WG § 151 Abs. 1 Zum Deckungsbereich der Betriebs haftpflicht-versicherung für Schäden, die mitversicherte Betriebsangehörige "in Ausführung dienstlicher Verrichtungen" verursachen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das Urteil der 2. Als er gleich anschließend zurückkam, hielt ihm der Kläger die Tür zu dem Buchbinderraum gewaltsam zu, indem er die Türklinke nach oben drückte und sich gegen die Tür stemmte. Aus dem gleichen Grunde wurde dem Kläger das Armenrecht für die von ihm beabsichtigte Klage gegen seinen Privathaftpflichtversicherer versagt. Auch die Beklagte lehnte Jede Leistung ab, und zwar mit der gegenteiligen Begründung, die der Privathaftpflichtversicherer des Klägers gegeben hatte. Sie hält sich nicht für deckungspflichtig, weil die schadenstiftende Handlung des Klägers in keinem inneren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Betrieb seines Arbeitgebers stehe. Der Kläger ist nicht Versicherungsnehmer, sondern als Betriebsangehöriger nur Mitversicherter der von seinem Arbeitgeber genommenen Haftpflichtversicherung. Es komme allein darauf an, ob die den Schaden herbeiführende Handlung des Klägers eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit sei oder nicht. Der innere betriebliche Zusammenhang werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Versicherte bei der schadenstiftenden Handlung nicht für den Betrieb tätig geworden sei, sondern aus Mutwillen gehandelt habe. Juni 1968 mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers sei einmal darin zu sehen, daß die ständigen Hänseleien des getöteten ROTVMQH wegen seiner Schwerhörigkeit und seiner leichten Erregbarkeit der Betriebssphäre zuzurechnen seien. Zum anderen habe der Kläger durch sein Verhalten - Zuhalten der Tür - R^flHiHP daran gehindert, eine Tätigkeit für den Betrieb zu entfalten. Auf Grund dieser beiden durch den Betrieb bedingten Umstände stelle sich die Tat des Klägers als Auswirkung seiner Tätigkeit im Betrieb der Versicherungsnehmerin dar. Das ist, der Entwicklung zu einem immer umfassender gestalteten Versicherungsschutz folgend, im vorliegenden Fall geschehen, indem nicht nur die dem Unternehmer gleichgestellten Personen, sondern alle Betriebsangehörigen in den Versicherungsschutz einbezogen worden sind, soweit ihn betriebsbezogenes Handeln zu Schäden geführt hat. Um jedes Mißverständnis in dieser Hinsicht auszuschließen, steht aber noch in den Versicherungsbedingungen, wie sie für die Betriebshaftpflichtversicherung allgemein zur Anwendung kommen, daß Versicherungsschutz nur für Schäden gewährt wird, die ein Betriebsangehöriger "in Ausführung dienstlicher Verrichtungen" verursacht. Schon nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens kann von einer Ausführung dienstlicher Verrichtungen nur bei einem Verhalten gesprochen werden, das in einer engen Beziehung zu dem Betrieb, in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht, gegen dessen Gefahren die Versicherung Schutz bieten will. Juni 1871 bestimmte, daß der Unternehmer für seinen Vertreter und andere ihm gleichgestellte Personen haftet, wenn diese bei dem Betrieb einer Fabrik "in Ausführung von Dienstverrichtungen" Personenschäden verschulden. Die Haftung für einen Schaden, den der Schädiger nicht nur bei Gelegenheit, sondern in Ausführung der ihm aufgetragenen Verrichtung anrichtet, verlangt einen unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen der aufgegebenen Verrichtung und der schädigenden Handlung. Die Bestimmung beschränkt bei Arbeitsunfällen die Häftling des schädigenden Betriebsangehörigen gegenüber dem geschädigten Betriebsangehörigen nur für den Fall, daß der Schädiger den Arbeitsunfall ’’durch eine betriebliche Tätigkeit” verursacht hat. Der