eine Prau vor der Eheschließung mit dem Vater es unehe liehen Kindes diesem zugesagt, nicht auf der Verwirklichung Stadt und dem Direktor der Schule bekannt er sich als der Vater des erwarteten Kindes; auch ihnen gegen über verneinte er die Frage, ob er die Beklagte heiraten werde• Der Skandal würde nicht ausbleiben und sich nur zu dem Nachteil des Kindes aus wirken, Am 310 Mai 1953 gebar die Beklagte in dem Entbindungs heim einen Sohn. Die Beklagte antwortete, sie wolle sich von dem Kläger endgültig trennen, da er sich nicht entschließe, den entscheidenden Schritt zur Heirat zu tun. Er hätte, so schrieb er, diese Präge schon vor einem Jahr an die Beklagte stellen sollen; er sei sich dessen bewußt, daß sie sie nur mit Rücksicht auf das Kind bejaht hätte. Sie habe es in der Hand und solle es sich reiflich überlegen* Zu einer Scheidung wäre er, nachdem der Schritt einmal getan sei, nur bereit, wenn sie sehen würden, daß die Ehe tatsäch- lieh keinen Zweck habe* Aber wenn die Beklagte "das große Grausen" bekomme, habe der Versuch keinen Zweck; wenn sie auch in erster Linie an ihren Jungen dächten, so sei es doch immer- Sie habe ihn sehr lieb* Auch sie finde es in der Ordnung, wenn sie erst nach dem Examen des Klägers heiraten würden. sie könne sich denken, daß diese in großer Sorge wegen des Altersunterschiedes der Parteien sei* Sie wisse, daß viel Mut zu einer solchen Ehe gehöre» Sie habe jedoch allmählich gelernt, die Freiheit des anderen in jeder Weise zu respektie- ren* Wenn der Kläger mit ihr nicht glücklich werden könne, wolle sie schon die Kraft aufbringen, ihm nicht im Wege zu sein» Darüber, ob auch der Kläger mit einziehen solle, sprachen die Parteien zunächst nicht. Sein bisheriges Verhalten mache ihr und dem Kind auf die Dauer ein Y/eiterleben in der Stadt untragbar. Heirat nur bereit gewesen sei, um das Kind zu legitimieren, die Eltern der Beklagten zufriedenzustellen und berufliche Nachteile von der Beklagten fernzuhalten. nicht, sie wisse, daß der Kläger sie nicht liebe, er könne auch nach der Eheschließung mit anderen Frauen haben, was immer er weil er s werde sie ihm kein Hind sein Ein ehelicher Verkehr habe, so hat der Kläger ferner behauptet, außer in de Nacht nach der Eheschließung nicht mehr stattgefunden Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und Parteien auch wieder in geschlechtliche Beziehungen getreten, Sie könne sich nicht entsinnen, daß zwischen ihnen davon gesprochen worden sei, eine eheliche Gemeinschaft solle nicht aufgenommen werden; die Äußerung, sie erwarte Möglicherweise habe sie zu dem Kläger gesagt, er brauche sein künftiges Leben in keiner Weise zu ändern; sie habe ihm damit die Sache etwas leichter machen und seine Freiheit nicht allzu sehr beschneiden wollen, nachdem er ihr erzählt habe, er habe leicht bei Frauen Erfolge gehabt. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelas-aen worden ist, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die haus liehe Gemeinschaft zwischen den Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 16, Februar I960 länger als drei Jahre aufgehoben gewesen sei (§48 Abs, 1 EheG)* Spätestens zu Anfang 1957, bevor die Beklagte den Kläger mit dem Brief vom 21. Urteil des Landgerichts von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Kläger sei nicht mehr bereit, die Lebens- gemeinschaft mit der Beklagten aufzunehraen, und die Ehe der Parteien sei deshalb unheilbar zerrüttet (§ 48 Abs. 1 EheG). Unheilbar sei die Zerrüttung, so heißt es in dem ange focht Urteil, noch nicht am ersten Tage der Ehe gewesen Es sei kein überzeugender Beweis dafür erbracht, daß die Parteien von Anfang an vereinbart hätten, die Ehe nur zu dem Zweck der Legitimation des Kindes und der Rehabilitierung der Beklagten zu schließen und keine eheliche Gemeinschaft Ehe getreten seien, in ihr werde es zu einer echt Lebensgemeinschaft kommen, wenn auch der Objekt Betrach ter zugeben müsse, daß die Ehe infolge des Altersunterschie des der Ehegatten und des schwachen Liebeszuges des Mannes von Anfang an gefährdet gewesen sei. Das Maß dieses Einsatzes sei nach den gesamten Verhältnissen der Eheleute zu be messen, wobei rigorose Strenge ebenso zu meiden wie lässige Milde Den entscheidenden Grund für die Zerrüttung der Ehe habe rechtfertige seine Haltung nicht» Die Beziehungen der Parteien, wie sie mindestens bis zur Schwangerschaft der Beklagten bestanden hätten, hätten nicht einseitig sexuellen Charakter gehabt, sondern seien Liebesbeziehungen echter Art, gegründet auf seelische Zuneigung, gewesen» Der Kläger habe trotz aller Bedenken mit einer glücklichen Entwicklung der Ehe gerechnet, und er hätte sich erst einmal anstrengen tieft und schließlich unheilbar gemacht» Die Beklagte habe allerdings in ihrem angesichts ihrer unehelichen Mutterschaft begreiflichen Bestreben, dem zögernden Mann den Entschluß zur Ehe nicht noch schwerer zu machen, durch Wort und Haltung dessen Gewissen eingeschläfert und bei ihm die häusliche Gemeinschaft herzustellen, und daß er diese seit dem Anfang des Jahres 1957 auch unmißverständlich abgelehnt habe» Es sei nur ein weiteres Glied in der Kette seiner Ehemann erleichtert hätten, sich in die Gemeinschaft mit ihr einzulebeno Die Beklagte habe jedoch das ihr Zumutbare und Mögliche getan» Ihre Verzeihungsbereitschaft, wenn der Kläger sich ihr nur wieder nähern wolle, stehe außer Zweifel» Ein Vorfall, bei dem sie die Aufforderung des Klägers, bei ihr zu nächtigen, nicht aufgegriffen habe, erkläre sich aus der Unverbindlichkeit der Einladung und ihrer vorangegangenen Verärgerung und sei darum ohne jede Bedeutung» Auch die Behandlung der Y/ohnungsfrage sei der Beklagten weder als Schuld noch als objektiver Beitrag zur Zerrüttung anzurechnen. b) Die Revision macht geltend, daß die Ehe nach der Annahme des Berufungsgerichts von Anfang an zerrüttet gewesen, die Zerrüttung nur noch nicht gleich unheilbar gewesen Da das Berufungsgericht den Beweis für eine vor der Eheschließung getroffene Vereinbarung darüber, daß die Ehe nur zu dem Zweck der Legitimation des Kindes und der Rehabilitierung der Beklagten habe geschlossen und keine eheliche Gemeinschaft habe begründet werden sollen, nicht als erbracht angesehen habe, habe es d stände gekommen sei, so sei sie zwar nicht rechtlich bindend be, daß die Ehe von Anfang an zerrüttet gewesen aber sie erge sei und nicht das spat Verhalten des Klägers den. Februar 1957 zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft nicht nachgegangen sei, und daß es die noch nach der Eh eingingen sich darüber besprachen, daß zwischen ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in der rechten Weise verwirklicht werden solle, und wenn die Beklagte dem Kläger dahingehende Zusagen machte, so bedeutet das nicht, daß schon eine von Anfang an bestehende Zerrüttung der Ehe festgestellt werden könnte. hin jede Ehe angelegt ist, und um deren Verwirklichung sich die Eheleute nach dem der Ehe eigentümlichen Wesen von leuten, wenn sie gemeinsam die damit gestellte Aufgabe in der rechten Weise in Angriff nahmen, die Sinnerfüllung ihres Lebens, die nur den von sich selbst freiwerdenden, zu dem Opfer bereiten Menschen zuteil wird. Das angefochtene Urteil ergibt, daß es allein der Kläger war, der schuldhaft darauf ausging, sich den mit der Eheschließung übernommenen Pflichten zu entziehen, und der gegen diese schwer verstieß, wie seine eigene Erklärung ergibt, er habe seit der standesamtlichen Trauung das Leben eines unverheirateten und nirgendwo gebundenen Mannes geführt. Der Kläger hätte, nachdem er sich für die Ehe entschieden hatte, auf jeden Pall versuchen müssen, mit der Beklagten zu einer wirklichen Gemeinschaft zu kommen, Diese war, wie aus dem Berufungsurteil weiter hervor geht, ungeachtet d der Eheschließung hin und her gesprochen worden sein mag bereit, eine rechte Ehe mit dem Kläger zu führen» h auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte den Kläger, wie er behauptet, mit dem Brief vom 21o Februar 1957 nicht von sich aus, sondern auf den Rat eines Rechtsanwalts zur Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft aufgefordert und andere ernstliche Schritte zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht unternommen haben sollte Daß es der Kläger war, der die eheliche Gemeinschaft blehnt kann nach seinem eigenen Vorbringen nicht zweifei haft sein. klagte sich dem fügte und nicht energisch auf die Verwirklichung der Gemeinschaft drängte. Selbst wenn sie, wie der Kläger behauptet, auch noch aen Wunsch ausgesprochen haben sollte, der Klag solle be sorgt sein, daß davon nichts an die Öffentlichkeit dringe daß der Kläger dem Verhalten der Beklagten keine wirk liehe Gleichgültigkeit gegenüber den von ihm begangenen Ehebrüchen und keine Zustimmung zu diesen entnehmen konnte, daß Dabei habe sie erwartet, daß auch der Kläger sich um ein gutes Ende bemühen werde. Sie habe in einer echten Ehe die Tilgung des ihr und ihrem Kind anhaftenden sitt- Die Beklagte habe sich mit dem Kind in Die Beklagte habe sich selbst nicht um die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht und den Brief vom 21. Kindes zur Zeit der Eheschließung könne für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs keine Bedeutung haben Das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, daß die Beklagte keine beruflichen Nachteile zu befürchten gehabt habe, übergangen. rücksichtigt gelassen, daß der Kläger als Flüchtling allein gestanden habe und vereinsamt gewesen sei und sich deshalb zu der älteren Beklagten hingezogen gefühlt habe, wobei er die in dem Altersunterschied liegenden Gefahren nicht erkannt habe. Es sei auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß sein Verschulden im Hinblick auf die vor der c) Auch für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs kommt es jedoch nicht darauf an, was die Parteien vorher über die Art, wie ihre Ehe geführt werden sollte, und über eine etwa von vornherein vorgesehene Scheidung besprochen haben. Die Absicht, um des gemeinsamen Kindes willen miteinander die Ehe einzugehen, und weiter die bei dem Kläger bestehende Absicht, von der Beklagten den Makel der unehelichen Mutterschaft zu nehmen, sowie die Bereitschaft der Beklagten, diesen ihr und ihrem Kind von dem Kläger gebotenen Schutz anzunehmen, ist eine sittlich tragbare Grundlage für den beiderseitigen Entschluß zur Heirat» Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagten außer den allgemeinen mit der unehelichen Mutterschaft verbundenen Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen noch berufliche Bachteile drohten, die durch eine Eheschließung beseitigt oder gemindert werden konnten• Wenn die Beklagte dem Kläger, der sich zu der mit einer Heirat verbundenen Einschränkung seiner Freiheit nur unter Bedenken bereitfand, vorher Zusagen gab, die mit einer rechten Auffassung vom Wesen der Ehe nicht zu vereinbaren Kläger hätte dav absehen können und sollen eine eheliche Bindung mit der Beklagten einzugehen, wenn er glaubte, daß er nicht die Kraft aufbringen würde, diese blichen Belastungen bundene Ehe durchzutragen er hätte dann auf andere Weise versuchen müssen, seiner-Ver antwortung für die von ihm geschwängerte Frau und das gemeinsame Kind gerecht zu werden» Wenn er sich aber zur Heirat entschloß, so kam alles darauf an, daß er sich mit dem ganzen Einsatz seiner sittlichen Kräfte darum bemühte, aus der Verbindung eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft werden zu lassen» «ucn noch nach der Heirat vorübergehend dem ehebre cherischen Verkehr des Ehemanns zugestimmt Auch sonst liegt nichts vor, was die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht vertretbar erscheinen lassen wurde 3, die er gegenüber der Beklagten und dem gemeinsamen Kind auf sich Insbesondere ist das Maß der Schuld des Kläger geladen hat, nicht geeignet, ihn von der besonderen in der ehelichen Bindung zu dem Ausdruck kommenden Verantwortlichkeit Mit Recht ist deshalb das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ehe um der sittlichen Ordnung willen bestehen bleiben müsse. Unter diesen Umständen läßt sich nicht davon sprechen, daß das eheliche Zusammen leben von vornherein durch Objekt Mängel in einer Weise belastet gewesen sei, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei aller zu demutbaren Anstren j>° Auf di© Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichtef daß auch das wohlverstandene Interesse des Kindes der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere (§ 48 Abs, 3 EheG), braucht nicht mehr eingegangen au werden. Beklagte habe ihm vor der Eheschließung entgegen ihrer wirklichen Absicht vorgespiegelt, sie sei mit der Führung einer Formalehe einverstanden und zu einer alsbaldigen Scheidung bereit, und sie habe ihn durch eine solche Täuschung arglistig zur Heirat bestimmt, Einen derartigen Vorwurf enthält insbesondere nicht sein Vorbringen die Beklagte habe ihm damals zugesagt, nicht auf der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bestehen, und sie habe erklärt, sie werde ihm kein Hindernis sein, wenn er sich scheiden lassen wolle, weil er sehe, daß die Ehe für
♦ I V i'.* ' Nachschlagewerk: 3a V. - ' **v Amtliche Sammlung: nein Lf> • - ' . . • *, * *' ' £ ■■ ■ b > *,. ' * * ■i * _ ♦♦ •. -1 * * ■ * * ■ <■. f - t -*.• : V V-* EheG 4 b A is 2 r*'* . * eine Prau vor der Eheschließung mit dem Vater es unehe liehen Kindes diesem zugesagt, nicht auf der Verwirklichung ;*♦ ♦ ehelichen Gemeinschaft zu bestehen, so ist damit die Ehe nicht ohne weiteres von Anfang an zerrüttet. Verweigert daraufhin der Ehemann die Erfüllung der ehelichen Pflichten, während die Ehefrau bereit ist, eine rechte Ehe zu fuhren kann der Ehemann an der eingetretenen unheilbaren rüttung der Ehe überwiegend schuldig und der Widerspruch 9 der Ehefrau gegen die Scheidung sein Der Wider spruch kann in solchem Pall auch beachtlich sein BGH, Urt v 30 « November I960 IV ZR OLG Bamberg LG Schweinfurt 9 I IV_ZR_ 146/60 Verkündet am 30o November I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ✓ * * * t i. j. m N amen des V o Ikes I* ♦ * In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Karlheinz H straße 7 in 7 Klägers und Revisionsklägers 7 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr m gegen die Studienrätin Ruth H Straße geb m Beklagte und Revisionsbeklagte9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, ■ I)r.v. Werner und Wüstenberg h * « * * für Recht erkannt: ♦ w * 1 • * Die Revision des Klägers gegen das Urteil des * 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. März I960 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. * i * Von Rechts wegen v', 2 Tatbestand: Der am 1926 geborene evangelische Kläger war Keferendar im juristischen Vorbereitungsdienst und die am 1913 geborene evangelische Beklagte war Studien acsessorin für Kunsterziehung an einer Stadt»Mädchenoberreal schule, als sie sich im Januar 1952 kennenlernten. Die Bezie hungen beider waren zunächst freundschaftlicher Natur gegrün det auf gemeinschaftliche Inter für Musik. Nach einigen Monaten traten die Parteien in geschlechtliche Beziehungen ohne daß ein Verlöbnis bestand oder auch über Eheabsich ten gesprochen wurde. Die Beklagte wurde von dem Kläger schwanger. Sie fragte diesen nunmehr, ob er bereit sei sie zu heiraten, da sie fürchtete 9 Mutter eines unehelichen Kind k) ihre Tätigkeit an der Schule aufgeben zu müssen, und auch mit Schwierigkeiten in der Familie ihrer Eltern rechnete ♦ Der Kläger lehnte eine Heirat ab. Gegenüber dem Oberbürger- meister d Stadt und dem Direktor der Schule bekannt er sich als der Vater des erwarteten Kindes; auch ihnen gegen über verneinte er die Frage, ob er die Beklagte heiraten werde• Die Beklagte begab sich nach ts in ein Entbindungs heim. In einem Brief vom 12. Mai 1955 setzte der Kläger ihr auseinander, weshalb er sich nicht zur Ehe entschließe Er könne es nicht tun, schrieb er, weil er wisse, daß es ei: viel größeres Unglück geben würde. Er handele nicht leicht r fertig und aus reinem Egoismus. Ein Zusammenleben aus dem Zwang heraus n könne nicht gut gehen. Eine reine Formalbindüng * wäre ein Unrecht der Beklagt gegenüber. Der Skandal würde nicht ausbleiben und sich nur zu dem Nachteil des Kindes aus wirken, Am 310 Mai 1953 gebar die Beklagte in dem Entbindungs heim einen Sohn. Sie brachte das Kind zunächst in dem Heim und im Dezember 1953 bei ihrer Schwester in Aschaffenburg unter. Im August 1953 kam es erneut zwischen den Parteien zu einem Schriftwechsel über die Präge der Eheschließung. Der Kläger schrieb am 5. August 1953, der einzige Grund dafür, daß er nicht heiraten könne, sei, daß er dann den Auftrieb verlieren würde, den er nach seiner Veranlagung noch besitze» Wicht die Beklagte, sondern die Ehe ganz allgemein würde ihm den Schwung nach oben nehmen. Es gebe für ihn nicht die Möglichkeit einer Formalehe« Er würde sich mit aller Wahrscheinlichkeit zur Trennung nicht entschließen können, weil die Belastung hernach größer und vernichtender wäre, als sie es jetzt für ihn sei. * s Die Beklagte antwortete, sie wolle sich von dem Kläger endgültig trennen, da er sich nicht entschließe, den entscheidenden Schritt zur Heirat zu tun. Bei einem Besuch, den der Kläger seinen in der Sowjet zone lebenden Eltern machte, teilte er ihnen mit, daß er der Vater eines unehelichen Kindes sei. Die Eltern fragten ihn sogleich, wann er heiraten wolle, empfahlen jedoch, die Eheschließung bis zu dem Abschluß des Assessorexamens auf zuschieben. Daraufhin änderte der Kläger seine Haltung In einem an d Beklagte gerichteten Brief vom 20. August 1953 begründete er seine plötzliche Wendung mit der Selbstver standlichkeit, mit der seine Eltern annähmen, daß er sie bitte, ihn zu heiraten. Er hätte, so schrieb er, diese Präge schon vor einem Jahr an die Beklagte stellen sollen; er sei sich dessen bewußt, daß sie sie nur mit Rücksicht auf das Kind bejaht hätte. Er bekenne freimütig, daß er es für richtig halte, wenn er und die Beklagte heirateten. 4 ♦ Sie habe es in der Hand und solle es sich reiflich überlegen* Zu einer Scheidung wäre er, nachdem der Schritt einmal getan sei, nur bereit, wenn sie sehen würden, daß die Ehe tatsäch- * * • lieh keinen Zweck habe* Aber wenn die Beklagte "das große Grausen" bekomme, habe der Versuch keinen Zweck; wenn sie auch in erster Linie an ihren Jungen dächten, so sei es doch immer- * hin ihr Leben* Vielleicht gehe es sogar besser als sie dächten, denn mit gegenseitiger Achtung sei mehr getan als mit heißer Liebe* Die Beklagte bekannte sich in einem Brief an die Mutter des Klägers vom 30. August 1953 von seinem Heiratsvorschlag als zunächst völlig überrascht und verwirrt. Sie habe längst die Hoffnung auf diese einfachste Lösung des Problems aufge- geben. Sie habe gerade versucht., sich zu dem Entschluß durch zuringen, sich endgültig von dem Kläger zu trennen* Was ihr ■ den Entschluß so schwer gemacht habe, sei ihr Gefühl für den Kläger. Sie habe ihn sehr lieb* Auch sie finde es in der Ordnung, wenn sie erst nach dem Examen des Klägers heiraten würden. Ihre Stellung verliere sie als verheiratete Prau nicht* Die Beklagte schrieb in einem weiteren Brief an die Mutter des Klägers vom 25» September 1953? sie könne sich denken, daß diese in großer Sorge wegen des Altersunterschiedes der Parteien sei* Sie wisse, daß viel Mut zu einer solchen Ehe gehöre» Sie habe jedoch allmählich gelernt, die Freiheit des anderen in jeder Weise zu respektie- * ■ ren* Wenn der Kläger mit ihr nicht glücklich werden könne, wolle sie schon die Kraft aufbringen, ihm nicht im Wege zu sein» Nachdem der Kläger Anwaltsassessor geworden war, schlossen die Parteien am 21. August 1954 in Aschaffenburg die Ehe* Eine kirchliche Trauung fand nicht statt» In der 5 darauffolgenden Wacht hatten die Eheleute miteinander geschlechtlichen Verkehr. Eine gemeinsame Wohnung bezogen sie nicht. Sie wirt schäfteten auch finanziell völlig getrennt. Die Beklagte bewohnte eine Dachkammer, der Kläger zunächst ein Zimmer in einer Weinstube und * seit dem Oktober 1954 zusammen mit seiner Schwester eine vorübergehend freie möblierte Wohnung, im Sommer 1955 wieder ein Zimmer in der Weinstube und schließlich eine eigene Wohnung. Die Eheleute trafen sich des öfteren zuin Mittagessen in Gaststätten. Das Wochen ende verbrachte die Beklagte meist bei ihrem Kind in o Ostern 1956 machten die Eheleute eine Fahrt nach Italien, auf der sie in einem gemeinsamen Zimmer übernach toten, ohne sich aber ehelich zu nähern. Im Oktober 1956 erwarb die Beklagte mit eigenen Mitteln eine Neubauwohnung, die sie mit ihrem Kind bezog; dessen Pflegerin war in der früher von ihr bewohnten Dach- « stube untergebracht. Darüber, ob auch der Kläger mit einziehen solle, sprachen die Parteien zunächst nicht. In der Zeit von Oktober 1956 bis zu dem Dezember 1956 trafen sie sich häufiger als früher, an Sonnabenden und Sonntagen * meist mit Freunden, auch zu dem Abendessen bei der Beklagten oder beim Kläger und dessen Schwester. Mit einem eingeschriebenen Brief vom 21. Pebruarr 1957 forderte die Beklagte den au r * zu ihr und dem Kind in die Wohnung zu ziehen und mit ihr zu versuchen, was er ihr in seinem Brief vom 20. August 1953 vorgeschlagen habe. * Sein bisheriges Verhalten mache ihr und dem Kind auf die Dauer ein Y/eiterleben in der Stadt untragbar. Um des Kindes % willen könne sie sich nicht länger zurückhalten. Der Kläger kam der Aufforderung nicht nach. 6 Im Sommer 1956 bemühte sich der Kläger, die Beklagte zu bewegen, gegen ihn auf Scheidung su klagen. Da ihm das nicht gelang, erhob er gegen sie Klage auf Scheidung nach § 48 EheG. Der Kläger hat vorgetragen, in der Zeit vor der Ehe- Schließung seien die Parteien sich geschlechtlich nicht mehr ■ nahe gekommen. Er habe damals mit der Beklagten mehr er Aus sprachen gehabt. Bei diesen habe er keinen Zweifel darüber gel daß er nicht die Absicht gehabt habe 9 d Ehe mit der Beklagten tatsächlich aufzunehmen, sondern zur i Heirat nur bereit gewesen sei, um das Kind zu legitimieren, die Eltern der Beklagten zufriedenzustellen und berufliche Nachteile von der Beklagten fernzuhalten. Er habe der Beklagten auch zu verstehen gegeben, daß er sich bei Gelegenheit wieder scheiden lassen werde. Die Beklagte habe geäußert, sie erwarte die Aufnahme ehelicher Beziehungen ■ nicht, sie wisse, daß der Kläger sie nicht liebe, er könne auch nach der Eheschließung mit anderen Frauen haben, was immer er weil er s wolle: wenn er sich scheiden la wolle 9 ehe 9 daß die Ehe auf die Dauer keinen Zv/eck habe 9 werde sie ihm kein Hind sein Ein ehelicher Verkehr habe, so hat der Kläger ferner behauptet, außer in de Nacht nach der Eheschließung nicht mehr stattgefunden Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und * beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall der Scheidung, den Kläger für schuldig zu erklären. Sie hat behauptet, vor der Eheschließung seien die * * Parteien auch wieder in geschlechtliche Beziehungen getreten, Sie könne sich nicht entsinnen, daß zwischen ihnen davon gesprochen worden sei, eine eheliche Gemeinschaft solle nicht aufgenommen werden; die Äußerung, sie erwarte 7 * das nicht, könne sie höchstens einmal im Affekt getan haben. Möglicherweise habe sie zu dem Kläger gesagt, er brauche sein künftiges Leben in keiner Weise zu ändern; sie habe ihm damit die Sache etwas leichter machen und seine Freiheit nicht allzu sehr beschneiden wollen, nachdem er ihr erzählt habe, er habe leicht bei Frauen Erfolge gehabt. Einen Freibrief für Treulosigkeiten habe sie ihm damit nicht gegeben. Der Kläger habe sie von dem Makel der unehelichen Mutter- * ♦ schaft befreien und heiraten sollen, weil das Vorhandensein * des unehelichen Kindes ihren Eltern unangenehm gewesen sei. Wenn sie beide, nicht nur er allein, sehen würden, daß die Ehe auf die Dauer keinen Zweck habe, würden sie wieder auseinandergehen. Die Beklagte hat ferner behauptet, außer in der Wacht nach der Eheschließung hätten die Parteien noch mindestens dreimal bis zu dem Oktober 1954 ehelich verkehrt. Der Kläger habe in der Folgezeit ehewidrige und ♦ ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten. Der Kläger hat solche Beziehungen eingeräumt, die von der Beklagten behaupteten Einzelheiten jedoch bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ■ Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelas-aen worden ist, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren r weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. i e . 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die haus liehe Gemeinschaft zwischen den Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 16, Februar I960 länger als drei Jahre aufgehoben gewesen sei (§48 Abs, 1 EheG)* Spätestens zu Anfang 1957, bevor die Beklagte den Kläger mit dem Brief vom 21. Februar 1957 aufgefordert habe, zu ihr zu * ziehen, sei für sie eindeutig erkennbar gewesen, daß der n Kläger nicht gesonnen gewesen sei, die häusliche Gemeinschaft mit ihr aufzunehmen, obgleich dem andere Umstände, insbesondere Wohnungsschwierigkeiten, nicht mehr im Wege gestanden hätten. * * Die Annahme, daß spätestens zu dieser Zeit, also vor p dem 16o Februar 1957, die Heimtrennung im Sinne des § 48 Abs, 1 EheG begonnen habe, ist rechtlich unangreifbar. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, welche Bedeutung im allgemeinen für die Frage der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dem Umstand beizu demessen ist, daß die Eheleute nach der Eheschließung niemals wirklich zusammengelebt haben (vgl. RGZ.160, 189)o * * ■ 2. Unangreifbar ist auch die unter Bezugnahme auf das * Urteil des Landgerichts von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Kläger sei nicht mehr bereit, die Lebens- ■ gemeinschaft mit der Beklagten aufzunehraen, und die Ehe der Parteien sei deshalb unheilbar zerrüttet (§ 48 Abs. 1 EheG). 2c In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt, p der Kläger habe die Zerrüttung auch gegenüber den allein * in dem Altersunterschied bestehenden objektiven Gründen, * 9 die zur Zerrüttung beigetragen hätten, mindestens überwiegend verschuldet, während die Beklagte kein Verschulden treffe; deren Widerspruch gegen die Scheidung sei deshalb zulässig 46 Abs. 2 Satz 1 EheG). Dem ist im wesentlichen beizu treten a) Unheilbar sei die Zerrüttung, so heißt es in dem ange focht Urteil, noch nicht am ersten Tage der Ehe gewesen Es sei kein überzeugender Beweis dafür erbracht, daß die Parteien von Anfang an vereinbart hätten, die Ehe nur zu dem Zweck der Legitimation des Kindes und der Rehabilitierung der Beklagten zu schließen und keine eheliche Gemeinschaft ■ zu begründen* Durch den Briefwechsel der Parteien sei dargetan, daß beide mit der allerdings skeptischen Hoffnung in d Ehe getreten seien, in ihr werde es zu einer echt Lebensgemeinschaft kommen, wenn auch der Objekt Betrach ter zugeben müsse, daß die Ehe infolge des Altersunterschie des der Ehegatten und des schwachen Liebeszuges des Mannes von Anfang an gefährdet gewesen sei. Auch eine solchermaßen gefährdete Ehe begründe für beide Eheleute die sittliche und rechtliche Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Ehegatten hätten ihre sittlichen Kräfte einzusetzen, um Hemmungen, die ihnen dabei vermeintlich oder wirklich im Y/ege ständen, zu überwinden. Das Maß dieses Einsatzes sei nach den gesamten Verhältnissen der Eheleute zu be messen, wobei rigorose Strenge ebenso zu meiden wie lässige Milde Den entscheidenden Grund für die Zerrüttung der Ehe habe * « i i * ■ * * die jahrelange Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch den Kläger gelegt. Sein Verhalten werde nur verständlich, frei- lich nicht entschuldbar, durch seine entschlossene Absicht, sich anderwärts Ersatz zu suchen und sobald wie möglich die Scheidung der Ehe herbeizuführen. Der Altersunterschied # *• rechtfertige seine Haltung nicht» Die Beziehungen der Parteien, wie sie mindestens bis zur Schwangerschaft der Beklagten bestanden hätten, hätten nicht einseitig sexuellen Charakter gehabt, sondern seien Liebesbeziehungen echter Art, gegründet auf seelische Zuneigung, gewesen» Der Kläger habe trotz aller Bedenken mit einer glücklichen Entwicklung der Ehe gerechnet, und er hätte sich erst einmal anstrengen 4 müssen, das Seine zu tun, um dieser Hoffnung zur Erfüllung ■ * ■ zu verhelfen» * Durch ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu * anderen Frauen habe der Kläger die Zerrüttung weiter ver- + tieft und schließlich unheilbar gemacht» Die Beklagte habe allerdings in ihrem angesichts ihrer unehelichen Mutterschaft begreiflichen Bestreben, dem zögernden Mann den Entschluß zur Ehe nicht noch schwerer zu machen, durch Wort und Haltung dessen Gewissen eingeschläfert und bei ihm die i * Überzeugung aufkommen lassen, sie werde ihm seine Freiheit nicht beschränken und Fehltritte gelassen tragen oder ver- * zeihen» Es sei ihr jedoch zu glauben, daß sie angenommen habe, er werde ihr in der Bedrängnis bekundetes Entgegenkommen nicht ausnutzen; daß sie auch gegenüber Ehebrüchen * * * gleichgültig bleiben würde, habe der Kläger nicht glauben können» * Demgegenüber trete in den Hintergrund, daß der Kläger + von Anbeginn an nichts Entscheidendes getan habe, um die * * häusliche Gemeinschaft herzustellen, und daß er diese seit dem Anfang des Jahres 1957 auch unmißverständlich abgelehnt habe» Es sei nur ein weiteres Glied in der Kette seiner * grundsätzlichen Ablehnung jeder Lebensgemeinschaft« « Von der Ehefrau seien unter den gegebenen Umständen besondere Anstrengungen zu erwarten gewesen, die es dem r * Ehemann erleichtert hätten, sich in die Gemeinschaft mit ihr einzulebeno Die Beklagte habe jedoch das ihr Zumutbare und Mögliche getan» Ihre Verzeihungsbereitschaft, wenn der Kläger sich ihr nur wieder nähern wolle, stehe außer Zweifel» Ein Vorfall, bei dem sie die Aufforderung des Klägers, bei ihr zu nächtigen, nicht aufgegriffen habe, erkläre sich aus der Unverbindlichkeit der Einladung und ihrer vorangegangenen Verärgerung und sei darum ohne jede Bedeutung» Auch die Behandlung der Y/ohnungsfrage sei der Beklagten weder als Schuld noch als objektiver Beitrag zur Zerrüttung anzurechnen. ■ Schließlich habe sie allein sich um die Beschaffung einer * ausreichenden Wohnung bemüht und den Kläger auch aufgefordert, die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen» b) Die Revision macht geltend, daß die Ehe nach der Annahme des Berufungsgerichts von Anfang an zerrüttet gewesen, die Zerrüttung nur noch nicht gleich unheilbar gewesen 4 Da das Berufungsgericht den Beweis für eine vor der Eheschließung getroffene Vereinbarung darüber, daß die Ehe nur zu dem Zweck der Legitimation des Kindes und der Rehabilitierung der Beklagten habe geschlossen und keine eheliche Gemeinschaft habe begründet werden sollen, nicht als erbracht angesehen habe, habe es d dafür von dem Kläger angebotenen Beweise zu Unrecht nicht erhoben. Wenn die Vereinbarung zu- * stände gekommen sei, so sei sie zwar nicht rechtlich bindend be, daß die Ehe von Anfang an zerrüttet gewesen 9 aber sie erge sei und nicht das spat Verhalten des Klägers den. ent scheidenden Grund für die Zerrüttung gelegt habe. Dieses Verhalten dann die Folge der von Anfang an bestehenden Zerrüttung gewesen und möge vielleicht dazu beigetragen * haben, die Zerrüttung aufrechtzuerhalten und ihre Beseitigung zu vermeiden, doch sei unter solchen Umständen die Zerrüttung nicht vom Kläger verschuldet. 12 In anderem Zusammenhang beanstandet die Revision noch, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers über die Gründe für die an ihn gerichtete Aufforderung der Beklagten vom 21. Februar 1957 zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft nicht nachgegangen sei, und daß es die noch nach der + Eheschließung zu dem Ausdruck gekommene Gleichgültigkeit der * Beklagten gegen die Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen unberücksichtigt gelassen habe. c) Die Ausführungen der Revision rechtfertigen es jedoch nicht, die Frage der Schuld an der Zerrüttung der Ehe anders zu beurteilen, als es das Berufungsgericht getan hat. die Parteien d Eh eingingen sich darüber besprachen, daß zwischen ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in der rechten Weise verwirklicht werden solle, und wenn die Beklagte dem Kläger dahingehende Zusagen machte, so bedeutet das nicht, daß schon eine von Anfang an bestehende Zerrüttung der Ehe festgestellt werden könnte. Derartige, rechtlich unverbindliche Vereinbarungen und eine dementsprechende Einstellung der Parteien mußten es allerdings von vornherein erschweren, daß diejenige innere eheliche Verbundenheit und Gemeinschaft zustande kam auf d * hin jede Ehe angelegt ist, und um deren Verwirklichung sich die Eheleute nach dem der Ehe eigentümlichen Wesen von * der Heirat an fort und fort zu bemühen haben. Trotz solcher Vorbelastung war es aber im Zeitpunkt der Eheschließung noch % völlig von dem freien Willen beider Parteien und ihrer persönlichen Entscheidung abhängig, was sie aus ihrer Ehe zu * machen suchten. Unabhängig davon, was sie zur Heirat bewogen hatte und was sie vorher miteinander besprochen hatten, und ohne Bindung an etwaige Vereinbarungen, durch die sie sich von der Erfüllung unabdingbarer ehelicher Pflichten befreit * hatten, stand die Ehe als eine von ihnen zu meisternde sitt liehe Aufgabe vor ihnen (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abs.2 Nr 13) Andererseits verhieß auch diese nur unter Überwin dung von Schwierigkeit zu erwirklichende Ehe beid Ehe- leuten, wenn sie gemeinsam die damit gestellte Aufgabe in der rechten Weise in Angriff nahmen, die Sinnerfüllung ihres Lebens, die nur den von sich selbst freiwerdenden, zu dem Opfer bereiten Menschen zuteil wird. Der Erhebung von Beweisen darüber, was die Parteien vor der Eheschließung über die Art, wie sie die Ehe zu führen gedachten, besprochen hatten, bedurfte es deshalb nicht o Das angefochtene Urteil ergibt, daß es allein der Kläger war, der schuldhaft darauf ausging, sich den mit der Eheschließung übernommenen Pflichten zu entziehen, und der gegen diese schwer verstieß, wie seine eigene Erklärung ergibt, er habe seit der standesamtlichen Trauung das Leben eines unverheirateten und nirgendwo gebundenen Mannes geführt. Der Kläger hätte, nachdem er sich für die Ehe entschieden hatte, auf jeden Pall versuchen müssen, mit der Beklagten zu einer wirklichen Gemeinschaft zu kommen, Diese war, wie aus dem Berufungsurteil weiter hervor geht, ungeachtet d was zwischen den Part vo V der Eheschließung hin und her gesprochen worden sein mag bereit, eine rechte Ehe mit dem Kläger zu führen» An der Beurteilung der Einstellung der Parteien gegenüber der Ehe und an dem überwiegenden Verschulden des Kläg d h auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte den Kläger, wie er behauptet, mit dem Brief vom 21o Februar 1957 nicht von sich aus, sondern auf den 14 Rat eines Rechtsanwalts zur Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft aufgefordert und andere ernstliche Schritte zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht unternommen haben sollte Daß es der Kläger war, der die eheliche Gemeinschaft blehnt kann nach seinem eigenen Vorbringen nicht zweifei haft sein. Ihn trifft deshalb die Hauptverantwortung dafür, p daß diese Gemeinschaft nicht zustande kam, auch wenn die Be ■ klagte sich dem fügte und nicht energisch auf die Verwirklichung der Gemeinschaft drängte. Darüber, worauf der Brief p vom 21, Februar 1957 zurückging, brauchte deshalb kein Be weis erhoben zu werden. Der Kläger kann sich schließlich zu seiner Entlastung cht darauf beruf d Beklagte habe nach der Eheschließung geäußert, ihr gleichgültig, was der Kläger in Bezug auf andere Frauen mache. Die Beklagte hat bei ihrer im ersten Rechtszug durchgeführten Vernehmung eingeräumt, daß sie im Zorn ihm gegenüber derartige Äußerungen getan haben könne. Selbst wenn sie, wie der Kläger behauptet, auch noch aen Wunsch ausgesprochen haben sollte, der Klag solle be sorgt sein, daß davon nichts an die Öffentlichkeit dringe 5 würde das gegenüber den schweren Verfehlungen des Klägers nur von geringer Bedeutung sein. Das Berufungsgericht war ohne weitere Beweiserhebungen zu der Feststellung in der Lage 9 daß der Kläger dem Verhalten der Beklagten keine wirk liehe Gleichgültigkeit gegenüber den von ihm begangenen Ehebrüchen und keine Zustimmung zu diesen entnehmen konnte, daß d die Beklagte sich vielmehr durch seine Handlungsweise tief getroffen fühlte. In dieser Weise konnte es auch den Brief p beurteilen, den die Beklagte mit der Wendung schloß, diese \* Dinge interessierten sie nun nicht mehr. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich ausge f üh r daß durch den Altersunterschied der Parteien, wenn er 15 * auch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, die Feststei- ■ lung der überwiegenden Schuld des Klägers nicht beeinträchtigt werde» 4» Der Widerspruch ist nach der Meinung des Berufungsgerichts beachtlich (§48 Abs. 2 Satz 2 EheG). Das ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden» b a) Das Berufungsgericht legt dar, die Beweggründe der Beklagten verlangten Beachtung. Sie habe sich nie mit dem ♦ Abschluß einer Formalehe einverstanden erklärt, sondern eine echte Ehe erhofft und lediglich für den Fall des Mißlingens ihre Bereitschaft zur Lösung in Aussicht gestellt. Dabei habe sie erwartet, daß auch der Kläger sich um ein gutes Ende bemühen werde. Daß sie als uneheliche Mutter zunächst auf seinen Entschluß gedrängt habe, sei begreiflich. Sie ■ habe sich aber schließlich mit seiner ablehnenden Haltung abgefunden, und seine plötzliche Ehebereitschaft habe nicht b. mehr ihrem Drängen entsprochen. Sie habe in einer echten Ehe die Tilgung des ihr und ihrem Kind anhaftenden sitt- * liehen und gesellschaftlichen Makels gesehen. Ihre frauliche Würde wäre nicht genug gewahrt gewesen, wenn sie * durch Unterlassung des Widerspruchs zugegeben hätte, ihr und ihres Mannes vorehelicher Fehltritt sei nicht durch echte Liebe verzeihlich gewesen. Auch wahre sie mit dem ■ k Festhalten an der Ehe das Interesse des Kindes. Dieses sei ■ schon vor dem Abschluß der Ehe vorhanden gewesen, und damals sei auch ihre eigene Stellung in Beruf und Gesellschaft gefährdet gewesen. Die Beklagte habe sich mit dem Kind in - * den Schutz der Ehe begeben, und der Kläger habe ihr diesen Schutz geboten. Die Ehe habe darum von Anfang an für beide * verpflichtende Kraft gewonnen und dürfe um der sittlichen Ordnung willen nicht abgeschüttelt werden. Auch der die *1 Ehe von Anfang an belastende Altersunterschied lasse deren. ■ . Aufrechterhaltung nicht als sittlich ungerechtfertigt erscheinen. # b) Die Revision ist der Auffassung, daß keine derjenigen Voraussetzungen gegeben sei, die zur Aufrechterhaltung der Ehe nötigten. Sittliche und persönliche Werte, die für die Ehegatten zur tragenden und erfüllenden Mitte ihres Daseins geworden wären, hätten sich in der Ehe nicht herausgebildet. Die ehe- % • * « liehe Bindung sei auf Grund der in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vereinbarung über die demnächst wieder vorzunehmende Auflösung der Ehe erfolgt. Die Beklagte habe sich selbst nicht um die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bemüht und den Brief vom 21. Februar 1957 nur auf d Rat eines Rechtsanwalts geschrieben. Das Vorhandensein eines * Kindes zur Zeit der Eheschließung könne für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs keine Bedeutung haben Das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, daß die Beklagte keine beruflichen Nachteile zu befürchten gehabt habe, übergangen. Es habe auch unbe- + rücksichtigt gelassen, daß der Kläger als Flüchtling allein gestanden habe und vereinsamt gewesen sei und sich deshalb zu der älteren Beklagten hingezogen gefühlt habe, wobei er die in dem Altersunterschied liegenden Gefahren nicht erkannt habe. Es sei auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß sein Verschulden im Hinblick auf die vor der 4 Eheschließung getroffene Vereinbarung nicht als besonders * schwer in Anschlag gebracht werden dürfe. c) Auch für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs kommt es jedoch nicht darauf an, was die Parteien vorher über die Art, wie ihre Ehe geführt werden sollte, und über eine etwa von vornherein vorgesehene Scheidung besprochen haben. Die Absicht, um des gemeinsamen Kindes willen miteinander die Ehe einzugehen, und weiter die bei dem Kläger bestehende Absicht, von der Beklagten den Makel der unehelichen Mutterschaft zu nehmen, sowie die Bereitschaft der 17 Beklagten, diesen ihr und ihrem Kind von dem Kläger gebotenen Schutz anzunehmen, ist eine sittlich tragbare Grundlage für den beiderseitigen Entschluß zur Heirat» Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagten außer den allgemeinen mit der unehelichen Mutterschaft verbundenen Schwierigkeiten und Beeinträchtigungen noch berufliche Bachteile drohten, die durch eine Eheschließung beseitigt oder gemindert werden konnten• Wenn die Beklagte dem Kläger, der sich zu der mit einer Heirat verbundenen Einschränkung seiner Freiheit nur unter Bedenken bereitfand, vorher Zusagen gab, die mit einer rechten Auffassung vom Wesen der Ehe nicht zu vereinbaren * sind, so ist einem solchen Verhalten, das aus der damaligen Lage der Beklagten heraus beurteilt werden muß, keine ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen» Die durch den Altersunterschied drohenden Schwierig- * keiten hat der Kläger nach den getroffenen Feststellungen vor der Eheschließung wohl erkannt» Darauf, ob er sich solcher Schwierigkeiten schon bewußt war, als er mit der » Beklagten in geschlechtliche Beziehungen trat, kommt es nicht an» De •v* Kläger hätte dav absehen können und sollen eine eheliche Bindung mit der Beklagten einzugehen, wenn er glaubte, daß er nicht die Kraft aufbringen würde, diese t blichen Belastungen bundene Ehe durchzutragen er hätte dann auf andere Weise versuchen müssen, seiner-Ver antwortung für die von ihm geschwängerte Frau und das gemeinsame Kind gerecht zu werden» Wenn er sich aber zur Heirat entschloß, so kam alles darauf an, daß er sich mit dem ganzen Einsatz seiner sittlichen Kräfte darum bemühte, aus der Verbindung eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft werden zu lassen» * Abs ruh 2 N 13 veröffentlichte Entscheidung des Senats be Dort hatten die Eheleute nicht nur vor der Eheschließung eine Scheidungsvereinbarung getroffen, sondern die Ehefrau hatte «ucn noch nach der Heirat vorübergehend dem ehebre cherischen Verkehr des Ehemanns zugestimmt Auch sonst liegt nichts vor, was die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht vertretbar erscheinen lassen wurde * 3, die er gegenüber der Beklagten und dem gemeinsamen Kind auf sich Insbesondere ist das Maß der Schuld des Kläger geladen hat, nicht geeignet, ihn von der besonderen in der ehelichen Bindung zu dem Ausdruck kommenden Verantwortlichkeit ♦ für diese freizustellen. Die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien dient der Anerkennung und dem Schutz wesentlicher sittlicher und persönlicher Werte. Mit Recht ist deshalb das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ehe um der sittlichen Ordnung willen bestehen bleiben müsse. / / i / i +" ♦ .. * « ♦ N.** 4 *Y v(, * . * 1 18 +• »• ■i' ■ 4i •» Wähl die Beklagt zu olchem Einsatz bereit war und ,, 4 r| >* sich höchstens wegen des ablehnenden Verhaltens des Klägers selbst nicht nachhaltig für die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft einsetzte, machte der Kläger nicht einmal einen * dahingehenden Versuch, vielmehr weigerte er sich von Anfang n; an 9 eine wirkliche Ehe zu führen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht davon sprechen, daß das eheliche Zusammen leben von vornherein durch Objekt Mängel in einer Weise belastet gewesen sei, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei aller zu demutbaren Anstren f» r 4P -V- I - *\ * p r. y> . * 7: + > . * f tm ' js >*. I •3 l! ;; \S ■S < **♦ ♦», * ♦ * 1 gung der sittlichen Kräfte der Ehegatten nicht habe erwarten lassen (BGHZ 18, 13, 19)* Weder entbehrte die Ehe der sittlich tragfähigen Grundlage, noch fehlte bei der Beklag ten nach der Eheschließung die Bereitschaft, die Ehe in der rechten Weise zu führen. Insofern ist die Sachlage grundsätzlich anders als diejenige, auf der die LM EheG § 48 ., + i ,♦ * +♦ I I ,t * t *4 1 ? * p * I V* t T* # V * ». ■\ * A [*' ♦ K * - 19 j>° Auf di© Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichtef daß auch das wohlverstandene Interesse des Kindes der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere (§ 48 Abs, 3 EheG), braucht nicht mehr eingegangen au werden. 6 Bemerkt sei schließlich, daß der Kläger selbst nicht behaupt hat d Beklagte habe ihm vor der Eheschließung entgegen ihrer wirklichen Absicht vorgespiegelt, sie sei mit der Führung einer Formalehe einverstanden und zu einer alsbaldigen Scheidung bereit, und sie habe ihn durch eine solche Täuschung arglistig zur Heirat bestimmt, Einen derartigen Vorwurf enthält insbesondere nicht sein Vorbringen die Beklagte habe ihm damals zugesagt, nicht auf der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bestehen, und sie habe erklärt, sie werde ihm kein Hindernis sein, wenn er sich scheiden lassen wolle, weil er sehe, daß die Ehe für 0 die Bauer keinen Zweck habe. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Täuschung etwa ein Recht auf Aufhebung der Ehe nach EheG geben könnte. J ?, Die Revision gegen das die Abweisung der Klage be- A stätigende Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen s werden. * * * Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« 1 ZPO» Ascher Raske Bundesrichter Johannsen V/üstenberg Dr*v»Werner ist in den Ruhestand getreten und verhindert zu unterschreiben* Ascher ♦ *+ 1*1 ♦N .t ♦ * * * i r* % * * i b