* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26o I,lai 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. an der der Erblasser mit 90 CJ> als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war, wurde zugunsten des Nachlasses und zugunsten der Klägerin je ein Konto eröffnet« Auf dem Ilach-lasskonto sammelten die Testamentsvollstrecker die flüssigen Mittel des Nachlasses« Von Zeit zu Zeit schütteten si^ Beträge an die Erben aus« Das auf die Klägerin entfallende Drittel wurde jeweils ihrem Konto gutgebracht. Die Parteien streiten darüber, wie dieses Guthaben umzustellen sei« Die Klägerin ist der Meinung, es handele sich hierbei um eine Forderung aus der Auseinandersetzung zwischen Erben und zwischen Gesellschaftern im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG. Das Oberlandesgericht hat zunächst durch Urteil vom 9* November 1950 die von der Klägerin eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin noch vorgetragen, im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 des Testaments hatten die Testamentsvollstrecker den Gesamterläss aus dem Verkauf der Nachlassgegenstände Dr. Heinrich D®- Juli 1925 seien die Testamentsvollstrecker auch davon ausgegangen, dass der Gesamterläs aus dem Nachlass der Firma Theodor Wi§-H überlassen werden müsse und dass die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Abfindung gegen Dr» Heinrich als Inhaber dieser Firma haben würde. Dieses Drittel sei dann in verschiedenen Teilbeträgen abgetreten worden» Bei den .Gutschriften auf das Konto der Klägerin handele es sich nicht um selbständige Schuldversprechen. Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, die Wertpapiere seien nur von der Firma Theodor Vfi^^ für den Erblasser verwaltet worden. Sie seien dann von der Firma auf Anordnung der Testamentsvollstrecker verkauft worden, so dass die Firma den Erlös aus diesen Papieren auf Grund der Bestimmungen über den Auftrag geschuldet habe. auf Grund des Testaments seien die Testamentsvollstrecker verpflichtet gewesen, den Erlös aus dem Nachlass der Firma zur Verfügung zu stellen. Unstreitig ist das Sociokonto des Erblassers dem Nachlasskonto im Jahre 1927 gutgebracht, die entsprechenden Gutschriften auf dem Konto der Klägerin aber erst am 6. Hierzu habe ihr das Vermögen übertragen werden sollen, aus dem die Vermächtnisse zu begleichen gewesen seien» Dementsprechend hätten die Testamentsvollstrecker sich in der Urkunde vom 8. Die Testamentsvollstrecker hätten dann die verschiedenen Nachlaßgegenstände verkauft und den Erlös auf dem bei der Firma Theodor Wiflt geführten Nachlaßkonto gesammelt* Hierdurch habe sich der Nachlaß nach und nach in Forderungen gegen die Beklagte zu 1) verwandelt» Dr. Heinrich DflHBB habe die Erlöse aus der Veräusserung des Nachlasses nicht in seiner Eigenschaft als Miterbe, sondern als Schuldner des Nachlasses in Besitz genommen» Irgendwelche Nachlassgegenstände selbst seien Dr.Heinrich DflBBHBB nicht Überlassen worden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts musste zurückgewiesen werden. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Übersehen, dass Dr. Heinrich Alleininhaber der Firma Theodor gewesen sei. Der Miterbe, der den F.rlös für die anderen Erben verwahrt hat, ist nicht verpflichtet, einen im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Betrag der Teilungsmasse zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist es im Ergebnis, wenn die Auseinandersetzung vor der Währungsreform in der Weise bewirkt worden ist, dass der LIiterbe sich verpflichtet hat, den erzielten Erlös in entsprechenden Teilbeträgen an die anderen Lliterben abzuführen» Die Forderung der einzelnen Miterben auf Auszahlung eines Teils des Erlöses ist dann nichts anderes als ein Teil der ursprünglich der Erbengemeinschaft aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Forderung auf Abführung des Gesamterlöses. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt.es jedoch auf diese von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage überhaupt nicht an. Die Entscheidung des Berufungsgerichts gründet sich allein auf die Feststellung, dass es sich bei der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) um Forderungen aus abstrakten Schuldversprechen handelt,.Die von der Klägerin hiergegen gerichteten Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat in dem von der Revision angeführten Teil des Schriftsatzes erkennbar und auch zutreffend nur Rechtsausführungen der Beklagten gesehen, denen-es sich nicht anzuschliessen brauchte. Sie ist vereinbar mit den von den Parteien im Rechtsstreit aufgestellten tatsächlichen Behauptungen und verstösst auch nicht gegen das Gesetz oder Erfahrungssätze des Lebens. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten die für den Nachlass auf dem bei der Beklagten zu 1) eingerichteten Nachlasskonto aufgeführten Forderungen auf den verschiedensten Rechtsgründen, u.a. waren darin auch Zinsforderungen enthalten, die dem Nachlass gegen die Beklagte zu 1) zustanden» Die Testamentsvollstrecker haben über das Nachlasskonto "AusSchüttungen" an die Berechtigten verfügt und auch Steuern, Anwaltöko-sten, Testamentsvollstreckergebühren und andere Zahlungen geleistet. Das Berufungsgericht hat dazu weiter ausgeführt, falls angenommen werde, die Klägerin habe ihre Forderung durch Abtretung erworben, so lasse sich unmöglich aufklären,' welche Forderungen an.sie abgetreten seien, da die auf dem Nachlasskonto vereinigten Forderungen teilweise durch Erfüllung erloschen seien. Aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich, dass die Testamentsvollstrecker von vornherein beabsichtigten,sowohl Zahlungen an Nachlassgläubiger als auch Ausschüttungen an die Berechtigten über das NachlasSkonto bei der Beklagten zu 1) vorzunehmen. Dann aber lag es nahe, dass die Zuwendungen an die Klägerin, die ihr Konto gleichfalls bei der Beklagten zu 1) unterhalten sollte, rechtlich in der Weise erfolgten, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Bei dieser Sachlage konnten die Erklärungen der Testamentsvollstrecker und der Beklagten zu 1) so ausgelegt werden, wie es das Berufungsgericht getan hat. Die Mitwirkung der Beklagten zu l) ergibt sich daraus, dass sowohl das Nachlasskonto als auch das Konto der Klägerin bei ihr unterhalten worden ist und dass ihre Angestellten die Konten .geführt haben. Das Berufungsgericht hat bei seinen Feststellungen auch nicht gegen § 448 oder § 139 ZPO verstossen. Für' eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist nur dann Raum, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts von der 7/ahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Hinsichtlich der Frage, welche Vereinbarungen die Beteiligten über den Rechtsgrund der für die Klägerin gemachten Gutschriften getroffen hatten, hat das Berufungsgericht aber bestimmte Tatsachen, aus denen es frei von Rechtsirrtum zu seiner Beurteilung gelangt ist, für erwiesen ange- 1 seheno. Da alle Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) durch die Abgabe selbständiger Schuldversprechen begründet worden sind,, sind sie auch alle im Verhältnis 10 s 1 um-

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 314 ZPO § 16 UStellungsG § 97 ZPO
KontoForderungFirmaBerufungsgerichtParteiTestamentsvollstreckerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV_ZR 147/52
O
Verkündet am 2- Juli 1953
Klett, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2505 036
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der GroDI Kuratoren Dr0W*A
, vertreten durch die und Oswald AI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dro
 gegen
1)	die Kommanditgesellschaft i0Pa0 Theodor WifB?
