* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 147/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 147/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Dass der Vortrag des Klägers dazu nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vom Beklagten nicht wirksam bestritten worden ist, hat das Berufungsgericht aber im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Celle11SeiffertZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 147/05
vom 11. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch den
 Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und die Richter
 Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar ist der Auftraggeber grundsätzlich darlegungsund beweispflichtig dafür, welche Mittel er dem Beauftragten überlassen hat (BGH, Beschluss vom 27. September 1984 - III ZR 216/83 - WM 1984, 1449 unter 2 a). Dass der Vortrag des Klägers dazu nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vom Beklagten nicht wirksam bestritten worden ist, hat das Berufungsgericht aber im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 48.119.72 €
Seiffert
 Dr. Schlichting
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 0 231/02 -OLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2005 - 6 U 171/04 -