), Das Berufungsurteil braucht jedoch nicht aus diesem Grunde aufgehoben zu werden» Denn nach dem inzwischen in Kraft getretenen Bundesentschädigungsgesetz vom 29, Juni 1956 ist das im § 107 Abs 5 BErgG vorgesehene Ver-
fahren fortgefallen5 auch über die Erhöhung einer be-
9
reits rechtskräftig festgesetzten Entschädigung ist nun
*
mehr in dem allgemein für Entschädigungsansprüche vor-
gesehenen Verfahren zu entscheiden (vgl § 234 BEO so
 wie die Begründung des
 sache Nr 1949 S 207 zu
 Entwurfs des BEG Bundestagsdruck
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Da
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ch den jetzt
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geltenden Vorschriften das vom Landgericht und dem Berufungsgericht angewandte Verfahren stattzufinden hätte, würde es eine nicht zu rechtfertigende Formalität bedeuten, wenn in einem solchen Falle das Berufungsurteil
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nur aus diesem Grunde aufgehoben imd die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen
 würde (vgl auch BGHZ 8, 256 f /?597
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350 £559 unten7
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98 f /Io67).
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Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin
 auf Erhöhung ihrer Witwenrente und auf eine Kax
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Schädigung sowie eine Haftentschädigung für die durch
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Kriegsgericht verhängte Strafe abgewiesen,
 die
Bestrafung und Hinrichtung ihres Ehemannes nicht
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1 BErgG,
1 BEG), sondern aus
 schließlich weil dieser sich der für alle deutschen
 Staatsangehörigen bestehenden Wehrpflicht entzogen habe
*
und zwar auf Grund von Bestimmungen erfolgt sei, die
*
sich gegen jeden Deutschen ohne Rücksicht auf Glauben oder Konfession gerichtet hätten und nicht nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen seien, Ihr Mann sei auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas besonders scharf verurteilt und die Strafe gegen ihn
 vollstreckt worden.
Ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum liegt inso
 weit nicht vor
 Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädi
 gung ist nach § 1 BEG, der gemäß Art III Kr 9
Abs 2
ÄndG auch auf das hier vorliegende Verfahren ansuwen
 deni3t, daß eine Verfolgung aus den dort ange

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Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen stattgefunden hat. Soweit es sich um die Bestrafungen des Ehemanns der Klägerin wegen Verweigerung des Wehr
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dienstes und um die Vollstreckung dieser Strafen han-
delt
 kann aber auf Grund der tatsächlichen Reststel
 lungen des Berufungsgerichts eine solche Verfolgung nicht bejaht werden.
Die Bestrafung eines Wehrpflichtigen, der den gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienst in einem Land verweigert, das die allgemeine Wehrpflicht ohne irgend eine Ausnahme kennt, kann im allgemeinen nicht als
 ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze angesehen
4
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werden, Nicht nur Deutschland und etwa nur zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft, hat Wehr-dienstverweigerer bestraft; sondern dies haben auch zahlreiche andere Länder wie Belgien. Frankreich;
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Italien und die Schweiz sowie osteuropäische Staaten und die Vereinigten Staaten von Nordamerika im ersten
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Weltkrieg getan*. Die in diesen ländern verhängten
 Strafen sind ZoT«. außerordentlich
 schwer
gewesen; so
 sind
während des ersten Weltkrieges in Rußland
 Ungarn und den Vereinigten Staaten öfters auf Todes strafen erkannt und zwar auch gegen solche Personen
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die lediglich aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert haben (vgl zu allen diesen Fragen die von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg herausge-
i
gebenen Dokumente über die Kriegsdienstverweigerung
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im deutschen und ausländischen Recht Heft Kill insbes
S 6.,
1
6 und 32)
Es läßt sich auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht beanstanden, daß das Reichskriegsgericht die Todesstrafe über den Ehemann der Klägerin nicht wegen seiner Eigenschaft als Zeuge Jehovas oder wegen
 seines Glaubens verhängt hat. Die Begründung de
 den Ehemann der Klägerin ergangenen Urteils des Reichs kriegsgerichts liegt zwar nicht vor, jedoch lassen in ähnlichen Fällen ergangene Entscheidungen - abgedruckt in der amtlichen Sammlung Band 2 insbes S 144 ff und
138 ff /T607
einen der Klägerin günstigen Schluß
 nicht zu.
Es läßt sich schließlich nicht sagen, daß es an jeder rechtlichen Grundlage für eine solch schwere Bestrafung gefehlt habe. Sie konnte dem § 5 Abs 1 Nr 3 KriegssonderstrafrechtsVO entnommen werden, wie
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dies die o#a. Entscheidungen des Reichskriegsgerichts
 sowie der Kommentar von Bittau zu dem Militärstrafge-setzbuch S 37 in Anra 7 zu §• 5 KSStVO zeigen. Die Rechtsgültigkeit der KriegssonderstrafrechtsVO läßt
 sich auch nicht verneinen (vgl BGHSt 3«, 110 f /Tlo/'
 und 4, 66 f /T87),
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Nicht unbedenklich ist zwar die Bestätigung und Vollstreckung des Todesurteils.-, besonders im Hinblick
 darauf, daß ausschließlich religiöse Grunde den Ehe
 mann der Klägerin veranlaßt haben, den Wehrdienst zu verweigern* Nach den tatsächlichen und daher das Re-visionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungs
 gerichts ist
 aber
das
 Urteil nur wegen der Wehrdienst
*
Verweigerung und nicht etwa aus Gründen des Glaubens
«
bestätigt und vollstreckt worden- Aus den für die Strafzu demessung bei'Fahnenflucht ergangenen Richtlinien
 vom 14. April 1940 abgedruckt bei Rittau aaO 3 124' die nach Ansicht der Revision eine mildere Bestrafung
 erfordert hätten, läßt sich etwas Gegenteiliges nicht entnehmen *
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aus allen diesen Gründen ist es rechtlich nie zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der
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eine Entschädigung wegen des Schadens versagt hat, der ihrem Ehemann an Leben und Freiheit auf Grund seiner
 Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung zugefügt
 worden ist.
V.
/ 3) Soweit die Klägerin eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung begehrt, die ihr Ehemann auf Grund des Urteils des Sondergerichts beim Landgericht in Breslau erlitten hat, ist die Revision dagegen begründet*.
Denn diese Freiheitsentziehung beruht auf einer Bestrafung wegen Teilnahme an einer Versammlung der ernsten Bibelforscher und ist somit eine Verfolgung
*

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aus Gründen des Glaubens im Sinne des § 1 BEG
Baß
 sie in einem ordnungsmäßig durchge führ ten gerichtli
 chen Verfahren erfolgt sein kann
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wie sich aus
§ 2 Abs 2 BEG ergibt, ohne Bedeutung
 Bies hat das Berufungsgericht auch nicht verkenn
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 Es hat jedoch der Klägerin eine Entschädigung versagt, weil das BErgG in Bällen, in denen der Verfolgte vor
 dem 8« Mai 1945 verstorben ist, seinen Hinterbliebenen eine Kaftentschädigung nicht zubillige (§17 Abs 2
 BErgG), Biese Bestimmung hat jedoch durch den inzwi
• •
sehen in Kraft getretenen und nunmehr anwendbaren
46 BEG eine Änderung erfahren; nach seinem Absatz 2
ist der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsent Ziehung u«a* unbeschränkt vererblich, wenn der Ver-
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folgte von seinem Ehegatten oder Kindern beerbt wird Entsprechend dem von der Klägerin gestellten Hilfs-
antrag würde daher ihr und ihrer
 Tochter als Erben
 ihres Ehemannes eine Entschädigung zuzubilligen sein
 Insoweit mußte daher das Berufungsurteil aufge hoben werden. Eine Entscheidung über die Höhe der den Erben zu gewährenden Entschädigung ist dem Revi
 sionsgericht nicht möglich
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da
 das Berufungsgericht
 noch keine Feststellung darüber getroffen hat
 wel
eher Teil der verbüßten Strafzeit auf die Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung und welcher Teil auf die Verurteilung durch das Sondergericht entfällt Hierzu wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls der Klägerin aufzugeben haben, eine Aufteilung der verbüßten Strafe entsprechend der Verordnung des Zentraljustizamts über die Gewährung von Straffreiheit
 vom
Juni 1947 (V0B1BZ S 68) herbeizuführen

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i
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Die Kostenentseheidung beruht auf § 225 BEG.
Schmidt Ascher
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v. Werner
 Bun d e s r i ciit e r 7/ i 1 d e n Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Schmidt
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