Der Kläger hat alsbald nach der Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen die Beklagte Scheidungsklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden. Das Landgericht hat dem auf 3 43 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers stattgegeben und die Ehe geschieden. Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Mit der Revision will der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe erreichen, daß die Ehe der Parteien nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden wird. Das Berufungsgericht, das das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers als unbegründet angesehen hat, hat zu seinem hilfsweise auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverlangen unangreifbar festgestellt, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs. 1 EheG). Auch fühle die Beklagte sich nach wie vor an die Ehe gebunden und sei zur Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft mit dem Kläger bereit. Gegen den von ihr erhobenen Widerspruch dürfe daher die Ehe der Parteien nicht geschieden werden (§ 48 Abs. 2 EheG). Jedenfalls lag eine unheilbare Zerrüttung wohl noch nicht vor, als der Kläger Ende Oktober 1964 in Reaktion auf den gegen ihn gestellten Entmündigungsantrag seine Familie verließ. Das Berufungsgericht hält es für erklärlich daß er damals im Übermaß reagierte und von der Beklagten nichts mehr wissen wollte. Es sieht die Ehe für diesen Zeitpunkt offenbar als schwer erschüttert, aber noch nicht als endgültig zerrüttet an, weil immerhin die Möglichkeit bestand, daß der Kläger zur Beklagten zurückfinden würde, nachdem er durch die Trennung einigen Abstand gewonnen hatte. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß ihm zunächst infolge seiner Erkrankung die Einsichtsfähigkeit und die Möglichkeit, das Verhalten der Beklagten richtig zu beurteilen, fehlte. Spätestens aber im September 1966, zu der Zeit, als er in Göttingen psychiatrisch untersucht wurde, war er nach der Meinung des Berufungsgerichts fähig, das eigene Verhalten und das der Beklagten gerecht gegeneinander abzuwägen. Eine solche Beurteilung wäre aus Rechtsgründen auch dann nicht ausgeschlossen, wenn schon zu einem früheren Zeitpunkt die Zerrüttung unheilbar geworden war, als dem Kläger noch die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlte und er infolgedessen keinesfalls schuldhaft handelte. Die in diesem Zeitpunkt bestehende Ehezerrüttung kann mit darauf beruhen, daß der Kläger sein eigenes früheres Verhalten, für das er wegen seines Gesundheitszustandes nicht verantwortlich zu machen ist, und die dadurch verursachten Spannungen und Belastungen des ehelichen Zusammenlebens in einem Zustand nicht oder geringfügig herabgesetzter Verantwortlichkeit zu dem Anlaß nahm, an seiner eheablehnenden Einstellung festzuhalten, obwohl es ihm bei zu demutbarer Gewissensanstrengung möglich gewesen wäre, einzusehen, daß die aufgetretenen Schwierigkeiten weitgehend auf ihn selbst zurückgingen, und demgemäß die eheliche Gesinnung zurückzugewinnen (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 63, 98; Urteile des Senats vom 11. Bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen hat das Berufungsgericht allein dieses Verschulden des Klägers im Verhältnis zu den Verfehlungen der Beklagten bewertet, und es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verschulden des Klägers überwiege. Wohl aber ist zu berücksichtigen, daß die anderen Zerrüttungsursachen sich wegen seines labilen Geisteszustandes möglicherweise in stärkerem Maß ehegefährdend und eheschädigend ausgewirkt haben, als es bei einem normal empfindenden und reagierenden Ehegatten der Fall gewesen wäre (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 63, 98; Urteil des Senats vom 20. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte die Beweislast für die Tatsachen hat, aus denen sich die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe ergibt. Wenn im Rahmen der Erörterungen zu § 43 EheG Behauptungen des Klägers als nicht erwiesen angesehen worden sind, so bildet das demnach keine geeignete Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen die Scheidung. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die weiteren von der Revision erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 24. März 1971 IV ZR 146/69 B 1 e c h e r , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gartenbauoberamtmanns a.D. Willibald Arthur Straße flM Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Frau Elisabeth Herta Cf^l^straße , geb. D( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 15. Dezember 1901 geborene Kläger und die am 25. Dezember 1914 geborene Beklagte haben am 23. Dezember 1944 in Waldenburg (Schlesien) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind eine am 4. Dezember 1945 geborene Tochter und ein am 19. Juli 1950 geborener Sohn hervorgegangen. Der Kläger, der damals mit seiner Familie in Be^B wohnte, erkrankte im Jahre 1961 infolge eines Gehirntumors und wurde deshalb im Mai dieses Jahres und im Januar 1962 in der Neurochirurgischen Universitätsklinik in Ba(^ope-riert. Außerdem wurde er in der Zeit bis zu dem Juli 1963 dreimal in der Universitäts-Nervenklinik in Bcfllstationär untersucht und behandelt. Letztmals kam es zwischen den Parteien zu dem ehelichen Verkehr nach den Angaben der Beklagten Anfang 1964, nach den Angaben des Klägers im Juni oder Juli 1964. Am 14. Oktober 1964 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Bonn unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik BoMfcvon demselben Tage die Entmündigung des Klägers wegen Geistesschwäche. Daraufhin verließ der Kläger Ende Oktober 1964 die eheliche Wohnung. Seitdem leben die Parteien getrennt. Im Entmündigungsverfahren beantragte die jetzige Beklagte für sich das Armenrecht. Nachdem das Verfahren zeitweise geruht hatte, wies das Amtsgericht durch Beschluß vom 7. September 1965 das Armenrechtsgesuch mit der Begründung, daß die beabsichtigte RechtsVerfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, und durch Beschluß vom 18. Oktober 1965 auch den Entmündigungsantrag zurück. Gegen die Zurückweisung des Entmündigungsantrags legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. Diese nahm sie am 14. Oktober 1966 zurück, nachdem ein Gutachten der Nervenkliniken der Universität Göttingen vom 6. September 1966 zu dem Ergebnis gekommen war, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine Entmündigung nicht gegeben seien. Der Kläger hat alsbald nach der Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen die Beklagte Scheidungsklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für mitschuldig zu erklären. Einer Scheidung nach § 48 EheG hat sie widersprochen. 4 - Das Landgericht hat dem auf 3 43 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers stattgegeben und die Ehe geschieden. Es hat ausgesprochen, daß beide Parteien die Schuld an der Scheidung trügen und die Schuld der Beklagten überwiege. Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision will der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe erreichen, daß die Ehe der Parteien nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden wird. Das Berufungsgericht, das das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers als unbegründet angesehen hat, hat zu seinem hilfsweise auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverlangen unangreifbar festgestellt, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs. 1 EheG). Die Zerrüttung bestehe darin, daß der Kläger die Beklagte ver- Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: lassen habe und sich ernstlich und entschieden weigere, die Ehe mit ihr fortzusetzen. Dieser Zustand sei überwiegend vom Kläger verschuldet. Auch fühle die Beklagte sich nach wie vor an die Ehe gebunden und sei zur Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft mit dem Kläger bereit. Gegen den von ihr erhobenen Widerspruch dürfe daher die Ehe der Parteien nicht geschieden werden (§ 48 Abs. 2 EheG). Die Einwendungen, die die Revision im Rahmen des nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthaften Rechtsmittels gegen die Feststellung der überwiegenden Zerrüttungsschuld des Klägers erhebt, sind begründet. In dem angefochtenen Urteil ist nicht eindeutig festgestellt, wann die eingetretene Ehezerrüttung unheilbar wurde. Jedenfalls lag eine unheilbare Zerrüttung wohl noch nicht vor, als der Kläger Ende Oktober 1964 in Reaktion auf den gegen ihn gestellten Entmündigungsantrag seine Familie verließ. Das Berufungsgericht hält es für erklärlich daß er damals im Übermaß reagierte und von der Beklagten nichts mehr wissen wollte. Es sieht die Ehe für diesen Zeitpunkt offenbar als schwer erschüttert, aber noch nicht als endgültig zerrüttet an, weil immerhin die Möglichkeit bestand, daß der Kläger zur Beklagten zurückfinden würde, nachdem er durch die Trennung einigen Abstand gewonnen hatte. Darüber, ob die Ehe in der Person des Klägers endgültig zerrüttet war, als er einen Monat später die Scheidungsklage einreichte, wird in dem Berufungsurteil nichts gesagt. Jedenfalls kam es zur unheilbaren Zerrüttung oder blieb es bei ihr, weil der Kläger auf die Dauer auf seiner eheablehnenden Einstellung beharrte. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß ihm zunächst infolge seiner Erkrankung die Einsichtsfähigkeit und die Möglichkeit, das Verhalten der Beklagten richtig zu beurteilen, fehlte. Spätestens aber im September 1966, zu der Zeit, als er in Göttingen psychiatrisch untersucht wurde, war er nach der Meinung des Berufungsgerichts fähig, das eigene Verhalten und das der Beklagten gerecht gegeneinander abzuwägen. Das Berufungsgericht hält es für die maßgebende, schuldhaft von ihm gesetzte Zerrüttungsursache, daß er weiterhin die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausschloß, obwohl die Rückkehr zur Beklagten von ihm zu erwarten gewesen wäre. Der Zustand der unheilbaren Ehezerrüttung, wie er im Zeitpunkt der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts bestand, geht also nach der Ansicht dieses Gerichts auf eine schuldhafte Handlungsweise des Klägers zurück. Eine solche Beurteilung wäre aus Rechtsgründen auch dann nicht ausgeschlossen, wenn schon zu einem früheren Zeitpunkt die Zerrüttung unheilbar geworden war, als dem Kläger noch die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlte und er infolgedessen keinesfalls schuldhaft handelte. Maßgebend ist, wie sein Verhalten für den Zeitpunkt der letzten Verhandlung zu bewerten ist. Die in diesem Zeitpunkt bestehende Ehezerrüttung kann mit darauf beruhen, daß der Kläger sein eigenes früheres Verhalten, für das er wegen seines Gesundheitszustandes nicht verantwortlich zu machen ist, und die dadurch verursachten Spannungen und Belastungen des ehelichen Zusammenlebens in einem Zustand nicht oder geringfügig herabgesetzter Verantwortlichkeit zu dem Anlaß nahm, an seiner eheablehnenden Einstellung festzuhalten, obwohl es ihm bei zu demutbarer Gewissensanstrengung möglich gewesen wäre, einzusehen, daß die aufgetretenen Schwierigkeiten weitgehend auf ihn selbst zurückgingen, und demgemäß die eheliche Gesinnung zurückzugewinnen (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 63, 98; Urteile des Senats vom 11. März 1970 - IV ZR 731/68 und vom 25. November 1970 - IV ZR 3/69). Besonders zu prüfen ist insbesondere bei einer solchen Sachlage jedoch immer, ob I' \ die eingetretene unheilbare EheZerrüttung wirklich überwiegend auf das schuldhafte Verhalten dos Klägers und nicht auf die sonstigen vorliegenden Zerrüttungsursachen zurückgeht. Mit dem Berufungsgericht mag davon auszugehen sein, daß der Kläger schuldhaft handelte, als er im Zustand der Verantwortlichkeit an seiner eheablehnenden Einstellung festhielt, weil er hätte einsehen müssen, daß ein so schweres Verschulden der Beklagten, das einen endgültigen Bruch gerechtfertigt oder entschuldigt hätte, nicht gegeben war. Bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen hat das Berufungsgericht allein dieses Verschulden des Klägers im Verhältnis zu den Verfehlungen der Beklagten bewertet, und es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verschulden des Klägers überwiege. Es war aber erforderlich, die schicksalsmäßigen Belastungen, denen die Ehe der Parteien ausgesetzt war und die in erheblichem Umfang mitursächlich für die eingetretene Zerrüttung waren, ebenfalls in Rechnung zu stellen. Die Erkrankung des Klägers, die mehrere Operationen notwendig machte, hatte bei ihm Wesensveränderungen und Verhaltensweisen zur Folge, die das Zusammenleben mit ihm recht erschwerten. Bisweilen reagierte die Beklagte darauf in unangemessener Weise. Das alsdann von ihr eingeleitete, im Ergebnis erfolglos gebliebene Entmündigungsverfahren war, auch wenn der Kläger zu Unrecht annahm, die Beklagte habe sich dabei von unlauteren Erwägungen leiten lassen, geeignet, ihn von ihr zu entfremden. Daß der Entmündigungsantrag zunächst diese Wirkung auf den Kläger ausübte, gereicht ihm nicht zu dem Verschulden. Es bedarf einer besonderen Prüfung, ob gegenüber allen diesen Zerrüttungsfaktoren in einem schuldhaften Beharren des Klägers in der Haltung, in die er unverschuldet gekommen war, die entscheidende Zerrüttungsursache gesehen werden kann. Dabei ist zwar das Gewicht des schuldhaften Verhaltens des Klägers nicht ohne 8 f weiteres deshalb, weil seine Verantwortlichkeit möglicherwei, se noch gemindert war, geringer zu bewerten, als es bei einem voll verantwortlichen Ehegatten zu bewerten wäre (BGHZ 39, 191, 196). Wohl aber ist zu berücksichtigen, daß die anderen Zerrüttungsursachen sich wegen seines labilen Geisteszustandes möglicherweise in stärkerem Maß ehegefährdend und eheschädigend ausgewirkt haben, als es bei einem normal empfindenden und reagierenden Ehegatten der Fall gewesen wäre (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 63, 98; Urteil des Senats vom 20. November 1970 - IV ZR 104/69). Berücksichtigt man den schicksalhaften Verlauf der Ehe der Parteien und das letztlich auch aus ihm herzuleitende Verhalten der Beklagten, so könnte vieles dafür sprechen, daß demgegenüber das erst in einem späten Stadium der Entwicklung einsetzende Verschulden des Klägers zurücktritt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte die Beweislast für die Tatsachen hat, aus denen sich die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe ergibt. Wenn im Rahmen der Erörterungen zu § 43 EheG Behauptungen des Klägers als nicht erwiesen angesehen worden sind, so bildet das demnach keine geeignete Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen die Scheidung. Soweit der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten oder aus anderen Umständen den Verlust seiner ehelichen Gesinnung herleitet, muß jedoch nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß sein Sachvortrag richtig ist. Es kommt darauf an, ob der Richter auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung und des daraus gewonnenen Bildes der Ehe zu der Auffassung gelangt ist, daß es sich so verhalten haben kann, wie der Kläger vorträgt (BGHZ 53, 345, 349, 350). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung angeblicher ehewidriger oder die Ehe belastender Handlungen rO _ Q - anwendbar, die die Beklagte nach der Behauptung des Klägers begangen haben soll und die den Verlust seiner ehelichen Gesinnung bewirkt oder gefördert haben sollen. Nach alledem bedarf der Sachverhalt einer nochmaligen Prüfung. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die weiteren von der Revision erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht. Dr. Hauß Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz