Dor IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* März 1965 unter Mitwirkung des -''enatspräuidenten Ascher und der Bundesrichtcr Baske, Johannscn, Haaß und Br* Graf für Hecht erkannt: Bezüglich der weitergehenden Ansprüche der Beklagten treffen die Parteien eine Regelung dahin., daß der Wert des Anwesens in D^^rstraßedurch einen von den Parteien zu benennenden Sachverständigen festgestellt werden soll. Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 15- Juni 1963 die Klage abgewiesen* Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt* Die Verjährungsfrist habe mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu laufen begonnen, so daß der Anspruch der Klägerin spätestens cm IQ* September 1962 hätte rechtshängig gemacht werden ctiscen, wenn die Verjährung hätte vermieden werden sollen* Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien in dom Vergleich vom 18« September 1959 hinsichtlich der zwischen ihnen bestehenden vermögensrechtlichen Beziehungen eine Auseinandersetzung vereinbart, und zwar u« a« dahin, daß das in der Ehe erworbene Hausgrundstück dem Beklagten Zufällen bzw. verbleiben solle, wogegen er an die Klägerin eine Geldzahlung in Höhe de3 halben Grundstückswertes zu leisten habe« Dabei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin - auch nach Ansicht der Parteien - diese Geldzahlung zu dem Ausgleich des Zugewinns im Sinne des § 1378 BGB habe beanspruchen können* Das würde voraus setzen«, daß der Beklagte das Hausgrundstück während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft, die frühestens mit dem 1. Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich aus den vom Berufungsgericht festgcotellten Sachverhalt, nach welchem "die Parteien" das Hausgrundstück "während der Ehe" erworben und bebaut haben sollen, nicht entnehmen* Das schließt aber nicht aus, daß in dem Vergleich von 18* Bcptca ber 1959 nach dom darin zu dem Ausdruck gekommenen V/illcn der Parteien die Auseinandersetzung zwischen ihnen so vorge-nonmen werden sollte, daß - von der über den Hausrat getroffenen besonderen Vereinbarung abgesehen - das Haus-grundatück als Zugewinn des Beklagten zu betrachten und zu behandeln sei* und zwar als Zugewinn* dem wertmäßig kein Zugewinn der Klägerin gegenüberatehe*. Es ist deshalb im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht in dem Vergleich vom 18« September 1959 eine Vereinbarung der Parteien des Inhalts erblickt hat, daß der Klägerin nach Art eines Zugewinnauggleichs eine Borderung auf Auszahlung des halben Grundstückswerteo zu-stchcn solle. Aus dem Satz des Vergleichs, der die "weitergehenden Ansprüche" der Klägerin betraf, hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Parteien auch über das Bestehen solcher Ansprüche einig gewesen soien und wiederum nur die Präge nach deren Höhe hätten offen lassen wollen. Der Klägerin hätte sicherlich, wenn sie vor Erstattung des’Gutachtens einen bestimmten Betrag, eingeklagt hätte, entgegengehalten werden können, daß ein solcher Anspruch noch nicht fällig sei, bevor der Sachverständige sein Gutachten erstattet habe. Vorher habe die Klägerin einen Zahlungsanspruch Uber den in dem Vergleich bezifferten Betrag von 3«ooo,— DM hinaus nicht geltend machen können, Kit der Vereinbarung der Unverbindlichkeit des Gutachtens butten die Parteien nur erreichen wollen, daß weitere Verhandlungen auf der Grundlage des von dem Sachverständigen ermittelten Grundstückswertes nicht ausgeschlossen sein sollten. Da die Hemmung frühestens mit dem Zeitpunkt habe enden können, als der Sachverständige durch sein Gutachten den Parteien die Besis für weitere Verhandlungen geschaffen habe, habe die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt, also dem 25* Pebruar 196o, beginnen und nach § 1378 Abs, 4 BGB frühestens am 25o Pcbruar 1963 enden können. Die Annahme des Berufungsgerichts, beide Parteien, auch der Beklagte, seien beim Vergleichsabschluß von dem Bestehen weitergehender Ansprüche der