1st aus Anlaß der Deportation eines Juden dessen Hausrat beschlagnahmt, so ist deswegen ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz auch dann nicht gegeben? bei der Anmeldung des durch diesen Sachverhalt begründeten Rückerstattungsanspruchs gegen das deutsche Reich die entzogenen Vermbgensgegenstände entsprechend der Forschrift des Art. 58 Abs. 1 Satz 1 AmREG zu beschreiben« ' August 1942 ihre gesamte bewegliche Habe im Stich lassen müssen, hat die Klägerin zunächst auf Grund des USr-EG und später auf Grund des BErgG und des BBG die Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Hausrats ihrer Mutter beantragt. Ihr Antrag wurde durch den Hegierungspräsidenten in Kassel (Entschädigungsbehörde) abgelehnt, zuletzt durch Bescheid vom 29o September 1955 mit der Begründung, daß das von der Erblasserin bei ihrer Deportation zurückgelaseene bewegliche Eigentum von der Gestapo beschlagnahmt worden sei. Die Antragstellerin (Klägerin) könne sich daher nicht auf § 18 Abs. 2 des BErgG berufen, denn es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das bewegliche Eigentum der Erblasserin vor ihrer Deportation zur Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, '« das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Pauschalabgeltung ( für den Hausratsverlust 5.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Wie es sich aber wirklich damit verhal-♦ ten habe, sei unbekannt und könne auch nicht mehr aufgeklärt werden« Fest stehe Jedoch, daß der Erblasserin ein Schaden ent- 1 standen sei* Rückerstattungsansprüche werde die Klägerin nicht durchsetzen können, deshalb sei ihr eine Entschädigung zu ge- ; währen. Las Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Erblasserin, als sie im November 1941 aus der Wohnung, die sie in P^|p-mit ihrer Tochter und deren beiden Kindern innegehabt habe, in das Jüdische Altersheim übergesiedelt sei, einen Teil ihres Hausrats mitgenommen habe. Es sei anzunehmen, daß es sich bei diesem von ihr in das Altersheim eingebrachten Hausrat um die für. Was immer aber auch mit den Sachen, die sie nicht in das Altersheim mitgenommen habe, geschehen sei, jedenfalls habe die Erblasserin sich von den | nicht mitgenommenen Sachen getrennt. Verlust des Hausrats entstandenen Schadens falle hiernach seiner Becht&i ater nach unter besondere im • Geltungsbereich des BBG geltende Rechtsvorschriften, nämlich unter das für die frühere amerikanische Besät zungszone geltende Rückerstattungsgesetz * Gleichwohl sei auf diesen Anspruch die Vorschrift des § 5 BEG, wonach in solchen fallen ein Entschädigungsanspruch nach dem BBG nicht bestehe, nicht anzuwenden» Vielmehr könne die Klägerin ihren Anspruch auf die Vorschrift des § 51 Abs.3 BBG stützen, die dem Verfolgten einen Anspruch auf Entschädigung für Eigentums Schäden auch dann gewähre, wenn er ihm zugehörige Sachen habe im Stich lassen müssen, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BBG deportiert worden sei. Die Anwendung dieser Vorschrift sei hier trotz der für den Ball einer EigentumsentZiehung auf das Rüokerstattungsgesetz verweisenden Bestimmung des § 5 BIG deshalb gerechtfertigt und geboten, weil die Klägerin den ihr an sich gegen das deutsche Beich zustehenden BUcksrstattungsanspruch tatsächlich nicht mit Erfolg geltend machen könne. Juli 1956 - RzW 1956 , 335 * W Br. 1 zu BEG 1956 §§ 5, 56 - entschieden habe, durch die Besonderheit des Ent-ziehüngstatbestandes von vornherein "auf dem Rapier"» Zwar sei anders als in jenem Balle die Person, gegen die sich der Wieder-gutmachungsanspruch richte - das Deutsche Reich - bekannt. Eine solche könne aber die Klägerin nicht geben, weil sie infolge ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung und der Deportation ihrer Angehörigen nicht mehr angeben könne, welche Sachen im einzelnen von der Entziehung erfaßt worden seien« rin als Entschädigung nicht den Wiederbeschaffungswert gemäß | 52 Abs« 2 BECr begehre, sondern die Pausohalabgeltung aus § 54 BEGr, seien Feststellungen über die Einzelheiten des im Stich gelassenen Hausrats nicht erforderlich« Die