Sachen vor dem Bundesgerichtshof aufzutreten, mußte sich, wenn er die sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergebende Rechtslage sorgfältig geprüft hätte, alsbald darüber klar geworden sein,daß eino unmittelbar gegen das Urteil des Oborlandesgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegte Bevision unzulässig war und keinen Erfolg haben konnte. Dom ist entgegengehalten worden, die Auferlegung der Kosten setze zunächst eine rechtswidrige Handlungsweise voraus, und erst nach der Annahme der Rechtswidrigkeit könne das Verschulden geprüft werden; rechtswidrig handle ein Rechtsanwalt aber nur dann, wenn er ein unzulässiges, nicht aber ein offenbar unbegründetes Rechtsmittel einlege (Arndt NJTT 1962, 1662; 1963, 1592; Abgeordneter Reischl in der Bundestagssitzung vom 22. Gerade in diesem Verfahren verlangt das Gesetz zunächst von der Partei selbst, daß sie es nach Möglichkeit vermeidet, die Arbeitskraft der Entschädigungsgerichto unangemessen in Anspruch zu nehmen, indem sie sio mit Klagen und Rechtsmitteln belastet, die offensichtlich keinen Erfolg haben können, mögen sie unzulässig oder unbegründet sein. Vielmehr erwartet das Gesetz von einer Partoi, daß sie sich im Interesse einer ordnungsgemäßen und beschleunigten Durchführung der Entschädigung der Einlegung eines Rechtsmittels enthält, wenn sie mit diesem Rechtsmittel offensichtlich nichts erreichen kann. Die gesetzliche Regelung, mit der den besonderen Notwendigkeiten des Entschädigungsverfahrens Rechnung gotragen wird, ergibt mithin, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei verpflichtet ist, die Aussichten eines Rechtsmittels, das er einlegen soll, daraufhin zu prüfen, ob die weitcro Recht over folgung etwa zweifelsfrei aussichtslos ist, und, wenn das zu bejahen ist, von der Einlegung des Rechtsmittels abzusehon. Ist ein offenbar aussichtsloses Rechtsmittel durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden, so liegt, wenn das darauf beruht, daß der Prozeßbevollmächtigte die ihm obliegende Prüfungspflicht erheblich vernachlässigt hat, oder daß er das Rechtsmittel eingelegt hat, obwohl er von dessen Erfolglosigkeit Überzeugt war, eine grob schuldhafte Pflichtwidrigkeit und damit der Tatbestand der Vorschrift des § 102 ZPO, wie sie im Entschädigungsrocht sinngemäß anzuwenden ist, vor. Es mag auf sich beruhen, inwieweit die Einwendungen, die gegen die Anwendung des § 102 ZPO wegen der Einlegung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels erhoben worden sind, für andere Verfahren als für Entschädigungsverfahren als berechtigt anzuerkennen sein könnten. Jedenfalls läßt sich für das Entschädigungsverfahren die Anwendbarkeit des § 102 ZPO nicht verneinen, solange das Gesetz der beschleunigten Abwicklung der Entschädigung-die Bedeutung beimißt, daß es bei offensichtlich Unbegründeten, nicht nur unzulässigen, Klagen und Rechtsmitteln die Auferlegung von Gerichtskosten vorsieht. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Gerichte die ihnen durch $ 225 Abs. 2 Satz 1 BEG auf erlegte Verantwortung nicht zu tragen vermöchten, wenn sie gezwungen wären, stets die Partei und nicht den eigentlich verantwortlichen Prozeß-bevollmächtigten mit den Kosten zu belasten (RzW 1964» 88 ' Nr. 29)* Rer Umstand, daß der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, ändert nichts daran, daß er nach der geltenden Regelung im Entschädigungsverfahren selbst unmittelbar gegenüber der Staatskasse für Kosten haftbar gemacht werden kann, die der Partei wegen der ihm zur Last fallenden Pflichtwidrigkoit auferlegt werden müssen. Es ist selbstverständlich» daß von einer mangelhaften Prüfung durch den Prozoßbevollmächtigten und einem groben Verschulden nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Der Senat stellt allein wegen des in § 225 Abs. 1 und 2 Satz 1 BEG gemachten Unterschiedes zwischen offensichtlich unbegründeten Klagen und Rechtsmitteln und anderen Klagen und Rechtsmitteln für die Frage der Auferlegung der Kosten darauf ab, ob der Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel, mag es zulässig oder unzulässig sein, eingelegt hat, obwohl es offenbar und auch für ihn klar erkennbar war, daß das Rochtsmittel keinen Erfolg haben konnte. Entscheidend ist nicht, ob der Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel begründet oder ob er von einer Begründung abgesehen hat, sondern es kommt allein darauf an, ob das Rechtsmittel aussichtslos war, und ob ein pflichtgemäß handelnder Prozeßbovollmächtigter das bei Anwendung nur geringer Sorgfalt erkennen mußte. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß die Partei vielleicht Verfas-sungebeschworde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ein-legen will, und daß sie das nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erst nach Erschöpfung des Rechtsv/eges tun kann, so daß es dom Prozeßbovollmächtigten aus diesem Grunde notwendig erscheinen konnte, von dem Rechtsmittel Gebrauch zu machen, Die von ihm nach Maßgabe des $ 102 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgegebene Erklärung kann nicht zu einer anderen Beurteilung seines Verhaltens führen. Wenn auch dem Kläger selbst aus der Einlegung des unrichtigen Rechtsmittels kein Vorwurf gemacht werden kann, so sind ihm doch wegen der ihm zuzurechnenden Versäumnis seines Prozeßbovollmächtigten nach § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG die Kosten der unzulässigen Revision auferlegt worden. Nach § 102 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG ist ferner der Prozeßbevollmächtigte des Klägors zu verurteilen, diese Kosten zu tragen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 102} BEG §§ 209, 225 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Prozoß-bevollmüchtigter verurteilt werden kann, die Kosten eines von ihn eingelegten, erkennbar aussichtslosen Rechtsmittels zu tragen. BGH, Beschl. v. 26. Fobruar I964 _ tv ZR 146/65 - OLG Cello LG Hilde8hoim IV ZB 146/63 Beech 1 u fl In der Entschädigungssache deo Vertrot^re Siegfr^d G Klägers und Revisionsklägers} - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen , vertreten durch den Nicderaüchsischen Minister des Innern in Hannover} Lavesallee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitr v/irkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Johann een, Wtis tonberg, Y/ilden und Br. Loev/enheim in der Sitzung vom 26. Februar 1964 beschlossen: Rechtsanwalt Hucklonbroich in Berlin wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die durch die Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlande sgerichts Celle vom 10. Mai 1963 entstanden sind. Gründe s Mo Entschüdigungsbehördo hat dein aus rassischen Gründen vorfolgten Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung zuerkannt. Per Kläger beansprucht eino höhere Entschädigung und. hat deshalb Klage erhoben. Pas Landgericht hat die Klage abgev/iesen,* und das Oberlandesgoricht hat die Berufung des Klägers. zurückgewiesen, ohne die Bevision zuzulassen. * Per Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Bevision eingelegt und mit die- ser sein Klagobegehren woiterverfolgt. Burch Urteil des Senats vom 15. Januar 1964 ist die Bevision verworfen worden; gleichzeitig sind dem Kläger die Kosten, und zwar auch die Gerichtskosten, des Rechtsmittels auferlegt worden. Pic Rechtslage war, was die Möglichkeit einer Anfechtung des Urtoils des Oberlandesgerichts betrifft, völlig klar und eindeutig. Es konnte für den Kläger allenfalls in Frage kommen, daß er versuchte, nach § 220,in Verbindung y mit § 219 Abs. 2 BEG mittels sofortiger Beschwerde die Zulassung der Revision zu erreichen, um nach erfolgter Zulassung durch die dann von ihm einzulegende Bevision seinen Anspruch weiter zu verfolgen. Per Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der als beim Kammergericht zugelassener Rechtsanwalt nach § 224 AUs. 5 BEG berechtigt ist, in Entsohädigungs “V Sachen vor dem Bundesgerichtshof aufzutreten, mußte sich, wenn er die sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergebende Rechtslage sorgfältig geprüft hätte, alsbald darüber klar geworden sein,daß eino unmittelbar gegen das Urteil des Oborlandesgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegte Bevision unzulässig war und keinen Erfolg haben konnte. — ^ Damit stellt sich die Frage, ob bei dieser Sachlage dem Prozoßbevollmächtigten des Klägers nach § 102 ZFO in Verbindung mit § 209dlbs. 1 BEG die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels aufzuerlegen sind. Der Senat hat sich in Entschädigungssaohen wiederholt veranlaßt gesehen, von .der Vorschrift des § 102 Abs. 1 ZFO, die im Entschädigungsverfahron nach § 209 Abs. 1 BEO sinn-gemäß gilt, gegenüber Rechtsanwälten Gebrauch zu machen. <• Dom ist entgegengehalten worden, die Auferlegung der Kosten setze zunächst eine rechtswidrige Handlungsweise voraus, und erst nach der Annahme der Rechtswidrigkeit könne das Verschulden geprüft werden; rechtswidrig handle ein Rechtsanwalt aber nur dann, wenn er ein unzulässiges, nicht aber ein offenbar unbegründetes Rechtsmittel einlege (Arndt NJTT 1962, 1662; 1963, 1592; Abgeordneter Reischl in der Bundestagssitzung vom 22. Januar 1964, BF-Sitzungs-bericht 4. Wahlperiode, 107« Sitzung» 4987). Danach würde dieses Argument hier der Verurteilung des Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers in die Kosten nioht entgegenstehen. Aber eine Auseinandersetzung mit ihm ist doch geboten. Denn ein wesensmäßigor Unterschied zwischen einem unzulässigen und einem unbegründeten Rechtsmittel besteht inoowoit jedenfalls im Entschädigungsverfahren, um das es sich hier allein handelt, nicht. Gerade in diesem Verfahren verlangt das Gesetz zunächst von der Partei selbst, daß sie es nach Möglichkeit vermeidet, die Arbeitskraft der Entschädigungsgerichto unangemessen in Anspruch zu nehmen, indem sie sio mit Klagen und Rechtsmitteln belastet, die offensichtlich keinen Erfolg haben können, mögen sie unzulässig oder unbegründet sein. Insoweit legt das Gesetz den Parteien eine Prüfungspflicht auf, bei deren Verletzung nach § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG Gerichtskosten erhoben und ihnen auch diese auferlegt werden können,während das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sonst nach § 225 Abs. 1 BEG gebühren- und auslagenfrei ist. In § 87 Abs. 1 Satz 2 BErgG war sogar bestimmt, daß für offensidhtlich unbegründete Anträge, Klagen oder Rechtsmittel dem Antragsteller oder Kläger die Kosten auferlegt werden sollten. Biese in dem Bundesentschädigungsgesetz getroffene Regelung macht deutlich, daß das Gesetz in Entschädigungssachen der unterlegenen Partei die vorgesehenen Rechtsmittel nicht uneingeschränkt zur Verfügung stellt, jedenfalls nicht in dem Sinn, daß die Partei von diesen Rechtsmitteln ohne jedos erhöhte Kostenrisiko auch bei von vornherein erkennbarer völliger Zwecklosigkeit der Anrufung der Gerichte Gebrauoh machen könnte. Vielmehr erwartet das Gesetz von einer Partoi, daß sie sich im Interesse einer ordnungsgemäßen und beschleunigten Durchführung der Entschädigung der Einlegung eines Rechtsmittels enthält, wenn sie mit diesem Rechtsmittel offensichtlich nichts erreichen kann. Es ist unvermeidlich, daß von der Möglichkeit des § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG Gobrauch gemacht wird, v/enn eine Partei in grober Weise dagegen verstößt. Die Tatsache, daß Verfolgte 19 Jahre nach dor Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft immer noch auf die ihnen zustehende Entschädigung warten müssen, und daß immer häufiger ihr (Tod sie nicht mehr in den Genuß der Entschädigung kommen läßt, machen es im Interesse des Wiodergutmachungswerkes zur dringenden Notwendigkeit, einer sinnlosen Inanspruchnahme der Entschädigungsgerichte, die ihre Arbeitskraft den eigentlichen Aufgaben entzieht, entgegenzutreten. Hach allgemeinen Grundsätzen muß sich dabei die Partei das Verhalten ihros Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Hat sie ihn mit der Rührung des Rechtsstreits betraut, so muß es für die Anwendung dos § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG- auch darauf ankommen, ob er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der liege war, die Aussichtslosigkeit des Hechtsmittels zu erkennen und sich demgemäß zu verhalten. Wollte man auf die Kenntnisse und die Einsichtsfähigkeit der Partei . oolbst abstellen, so würde der Vorschrift jede Bedeutung genommen. Die gesetzliche Regelung, mit der den besonderen Notwendigkeiten des Entschädigungsverfahrens Rechnung gotragen wird, ergibt mithin, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei verpflichtet ist, die Aussichten eines Rechtsmittels, das er einlegen soll, daraufhin zu prüfen, ob die weitcro Recht over folgung etwa zweifelsfrei aussichtslos ist, und, wenn das zu bejahen ist, von der Einlegung des Rechtsmittels abzusehon. Auch ihm obliegt im Interesse einer geordneten Abwicklung und Beschleunigung der Entschädigungsverfahren eine selbständige dahingehende Verpflichtung. Es kann dann aber folgerichtig nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein, daß der Verfolgte, der vielfach das Verständnis für die dem Entschädigungsrecht innewohnenden Begrenzungen und Beschränkungen und für die Bindung der Durchsetzung dos Entschädigungsanspruchs an formelle Voraussetzungen nicht aufbringen wird und von dem billigerwoieo ein solches Verständnis auch nicht zu erwarten ist, die durch die Einlegung aussichtsloser Rechtsmittel entstandene Kostenlast im Ergebnis selbst tragen muß, obwohl den Prozeßbevollmächtigten, der kraft seines Berufs die Sachund Rechtslage besser übersehen kann, die eigentliche Verantwortung trifft, und zwar nicht nur gegenübor seiner Partei, sondern auoh gegenüber der Wiedergutmachung im ganzen. Ist ein offenbar aussichtsloses Rechtsmittel durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden, so liegt, wenn das darauf beruht, daß der Prozeßbevollmächtigte die ihm obliegende Prüfungspflicht erheblich vernachlässigt hat, oder daß er das Rechtsmittel eingelegt hat, obwohl er von dessen Erfolglosigkeit Überzeugt war, eine grob schuldhafte Pflichtwidrigkeit und damit der Tatbestand der Vorschrift des § 102 ZPO, wie sie im Entschädigungsrocht sinngemäß anzuwenden ist, vor. Es mag auf sich beruhen, inwieweit die Einwendungen, die gegen die Anwendung des § 102 ZPO wegen der Einlegung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsmittels erhoben worden sind, für andere Verfahren als für Entschädigungsverfahren als berechtigt anzuerkennen sein könnten. Jedenfalls läßt sich für das Entschädigungsverfahren die Anwendbarkeit des § 102 ZPO nicht verneinen, solange das Gesetz der beschleunigten Abwicklung der Entschädigung-die Bedeutung beimißt, daß es bei offensichtlich Unbegründeten, nicht nur unzulässigen, Klagen und Rechtsmitteln die Auferlegung von Gerichtskosten vorsieht. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Gerichte die ihnen durch $ 225 Abs. 2 Satz 1 BEG auf erlegte Verantwortung nicht zu tragen vermöchten, wenn sie gezwungen wären, stets die Partei und nicht den eigentlich verantwortlichen Prozeß-bevollmächtigten mit den Kosten zu belasten (RzW 1964» 88 ' Nr. 29)* Rer Umstand, daß der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, ändert nichts daran, daß er nach der geltenden Regelung im Entschädigungsverfahren selbst unmittelbar gegenüber der Staatskasse für Kosten haftbar gemacht werden kann, die der Partei wegen der ihm zur Last fallenden Pflichtwidrigkoit auferlegt werden müssen. Es ist selbstverständlich» daß von einer mangelhaften Prüfung durch den Prozoßbevollmächtigten und einem groben Verschulden nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Man kann auch nicht sagen, wie es der Abgeordnete Reischl in der erwähnten Bundestagssitzung getan hat, der Senat mache, wenn er die Anwendung dos § 102 ZPO prüfe, die Zulässigkeit des Rechtsmittels von dessen Begründetheit abhängig. Der Senat stellt allein wegen des in § 225 Abs. 1 und 2 Satz 1 BEG gemachten Unterschiedes zwischen offensichtlich unbegründeten Klagen und Rechtsmitteln und anderen Klagen und Rechtsmitteln für die Frage der Auferlegung der Kosten darauf ab, ob der Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel, mag es zulässig oder unzulässig sein, eingelegt hat, obwohl es offenbar und auch für ihn klar erkennbar war, daß das Rochtsmittel keinen Erfolg haben konnte. Bin Mißverständnis dieser Rechtsprechung liegt ferner der Äußerung des Abgeordneten Reischl zugrunde, dem Senat scheine es darauf anzukommen, daß der Prozeßbevollmächtigte dem Rechtsmittel eine unrichtige Begründung gegeben habe. Entscheidend ist nicht, ob der Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel begründet oder ob er von einer Begründung abgesehen hat, sondern es kommt allein darauf an, ob das Rechtsmittel aussichtslos war, und ob ein pflichtgemäß handelnder Prozeßbovollmächtigter das bei Anwendung nur geringer Sorgfalt erkennen mußte. Daboi ist die Dago des Prozeßbevollmächtigten in Rechnung zu Stollen. Nur in völlig und in jeder Hinsicht zweifelsfreien Füllen ist von ihm zu erwarten, daß er die Einlegung eines aussichtslosen Rechtsmittels abiehnt. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß die Partei vielleicht Verfas-sungebeschworde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ein-legen will, und daß sie das nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erst nach Erschöpfung des Rechtsv/eges tun kann, so daß es dom Prozeßbovollmächtigten aus diesem Grunde notwendig erscheinen konnte, von dem Rechtsmittel Gebrauch zu machen, daß aber die Einlegung eines offensichtlich keinen Erfolg versprechenden Rechtsmittels nicht erforderlich ist, um die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde zu eröffnen (BVerfGr NJW 1963, K91 Nr. 1). Andererseits darf nicht vor-schwiegen werden, daß der Senat in Entschädigungssachen, in denen nicht nur alle bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte, sondern duroh die Einlegung der sofortigen JBcschv/erdo gegen die Nichtzulassung der Revision bei dem Obei’ljB&losgericht auch zahlreiche bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwälte vor ihm die Rechte der Partei wahrnehmen können, durch Rechtsmittelverfahren belastet wird, die zeigen, daß dem Prozeßbevollmächtigten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, die erforderliche Kenntnis der in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof geltenden Rechtsgrundsätze fehlt, und daß der Rechtsanwalt sich auch nicht bemüht hat, sich die besonderen Rechtskenntnisse zu erwerben, ohne die in dieser Instanz eine sachgemäße Vertretung der Partei nicht möglich ist. Hier hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Rechtslage nicht pflichtgemäß geprüft. Er hätte erkennen müssen, daß auf dem von ihm eingeschlagenen Wege ein Erfolg für den Kläger nicht zu erzielen war. Wenn er sich über das Wesen der Zulassungsrevision nicht klar war, so hätte er sich, da er es übernahm, auf diesem Rechtsgebiet tätig zu werden, die erforderlichen Rechtskenntnisse verschaffen müssen. Ihn trifft insoweit ein grobes Verschulden. Die von ihm nach Maßgabe des $ 102 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgegebene Erklärung kann nicht zu einer anderen Beurteilung seines Verhaltens führen. Insbesondere kann der Pro-zcßbevollraächtigte nichts daraus herleiten, daß er nicht noch vor dem Ablauf der Prist für die Einlegung der Zulassungsbeschwerde auf seinen Fehler hingewiesen worden ist, zu demal er nicht damit rechnen konnte, daß der Fehler schon vor diesem Zeitpunkt bemerkt werden würde. Wenn auch dem Kläger selbst aus der Einlegung des unrichtigen Rechtsmittels kein Vorwurf gemacht werden kann, so sind ihm doch wegen der ihm zuzurechnenden Versäumnis seines Prozeßbovollmächtigten nach § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG die Kosten der unzulässigen Revision auferlegt worden. Nach § 102 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG ist ferner der Prozeßbevollmächtigte des Klägors zu verurteilen, diese Kosten zu tragen. Ascher Johannsen .Wüstenberg Wilden Br. Loewenheim