H^i ■> Aitm vm m,
2)	deren persönlich haftende Gesellschafter Ilelinuth
H^BB V* ns wBI B,
3) a) die Witwe Johanna Me, b) Dorothea B
_ Wi ____ geh c D
c)	Helga Le^^B-RBÜgeb - Dl
d)	Präulein Sigrid Di__
e)	Prau Gertrud Doof geh
f)	die Witwe Helene
g)	Dr0 Otto DBIL^-
h)	die Witwe BlseMo^^fc geb. D
i)	Hans X>BBBIBB»
k) Hans Heinrich D
geb. Mal
4) die Ehemänner der Beklagten zu 3b) und 3c) nämlich:
a) Ernst August Bei ' ) Jü ----------
b) Jürgen Le beide ll^BB B* All
 Wf
bei Theodor \7i(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- 2 ~
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
Justizrat
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter /»scher, Raske, Johannsen und Dr« kregel
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26o I,lai 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
L
Tatbestand;
Die Testamentsvollstrecker des Nachlasses des am 5. Llai 1924 verstorbenen Kaufmanns Gustav D|B|-errichteten zur Erfüllung der in § 4 des Testaments vom 29p Juni 1922 angeordneten Vermächtnisse die Gustav-DflHHHBt-5t^m|0, die Klägerin* Durch Urkunde vom 8p Juli 1925 "übertrugen die Testamentsvollstrecker l/3 des Nachlasses” auf die Klägerin.- In den Büchern der Firma Theodor WifB? an der der Erblasser mit 90 CJ> als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war, wurde zugunsten des Nachlasses und zugunsten der Klägerin je ein Konto eröffnet« Auf dem Ilach-lasskonto sammelten die Testamentsvollstrecker die flüssigen Mittel des Nachlasses« Von Zeit zu Zeit schütteten si^ Beträge an die Erben aus« Das auf die Klägerin entfallende Drittel wurde jeweils ihrem Konto gutgebracht. Am WährungsStichtag betrug das Guthaben der Klägerin bei der Beklagten zu 1) HM 841.999?44,
Die Parteien streiten darüber, wie dieses Guthaben umzustellen sei« Die Klägerin ist der Meinung, es handele sich hierbei um eine Forderung aus der Auseinandersetzung zwischen Erben und zwischen Gesellschaftern im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG. Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu l) zu verurteilen, für die Zeit vom 21»6.1948 bis 30.6.1949 ausgehend von einem Betrage von Dil 841.999? 44 abzurechnen, die Beklagten zu 1) bis 3)als Gesamtschuldner zu verurteilen, das sich aus der Abrechnung ergebende Zinsguthaben zu
 
zahlen, und die Beklagten zu 4) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingehrachte Gut der Beklagten zu 3 b) und 3 o) zu dulden«
Die Beklagten wollen das Guthaben lediglich im Verhältnis 10 s 1 auf DM umstellen. Die Beklagten zu 3) und 4) bestreiten jede Zahlungsverpflichtung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 26. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zunächst durch Urteil vom 9* November 1950 die von der Klägerin eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dieses Urteil ist durch das oben angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Vorhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen worden.
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin noch vorgetragen, im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 des Testaments hatten die Testamentsvollstrecker den Gesamterläss aus dem Verkauf der Nachlassgegenstände Dr. Heinrich D®-
lassen. Er habe auf sein Recht, die Kachlassgegenstän-de in der Firma zu behalten, erst verzichtet, nachdem
 klärt hätte, seinen Erbteil auf 30 Jahre in der Firma
 als Inhaber der Firma Theodor UilB über-
sieh der Miterbe Carlos D
einverstanden er-
 
I
zu belassen und nachdem auch die Klägerin auf Grund ihrer Satzungen verpflichtet worden sei, den ihr zustehenden Anteil auf unbegrenzte Zeit in der Firma stehen zu lassen« nachdem Dr. Heinrich DflHHÜHM das Geld freigegeben hafte, sei den Erben ein unbegrenzter Anspruch auf Auszahlung eingeräumt worden» Das Gesamtkapital sei dann buchmässig auf die einzelnen Berechtigten verteilt worden»
Bei Errichtung der Urkunde vom 8. Juli 1925 seien die Testamentsvollstrecker auch davon ausgegangen, dass der Gesamterläs aus dem Nachlass der Firma Theodor Wi§-H überlassen werden müsse und dass die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Abfindung gegen Dr» Heinrich als Inhaber dieser Firma haben würde. Deshalb hätten sie sich verpflichtet, an die Klägerin 1/3 dieses Abfindungsanspruchs abzutreten. Dieses Drittel sei dann in verschiedenen Teilbeträgen abgetreten worden» Bei den .Gutschriften auf das Konto der Klägerin handele es sich nicht um selbständige Schuldversprechen.
Die Wertpapiere, deren Erlös zu i/3 gleichfalls an sie abgeführt worden sei, seien zwar nicht Eigentum der Firma gewesen, sie hätten aber der Firma jederzeit zur Verfügung gestanden.
Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, die Wertpapiere seien nur von der Firma Theodor Vfi^^ für den Erblasser verwaltet worden. Sie seien dann von der Firma auf Anordnung der Testamentsvollstrecker verkauft worden, so dass die Firma den Erlös aus diesen Papieren auf Grund der Bestimmungen über den Auftrag geschuldet habe. Weder auf Grund des Gesellschaftsvertrages noch
 
auf Grund des Testaments seien die Testamentsvollstrecker verpflichtet gewesen, den Erlös aus dem Nachlass der Firma zur Verfügung zu stellen. Aus reinen «
Zweckmässigkeitsgründen hätten die Testamentsvollstrecker den Erlös aus den Nachlassgegenständen hei der Firma angelegt. Sie habe diesen als Darlehen gegen feste Verzinsung übernommen.
Unstreitig ist das Sociokonto des Erblassers dem Nachlasskonto im Jahre 1927 gutgebracht, die entsprechenden Gutschriften auf dem Konto der Klägerin aber erst am 6. Juli 1932 vorgenommen worden. Die Beklagten behaupten, in diesem Zeitpunkt sei die dem Sociokonto zugrunde liegende Forderung aus der Auseinandersetzung des Gesellschaftsverhältnisses längst getilgt gewesen. Das Konto habe nur noch als Hechnungsgrösse Bedeutung gehabt.
' Das Berufungsgericht hat die Klage wiederum abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihren im ersten Reehtszug gestellten Antrag weiter verfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Erblasser habe seinen Adoptivsohn Carlos D^HHHHB zu l/3, seinen Bruder Dr. Heinrich	zu l/l5,
verschiedene Neffen und Nichten zu 4/15 zu Erben eingesetzt. Über das letzte Drittel seines Nachlasses habe der Erblasser ausschliesslich zugunsten von Vermächtnisnehmern verfügt» Einen Erben habe er fiir diesen Teil nicht eingesetzt. Diese Quote sei daher belastet mit den ange  7 -
ordneten Vermächtnissen Carlos DflBHBIK a^s setzlichem Erben angefallen. Es sei die Aufgabe der Testamentsvollstrecker gewesen, die Vermächtnisse aus dem auf diese Quote entfallenden Teil der Erbschaft zu erfüllen* Die Klägerin habe es übernommen, die Vermächtnisverbindlichkeiten für die Testamentsvollstrecker zu erfüllen«. Hierzu habe ihr das Vermögen übertragen werden sollen, aus dem die Vermächtnisse zu begleichen gewesen seien» Dementsprechend hätten die Testamentsvollstrecker sich in der Urkunde vom 8. Juli 19*25 verpflichtet, den bei der Auseinandersetzung auf das letzte Drittel der Erbschaft entfallenden Betrag der Klägerin zuzuwenden»
Die Testamentsvollstrecker hätten dann die verschiedenen Nachlaßgegenstände verkauft und den Erlös auf dem bei der Firma Theodor Wiflt geführten Nachlaßkonto gesammelt* Hierdurch habe sich der Nachlaß nach und nach in Forderungen gegen die Beklagte zu 1) verwandelt» Dr. Heinrich DflHBB habe die Erlöse aus der Veräusserung des Nachlasses nicht in seiner Eigenschaft als Miterbe, sondern als Schuldner des Nachlasses in Besitz genommen» Irgendwelche Nachlassgegenstände selbst seien Dr.Heinrich DflBBHBB nicht Überlassen worden.