Klägerin überzeugt gewesen, wird zwar rechtlich unzutreffend sein. Ob die Klägerin noch einen weiteren Betrag zu fordern hatte, sollte ja nach dem Inhalt des Vergleichs noch davon, und zwar allein davon abhängen, mit welchem Wert das- Hausgrundotüclc bei der Auseinandersetzung einzucetzen sei. Diese Frage aber blieb im Vergleich offen und denit grundsätzlich auch die Möglichkeit;, daß dieser Wert - abzüglich der Belastungen - den Betrag von 6„ooo,— ßß nicht überstieg, so daß die Klägerin mit dem bereits empfange-non Betrag von 3*ooo,— DM abgefunden sei. Ko läßt sich in der Tat aus dem Vergleich.nicht entnehmen, daß auch der Beklagte diese Möglichkeit für ausgeschlossen angesehen habe und davon überzeugt gewesen sei, daß die Wertermittlung in jeden Falle zur Feststellung eines höheren Wertes als Die Ungewißheit darüber, ob der Klägerin noch eine weitere Forderung zustand, schloß aber die Möglichkeit und die Wirksamkeit einer Vereinbarung des Inhalts, daß die Klägerin erst bei Vorliegen des Gutachtens mit einer weiteren Forderung an den Beklagten herantreten dürfe, keineswegs aus» Ergab eine spätere (objektiv richtige oder als maßgeblich von den Fartoien anerkannte) Wertermittlung, daß der Klägerin eine weitere Forderung nicht zuotand, so war eine solche Vereinbarung naturgemäß gegenstandslos„ Ergab sich aber das Gegenteil, so war sie durchaus sinnvoll* Für diesen allein in Betracht kommenden Fall ist die Auslegung, die das Berufungsgericht den Vergleich gegeben hat, rechtlich unbedenklich« Die Parteien hätten die Klärung der Frage, ob der Klägerin Uber den Betrag von 3.000,— DL1 hinaus ein woitorer "Ausgleichsanspruch" zustand, ohne weiteres im Prozeßwege, nämlich dadurch erreichen können, daß die Klägerin einen weiteren Betrag einklagte. Daran war die -Klägerin nicht, wie die Revision meint, .deshalb gehindert, weil sie ohne ein zuvor erstattetes Gutachten hinsichtlich des HausgrundStücks in ihrer Klage keine sichere Wertangabe und demgemäß keine endgültige Bezifferung ihrer Forderung hätte vornehmen können (vgl* § 92 Abs. 2 ZPO) sondern allein weil sie mit einer solchen Klage dem sinngemäß getroffenen "Stillhalteabkommen" zuwider gehandelt hätte-Auf Grund eines solchen Abkommens war der Beklagte vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt und deshalb die Verjährung des etwaigen Anspruchs’ der Klägerin in jeden Pall gemäß § 2C2 Abs. 1 BGB gehemmt. Wach dem Gutachten des Sachverständigen Bader hatte das umstrittene Hausgrundstück nach Abzug der Belastungen einen nert von 7.27o,- DM* Das Berufungsgericht konnte daraufhin rechtlich unbedenklich zu der Überzeugung gelangen, daß die Klägerin mit dem Betrag von 3.ooo,- DM noch nicht in Höhe des halben Grundstückswertes voll abgefunden sei und deshalb nach den Vergleich vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 146/64 URTEIL Verkündet am 10« März 1965 Broeoke, Jü3tizangcoteilte als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Vertriebsleitero Hans - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers0 Rechtsanwalt Dr* gegen die Angestellte Gisela rflBBBPstraß e »> - Prozcßbcvollmächtigter: Klägerin und Revisionobeklagte9 Rechtsanwalt Dr* - 2 •- Dor IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* März 1965 unter Mitwirkung des -''enatspräuidenten Ascher und der Bundesrichtcr Baske, Johannscn, Haaß und Br* Graf für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des * 0. Zivilsenats des Cber-landesgerichts in Köln vom 5« Kärz *964 wird zurlickgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand: Die Parteien waren vom 19» März 1948 bis zu dem 18. Scpten ber 1959 miteinander verheiratet. Die £he wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 18. September 1959 rechtskräftig geschieden. In der Ehe hatten die Parteien das Grundstück D^^straße^fc erworben und mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Während des Ehescheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 18. September 