mitversicherte Betriebsangehörige hat Versicherungsschutz nur für Schäden, die er durch eine "betriebliche Tätigkeit” verursacht. Ob in den vorgenannten Fällen die mißbräuchliche Verwendung gefährlicher Betriebsmittel für sich allein ausreicht, um eine innere Beziehung zwischen betrieblicher Beschäftigung und schadenstiftender Handlung herzustellen, hält der Senat für zweifelhaft. Der Kläger hat dabei aber nicht - auch nicht in seiner Vorstellung - in "Ausführung dienstlicher Verrichtungen" gehandelt; er ist nicht für den Betrieb tä- Bei der rechtlichen Zuordnung des Vorganges darf niemals außer acht bleiben, daß die Betriebshaftpflichtversicherung Schutz nur gegen eine Inanspruchnahme aus den vielfältig drohenden Betriebsgefahren bietet. Hat der Kläger nicht in Ausführung dienstlicher Verrichtungen gehandelt und damit keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, so muß seine Klage schon aus diesem Grunde unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Änderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen werden. Einer Erwähnung wert ist jedoch noch die Bestimmung der Ergänzungsbedingungen, daß vom Versicherungsschutz Schadenfälle ausgenommen sind, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb Bei einer Neckerei unter Betriebsangehörigen wird allerdings grundsätzlich die rechtlich allein wesentliche Ursache für einen Unfall, der sich durch eine solche Neckerei ereignet, in einem den Zwecken des Betriebes zuwiderlaufenden Verhalten der Betriebsangehörigen gesehen. Hierbei unterscheidet aber die Rechtsprechung der Sozialgerichte, ob der geneckte Arbeitskollege auf die Neckerei eingeht und dadurch einen Unfall verursacht oder sich passiv verhält und das Opfer des Unfalls wird, zu dem die Neckerei geführt hat (siehe die bei Lauterbach, Unfallversicherung 3. Ob diese Beurteilung im vorliegenden Fall eine Änderung erfährt, hängt von der Bewertung des Fußtrittes ab, den R^HHB^ dem Kläger versetzt hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein WG § 151 Abs. 1 Zum Deckungsbereich der Betriebs haftpflicht-versicherung für Schäden, die mitversicherte Betriebsangehörige "in Ausführung dienstlicher Verrichtungen" verursachen. BGH, Urt. v. 17. Januar 1973 - IV ZR 146/71 - OLG Itiinchen LG Kempten BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17. Januar 1973 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 146/71 in dem Rechtsstreit derS^IH|BBHB Unfallversicherungs-Gesellschaft in WflflHBBT^^rtreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland. Direktor Assessor Werner R. L^^j^straße 0/ß - Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Schweißer Ernst Am 0’ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. September 1971 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Januar 1971 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Ip-äger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist der Betriebshaftpflichtversicherer der Buchbinderei die seit 1967 den 1947 geborenen Kläger als Hilfsarbeiter beschäftigt. Als Mitversicherter der Betriebshaftpflichtversicherung begehrt der Kläger, die Deckungspflicht der Beklagten für folgenden Vorfall festzustellen: Am 25. Juni 1968 versetzte der Kläger in der Buchbinderei dem ebenfalls dort beschäftigten Buchbinder einen Faustschlag ins Gesicht. verlor dadurch das Bewußtsein, fiel rücklings hin und schlug mit dem Hinterkopi auf den harten Fußboden* An den Folgen der dabei erlittenen Schädel- und Gehirnverletzungen verstarb er eine Woche später, ohne das Bewußtsein wieder erlangt zu haben. Er hinterläßt eine Frau und zwei unmündige Kinder. Der Kläger wurde wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Jugendkammer des Landgerichts Kempten hatte zur Vorgeschichte