Höhe der Pauschalabgeltung richte sich nach dem Einkommen der Verfolgten in Jahr6 1952, wobei das Einkommen des Ehemannes der Verfolgten deren eigenem Einkommen gleichzusetzen sei, Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin habe deren Vater, solange er erwerbstätig gewesen sei, 450 - 500 SM im Monat verdient« Im Jahre 1932 habe er aber die Erwerbstätigkeit schon eingestellt! rat der Erblasserin, jedenfalls soweit sie ihn in das Altersheim eingebracht hatte, bei ihrer Deportation von der Gestapo beschlagnahmt und ihr somit in Sinne des Art. 1 amRüEG entzogen ist. Der Anspruch, der ihr auf Grund dieses Sachverhalts erwachsen ist, ist somit, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt* hat, seiner Rechtsnatur nach ein Rückerstat-tungsanspruch im Sinne der Art. 1, 2 Abs. 1 Ziff* 1 a und br, 7, 14 und 30 amRtUEG, so daß er nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 5 EEG nicht als Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, daß im vorliegenden Pall die gleichen Gründe gegeben seien, die in der erwähnten Entscheidung des Senats vom 7* Juli 1956 dazu fahren mußten, den Geschädigten einen Entschädigungsanspruch 2uzuerkennen, obwohl sich aus dem feststehenden Sachverhalt ein Anspruch ergab, der seiner Rechtsnatur nach ein Rückers tat tungsanspruch war® In dem Falle jener Entscheidung ging der Rückerstattungsanspruch, für den an sich ein Ent st ehungstat bestand gegeben war, deshalb «ins Leere«; weil die Entziehung - durch öffentliche Versteigern^ -in einer Weise erfolgt war, die eine Ermittlung des Rückerst&ttungspflichtigen unmöglich gemacht hatte. Ee erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, ihn auf diese Rechtsvorschriften zu verweisen, die in einem solchen Falle eine erfolgreiche Durch führung seines Anspruchs, obwohl er danach fraglos entstanden ist, von vornherein ausschließen. Die Bundesrepublik, die es gemäß $ 31 BRÜG übernommen hat, die gegen das deutsche Reich gerichteten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche zu erfüllen, ist nicht gehindert, unter pflichtgemäßer Würdigung des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts ihren Rückerstattungsanspruch auch dann ganz 6der teilweise anzuerkennen, wenn es der Klägerin nicht möglich ist, die entzogenen Gegenstände bei der Anmeldung ihres Anspruchs entsprechend der Vorschrift des Art. Soweit aber etwa nach dem Inhalt der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung die Durchführung eines Rücker st at tungsan-spruchs in der i'at aus dem alleinigen Grund ausgeschlossen sein soll, daß der Vorschrift des Art. 5Ö Abs. 1 Satz 1 amRüBG nicht genügt werden kann, könnte nicht angenommen worden, daß der Gesetzgeber sich an diese Verlautbarung seines Willens in einem anderen Gesetzgebimgswerk, nämlich dem Bundesentschädi-gungsgesetz, nicht habe binden und ersatzweise für den von ihm praktisch ausgeschlossenen Rückerstattungsanspruch einen Entschädigungsanspruch habe gewähren wollen. Da der rückerstattungsrechtliche Anspruch sich gegen das Reich richtet, war die Sache auf den .im Revisionsverfahren vom beklagten Land gestellten Antrag über das Zentralan-meldeamt für die frühere amerikanische Besätzungszone an die Wiedergutmachungsbehörde in Rassel zu verweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BRüG; vgl.
Räche c hi age werk s ja . < \ ' Amtliche Sammlung: nein 2S*6 034 BBG $§ 5? 51; Bundesrückeröt&ttungsG v. 23. Juli 1957? BGBl. I 734, § 7; AmREG Art. $8 1st aus Anlaß der Deportation eines Juden dessen Hausrat beschlagnahmt, so ist deswegen ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz auch dann nicht gegeben? wenn der Geschädigte oder dessen Erbe nicht in der Lage ist? bei der Anmeldung des durch diesen Sachverhalt begründeten Rückerstattungsanspruchs gegen das deutsche Reich die entzogenen Vermbgensgegenstände entsprechend der Forschrift des Art. 58 Abs. 1 Satz 1 AmREG zu beschreiben« ' BGH, ürt. v. 13« Januar 1959 ~ IV 'M 146/58 OLG Frankfurt/fa0 iv ZR 14.6/58 «MMW»«« 6» MMMi .An Verkundunge Statt den Parteien am 13« Januar 1959 äugesteilt Wot, Justizobersekretär als tfrkundsbeamter der Geschäftes teil e Im Hamen des Volkes ln dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den .Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof »Dr.PHP in gegen die Ehefrau Paula 1-Ph £PP App, A: leb» spin AIPPP, PP, Klägerin und Revisionsbeklägte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Pres. und hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtahofs ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher .und . der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Wilden für Rocht erkannit Bie urteile der 7« Zivilkammer (Bntschädigungskammcr) des Landgerichts in Kassel vom 10. April 1956 und des 2* Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Prankfurt am Main vom 14« Iiärz 1958 werden aufgehoben« Die Sache wird über dae Zentralanmöldeamt für die frühere amerikanische Besätzungezone (Verwaltungsamt für innere Restitution, Außenstelle München) an die Wiedergutmachung^ behörde in Kassel verwiesen, die euch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor der EntSchädigungskammer des Landgerichts zu entscheiden hat. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Be-* rufung und Revision zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestands Die Hutter der Klägerin, die Witwe Johanna geb. Stfliv (Erblasserin) wurde als Jüdin am 18. August 1942 deportiert* Sic ist seitdem verschollen und gilt alr am 8* Mai 1945 verstorbene Die Klägerin ist ihre alleinige Erbin* Bei ihrer Deportation war die Erblasserin im jüdischen Altersheim in Sa®weg S, untergebracht. Sie war dorthin übergesiedelt, nachdem ihre Tochter, eine Schwester der Klägerin, und deren beide Kinder, mit denen die Erblasserin vorher zusammen eine Wohnung in FflHHHP» In dM •? innegehabt hatte, bereits im November 1941 ebenfalls deportiert waren. früher war die Erblasserin mit ihrem Ehemann in WagHH|^~ Ste^K^, Kreis ansässig gewesen. Nachdem ihr Ehemann dort in Oktober 1938 verstorben war, war sie unter Mitnahme ihrer Habe nach FflHBB in die erwähnte Wohnung, In der 2eil 11, verzogen , Kit der Behauptung, ihre Kutter habe bei ihrer Deportation am 13. August 1942 ihre gesamte bewegliche Habe im Stich lassen müssen, hat die Klägerin zunächst auf Grund des USr-EG und später auf Grund des BErgG und des BBG die Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Hausrats ihrer Mutter beantragt. Ihr Antrag wurde durch den Hegierungspräsidenten in Kassel (Entschädigungsbehörde) abgelehnt, zuletzt durch Bescheid vom 29o September 1955 mit der Begründung, daß das von der Erblasserin bei ihrer Deportation zurückgelaseene bewegliche Eigentum von der Gestapo beschlagnahmt worden sei. Die Antragstellerin (Klägerin) könne sich daher nicht auf § 18 Abs. 2 des BErgG berufen, denn es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das bewegliche Eigentum der Erblasserin vor ihrer Deportation zur Plünderung preisgegeben sei* Eine Plünderung vor der Deportic-rung werde auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Es werde lediglich vermutet, daß eine solche nach der Deportierung stattgefunden habe in der Annahme, daß das Eigentum dann ohne eine die Intereesen des Verfolgten wahrende Aufsicht geblieben sei* Diese Vermutung werde aber durch die Erfahrungstat sache widerlegt, daß in derartigen Fällen das bewegliche Eigentum entsprechend den Weisungen des Reichssicherheitshauptamtes in aller Regel erfaßt und zu Gunsten des deutschen Reiches eingesogen sei. f Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, '« das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Pauschalabgeltung ( für den Hausratsverlust 5.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, es sei zwar möglich, daß die Wohnimgseinrichtung der Erblasserin von der Gestapo be-; schlagnahmt worden sei. Wie es sich aber wirklich damit verhal-♦ ten habe, sei unbekannt und könne auch nicht mehr aufgeklärt werden« Fest stehe Jedoch, daß der Erblasserin ein Schaden ent- 1 standen sei* Rückerstattungsansprüche werde die Klägerin nicht durchsetzen können, deshalb sei ihr eine Entschädigung zu ge- ; währen. 41 t- Das Beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es? hat vorgetragen, der Erblasserin sei zwar ein Schaden epitstan- 5 den. Gleichwohl habe die Klägerih keinen Entschädigungsanspruch, weil die zurückgelassene Habe entzogen worden sei und der Wie- * dergutmachungsansprtich deshalb seiner Rechtsnatur nach ein Rück* erstattungsanspruch sei. Eine Preisgabe zur Plünderung habe auch nicht Vorgelegen. i Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgerioht unter Abweisung des.wei-^ tergehenden Anspruchs der Klägerin das beklagte Land verurteilt,' an die Klägerin 2.700 DM zu zahlen. . .. .1 ~ 4 - i' Hit der Revision* die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt das beklagte Land in erster Linie die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Hilfsweise beantragt es, die Sache wegen eines sich gegen das deutsche Reich richtenden Rückerstattungsanspruchs über das Zentralanmeldeamt für die frühere amerikanische Besätzungszone an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde zu verweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Beide Parteien haben gebeten, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Entscheidungsgründe s Las Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Erblasserin, als sie im November 1941 aus der Wohnung, die sie in P^|p-mit ihrer Tochter und deren beiden Kindern innegehabt habe, in das Jüdische Altersheim übergesiedelt sei, einen Teil ihres Hausrats mitgenommen habe. Es sei anzunehmen, daß es sich bei diesem von ihr in das Altersheim eingebrachten Hausrat um die für. sie dort benötigten Möbelstücke wie Bett, Tische, Schrank, Stühle usw.und wertvollere aber nicht zu viel Platz beanspru- ’ cliende Gegenstände wie Geschirr und Silber gehandelt habe. Was aus den Sachen geworden sei, die sie nicht in das Altersheim mitgenommen habe, sei nicht aufklärbar. Es möge sein, dsß die Erblasserin diese Gegenstände teils verkauft teils verschenkt habe. Letzteres sei damals nicht selten gewesen. Was immer aber auch mit den Sachen, die sie nicht in das Altersheim mitgenommen habe, geschehen sei, jedenfalls habe die Erblasserin sich von den | nicht mitgenommenen Sachen getrennt. Liese seien daher nach ihrem Einzug in das Altersheim nicht mehr Teile ihres Hausrats, gewesen. Der gesamte Hausrat habe vielmehr vom Augenblick des Einzugs ins Altersheim ab nur noch aus den in dieses Heim mitgebrachten Gegenständen bestanden. i i : 4 I ' ' 'I < I V b h I, » • I r I Sj 4 Diese Gegenstände, also ihren gesamten zuletzt besessenen; Hausrat, Habe die-Erblasserin bei ihrer Deportation am 18. Augus^j 1942 im Stich gelassen. Sie seien dann vom Beich eingezogen wor-4 den, wie es damals ständig gehandhabt worden sei« l / Der im Wege der Erbfolge auf die Klägerin übergegangene Anspruch der Erblasserin auf Wiedergutmachung des ihr durch den . Verlust des Hausrats entstandenen Schadens falle hiernach seiner Becht&i ater nach unter besondere im • Geltungsbereich des BBG geltende Rechtsvorschriften, nämlich unter das für die frühere amerikanische Besät zungszone geltende Rückerstattungsgesetz * Gleichwohl sei auf diesen Anspruch die Vorschrift des § 5 BEG, wonach in solchen fallen ein Entschädigungsanspruch nach dem BBG nicht bestehe, nicht anzuwenden» Vielmehr könne die Klägerin ihren Anspruch auf die Vorschrift des § 51 Abs. 3 BBG stützen, die dem Verfolgten einen Anspruch auf Entschädigung für Eigentums Schäden auch dann gewähre, wenn er ihm zugehörige Sachen habe im Stich lassen müssen, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BBG deportiert worden sei. Die Anwendung dieser Vorschrift sei hier trotz der für den Ball einer EigentumsentZiehung auf das Rüokerstattungsgesetz verweisenden Bestimmung des § 5 BIG deshalb gerechtfertigt und geboten, weil die Klägerin den ihr an sich gegen das deutsche Beich zustehenden BUcksrstattungsanspruch tatsächlich nicht mit Erfolg geltend machen könne. Vielmehr stehe dieser Anspruch ebenso wie der Anspruch, über den der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 1956 - RzW 1956 , 335 * W Br. 1 zu BEG 1956 §§ 5, 56 - entschieden habe, durch die Besonderheit des Ent-ziehüngstatbestandes von vornherein "auf dem Rapier"» Zwar sei anders als in jenem Balle die Person, gegen die sich der Wieder-gutmachungsanspruch richte - das Deutsche Reich - bekannt. Die Klägerin sei jedoch nicht in der Lage, ihren Rückerstattungsanspruch in rechtsgültiger Form anzu demelden; Hierzu bedürfe es nach der zwingenden Vorschrift des Art. 58 REG einer genauen Beschrei- bung des entzogenen Vermögensgegenstandes. Eine solche könne aber die Klägerin nicht geben, weil sie infolge ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung und der Deportation ihrer Angehörigen nicht mehr angeben könne, welche Sachen im einzelnen von der Entziehung erfaßt worden seien« rer Klägerin ßthe somit ein Ehtschädigiings ans pinic h nach i 51 Abs- 3 rnd § 13 BES- zu« Die Erblasserin, habe ihren Hausrat r~ voger «.ihrer Deportation im-b oich lasse*: Liüsseii« .Dr,i dieKlage-* rin als Entschädigung nicht den Wiederbeschaffungswert gemäß | 52 Abs« 2 BECr begehre, sondern die Pausohalabgeltung aus § 54 BEGr, seien Feststellungen über die Einzelheiten des im Stich gelassenen Hausrats nicht erforderlich« Die Höhe der Pauschalabgeltung richte sich nach dem Einkommen der Verfolgten in Jahr6 1952, wobei das Einkommen des Ehemannes der Verfolgten deren eigenem Einkommen gleichzusetzen sei, Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin habe deren Vater, solange er erwerbstätig gewesen sei, 450 - 500 SM im Monat verdient« Im Jahre 1932 habe er aber die Erwerbstätigkeit schon eingestellt! sein Einkommen habe sich seitdem auf die Einnahmen aus seinem Vermögen beschränkt« Pur diese Zeit sei von einem monatlichen Heineinkommen aus Vermögen von 150 HM, jährlich 1.800 BÄ, auszugehen, was bei einer 5 #igen Verzinsung einem Vermögen von 36.000 HM entspreche. Daß ungefähr dieser Vermögens stand für das Jahr 1932 angenommen werden könne, ergebe sich daraus, daß die Klägerin für das Jahr 1942 das Vermögen ihrer Mutter noch auf 20.000 HM geschätzt habe (Bl. 7 EA)« Die Pauschalabgeltung betrage somit das 1 l/2fache von 1800 HM im Verhältnis 1 s 1 im DM umgerechnet, das seien 2.700 DM. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats - vgl. insbesondere die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung vom 7. Juli 1956 - rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Haus- rat der Erblasserin, jedenfalls soweit sie ihn in das Altersheim eingebracht hatte, bei ihrer Deportation von der Gestapo beschlagnahmt und ihr somit in Sinne des Art. 1 amRüEG entzogen ist. Der Anspruch, der ihr auf Grund dieses Sachverhalts erwachsen ist, ist somit, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt* hat, seiner Rechtsnatur nach ein Rückerstat-tungsanspruch im Sinne der Art. 1, 2 Abs. 1 Ziff* 1 a und br, 7, 14 und 30 amRtUEG, so daß er nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 5 EEG nicht als Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, daß im vorliegenden Pall die gleichen Gründe gegeben seien, die in der erwähnten Entscheidung des Senats vom 7* Juli 1956 dazu fahren mußten, den Geschädigten t einen Entschädigungsanspruch 2uzuerkennen, obwohl sich aus dem feststehenden Sachverhalt ein Anspruch ergab, der seiner Rechtsnatur nach ein Rückers tat tungsanspruch war® In dem Falle jener Entscheidung ging der Rückerstattungsanspruch, für den an sich ein Ent st ehungstat bestand gegeben war, deshalb «ins Leere«; weil die Entziehung - durch öffentliche Versteigern^ -in einer Weise erfolgt war, die eine Ermittlung des Rückerst&ttungspflichtigen unmöglich gemacht hatte. In einem solchen Fall kann dem Rückerstattungsberechtigten auch bei wei herzigster Auslegung der Bestimmungen des Rückerstattungsrecht nicht zu seinem Recht verholfen werden. Ee erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, ihn auf diese Rechtsvorschriften zu verweisen, die in einem solchen Falle eine erfolgreiche Durch führung seines Anspruchs, obwohl er danach fraglos entstanden ist, von vornherein ausschließen. Der voinliegende Fall liegt jedoch wesentlich anders® Ls unterliegt keinem Zweifel, daß hier als Rückerstattungspflichtiger für den Rückerstattungsanspruch,der als Schadensersatz- 8 / axxspruch auf Art. 30. amRiaEG gestützt werden kann, das deutsche /•; Reich in Betracht kommt. Schon aus diesem Grund kann nicht ge-* sagt werden, daß der Anspruch nur "auf dem Papiere stehe”. Die Bundesrepublik, die es gemäß $ 31 BRÜG übernommen hat, die gegen das deutsche Reich gerichteten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche zu erfüllen, ist nicht gehindert, unter pflichtgemäßer Würdigung des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts ihren Rückerstattungsanspruch auch dann ganz 6der teilweise anzuerkennen, wenn es der Klägerin nicht möglich ist, die entzogenen Gegenstände bei der Anmeldung ihres Anspruchs entsprechend der Vorschrift des Art. $8 Abs. 1 Satz 1 amRÜBG einzeln genau zu bezeichnen und Angaben über ihren Verbleib zu machen. Denn die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Anmeldung des Anspruchs ist keine sachlich-rechtliche Voraussetzung für seine Entstehung. Ebensowenig bildet die Nichtanmeldung oder die nicht ordnungsgemäße Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist einen materiellen Erlöschungsgrund für den Anspruch« Die Organe der Bundesrepublik, die gemäß den §§ 38 ff BRüG über den angemeldeten Anspruch zu befinden haben, s&nd also nicht gehindert, diesen ganz oder teilweise auch dann anzuerkennen, wenn es zweifelhaft ist, ob dem formellen Erfordernis des Art, 38 Abs. 1 Netz 1 amRUEG voll genügt ist und genügt werden kann. r fr, V * Im übrigen ist diese Bestimmung auslegungsfähig. Die .• strenge Auslegung, die.sie in der Rechtsprechung der obersten Rückerstattungsgerichte gefunden hat (vgl. RzW 57, Hl; Bles-sin/tyilden BRüG § 27 Anro. 7 S. 209) > würde die zuständigen Organe der Bundesrepublik bei der Erteilung ihres Bescheides, insbesondere soweit dieser Ansprüche aus Art. 30 amRÜBG zu dem Gegenstand hat, nicht hindern, eie zu Gunsten des Anspruohsbe-rechtigten weiter auszulegen. Alle diese Köglichkeiten waren in dem Pall, der der Entscheidung des Senats vom 7. Juli 1956 zugrunde lag, nicht gegeben, weil ein Rückerstattungspflichtiger nicht festgestellt werden konnte. Soweit aber etwa nach dem Inhalt der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung die Durchführung eines Rücker st at tungsan-spruchs in der i'at aus dem alleinigen Grund ausgeschlossen sein soll, daß der Vorschrift des Art. 5Ö Abs. 1 Satz 1 amRüBG nicht genügt werden kann, könnte nicht angenommen worden, daß der Gesetzgeber sich an diese Verlautbarung seines Willens in einem anderen Gesetzgebimgswerk, nämlich dem Bundesentschädi-gungsgesetz, nicht habe binden und ersatzweise für den von ihm praktisch ausgeschlossenen Rückerstattungsanspruch einen Entschädigungsanspruch habe gewähren wollen. Das Gegenteil ist auch im § 7 BRüG eindeutig ausgesprochen. Rach dieser Vorschrift können auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche Leistungen hur nach Maßgabe dieses Gesetzes, d.h. des Bundes-rückerstattungsgesetzes, gefordert werden. Da der rückerstattungsrechtliche Anspruch sich gegen das Reich richtet, war die Sache auf den .im Revisionsverfahren vom beklagten Land gestellten Antrag über das Zentralan-meldeamt für die frühere amerikanische Besätzungszone an die Wiedergutmachungsbehörde in Rassel zu verweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BRüG; vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 13. Januar 195S - IV ZR 268/57 - RzW 1958, 145 Nr. 23). "Da die Klägerin mit ihrer Berufung die von ihr erstrebte Sachentscheidung im Ergebnis nioht erlangt hat, muß sie die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision tragen if ' ($ 209 Abs• 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO). Ober die Kosten des 1. Rechtszuges ist dagegen von der Wiedörgutmachungsbehürde zu be-v finden. Gerichtskosten sind gemäß $ 229 Abs. 1 BEG nicht entstanden. Ascher Baske Johannsen Maafi Bundesriohter Wilden ist erkrankt und verhindert zu unterschrei- Ascher ik