1959 einen gerichtlichen Aucoinandcr-sotzungcvcrgleich, in dem es u. a„ heißt: "Im übrigen setzen sich die Parteien wie folgt finanziell auseinander: - 3- Der Kläger (jetzige Beklagte) zahlt zur Anrechnung auf die vormögenorechtlichen Ansprüche der Beklagten (Klägerin) bi3 zu dem 31. Oktober 1959 DM 2»ooo*— und weitere DM 1.ooo9— bis zu dem 31. Dezember 1959. Bezüglich der weitergehenden Ansprüche der Beklagten treffen die Parteien eine Regelung dahin., daß der Wert des Anwesens in D^^rstraßedurch einen von den Parteien zu benennenden Sachverständigen festgestellt werden soll. Das Gutachten ist für die Parteien nicht verbindlich .11 Die in dem Vergleich genannten Beträge hat der Beklagte gezahlt» Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schlug unter dem To» November 1959 den Eaumeister und Architekten Gustav BflIBals Sachverständigen vor» Am 17. November 1959 übersandte er dem damaligen Prozeßbevollmüchtigten des Beklagten ein Auftragsschreiben an B^l^^niit der Bitte um Unterschrift und Weiterleitung an den Sachverständigen» Ara 25o November 1959 kam der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dieser Bitte nach. Der Sachverständige schätzte in seinem Gutachten vom 25. i’ebruar i960 das Grundstück auf einen Mittelwert von 4o»57o DM. Zu einer Einigung zwischen den Parteien über den t Wert des Hauses kam es daraufhin nicht» Am 29. Juni i960 stellte der Beklagte der Klägerin anheim* ihre weiteren Ansprüche im Prozeßwege geltend zu machen» Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 5. Januar 1963 zugestellt» Die Klägerin hat behauptet* der Mittelwert des umstrittenen Hausgrundstückes sei erheblich höher als der von den Sachverständigen ermittelte Betrag. Sic veranschlag 4 den "auszuglcichenden Zugewinn" auf 49«600 DM, auf den sie sich die erhaltenen 3o000j>— DM anzurechnen habe; mindestens entfalle auf sie ein Anteil von l5*ooo,— Dm* Demgemäß hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 15*ooo,— DM nebst Zinsen zu zahlen* Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Er hat die Einrede der Verjährung erhoben, da nach seiner Meinung die Dreijahresfrist des § 1378 Abs* 4 Satz 1 BGB am 5* Januar 1963 bei Zustellung der Klagefrist bereits abgolaufen gewesen sei* Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 15- Juni 1963 die Klage abgewiesen* Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt* Die Verjährungsfrist habe mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu laufen begonnen, so daß der Anspruch der Klägerin spätestens cm IQ* September 1962 hätte rechtshängig gemacht werden ctiscen, wenn die Verjährung hätte vermieden werden sollen* Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß das klagabweicende Urteil des Landgerichts wiedorhergeotellt wird * Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen* Kntschei dungsgründ e: Dio Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet« Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Klägerin noch eine unverjiihrte Forderung gegen den Beklagten hat, Uber deren Höhe es noch näherer Feststellungen bedarf» Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien in dom Vergleich vom 18« September 1959 hinsichtlich der zwischen ihnen bestehenden vermögensrechtlichen Beziehungen eine Auseinandersetzung vereinbart, und zwar u« a« dahin, daß das in der Ehe erworbene Hausgrundstück dem Beklagten Zufällen bzw. verbleiben solle, wogegen er an die Klägerin eine Geldzahlung in Höhe de3 halben Grundstückswertes zu leisten habe« Dabei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin - auch nach Ansicht der Parteien - diese Geldzahlung zu dem Ausgleich des Zugewinns im Sinne des § 1378 BGB habe beanspruchen können* Das würde voraus setzen«, daß der Beklagte das Hausgrundstück während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft, die frühestens mit dem 1. Juli 1958 begonnen haben kann, als Alleineigentümer erworben hätte, so daß es als Zugewinn des Beklagten anzuschen