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BGH

Gericht: BGH

Juni I960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Das beklagte Land hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen, sov/eit der Kläger einschließlich des ihm vom Landgericht zuerkannten Betrages die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 16.924,50 DM verlange. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über den ihm durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus, jedoch einschließlich des ihm vom Landgericht zuerkannten Betrages weitere 19.621 DM zu zahlen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, beantragt der Kläger, ihm weitere 17.066 DM zuzusprechen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger aus rassischen Gründen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die er in dem Unternehmen seines Vaters ausübte, verdrängt worden ist. Das Berufungsgericht hat, wie diese Ausführungen ergeben, ein Gehalt von monatlich 250 HM unter den Verhältnissen, unter denen der Kläger in dem Betrieb seines Vaters gearbeitet hat, als üblich angesehen. Auf die Rüge der Revision, die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Y/erte hätten nicht unverändert verwendet werden dürfen, kommt es nicht an, da schon bei Benutzung dieser Werte das Einkommen des Klägers erheblich unter dem Vergleichseinkommen liegt. 3. In dem ängefochtenen Urteil wird jedoch weiter ausgeführt, das Zurückbleiben des Einkommens des Klägers hinter den Vergleichssätzen sei in den besonderen in Argentinien herrschenden wirtschaftlichen und allgemeinen LebensVerhältnissen zu suchen. der Botschaft das Nettoeinkommen betrifft, und daß der Kläger später selbst sein Einkommen für 1957 mit 1.600 Pesos monatlich angegeben hat; das Berufungsgericht konnte deshalb diese Angabe ohne nähere Ermittlungen als richtig ansehen und seiner Entscheidung zugrunde legen. Mit Recht macht die Revision schließlich geltend, daß das Berufungsgericht dem Kläger den in § 92 Abs. 2 3. zeitigen Gesetzeslage sicher ist, daß ihm eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung nach dem Eintritt der Altersvoraussetzung auch an seinen ausländischen Aufenthaltsort gezahlt werden wird. Wenn der Kläger weder Deutscher noch früherer deutscher I Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist, insbesondere wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, bevor eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die 11. dann noch nicht sagen, ob der Kläger in den Genuß einer Rente aus der deutschen Sozialversicherung kommen wird, so daß ihm der Zuschlag zuzuerkennen ist, jedoch mit dem Vorbehalt, daß j später doch die Rente ausgezahlt erhalten sollte, sei es, weil sie ihm nach § 100 Abs. 5 AVG verbindlich zugesagt wird, oder weil er in das Inland verzogen ist. VO zu dem Reichsbürgergesetz entzogen worden ist, so ruht die Rente aus der deutschen Sozialversicherung nur nach näherer Maßgabe des § 96 AVG. Würde dagegen für den Kläger, wenn er Deutscher oder deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG wäre, die Rente nach § 96 AVG ruhen, so würde er nur möglicherweise nach § 100 AVG auf Grund einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers Zahlungen aus der deutschen Sozialversicherung erhalten; dann wäre ihm der Zuschlag mit dem Vorbehalt der Rückforderung für den Pall, daß er tatsächlich Zahlungen erhalten sollte, zu gewähren. 5. Nach alledem muß das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Die Anschließung an die Berufung des Gegners kommt nur in Betracht, wenn sie darauf gerichtet ist, daß das Urteil des ersten Rechtszugs zugunsten des Anschließenden geändert werde; eine Anschließung allein wegen der Gründe gibt es nicht (Stein/ Jonas/Schönke*ZP0 18. Das beklagte Land will aber mit der Anschließung nicht erreichen, daß seine durch das Landgericht vorgenommene Verurteilung ganz oder teilv/eise wegfällt; es ist sogar, wie der im zweiten Rechtszug von ihm gestellte Antrag ergibt, bereit, dem Kläger über den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere 627,50 DM zu zahlen. schlag zuerkannt und eine Kürzung der Kapitalentschädigung wegen anderweitig erzielten Arbeitseinkommens unterlassen, rechtfertigt die Einlegung der Anschlußberufung nicht, da das beklagte Land andererseits den Standpunkt vertritt, daß der vom Landgericht als berechtigt angesehene Wehrdiensteinwand unbegründet sei, und sich daraus im Ergebnis keine geringere als die im ersten Rechtszug zugesprochene Entschädigung ergibt. Der Kläger ist-jedoch dadurch, daß das Berufungsgericht | die Anschlußberufung zurückgev/iesen hat, statt sie als unzulässig zu verwerfen, nicht beschwert.

Zitierte Normen: § 94f AngVersG Art. 116 GG § 94 AngVersG Art. 116 GG § 96 AngVersG § 92 BEG Art. 116 GG
LandBerufungsgerichtRenteBevölkerungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV_ZR_146/6l
Verkündet am 29. November 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2519 012
Im Namen des Volk
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In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kurt H
in Bi
 Klägers und Revisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzstraße 9, .
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni I960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 1959 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
- la -
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der am	1908 in	geborene Kläger ist Jude.
Er besuchte in seiner Heimatstadt die Volksschule und das Le3singgymnasium bis zur Obersekundareife. Nachdem er seine kaufmännische Lehre beendet hatte, war er bei verschiedenen Unternehmen tätig. Im Hai 1929 trat er zusammen mit seinem ebenfalls kaufmännisch ausgebildeten Bruder als kaufmännischer Angestellter in das väterliche Möbelgeschäft in	ein.
Nach dem Beginn der gegen den jüdischen Bevölkerungsteil gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen schied er zu dem 31. Mai 1933 aus dem Unternehmen aus. Im November 1933 wanderte er nach Paraguay aus. 1935 folgten ihm seine Eltern und sein Bruder dorthin. Da der Kläger wirtschaftlich nicht vorankam, begab er sich 1939 nach Argentinien. Zunächst war er in Buenos Aires als Arbeiter in einer Blechfabrik beschäftigt; danach verdiente er seinen Lebensunterhalt als Wohnungsvermittler und Vertreter. Seit dem Juni 1954 ist er von der Firma L^B in Buenos Aires als Stadtreisender angestellt.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 3.313 DM zuerkannt.
Der Kläger verlangt eine Entschädigung von insgesamt 40.000 DM und hat deshalb Klage erhoben.
Das Landgericht hat ihm eine weitere Entschädigung von 16.297 DM zugesprochen.
. Der Kläger hat Berufung, die Beklagte unselbständige Anschlußberufung eingelegt.
 
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger beantragt, das be-klagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 20. 390 DM zu zahlen und die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen, sov/eit der Kläger einschließlich des ihm vom Landgericht zuerkannten Betrages die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 16.924,50 DM verlange.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über den ihm durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus, jedoch einschließlich des ihm vom Landgericht zuerkannten Betrages weitere 19.621 DM zu zahlen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen; ebenso hat es die Anschlußberufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, beantragt der Kläger, ihm weitere 17.066 DM zuzusprechen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger aus rassischen Gründen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die er in dem Unternehmen seines Vaters ausübte, verdrängt worden ist. Der Kläger sei, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zu dem Unternehmer gegen ein unverhältnismäßig geringes
 
Entgelt tätig gewesen. Da er früher anderweitig schon bis zu 200 RH monatlich verdient habe, sei für seine Tätigkeit im Geschäft des Vaters eine monatliche Vergütung von 250 RH zugrunde zu legen. Dies gestatte nach den Sätzen der Anlage 3 zur 3. DV-BEG die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes.
Das Berufungsgericht hat, wie diese Ausführungen ergeben, ein Gehalt von monatlich 250 HM unter den Verhältnissen, unter denen der Kläger in dem Betrieb seines Vaters gearbeitet hat, als üblich angesehen. Auf dieser Grundlage bestehen gegen die vorgenommene Einstufung keine rechtlichen Bedenken (§30 Abs. c 3. DV-BEG).
2.	Nach den getroffenen Feststellungen hat das Einkommen,
 das der Kläger seit dem Jahre 1954 auf Grund seiner Anstellung als Stadtreisender bei der Firma L^£ in Buenos Aires erzielt hat, wenn es nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten, auf dem deutschen V/ägungsschema beruhenden Kaufkraftwerten umgerechnet wird, nicht einmal das Vergleichseinkommen eines Beamten des einfachen Dienstes ohne den Versorgungszuschlag erreicht. Nach § 75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 BEG und den §§ 12, 29	3. DV-BEG hat mithin der Ent schädigungs zeit raum nocl;
nicht sein Ende gefunden. Auf die Rüge der Revision, die von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Y/erte hätten nicht unverändert verwendet werden dürfen, kommt es nicht an, da schon bei Benutzung dieser Werte das Einkommen des Klägers erheblich unter dem Vergleichseinkommen liegt.
3.	In dem ängefochtenen Urteil wird jedoch weiter ausgeführt, das Zurückbleiben des Einkommens des Klägers hinter den Vergleichssätzen sei in den besonderen in Argentinien herrschenden wirtschaftlichen und allgemeinen LebensVerhältnissen zu suchen. Es müsse unter diesen Umständen für die Beendigung des Entschädigungszeitraums genügen, wenn der Kläger ein3commensmäßig eine
 
