hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 11„ November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rastee, Br« v» Werner, Maaß und Dr* Loewenheim für Recht erkannt: Der Kläger begehrt für die Zeit vom 12* Juli 194o bis zura 3> September 1943 Entschädigung wegen Schadens an Dreiheit, Er hat beantragte die Beklagte zu verurteilen« an ihn 5»7oo DM zu zahlen. Sie ist der Auffassung« daß dem Kläger für den Aufenthalt in San Lorenzo-Viterbo und in Aquapendente-Viterbo kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zustehe , Hinsichtlich des Aufenthalts im Lager Ferramonti hat sie nicht bestritten, daß die Voraussetzungen für eine Haftentschädigung im Sinne des § 43 BEG gegeben sei-eno Dem Kläger stehe aber auch für die Inhaftierung in diesem Lager keine Entschädigung zu, weil er im Ausland geboren sei und niemals seinen Wohnsitz im Deutschen Reich gehabt habe, Die Flucht seiner Eltern aus Deutschland in die Tschechoslowakei habe zur Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes in Bremerhaven geführt, unabhängig davon, ob hierbei ein rechtsgeschäftlicher Wille Vorgelegen habe, den Wohnsitz zu beenden. Durch Teilurteil vom 14, März 1938 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vpm Bas Berufungsgericht hält den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen erlittener Freiheitsentziehung schon deshalb für unbegründet, weil der Kläger nicht zu den Verfolgten gehöre, denen beim Vorliegen eines entschädigungsfähigen Verfolgungs- und Schadenstatbestandes nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Entschädigungsanspruch zuateht. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Kläger durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs, 1 Ziff, 1 und 2 BEG verfolgt worden seic Biesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Ob ein ^erfolgter, der zur Zeit der Auswanderung seiner Eltern bereits gezeugt« aber erst nach deren Auswanderung geboren ist, ebenfalls im Sinne des § 4 Abs, 1 Ziff, 1 c BEG ausgewandert ist, ist freilich sehr zweifelhafte Biese Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bedarf indes im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, Ber Kläger ist. wenn er eine Freiheitsentziehung erlitten hat, für die nach § 43 BEG eine Entschädigung gewährt wird«, auch dann entschadigungsbei'ech-tigt, wenn er nicht aus Beutschland ausgewandert ist, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Zweifel zu den Personen gehört«, die nach § 150 BEG einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit haben. lands seinen Wohnsitz genommen« Danach ist er Vertriebener im sinne des § 1 Abs« 2 Ziff, 1 BVFG und hat gemäß §§ 15o9 152 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit»
2423 095 IV. ZR. 146/59 Verkündet am 13. November 1959 gchorm« Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ±n dem Bntschädigungsrechtsstreit des Peter A» KMStreet« - prozeßbevollmächtigte und Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwälte Ures, gegen die Freie Hansestadt B r e m e n * vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen.« Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt Dr* hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 11„ November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rastee, Br« v» Werner, Maaß und Dr* Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29^ Oktober 1958 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision., an das Berufungsgericht zurückverwiesän. Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand; Der am flBIHB 19o3 in S it elf ranken geborene Vater des Klägers Siegfried K|HHi wurde am 1» April 1933 in seinem damaligen Wohnort Bremerhaven wegen seiner jüdischen Abstammung verhaftet und aus seiner Stellung als Bühnenbildner beim dortigen Stadttheater entlassene Am 5» April 1933 wurde er mit der Anweisung freigelassen« daß er die Stadt binnen 24 Stunden zu verlassen habe* Er begab sich daraufhin mit seiner Ehefrau« die als Schauspielerin an demselben Theater tätig gewesen war« in die Tschechoslowakei nach Pilseno Sein Hausrat wurde ihm alsbald dorthin durch den Intendanten des Bremerhavener Theaters nachgeschickt o Am 1933 wurde der Kläger in Pilsen als Sohn der vorgenannten Eheleute geborene Nach der Besetzung der Tschechoslowakei durch die deutschen Truppen begaben sich die Eheleute KflHIV m:iL^ dem Kläger am 23« Mai 1939 nach Italien» Hier wohnten sie bis zu dem 12» Juli 1940 in Nervi» An diesem Tage wurde der Ehemann KHHH) in einem Konzentrationslager interniert , Die Mutter des Klägers und dieser selbst wurden in einem sogenannten libero cofine (Zwangsaufenthalt) untergebracht, und zwar zunächst in San Lorenzo-Viterbo« später in Aquapendente-Viterbo» Seit dem 3o» Januar 1943 befand sich der Kläger mit seinen Eltern im Lager Ferra-monti» wo die Familie am 5* September 1943 durch die Alliierten Streitkräfte befreit wurde» Danach wurde sie im Zuge der sogenannten Roosevelt-Aktion nach Amerika gebracht, wo sie nach Erhalt einer Einreisegenehmigung zuerst in Arizona, später in Austin/Texas ihren Wohnsitz nahm« Der Kläger begehrt für die Zeit vom 12* Juli 194o bis zura 3> September 1943 Entschädigung wegen Schadens an Dreiheit, Er hat beantragte die Beklagte zu verurteilen« an ihn 5»7oo DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragte die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung« daß dem Kläger für den Aufenthalt in San Lorenzo-Viterbo und in Aquapendente-Viterbo kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zustehe , Hinsichtlich des Aufenthalts im Lager Ferramonti hat sie nicht bestritten, daß die Voraussetzungen für eine Haftentschädigung im Sinne des § 43 BEG gegeben sei-eno Dem Kläger stehe aber auch für die Inhaftierung in diesem Lager keine Entschädigung zu, weil er im Ausland geboren sei und niemals seinen Wohnsitz im Deutschen Reich gehabt habe, Die Flucht seiner Eltern aus Deutschland in die Tschechoslowakei habe zur Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes in Bremerhaven geführt, unabhängig davon, ob hierbei ein rechtsgeschäftlicher Wille Vorgelegen habe, den Wohnsitz zu beenden. Der Kläger behauptet, seine Eltern hätten nicht die Absicht gehabt, ihren Wohnsitz in Bremerhaven aufzugeben, Dieser habe auch nicht etwa durch Zwang aufgegeben werden können. Er, der Kläger, habe deshalb als ehelicher Sohn seiner Eltern seinen Wohnsitz in Bremerhaven erlangt. In der Zeit vom 12, März 194o bis zu dem 3o, Januar 1943 habe er in den genannten italienischen Ortschaften jedenfalls ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen müssen •* Durch Teilurteil vom 14, März 1938 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vpm /• 30o Januar bis zu dem 3«* September 1943- also für die Zeit seines Aufenthaltes im Lager Ferramonti« eine Haftentschädigung von 1.0 50 DM zu zahlen o Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Kläger mit seinem Klageanspruch„ soweit ihn das Landgericht in seinem Teilurteil zuerkannt hatte;, abgewieseno Mit der Revision., die das Berufungsgericht zugelassen hat,, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet« die Revision zurückzuweiseno Beide Parteien haben gebeten« ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. fische id ungsgrlmde^; Bas Berufungsgericht hält den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen erlittener Freiheitsentziehung schon deshalb für unbegründet, weil der Kläger nicht zu den Verfolgten gehöre, denen beim Vorliegen eines entschädigungsfähigen Verfolgungs- und Schadenstatbestandes nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Entschädigungsanspruch zuateht. Da der Kläger bei der Auswanderung seiner Eltern von Bremerhaven in die Tschechoslowakei am 5« April 1933 zwar bereits erzeugt, aber noch nicht geboren gewesen sei, habe er noch keine rechtlich erheblichen Handlungen vornehmen können. Er sei deshalb nicht aus dem Gebiet des Deutschen Reiches ausgewandert? so daß er nicht zu den im § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG bezeichnten Personenkreis gehöre. Ebensowenig gehöre er zu der - 5 ~ im § 16o BEG bezeichneten Personengruppe; denn er habe? jedenfalls bis zu seiner Ausbürgerung im Jahre 1941 - die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt und nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ohne Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse« Religion« Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in die Bundesrepublik zurückkehren können«. . Es könne deshalb dahinstehen, ob der Kläger durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs, 1 Ziff, 1 und 2 BEG verfolgt worden seic Biesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Ob ein ^erfolgter, der zur Zeit der Auswanderung seiner Eltern bereits gezeugt« aber erst nach deren Auswanderung geboren ist, ebenfalls im Sinne des § 4 Abs, 1 Ziff, 1 c BEG ausgewandert ist, ist freilich sehr zweifelhafte Biese Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bedarf indes im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, Ber Kläger ist. wenn er eine Freiheitsentziehung erlitten hat, für die nach § 43 BEG eine Entschädigung gewährt wird«, auch dann entschadigungsbei'ech-tigt, wenn er nicht aus Beutschland ausgewandert ist, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Zweifel zu den Personen gehört«, die nach § 150 BEG einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit haben. Denn nach diesen Feststellungen hat er am 29» Mai 1939? also nach dem 3o, Januar 1933? mit seinen Eltern wegen der ihm auf Grund seiner Rasse drohenden Gewaltmaßnahmen das Gebiet der Tschechoslowakei? das zü den Vertreibungsgebieten gehört, verlassen und in Italien - also außerhalb Deutsch- ~ 6 - lands seinen Wohnsitz genommen« Danach ist er Vertriebener im sinne des § 1 Abs« 2 Ziff, 1 BVFG und hat gemäß §§ 15o9 152 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit» Ob und in welchem Umfang dieser Anspruch begründet ist* hängt also lediglich davon ab. inwieweit die Voraussetzungen des § 45 BEG gegeben sind« Die Beklagte hat dazu zwar in der Verhandlung vor dem Landgericht erklärt., sie bestreite nicht, "daß das Lager Ferraraonti haftentschädigungsfähig sei und der Kläger zusammen mit seinen Eltern sich in diesem Lager befunden habe” (Bio 19 GA)o Sie hat auch der Mutter des Klägers wegen der im Lager Ferramonti erlittenen Freiheitsentziehung durch Bescheid vom 2o Dezember 1956 eine Entschädigung gewährt (EA C 57)« I21 der Berufungsbegründung und ihren späteren Schriftsätzen hat sie jedoch geltend gemacht, daß es zweifelhaft sei, ob die Voraussetzungen des § 43 BEG gegeben seien, und darauf hingewiesen, daß das Gericht gemäß § 176 BEG trotz ihres Geständnisses von Amts wegen die erforderlichen Feststellungen zu treffen habe* Der Rechtsstreit war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen» Ascher Raske vP Werner Maaß Dro Loewenheim