wäre, wenn dessen Wert den des Zugewinns der Klägerin um den vollen i.'crt des Hauses überstiegen hätte ($ *378 Abs« 1 BGB)« Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich aus den vom Berufungsgericht festgcotellten Sachverhalt, nach welchem "die Parteien" das Hausgrundstück "während der Ehe" erworben und bebaut haben sollen, nicht entnehmen* Das schließt aber nicht aus, daß in dem Vergleich von 18* Bcptca ber 1959 nach dom darin zu dem Ausdruck gekommenen V/illcn der Parteien die Auseinandersetzung zwischen ihnen so vorge-nonmen werden sollte, daß - von der über den Hausrat getroffenen besonderen Vereinbarung abgesehen - das Haus-grundatück als Zugewinn des Beklagten zu betrachten und zu behandeln sei* und zwar als Zugewinn* dem wertmäßig kein Zugewinn der Klägerin gegenüberatehe*. Eine solche Regelung konnte sich, wenn der Kläger Alleincigentüner des Hausgrundstück3 war (wie nach den gesamten Umständen und auch nach der Erklärung, die die Klägerin in ihrem Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses zur Erlangung des Armcn-rcchts vom 3o. Oktober 1962 (Bl, 15 GA) abgegeben hat* anzunehmen ist), im Hinblick auf die Vorschrift des § 1377 Abs«, 3 EG3 nahelegen, nach der, sofern kein Verzeichnis des Anfangcvormögens aufgenommen ist, vermutet wird, daß das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt® Es ist deshalb im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht in dem Vergleich vom 18« September 1959 eine Vereinbarung der Parteien des Inhalts erblickt hat, daß der Klägerin nach Art eines Zugewinnauggleichs eine Borderung auf Auszahlung des halben Grundstückswerteo zu-stchcn solle. Hiervon sind ersichtlich auch die Parteien in ihrer Korrespondenz und in diesem Rechtsstreit ausgegangen* insbesondere hat auch der Beklagte den Anspruch der Klägerin als Zugewinn-Ausgleichsanspruch aufgefaßt (vgl, Klagebeantwortung vom I, Bebruar 1963* Bl„ 25 GA* und Schriftsatz vom 24o Mai 1963* Bl, 47 GA) und ihm eben deshalb die in § 1378 Abs« 4 BGB vorgesehene Einrede der Verjährung entgegengesetzt. Diese Einrede greift jedoch nicht durch* auch wenn man annimmt, daß auf etwaige sich aus dem Vergleich vom 18. September 1959 ergebende Ansprüche der Klägerin die Vorschrift des § 1376 BGB anzuwenden sei. Über die HÖglich-keit eines solchen Anspruchs waren sich die Parteien beim Abschluß des"Vergleichs ersichtlich einig. Ungewißheit bestand für 3ie lediglich Über den Wert des Grundstücks, von dessen Höhe der Anspruch der Klägerin abhängig sein sollte, , *■ Darüber wurde in dem Vergleich noch keine endgültige Vereinbarung.getroffen. Der Beklagte erkannte einen Ancprucl der Klägerin in Höhe eines Betrages von insgesamt 3-ooo,*-r .* an, zu dessen Zahlung er sich verpflichtete. %. Aus dem Satz des Vergleichs, der die "weitergehenden Ansprüche" der Klägerin betraf, hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Parteien auch über das Bestehen solcher Ansprüche einig gewesen soien und wiederum nur die Präge nach deren Höhe hätten offen lassen wollen. Über diese Präge hätte, so meint das Berufungsgericht, nach dem Vergleich eine endgültige Einigung erst getroffen werden sollen, wenn dafür durch-das in Aussicht genommene Sachverständigengutachten eine Verhandlungsgrundlage geschaffen worden sei. Bis dahin hätten alle Erörterungen über diese Präge zurück-gestellt werden sollen. Der Klägerin hätte sicherlich, wenn sie vor Erstattung des’Gutachtens einen bestimmten Betrag, eingeklagt hätte, entgegengehalten werden können, daß ein solcher Anspruch noch nicht fällig sei, bevor der Sachverständige sein Gutachten erstattet habe. Baß das in Au33icht genommene Gutachten im Vergleich von beiden Parteien übereinstimmend für unverbindlich erklärt worden sei, könne an diesem Ergebnis nichts ändern. * 8 Trots der Unverbindlichkeit des Gutachtens seien die Parteien auf Grund des Vergleichs verpflichtet gewesen, einen Gutachter zu beauftragen. Vorher habe die Klägerin einen Zahlungsanspruch