Die Klägerin habe ihre Forderung gegen die Beklagte zu 1) nicht durch Abtretung von Forderungen, die aus irgendwelchen Hechtsgründen gegen die Beklagte zu 1) bestanden, erworben. Aus der Art und Weise, wie die Beklagte zu 1) und die Testamentsvollstrecker tatsächlich vorgegangen seien, ergebe sich, dass sie keine Abtretung gewollt hätten. Auf Anweisung der Testamentsvollstrecker
J1
I
'I 'l
I
 
habe die Firma das Nachlasskonto mit dem Jeweils an die Klägerin auszuschüttenden Betrag belastet und diesen dem von der Klägerin bei der Firma unterhaltenen Konto gutgeschriebenu Zwischen den Testamentsvollstrek-kern und der Firma habe ein Vertragsverhältnis bestanden» Die Firma habe es übernommen, der Klägerin eine Forderung zu verschaffen, indem sie ihrerseits ihre Schuld gegenüber den Testamentsvollstreckern durch Abschreibung verringert-und der Klägerin gegenüber ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben habe« Die Annahme dieser Schuldversprechen habe die Klägerin durch ihr Einverständnis mit der Errichtung des Kontos allgemein erklärt» Der Vorgang sei ähnlich zu beurteilen wie die Überweisung von dem Konto eines Bankkunden auf das Konto eines Gläubigers dieses Kunden bei derselben Bank»
Das Konto der Klägerin habe somit nur aus verschiedenen Forderungen aus abstrakten Schuldversprechen der Firma Theodor Wiflfc bestanden. Das gesamte Guthaben der Klägerin bei der Beklagten zu 1) sei daher im Verhältnis 10 : '1. umzustellen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts musste zurückgewiesen werden. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Übersehen, dass Dr. Heinrich	Alleininhaber der Firma Theodor	gewesen sei. Dr. Hein-
rich DflHBB war Miterbe und Mittestamentsvollstrecker. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind ihm selbst keine Kachlassgegen-stände überlassen worden. Er hat vielmehr auf Weisung der Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenstände ver-äussert oder veräussern lassen, damit die Auseinandersetzung bewirkt werden konnte. Veräussert ein Lliter-be im Einverständnis mit den anderen Miterben oder mit
|»'|	*r	.II, -fni	nf
 
I
den Testamentsvollstreckern zu diesem Zwecke Nachlassgegenstände, dann ist der erzielte Erlös der Nachlass. Dieser Erlös ist bei der Auseinandersetzung so an die Miterben zu verteilen, wie er im Augenblick der Teilung noch vorhanden ist. Ist er durch die inzwischen eingetretene Währungsreform teilweise entwertet worden, dann kann nur der Restbetrag verteilt werden. Der Miterbe, der den F.rlös für die anderen Erben verwahrt hat, ist nicht verpflichtet, einen im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Betrag der Teilungsmasse zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist es im Ergebnis, wenn die Auseinandersetzung vor der Währungsreform in der Weise bewirkt worden ist, dass der LIiterbe sich verpflichtet hat, den erzielten Erlös in entsprechenden Teilbeträgen an die anderen Lliterben abzuführen» Die Forderung der einzelnen Miterben auf Auszahlung eines Teils des Erlöses ist dann nichts anderes als ein Teil der ursprünglich der Erbengemeinschaft aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Forderung auf Abführung des Gesamterlöses. Es handelt sich dabei nicht um eine Forderung aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben im Sinne des § 18 Kr 1 UmstG.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt.es jedoch auf diese von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage überhaupt nicht an. Die Entscheidung des Berufungsgerichts gründet sich allein auf die Feststellung, dass es sich bei der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) um Forderungen aus abstrakten Schuldversprechen handelt,.Die von der Klägerin hiergegen gerichteten Angriffe sind unbegründet. Eine Rüge, eine tatsächliche Feststellung widerstreite dem Akteninhalt, gibt es in dieser Allgemeinheit nicht. Soweit nicht im schriftlichen Verfahren entschieden wird, beruht das Zi-
10 -
I
vilprozessverfahren auf dem Grundsatz der Mündlichkeit. Entscheidend für die vom Gericht zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ist daher grundsätzlich nur der Parteivorträg in der mündlichen Verhandlung. Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Demgemäss unterliegt nach § 561.ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts auch nur das Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Das Vorbringen der Beklagten«auf das die Revision verweist, ist allerdings in einem Schriftsatz enthalten, der von dem angefochtenen Urteil in Bezug genommen wird. Die Annahme der Revision, es handle sich dabei um eine Tatsachenbehauptung, die vom Berufungsgericht nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden durfte, ist irrig. Das Berufungsgericht hat in dem von der Revision angeführten Teil des Schriftsatzes erkennbar und auch zutreffend nur Rechtsausführungen der Beklagten gesehen, denen-es sich nicht anzuschliessen brauchte. Eine Tatfrage ist es, was sich im einzelnen tatsächlich ereignet hat, welche Erklärungen die Parteien ausdrücklich abgegeben und in welcher Weise sie sich verhalten haben. Die Frage, wie diese Erklärungen und dieses Verhalten rechtlich zu würdigen ist, welche gesetzlichen Tatbestände es erfüllt, ist eine reine Rechtsfrage, die von dem Gericht frei und grundsätzlich unabhängig von den Meinungen der Parteien zu entscheiden ist. Allerdings können Rechtsansichten der Parteien Rückschlüsse auf den Inhalt des von ihnen mit einer bestimmten Erklärung Gewollten zulassen. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten zweier . Parteien rechtlich als Abgabe eines abstrakten Ochuld-versprechens anzusehen ist,ist demnach auch eine Rechtsfrage. Die Beklagten vertraten in dem von der Revision angeführten Schriftsatz die Ansicht, das Verhalten der

11
z
Parteien könne nicht als Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens angesehen werden» Sie gründeten ihre Ansicht, wie ihre Ausführungen erkennen lassen darauf, daß die Parteien keine ausdrücklich dahingehenden Erklärungen abgegeben und insbesondere keine Urkunden über die einzelnen Schuldversprechen errichtet haben. Dem Berufungsgericht stand es frei, diese Rechtsansicht der Beklagten abzulehnen«,
Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung, wie die Urteilsgründe ergeben, auf die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen, die insoweit zu einem erheblichen Teil unstreitig waren. Diese Tatsachen hat das Berufungsgericht tatsächlich und rechtlich dahin gewürdigt, die Testamentsvollstrecker hätten die Beklagte zu 1) angewiesen, das Nachlasskonto mit dem jeweils an die Klägerin auszuschüttenden Betrag zu belasten und diesen Betrag dem Konto der Klägerin gutzuschreiben. Zwischen den Testamentsvollstreckern und der Beklagten zu 1) hätte ein Auftragsverhältnis bestanden. Danach hätte es die Beklagte zu 1) übernommen, der Klägerin eine Forderung* durch Abgabe eines selbständigen Schuldversprechens zu verschaffen. Zum Ausgleich hätte sie ihre Schuld gegenüber den Testamentsvollstreckern durch Abbuchung vom Nachlasskonto verringert.
Diese Würdigung ist sowohl tatsächlich als auch rechtlich möglich. Sie ist vereinbar mit den von den Parteien im Rechtsstreit aufgestellten tatsächlichen Behauptungen und verstösst auch nicht gegen das Gesetz oder Erfahrungssätze des Lebens.
12
i
i
j

',i;	.
1'.
'|!|
.'I
i,
■'j
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten die für den Nachlass auf dem bei der Beklagten zu 1) eingerichteten Nachlasskonto aufgeführten Forderungen auf den verschiedensten Rechtsgründen, u.a. waren darin auch Zinsforderungen enthalten, die dem Nachlass gegen die Beklagte zu 1) zustanden» Die Testamentsvollstrecker haben über das Nachlasskonto "AusSchüttungen" an die Berechtigten verfügt und auch Steuern, Anwaltöko-sten, Testamentsvollstreckergebühren und andere Zahlungen geleistet. Das Berufungsgericht hat dazu weiter ausgeführt, falls angenommen werde, die Klägerin habe ihre Forderung durch Abtretung erworben, so lasse sich unmöglich aufklären,' welche Forderungen an.sie abgetreten seien, da die auf dem Nachlasskonto vereinigten Forderungen teilweise durch Erfüllung erloschen seien. Hinsichtlich des rechtlichen Schicksals der einzelnen Forderungen würde sich ein nicht zu entwirrendes Bild ergeben. Aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich, dass die Testamentsvollstrecker von vornherein beabsichtigten,sowohl Zahlungen an Nachlassgläubiger als auch Ausschüttungen an die Berechtigten über das NachlasSkonto bei der Beklagten zu 1) vorzunehmen. Dann aber lag es nahe, dass die Zuwendungen an die Klägerin, die ihr Konto gleichfalls bei der Beklagten zu 1) unterhalten sollte, rechtlich in der Weise erfolgten, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Bei dieser Sachlage konnten die Erklärungen der Testamentsvollstrecker und der Beklagten zu 1) so ausgelegt werden, wie es das Berufungsgericht getan hat. Die Revision kann nicht anführen, dass die Beklagte zu 1) nicht, wie es für diese rechtliche Beurteilung erforderlich ist, an der Begründung der Ansprüche für die Klägerin mitgewirkt habe. Die Mitwirkung der Beklagten zu l) ergibt sich daraus, dass sowohl das Nachlasskonto als auch das Konto der Klägerin bei ihr unterhalten worden ist und dass ihre Angestellten die Konten .geführt haben.
* \
i
i
<>'<<•1 ixwt«n »»»%»>««
13 -
i
Das Berufungsgericht hat bei seinen Feststellungen auch nicht gegen § 448 oder § 139 ZPO verstossen. Wenn eine Partei sich auf § 448 ZPO beruft, so handelt es sich dabei nämlich nicht, wie die Revision ausführt, um das Beweisangeboto Die Vorschrift gibt dem Gericht vielmehr die Möglichkeit, auf Grund eigener Entschliessungen nach seinem Ermessen von der Parteivernehmung als Beweismittel Gebrauch zu machen. Somit war es für die vom Gericht zu treffende Entscheidung unerheblich, ob und in welcher Weise die Klägerin sich zu einer Vernehmung ihres gesetzlichen Vertreters nach § 448 ZPO bereit erklärt hatte. Eine sich auf § 139 ZPO gründende Pflicht des Gerichts, die Partei zu veranlassen, dieses Erbieten näher zu konkretisieren bestand daher nicht« Im Revisionsrechtszug kann in Bezug auf § 448 ZPO nur gerügt werden, dass das Berufungsgericht die Grenzen der ihm nach dieser Vorschrift eingeräumten Befugnis ausser acht gelassen habe. Ein solcher Rechtsverstoss liegt hier nicht vor. Für' eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist nur dann Raum, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts von der 7/ahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Hinsichtlich der Frage, welche Vereinbarungen die Beteiligten über den Rechtsgrund der für die Klägerin gemachten Gutschriften getroffen hatten, hat das Berufungsgericht aber bestimmte Tatsachen, aus denen es frei von Rechtsirrtum zu seiner Beurteilung gelangt ist, für erwiesen ange- 1 seheno. *■ • 1.^ n	■ ■ 1 ■ * * «• ' < • • ■
Die durch die Abgabe selbständiger Schuldversprechen gegen die Beklagte zu 1) begründeten Forderungen -der Klägerin sind, wie der Senat bereits in dem in die-
14 -

sem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 28, Juni 1951 - IV ZR 128/50 - ausgeführt hat, nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden. Unerheblich ist es,' ob die Forderungen im Zusammenhänge mit einer Erbauseinandersetzung oder der Auseinandersetzung eines Gesellschaftsverhältnisses begründet worden sind. Die Klägerin gehört nicht zu dem Kreis der Auseinandersetzungsberechtigten. Ihr sind auch, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, keine Auseinandersetzungsforderungen abgetreten worden. Wenn für sie dann im Zuge der Auseinandersetzung Forderungen durch selbständige Schuldversprechen begründet worden sind, so sind diese keine Auseinandersetzungsver-bindlichkeiten im Sinne des § 18 ITr 3 UmstG. Da alle Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) durch die Abgabe selbständiger Schuldversprechen begründet worden sind,, sind sie auch alle im Verhältnis 10 s 1 um-
t	,
zustellen. Auf das weitere Vorbringen der Revision kommt „ es daher nicht an.

V
!
i
il
 ii
r
>
:
i

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum enthält, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Schmidt	Ascher
 Johannsen
Kregel
 Raske