u.a. festgestellt: " Der Kläger hatte in der Buchbinderei seinen Arbeitsplatz im Buchbinderraum. Nebenan in der Packerei war der 1924 geborene als Stanzer beschäftigt. Er war schon seit 18 Jahren im Betrieb und verrichtete seine Arbeit zuverlässig und gewissenhaft. Da er jedoch etwas schwerhörig war, einen kleinen Sprachfehler hatte und in seinem Wesen etwas anders war als die anderen, wurde er von seinen Arbeitskollegen gern gehänselt. Der Kläger schloß sich sogleich der Mehrheit an und be-teiligte sich an den Hänseleien. - Obwohl bemüht war, sich nicht allzuviel anmerken zu lassen, konnte er oft seinen Ärger nicht verbergen; er geriet leicht in Erregung, und auch der Kläger wußte das. Juni 1968 gegen l4.3o Uhr brachte R^^ ____ einen Lieferschein in die Buchhaltung, wobei er von der Packerei durch die Buchbinder rei gehen mußte. Als er gleich anschließend zurückkam, hielt ihm der Kläger die Tür zu dem Buchbinderraum gewaltsam zu, indem er die Türklinke nach oben drückte und sich gegen die Tür stemmte. RflBHHfe versuchte zu öffnen und stemmte sich von außen gegen die Tür. Als der Kläger kurz öffnete, kam mit Schwung in den Raum und versetzte dem Kläger einen Fußtritt an dessen linke Gesäßhälfte. Der Kläger, der körperlich Über- legen war und der sich der Rolle des Stärkeren durchaus bewußt war, wollte den Fußtritt nicht auf sich sitzen lassen, ließ den Türgriff los und versetzte mit der rechten Faust einen harten Schlag gegen das Kinn, " Die Privat haftpflichtversicherung des Klägers lehnte die von ihm nachgesuchte Deckung des Schadenfalles ab, weil das schadenstiftende Ereignis auf die betriebliche Tätigkeit des Klägers bei der Firma S^Ü^ zurückzuführen sei. Aus dem gleichen Grunde wurde dem Kläger das Armenrecht für die von ihm beabsichtigte Klage gegen seinen Privathaftpflichtversicherer versagt. Es blieb damit bei der unangefochtenen Ablehnung des Versicherungsschutzes. Auch die Beklagte lehnte Jede Leistung ab, und zwar mit der gegenteiligen Begründung, die der Privathaftpflichtversicherer des Klägers gegeben hatte. Sie hält sich nicht für deckungspflichtig, weil die schadenstiftende Handlung des Klägers in keinem inneren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Betrieb seines Arbeitgebers stehe. Das Landgericht hat der Deckungsschutzklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Entscheidung bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Der Betriebshaftpflichtversicherung, welche die Buchbinderei S^HBfe bei der Beklagten abgeschlossen hat, liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Hinzu kommen noch Ergänzungsbedingungen, die in A I 2 b bestimmen: " Eingeschlossen ist nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers ... b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung dienstlicher Verrichtungen verursachen. Ausgenommen sind Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt. " II. Der Kläger ist nicht Versicherungsnehmer, sondern als Betriebsangehöriger nur Mitversicherter der von seinem Arbeitgeber genommenen Haftpflichtversicherung. Nach § 7 Nr. 1 Satz 2 AHB steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an sich ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Die Vorinstanzen haben den Kläger für den anhängigen Rechtsstreit gleichwohl mit Recht als aktivlegitimiert angesehen. Denn die Versicherungsnehmerin, die Firma S^^^, hat im Einvernehmen mit der Beklagten sich gegenüber dem Kläger damit einverstanden erklärt, daß er die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen geltend macht. III. Nach übereinstimmender Ansicht beider Vorinstanzen fällt der vorliegende Schadenfall in den Schutzbereich der abgeschlossenen Betriebs haftpflichtversicherung. Das von der Beklagten zugunsten