Uber den in dem Vergleich bezifferten Betrag von 3«ooo,— DM hinaus nicht geltend machen können, Kit der Vereinbarung der Unverbindlichkeit des Gutachtens butten die Parteien nur erreichen wollen, daß weitere Verhandlungen auf der Grundlage des von dem Sachverständigen ermittelten Grundstückswertes nicht ausgeschlossen sein sollten. Gerade das spreche dafür, daß die Parteien die .Ansprüche der Klägerin bis zur Erstattung des Gutachtens hätten gestundet wissen wollen. Sei aber eine solche Stundungsvereinbarung bezüglich der "weiteren Ansprüche" der Klägerin getroffen, so sei deren Verjährung gemäß § 2o2 BGB gehemmt gewesen. Die Hemmung habe nach § 2o5 BGB zur Polge, daß der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt gewesen sei, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werde, Bie Hemmung habe mit der Entstehung des Anspruchs der Klägerin begonnen, weil der Vergleich bereits vor der Ehescheidung abgeschlossen worden sei. Da die Hemmung frühestens mit dem Zeitpunkt habe enden können, als der Sachverständige durch sein Gutachten den Parteien die Besis für weitere Verhandlungen geschaffen habe, habe die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt, also dem 25* Pebruar 196o, beginnen und nach § 1378 Abs, 4 BGB frühestens am 25o Pcbruar 1963 enden können. Zu dieser Zeit aber sei die Klage, die dem Beklagten am 5c Januar 1963 zugcstellt sei, bereits erhoben gewesen. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auslegung des Vertragstcxtec durch das Berufungsgericht, sofern dieses daraus entnommen hat? die Parteien seien über das Bestehen weitergehendor Ansprüche der Klägerin (über den Betrag von 3.000, — UH hinaus) einig gewesen. Bei den weitergehonden Ansprüchen der Klägerin, von denen im Vergleich die Bede sei, habe es sich, so meint die Revision, nur um behauptete, nicht um bestehende Ansprüche der Klägerin gehandelt. Ob solche Ansprüche bestanden hätten, habe erst feotgestellt werden sollen. -Die Auslegung des Vergleichstextes, wie sie dos Berufungsgericht vorgenommen habe, verstoße gegen § '*33, 5 157 BGB und gegen allgemeine Auslegungsregeln. Mit dieser Rüge vermag die Revision eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht zu erreichen. Die Annahme des Berufungsgerichts, beide Parteien, auch der Beklagte, seien beim Vergleichsabschluß von dem Bestehen weitergehender Ansprüche der Klägerin überzeugt gewesen, wird zwar rechtlich unzutreffend sein. Ob die Klägerin noch einen weiteren Betrag zu fordern hatte, sollte ja nach dem Inhalt des Vergleichs noch davon, und zwar allein davon abhängen, mit welchem Wert das- Hausgrundotüclc bei der Auseinandersetzung einzucetzen sei. Diese Frage aber blieb im Vergleich offen und denit grundsätzlich auch die Möglichkeit;, daß dieser Wert - abzüglich der Belastungen - den Betrag von 6„ooo,— ßß nicht überstieg, so daß die Klägerin mit dem bereits empfange-non Betrag von 3*ooo,— DM abgefunden sei. Ko läßt sich in der Tat aus dem Vergleich.nicht entnehmen, daß auch der Beklagte diese Möglichkeit für ausgeschlossen angesehen habe und davon überzeugt gewesen sei, daß die Wertermittlung in jeden Falle zur Feststellung eines höheren Wertes als 6.000, — DM für das Grundstück führen werde und daß die Klägerin deshalb noch einen gewissen Betrag würde beanspruchen können. Darauf kommt es aber für die Frage, ob die -10- Partcien vereinbart haben, daß die Klägerin einen weitergehenden Anspruch erst auf der Grundlage des oinzuholendcn Gutachtens - also nicht vor dessen Erstattung - solle geltend machen dürfen, nicht an» Denn es läßt sich aus dem Vergleich auch nicht entnehmen, daß der Beklagte die Möglichkeit der Ermittlung eines höheren Grundstückswertes als 6.ooo,— DU und damit die Möglichkeit;, daß die Klägerin noch einen weiteren Ausglcichsbetrag werde fordern können, für ausgeschlossen gehalten habe und in jedem Falle bereits entschlossen gewesen sei, die Zahlung eines Mehrbetrages abzu-lchncn* Hätte er diesen Standpunkt eingenommen, so wäre es unverständlich, warum er sich mit der Einholung eines L'ach-verctändigengutachtens einverstanden erklärt, diese Vereinbarung durch Mitbeauftragung des Gutachters auch erfüllt* und sich, nachdem das Gutachten vorlug (und eine Verjährung noch nicht in Betracht kam) bereit erklärt hat, die Auseinandersetzung auf der Grundlage dieses Gutachtens vorsu-nehmen, d* h„ noch einen geringen Betrag an die Klägerin aussusahlen (Schreiben des Rechtsanwalts Br, Juli vom 5° Mai i960, Bl* 31 der Unterlagen in Verbindung mit dom Schriftsatz des Beklagten vom 5. Februar 1964, Bl« 97 GA)» Die Ungewißheit darüber, ob der Klägerin noch eine weitere Forderung zustand, schloß aber die Möglichkeit und die Wirksamkeit einer Vereinbarung des Inhalts, daß die Klägerin erst bei Vorliegen des Gutachtens mit einer weiteren Forderung an den Beklagten herantreten dürfe, keineswegs aus» Ergab eine spätere (objektiv richtige oder als maßgeblich von den Fartoien anerkannte) Wertermittlung, daß der Klägerin eine weitere Forderung nicht zuotand, so war eine solche Vereinbarung naturgemäß gegenstandslos„ Ergab sich aber das Gegenteil, so war sie durchaus sinnvoll* Für diesen allein in Betracht kommenden Fall ist die Auslegung, die das 11 Berufungsgericht den Vergleich gegeben hat, rechtlich unbedenklich« Die Parteien hätten die Klärung der Frage, ob der Klägerin Uber den Betrag von 3.000,— DL1 hinaus ein woitorer "Ausgleichsanspruch" zustand, ohne weiteres im Prozeßwege, nämlich dadurch erreichen können, daß die Klägerin einen weiteren Betrag einklagte. Eben das aber sollte nicht sofort geschehen, vielmehr sollte zuvor versucht werden, durch VorSchaltung eines - wenn auch nicht im voraus für maßgeblich erklärten - von den Parteien zu beschaffenden Gutachtens zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen. Ein solcher Versuch aber hatte nur Sinn, wenn die Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer wirklichen oder vermeintlichen Mehrforderung wartete, bis das in Aussicht genommene Gutachten vorlag. Hätte sie sofort geklagt, so hätte sie entgegen der getroffenen Vereinbarung diese Begutachtung überflüssig gemacht, weil es dann zweckmäßiger gewesen wäre, die Viertermittlung von vornherein ~ für die Parteien verbindlich - dem Prozeßgericht zu überlassen. Daran war die -Klägerin nicht, wie die Revision meint, .deshalb gehindert, weil sie ohne ein zuvor erstattetes Gutachten hinsichtlich des HausgrundStücks in ihrer Klage keine sichere Wertangabe und demgemäß keine endgültige Bezifferung ihrer Forderung hätte vornehmen können (vgl* § 92 Abs. 2 ZPO) sondern allein weil sie mit einer solchen Klage dem sinngemäß getroffenen "Stillhalteabkommen" zuwider gehandelt hätte-Auf Grund eines solchen Abkommens war der Beklagte vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt und deshalb die Verjährung des etwaigen Anspruchs’ der Klägerin in jeden Pall gemäß § 2C2 Abs. 1 BGB gehemmt. / -2 Sin etwaiger, mit diesem eindeutigen Sinn des Vergleichs in Widerspruch stehender Wille des Beklagten wäre unbeachtlich, da er in der von ihm tatsächlich abgegebenen Vertrags-orklärung keinerlei Ausdruck gefunden hat» Auf eine etwaige, in dieser Richtung liegende Behauptung des Beklagten brauchte deshalb das Berufungsgericht nicht einzugehen* Wach dem Gutachten des Sachverständigen Bader hatte das umstrittene Hausgrundstück nach Abzug der Belastungen einen nert von 7.27o,- DM* Das Berufungsgericht konnte daraufhin rechtlich unbedenklich zu der Überzeugung gelangen, daß die Klägerin mit dem Betrag von 3.ooo,- DM noch nicht in Höhe des halben Grundstückswertes voll abgefunden sei und deshalb nach den Vergleich vom 18. September 1959 noch einen gewiesen Betrag, dessen genaue Höhe noch zu ermitteln sei, zu beanspruchen habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs* 1 ZPO. A3cher Raske Johannsen Bundeorichter Ha aß und Bundesrichter Dr* Graf sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben* Ascher