Stellung erlangt habe, wie sie in dem betreffenden Land Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung erreichten.
Bas sei am 1. Juni 1954 der Pall gewesen, als der Kläger seine jetzige Stellung bei der Firma	erlangt	habe,	die	er selbst
 als eine gesicherte Position bezeichnet habe. Die Einkünfte seien aus der damaligen Sicht heraus auch nachhaltig gewesen.
Demgegenüber wendet die Revision ein, die Feststellung, daß der Lebenszuschnitt der Bevölkerung in der neuen Heimat des Klägers wesentlich unter demjenigen der Bundesrepublik liege, und daß die Einkünfte der dort lebenden Bevölkerung auch bei Berücksichtigung der Kaufkraft allgemein die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nicht erreichten, sei ohne nähere Begründung getroffen worden. Das Berufungsgericht habe zudem übersehen, daß der Kläger in der Weltstadt Buenos Aires lebe, deren wirtschaftliche Lebensverhältnisse sich von denen einer deutschen Großstadt wohl kaum unterschieden. Es habe ferner nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach einer von der Botschaft der Bundesrepublik in Buenos Aires vorgelegten Bescheinigung 1957 nur ein Einkommen von 1.000 bis 1.200 arg. Pesos gehabt habe, während das Existenzminimum 1.200 Pesos betragen habe; das Einkommen des Klägers könne also nicht die dem Lebenszuschnitt der dortigen Bevölkerung entsprechende Höhe gehabt haben.
Dem letzten Einwand ist entgegenzuhalten, daß die Erklärui? der Botschaft das Nettoeinkommen betrifft, und daß der Kläger später selbst sein Einkommen für 1957 mit 1.600 Pesos monatlich angegeben hat; das Berufungsgericht konnte deshalb diese Angabe ohne nähere Ermittlungen als richtig ansehen und seiner Entscheidung zugrunde legen. Im übrigen sind die Beanstandungen der Revision aber im Ergebnis begründet.
Es bedarf zwar keiner besonderen Untersuchungen in der Richtung, ob und in welcher Weise sich der allgemeine Lebenszuschnitt der Bevölkerung Argentiniens von dem der deutschen
 
Bevölkerung unterscheidet, denn unabhängig von den Unterschie den des beiderseitigen Lebenszuschnitts endet der Entschädi-gungsZeitraum, wenn sich der Verfolgte entsprechend seiner früheren wirtschaftlichen Stellung und seiner Vorbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat. Der Senat hat jedoch in dem Urteil vom 27. Januar 1961 IV ZR 223/60 (RzW 1961, 230 Nr. 27), das eben falls einen in Argentinien lebenden Verfolgten betrifft, dargelegt, daß die Annahme der Eingliederung nähere Feststellung« erfordert. Wie in diesem Urteil ausgeführt wird, läßt sich von einer Eingliederung nur sprechen, wenn der Verfolgte, des? Stellung vor der Verfolgung ungefähr derjenigen eines mittlere Beamten gleichkam, v/ieder eine wirtschaftliche und berufliche Stellung erlangt hat, in der er über die einfachen Kreise der Bevölkerung herausgehoben ist. Unerläßlich sind also Ermittlungen darüber, in welchem Verhältnis seine Einkünfte zu dem Einkommen anderer in Argentinien in unselbständiger Erwerbstätigkeit beschäftigter Personen der einfachen, mittleren und gehobenen Bevölkerungskreise stehen. Soweit sich die Eingliederung in dieser Y/eise nicht eindeutig feststellen läßt, kann der EntschadigungsZeitraum nicht als aus diesem Grunde beendet gelten.
Die Frage der Eingliederung des Klägers in das Erwerbsund Y/irtschaftsleben des Aufnahme land es entsprechend seiner früheren wirtschaftlichen Stellung und Ausbildung muß also nochmals geprüft werden.
4.	Mit Recht macht die Revision schließlich geltend, daß das Berufungsgericht dem Kläger den in § 92 Abs. 2	3. DV-BEG
vorgesehenen Zuschlag zur Kapitalentschädigung ohne zureichend« Begründung versagt hat.
Da ersichtlich Ansprüche des Klägers nach den §§ 134 - 13" BEG nicht in Betracht kommen, hat der im Ausland wohnende Klage einen Anspruch auf den Zuschlag, außer wenn es nach der der-
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zeitigen Gesetzeslage sicher ist, daß ihm eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung nach dem Eintritt der Altersvoraussetzung auch an seinen ausländischen Aufenthaltsort gezahlt werden wird. Das richtet sich nach den §§ 94 ff des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Passung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar I960 (BGBl I, 93).
Wenn der Kläger weder Deutscher noch früherer deutscher I Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist, insbesondere wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, bevor eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die 11. VO zu dem Reichsbürgergesetz in | Betracht kam, so ruht die Rente, solange er in dem Aufnahmeland lebt, da sein dortiger Aufenthalt als freiwillig im Sinne des § 94 Abs. 1 Nr. 1 AVG gilt, wie der Senat in dem Urteil vom 19. Oktober I960 IV ZR 121/60 (RzW 1961, 125 Nr. 21) ausgeführt hat. Die Zahlung der Rente im Ausland kommt dann nur nach § 100> Abs. 5 AVG, also nach dem später zu gegebener Zeit auszuübendenj Ermessen des Versicherungsträgers, in Betracht. Es läßt sich ! dann noch nicht sagen, ob der Kläger in den Genuß einer Rente aus der deutschen Sozialversicherung kommen wird, so daß ihm der Zuschlag zuzuerkennen ist, jedoch mit dem Vorbehalt, daß	j
das beklagte Land ihn zurückfordern kann, falls der Kläger	|
später doch die Rente ausgezahlt erhalten sollte, sei es, weil sie ihm nach § 100 Abs. 5 AVG verbindlich zugesagt wird, oder weil er in das Inland verzogen ist.
Wenn dagegen der Kläger Deutscher im Sinne des Art. 116 GG oder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116' A.bs. 2 Satz 1 GG ist, insbesondere wenn ihm die deutsche Staats^ angehörigkeit nach der 11. VO zu dem Reichsbürgergesetz entzogen worden ist, so ruht die Rente aus der deutschen Sozialversicherung nur nach näherer Maßgabe des § 96 AVG. Eine Auszahlung im
 
Ausland kommt dann unter den Voraussetzungen der §§ 97, 98 AVG in Betracht; wenn diese Voraussetzungen vorliegen, so entfallt der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG, da der Kläger dann mit Sicherheit mit der Auszahlung der Rente rechnen kann. Diese Voraussetzungen sind offenbar gegeben, da der Kläger die Versicherungsjahre in Mannheim, also im Geltungsbereich des Angeotelltenversicherungsgesetzes, zurückgelegt hat. Würde dagegen für den Kläger, wenn er Deutscher oder deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG wäre, die Rente nach § 96 AVG ruhen, so würde er nur möglicherweise nach § 100 AVG auf Grund einer Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers Zahlungen aus der deutschen Sozialversicherung erhalten; dann wäre ihm der Zuschlag mit dem Vorbehalt der Rückforderung für den Pall, daß er tatsächlich Zahlungen erhalten sollte, zu gewähren.
5.	Nach alledem muß das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
6.	Es ist noch darauf hinzuweisen, daß die Anschlußberufung des beklagten Landes nicht unbegründet, sondern unzulässig ist.
Die Anschließung an die Berufung des Gegners kommt nur in Betracht, wenn sie darauf gerichtet ist, daß das Urteil des ersten Rechtszugs zugunsten des Anschließenden geändert werde; eine Anschließung allein wegen der Gründe gibt es nicht (Stein/ Jonas/Schönke*ZP0 18. Aufl. § 521 Anm. I l). Das beklagte Land will aber mit der Anschließung nicht erreichen, daß seine durch das Landgericht vorgenommene Verurteilung ganz oder teilv/eise wegfällt; es ist sogar, wie der im zweiten Rechtszug von ihm gestellte Antrag ergibt, bereit, dem Kläger über den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere 627,50 DM zu zahlen. Der Umstand, daß das beklagte Land der Auffassung ist, das Landgericht habe dem Kläger zu Unrecht den Versorgungszu-
 
schlag zuerkannt und eine Kürzung der Kapitalentschädigung wegen anderweitig erzielten Arbeitseinkommens unterlassen, rechtfertigt die Einlegung der Anschlußberufung nicht, da das beklagte Land andererseits den Standpunkt vertritt, daß der vom Landgericht als berechtigt angesehene Wehrdiensteinwand unbegründet sei, und sich daraus im Ergebnis keine geringere als die im ersten Rechtszug zugesprochene Entschädigung ergibt.
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Der Kläger ist-jedoch dadurch, daß das Berufungsgericht | die Anschlußberufung zurückgev/iesen hat, statt sie als unzulässig zu verwerfen, nicht beschwert. Es bleibt deshalb dabei, da das beklagte Land das Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten hat.
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Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Loev/enheim Dr. Graf
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