der Betriebsangehörigen übernommene Wagnis werde, wie das Berufungsgericht ausführt, durch die Worte der Ergänzungsbedingungen "in Ausführung dienstlicher Verrichtungen" nicht eingeschränkt. Es komme allein darauf an, ob die den Schaden herbeiführende Handlung des Klägers eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit sei oder nicht. Der innere betriebliche Zusammenhang werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Versicherte bei der schadenstiftenden Handlung nicht für den Betrieb tätig geworden sei, sondern aus Mutwillen gehandelt habe. Der erforderliche innere Zusammenhang des Unfalls vom 25. Juni 1968 mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers sei einmal darin zu sehen, daß die ständigen Hänseleien des getöteten ROTVMQH wegen seiner Schwerhörigkeit und seiner leichten Erregbarkeit der Betriebssphäre zuzurechnen seien. Zum anderen habe der Kläger durch sein Verhalten - Zuhalten der Tür - R^flHiHP daran gehindert, eine Tätigkeit für den Betrieb zu entfalten. Auf Grund dieser beiden durch den Betrieb bedingten Umstände stelle sich die Tat des Klägers als Auswirkung seiner Tätigkeit im Betrieb der Versicherungsnehmerin dar. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer gegen seine Inanspruchnahme aus Schadenfällen, die auf realisierten Betriebs-gefahren beruhen. Die Versicherung erstreckt sich nach §151 Abs. 1 WG auch auf die Haftpflicht des Vertreters des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles des Betriebes angestellt hat. über diesen gesetzlich bestimmten Deckungsbereich hinaus steht es den Beteiligten frei, den Versicherungsschutz in einem von ihnen zu vereinbarenden Umfang zu erweitern. Das ist, der Entwicklung zu einem immer umfassender gestalteten Versicherungsschutz folgend, im vorliegenden Fall geschehen, indem nicht nur die dem Unternehmer gleichgestellten Personen, sondern alle Betriebsangehörigen in den Versicherungsschutz einbezogen worden sind, soweit ihn betriebsbezogenes Handeln zu Schäden geführt hat. Die erforderliche Betriebsbe-zogenheit des zu deckenden Wagnisses folgt aus dem Begriff und dem Wesen einer Betriebs haftpflicht-versicherung. Um jedes Mißverständnis in dieser Hinsicht auszuschließen, steht aber noch in den Versicherungsbedingungen, wie sie für die Betriebshaftpflichtversicherung allgemein zur Anwendung kommen, daß Versicherungsschutz nur für Schäden gewährt wird, die ein Betriebsangehöriger "in Ausführung dienstlicher Verrichtungen" verursacht. Schon nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens kann von einer Ausführung dienstlicher Verrichtungen nur bei einem Verhalten gesprochen werden, das in einer engen Beziehung zu dem Betrieb, in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht, gegen dessen Gefahren die Versicherung Schutz bieten will. Es ist kein Zufall, 8 daß der Gesetzgeber die gleichen Worte, nämlich "in Ausführung von DiensVerrichtungen", gebrauchte, als er in § 2 des Reichshaftpflichtgeset<es vom 7. Juni 1871 bestimmte, daß der Unternehmer für seinen Vertreter und andere ihm gleichgestellte Personen haftet, wenn diese bei dem Betrieb einer Fabrik "in Ausführung von Dienstverrichtungen" Personenschäden verschulden. In der Rechtssprache haben dann die in § 831 BGB verwendeten Worte "in Ausführung der Verrichtung" eine noch weit größere Bedeutung erlangt. In allen vorerwähnten Fällen wird die Haftung oder Deckung auf ein Handeln beschränkt, das eine bestimmte Bezogenheit aufweist. Die notwendige Beaogenheit kann dabei an ein unterschiedliches Bezugsobjekt (Betrieb, Geschäft) anknüpfen. Im Einzelfalle kann sie stärker oder schwächer sein; niemals darf sie aber gänzlich fehlen. Wegen der Gemeinsamkeiten eines Handelns in Ausführung bestimmter Verrichtungen erscheint es zunächst sinnvoll, die Grenzen eines solchen Handelns, wie es § 831 BGB fordert, aufzuzeigen. Die Haftung für einen Schaden, den der Schädiger nicht nur bei Gelegenheit, sondern in Ausführung der ihm aufgetragenen Verrichtung anrichtet, verlangt einen unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen der aufgegebenen Verrichtung und der schädigenden Handlung. Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. Andererseits ist es ausreichend, daß die schadenstiftende Handlung im allgemeinen noch in den Bereich der Verrichtung fällt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt selbst bewußtes und eigenmächtiges Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Geschäftsherrn das Handeln des Gehilfen noch nicht außer- halb des Kreises der ihm aufgetragenen Verrichtung (vgl. die Nachweise in BGH LM Nr, 7 zu § 831 (D) BGB - VersR 1970, 1157 = NJW 1971, 31). Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Grenzen, die der Anwendung des in diesem Zusammenhang noch interessierenden § 637 RVO gesetzt sind. Die Bestimmung beschränkt bei Arbeitsunfällen die Häftling des schädigenden Betriebsangehörigen gegenüber dem geschädigten Betriebsangehörigen nur für den Fall, daß der Schädiger den Arbeitsunfall ’’durch eine betriebliche Tätigkeit” verursacht hat. Auch hier geht es um ein betriebsbezogenes Handeln. Nicht die Art, wie eine Arbeit ausgeführt wird (sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig), entscheidet darüber, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Der Schädiger muß den Arbeitsunfall durch eine Tätigkeit verursacht haben, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde (BAG 19, 41 « NJW 1967, 220). Die für § 831 BGB und § 637 RVO geltenden Grundsätze können dazu beitragen, den hier streitigen Deckungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung richtig abzugrenzen. An die Stelle des vom Geschäftsherm übertragenen Aufgabenbereiches tritt dabei der Betrieb. Der mitversicherte Betriebsangehörige hat Versicherungsschutz nur für Schäden, die er durch eine "betriebliche Tätigkeit” verursacht. Ist der Betriebsangehörige bei der schadenstiftenden Handlung im Rahmen seiner Beschäftigung für den Betrieb tätig geworden, so ist es uner- 10 heblich, ob er seine dienstlichen Verrichtungen gut oder schlecht ausgeführt hat, ob er seine Befugnisse irrig oder eigenmächtig überschritten hat, ob sein Handeln im objektiven Interesse des Betriebes gelegen iind dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen hat. Es genügt, daß sein Handeln bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. In allen diesen Fällen ist ein betriebsbezogenes Handeln, das vom Versicherer zu decken ist, anzunehmen. Dieser übereinstimmenden Ansicht von Rechtsprechung (BGH LM Nr. 2 zu §151 WG = VersR 1959, 42) und Schrifttum (Johannsen bei Bruck/Möller WG 8. Aufl, IV H 7 und Wussow, AHB 6, Aufl, § 1 Anm. 103 und Wussow Informationen 1959» 6/7) schließt sich der erkennende Senat an. Hingegen vermag er nicht mehr der darüber hinausgehenden Auffassung zu folgen, daß der Betriebshaftpflichtversicherer auch dann noch zur Deckung verpflichtet sei, wenn der mitversicherte Betriebsangehörige nicht für den Betrieb tätig geworden sei, sondern aus Mutwillen gehandelt habe (so BGH LM Nr. 3 zu § 151 WG = VersR 1961, 399/400; VersR 1969» 219; vgl. dazu kritisch Johannsen aaO H 7). Denn damit wird die notwendige Betriebsbezogenheit des Handelns aufgegeben. Ob in den vorgenannten Fällen die mißbräuchliche Verwendung gefährlicher Betriebsmittel für sich allein ausreicht, um eine innere Beziehung zwischen betrieblicher Beschäftigung und schadenstiftender Handlung herzustellen, hält der Senat für zweifelhaft. Selbst hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und RBMpr hat zwar an der Arbeitsstelle und während der Arbeitszeit stattgefunden. Der Kläger hat dabei aber nicht - auch nicht in seiner Vorstellung - in "Ausführung dienstlicher Verrichtungen" gehandelt; er ist nicht für den Betrieb tä- - 11 tig geworden, als er seinem Arbeitskollegen die Tür zuhielt und einen Faustschlag versetzte. Das alles hätte ebenso außerhalb des Betriebes geschehen können. Die schadenstiftende Handlung selbst, auf die es allein ankommt, entbehrt der notwendigen Betriebsbezo-genheit. Der Anlaß dazu mag sich aus dem längeren täglichen Zusammensein von Menschen, die in demselben Betrieb gearbeitet haben, entwickelt haben. Das ist aber eine allgemeine, auch im privaten Bereich vorkommende Gefahrenquelle, gegen deren Realisierung die Betriebshaftpflichtversicherung nicht schützt. Bei der rechtlichen Zuordnung des Vorganges darf niemals außer acht bleiben, daß die Betriebshaftpflichtversicherung Schutz nur gegen eine Inanspruchnahme aus den vielfältig drohenden Betriebsgefahren bietet. Die Mitversicherung aller Betriebsangehörigen hat den geschützten Personenkreis erweitert, nicht aber das Wesen der Versicherung, das versicherte Wagnis, geändert. IV. Hat der Kläger nicht in Ausführung dienstlicher Verrichtungen gehandelt und damit keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, so muß seine Klage schon aus diesem Grunde unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Änderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen werden. Hiermit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren umstrittenen Rechtsfragen, insbesondere eine Prüfung der Frage, ob auch gegenseitige Ansprüche der mitversicherten Betriebsangehörigen gedeckt sind. Einer Erwähnung wert ist jedoch noch die Bestimmung der Ergänzungsbedingungen, daß vom Versicherungsschutz Schadenfälle ausgenommen sind, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb 12 - des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Auch dieser Ausschluß könnte im vorliegenden Fall gegeben sein. Bei einer Neckerei unter Betriebsangehörigen wird allerdings grundsätzlich die rechtlich allein wesentliche Ursache für einen Unfall, der sich durch eine solche Neckerei ereignet, in einem den Zwecken des Betriebes zuwiderlaufenden Verhalten der Betriebsangehörigen gesehen. Der Umstand, daß die Neckerei an der Arbeitsstelle und während der Arbeitszeit stattgefunden hat, stellt im allgemeinen noch keinen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen und damit versicherten Tätigkeit her. Hierbei unterscheidet aber die Rechtsprechung der Sozialgerichte, ob der geneckte Arbeitskollege auf die Neckerei eingeht und dadurch einen Unfall verursacht oder sich passiv verhält und das Opfer des Unfalls wird, zu dem die Neckerei geführt hat (siehe die bei Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 548 RVO Anm. 59/60 zitierte Rechtsprechung). Mit Sicherheit wäre danach ein "Arbeitsunfall" zu verneinen, wenn der Kläger bei der von ihm ausgelösten Auseinandersetzung verletzt worden wäre. Bei dem tödlich verletzten läge hingegen ein "Arbeitsunfall" vor, wenn er gegenüber dem Kläger, der ihn an der Ausführung seiner Arbeit hinderte, passiv geblieben wäre. Ob diese Beurteilung im vorliegenden Fall eine Änderung erfährt, hängt von der Bewertung des Fußtrittes ab, den R^HHB^ dem Kläger versetzt hat. Sieht man darin keine aktive Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung, sondern nur eine bloße, verständliche Reaktion auf die ihm widerfahrene Arbeitsbehinderung, so wäre ein "Arbeitsunfall" anzunehmen und damit auch aus diesem Grunde der Anspruch des Klägers ausgeschlossen, ihm aus der Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz