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BGH · IV ZR 1/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1/16

Per Kläger beansprucht eine «eitere Entschädigung von 32 637 DM und hat deshalb Klage erhoben. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiessn, ohne die Re-vision zuzulasson* In KntschadigungoSachen findet die Revision gegen ein /ndurteil des Jberlandesgerichto nur statt, wenn das Oberlandosgericht die Revision zugelassen hat, oder «enn auf sofortige Beschwerde gegen die KichtZulassung der Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision ausgesprochen hat, ferner ohne Zulassung, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder der Berufung handelt (§ 219 Abo. 1, § 220 Abs.1, § 221 Abo. 1 BEG). Per Kläger will mit der Revision in erster Linie geltend machon, daß das Berufungsgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Bereisaufnähme und die Be-wei3«lirdigung verletzt und ihm das rechtliche Gehör versagt habe; er glaubt, sie auf die §§ 549» 550 ZPO stützen zu können. Die Revisionaschrift kann auch nicht in eine sofortige Beschwerde dos Klägers dagegen, daß in dem Borufungsurteil die Revision nicht zugelascen worden ist« umgedeutet werden« Jiagegen spricht der klare Wortlaut des Schriftsatzes, in den es heißt, daß Revision eingelegt werde, und anschließend beantragt wird, das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückiatverweioen, sowie dor Umstand, daß der Schriftsatz von einem hei einem deutschen Gericht zugolassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist« Es geht nicht an, daß von einem Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel in ein anderes umzudeuten, wenn die Rechtslage völlig eindeutig ist und ohne weiteres das richtige Rechtsmittel hätte eingelegt werden können, abgesehen von der dem Rechtsanwalt obliegenden Prüfung, oh es etwa als aussichtslos erscheinen mußto• 2 Satz 1 BEG sind dem Kläger die Kosten auf Johannsen Wttstenberg Uaaß Dr« Loeeenhoim

Zitierte Normen: § 209 BEG
RechtsanwaltBerufungPasBEGAboJohannsenKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 1/16/63
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 Verkündet
an 15« Januar 1964 Hooppo, Juatizangeatellte nlo Urkundsboamte der Goachäftsotolle
2522 001
Im namen dea Volkes
 In dem Entachädigungerechtastreit
 deo Vortrotera Siegfried 0
^	Kr.
Klägers und Revisionsklägars,
• Prozeßbüvollmächtigter: Rechtsamtalt	ln
 gegen
das Land Niederoachoon,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavcsallec 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliohe Verhandlung vom 10. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senats« Präsidenten Ascher und der Bundesriohter Johannsen, Wüstenberg, Üaaß und Br. Loctienhein
 für Rocht erkannt:
Bio Revision des Klägers gegen das Crteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssonato) des Oberlandesgerichts Cello vom 10. Mai 1963 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Entachädigungsbehörde hat dam aus rassischen Gründen verfolgten Kläger «egen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 7 343 CM zuerkannt. Per Kläger beansprucht eine «eitere Entschädigung von 32 637 DM und hat deshalb Klage erhoben. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiessn, ohne die Re-vision zuzulasson*
Per Kläger hat Revision eingelegt. Kr verfolgt mit ihr sein Klagebegehren weiter.
Pas beklagte Land hat sich im ReVisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entschoidungsaründe:
In KntschadigungoSachen findet die Revision gegen ein /ndurteil des Jberlandesgerichto nur statt, wenn das Oberlandosgericht die Revision zugelassen hat, oder «enn auf sofortige Beschwerde gegen die KichtZulassung der Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision ausgesprochen hat, ferner ohne Zulassung, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder der Berufung handelt (§ 219 Abo. 1,
 § 220 Abs. 1, § 221 Abo. 1 BEG). Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Per Kläger will mit der Revision in erster Linie geltend machon, daß das Berufungsgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Bereisaufnähme und die Be-wei3«lirdigung verletzt und ihm das rechtliche Gehör versagt habe; er glaubt, sie auf die §§ 549» 550 ZPO stützen zu können. Pas Berufungsgericht hebe ihn zunächst dio Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auforlogt, dann jedoch die Berufung zurückgev/iocen, bevor di von ihm erforderte Erklü-
rung habo vorliegen können« Sein in der Verhandlung vor den Berufungagericht nicht anwesender Prozeßbevollmächtigter habe nicht annobmen können und nicht gewußt, dnß in dieser Verhandlung der Termin zur Verkündung des Urteile angesetzt werde, und er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt« vorsorglich um Fristverlängerung zu bitten oder die Erklärung von dem Kläger in besonders dringlicher Form anzu demahnen0 Die an den Kläger gerichteten Fragen und deren Beantwortung aeien für die Entscheidung erheblich gewesen» Derartige gogen das Berufungsurtoil er-hobeno.Beanstandungen, deren Berechtigung hier dahingestellt bleiben kann« eröffnen jedoch Öen Reviaionarochtszug nicht. Die §§ 549» 550 ZFO besagen über die Zulässigkeit der Revision nichts.
Die Revisionaschrift kann auch nicht in eine sofortige Beschwerde dos Klägers dagegen, daß in dem Borufungsurteil die Revision nicht zugelascen worden ist« umgedeutet werden« Jiagegen spricht der klare Wortlaut des Schriftsatzes, in den es heißt, daß Revision eingelegt werde, und anschließend beantragt wird, das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückiatverweioen, sowie dor Umstand, daß der Schriftsatz von einem hei einem deutschen Gericht zugolassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist« Es geht nicht an, daß von einem Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel in ein anderes umzudeuten, wenn die Rechtslage völlig eindeutig ist und ohne weiteres das richtige Rechtsmittel hätte eingelegt werden können, abgesehen von der dem Rechtsanwalt obliegenden Prüfung, oh es etwa als aussichtslos erscheinen mußto•
Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß in dem Berufungsurteil hei der Begründung dor Nichtzulassung der Revision infolge oineo offensichtlichen Schreibfehlers der § 209 Abs« 2 BEG statt des § 219 Abo« 2 BEG angeführt ist.
Die Revision ist daher alo unzulässig zu verworfen (§ 554 e Abo.ZPO, § 209 Abs. 1 BEG).
Nach § 225 Abo* zuerlegen«
Aschor
- 4 *
2 Satz 1 BEG sind dem Kläger die Kosten auf
 Johannsen	Wttstenberg
 Uaaß	Dr«	Loeeenhoim
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