BGH · IV ZR 147/08 vom 17.12.2008
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1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Die Rechtsfrage, für die das Berufungsgericht eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift bejaht hat, betrifft die Bestimmung des § 12 Abs. 2 VVG in seiner bisherigen Fassung. Verjährung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer beim Versicherer angemeldet hat, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform (§ 126b BGB) zugeht. Eine schriftliche Entscheidung des Versicherers, wie sie § 12 Abs. 2 WG a.F. noch vorsieht, ist nicht mehr Voraussetzung für das Entfallen der verjährungshemmenden Wirkung; die jetzt allein erforderliche Textform wäre durch das Fax vom 1. 3 Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes Recht, so muss ersichtlich sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. Es ist angesichts der besonderen Konstellation des hier gegebenen Sachverhalts ebenso wenig ersichtlich, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage für eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fällen noch von Bedeutung sein wird. 4 Jedenfalls wird die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, von vornherein nicht entscheidungserheblich. Der vom Kläger gegen den Versicherer geltend gemachte Anspruch ist auch dann verjährt, wenn auf das am 29. Dezember 2005 und nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, der 30. Auf Weiteres kommt es nicht an, insbesondere nicht auf die Frage, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend beachtet hat, die grundsätzlich davon ausgeht, dass der Versicherer, will er die verjährungshemmende Wirkung beseitigen, den Versicherungsnehmer schriftlich zu bescheiden hat; nach dem Schutzzweck der Vorschrift kann von dieser grundsätzlich unverzichtbaren Formstrenge nur in seltenen - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl.