Bef Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. sehen Abstammung seiner Ehefrau durch Verfolguhgsmaßnahmen des Nationalsozialismus in der Ausübung seines Zimmerei-geschäftes wirtschaftlich geschädigt worden* Er hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht. Die Ansprüche hat die Entschädigungsbehörde, durch den Teilbescheid vom 9o September 1955 mit der Begründung abgelehnt, daß der Rückgang des Geschäfts seit dem Jahre 1933 nicht auf Gründen rassischer Verfolgung beruhe« • das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst zu berechnende Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu zahlen*. Die, Berufung der Kläger ist durch das Urteil des 2, Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts in Celle vom 1, Februar 1957 zurückgewiesen worden,. Das Berufungsgericht hat den Zeitraum, in dem der verstorbene Erblasser nach seiner Darstellung durch nationalsozialistische GewaltEaSnahmcn in seinem beruflichen Fortkommen Schaden erlitten hat, in drei Abschnitte zerlegt, nämlich in die Zeit von 1953 bis zu dem Kriegsbe- ginn, sodann in den Zeitabschnitt vom Jahre 1959 bis zur Zerstörung des Betriebes durch Feindeinwirkung und schließlich in die Zeit danach bis sum Bade der nationalsozialistischen Herrschaft, Soweit das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt, insbesondere die Frage* ob der geltend gemachte Schaden auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhe, für die beiden erstgenannten Zeitabschnitte gesondert betrachtet und würdigt, bestehen hiergegen grundsätzliche rechtliche Bedenken. Ferner ergibt es sich aus der auf dem Grundsatz des § 9 Abs. 1 BEG beruhenden Vorschrift des § 76 Abs.3 BEG, wonach die Gesamtzeit, während der der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder, in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war, als ein einheitlicher Schadenszeitraum behandelt wird (vgl. Bonn das Berufungsgericht hat den Schaden, den der Erblasser der Kläger nach seiner Barstellung bis zu dem Ausbruch des Krieges erlitten hat, mit der Be- grUndung außer Betracht gelassen; daß für diese Zeit der erlittene Berufsschäden in jedem Polle nicht zu einer Schädigung von 25 vAL geführt habe, wie dies § 66 Abs.3 BEG als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs wegen Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfordere* Bezogen auf den Zeitraum vom Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bis zu dem Ausbruch des Krieges mag diese Schadensberechnung zutreffend sein» Sie ist aber für die Frage* ob dem Erblasser der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustande nicht entscheidend.. Sollte das Berufungsgericht allerdings bei einer erneuten Prüfung zu der Überzeugung gelangen, daß dem Erblasser der Kläger bis zu dem Ausbruch des Krieges überhaupt kein Verfolgung s schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erwachsen ist, so.würde dieser Zeitraum dann in der Tat ausscheiden. Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen insoweit, als das Berufungsgericht den Zeitraum von der Zerstörung des Betriebes bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gesondert gewürdigt hat. aufbnu des zerstörten Betriebes in der Erkrankung des Erblassers lag, die ihn bereits im Jahre 1943*zur Aufgabe seiner Arbeit gezwungen habe, so beruht diese Feststellung auf einer tatsächlichen Würdigung des vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts; die im Hovisionsrechts-zug nicht mit den insoweit erhobenen Fügen mit Erfolg angegriffen werden kann« Keine rechtlichen Bedenken bestehen Er ist aber bei seiner Würdigung bisher davon ausgegangen, daß die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG grundsätzlich nicht zu dem Zuge kommen könne. Ist das aber der Pall, so streitet die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG für den Erblasser der Kläger. Die auch im Bereich des BEG geltende Gefahr der Beweislosigkeit der Verursachung liegt daher nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat, bei den Klägern, sondern bei dem beklagten Land. Der Rechtsstreit mußte aus diesem Grunde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zarückverwiescn werden, damit der Sachverhalt auf Grund der veränderten Rechtslage vom Satrichter neu geprüft werden kann und dem Land auch die Möglichkeit gegeben Auch ohne entsprechende Ausführungen des beklagten Landes wird das Berufungsgericht in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung weiter bemüht sein müssen, die Gründe für die Einziehung der Leute des Erblassers der Klüger zu dem Kriegsdienst und für die Heranziehung des Erblassers selbst zu dem Buhkerbau aufzuklären. Auch ein Vergleich mit anderen Betrieben derselben Branche kann u.U, die Hintergründe der gegen den Betrieb des Erblassers der Kläger getroffenen Maßnahmen aufhellen, An sich.ist es auch nicht ausgeschlossen* daß sich die Vermutung des.§ 64 Abs, 2 BEG durch Sätze der allgemeinen Erfahrung entkräften läßt. XV, Bei der erneuten Verhandlung und.Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die Präge des von den Klägern .geltend gismachten Boykott Schadens des-Erblassers zu prüfen und zu entscheiden haben. Der Gesetzgeber faßt gemäß §56 Abs. 1 Satz 3 BEG den Boykottschaden als Vermögens-Schaden auf.Ob der Erblasser der Kläger einen solchen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht bisher noch nicht ausreichend geprüft, Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß die Kläger ihrer auch im Amtserraitt-lungsverfahren bestehenden Darlegungspflicht in der Hich-tung bisher nicht genügt haben. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Prüfung auch aufzuklären haben, ob und inwieweit der Krankheitszustand des Erblassers sich für den noch in Rede stehenden Zeitraum ungünstig auf die Entwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat (vgl.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! o 07 Gesetz? BUG §§ 9 Abs« 1> 66 Abs, 3, 76.'Abs. 4 Rechtssatz? 10 Macht der Verfolgte Entschädigungsansprüche mit der Begründung geltend* daß er in der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden sei, so ist für die Frage, wie hoch der entstandene Schaden . , ist, die Gesamtzeit der Schädigung als einheitlicher Schadenszeitraum zu'.behandeln. . 2o Stellt das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Erwägungen fest,.' daß für..einen bestimmten Zeitraum der Schaden'.nicht auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, sondern aüf anderen Ursachen beruht, so bleibt dieser-Zeitraum bei der Feststellung des Schadens außer Betracht« "VfV-, Aktenzeichen? IV ZK 146/57 .'-v '' ^ Urteil des BGH vom jj,i. Oktober 1957 r.'vy. 0J*G Celle X &JSMS/3 2 U 166/56 (E) Verkündet am 23» Oktober 1957 fans f Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit 1* der Witwe Lotti ff iMHIHBßtr. geb m 2c des Postfacharbeiters Fritz E * wohnhaft ebenda, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Niedersachscn, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr^lHB hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Schmidts der Bundesrichter Äscher, Br.VeWerner, . Wüste'nberg und Wilden ’ fUr Recht erkannt: C Auf die Revision wird.das Urteil des: 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. Februar 1957 aufgehoben. Bef Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. Von Rechts wegen «U V Tatbestand: Der im Jahre 1899 geborene und am 1956 ver- storbene Zimmermeister Friedrich Efg^war seit dem Jahre 1928 Mitinhaber des Zimmereibetriebes Gebrüder in und n^ch dem Ausscheiden seiner Brüder und Llitgesellschafter Josef und Georg aus der Firma Alleininhaber dieses Betriebes* Erben des Verstorbenen sind sein Sohn'Fritz und seine Ehefrau Lotti geb. L^^, letztere ist jüdischer Abstammung« Der Erblasser hat behauptet, er sei wegen der jüdi- . sehen Abstammung seiner Ehefrau durch Verfolguhgsmaßnahmen des Nationalsozialismus in der Ausübung seines Zimmerei-geschäftes wirtschaftlich geschädigt worden* Er hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht. Die Ansprüche hat die Entschädigungsbehörde, durch den Teilbescheid vom 9o September 1955 mit der Begründung abgelehnt, daß der Rückgang des Geschäfts seit dem Jahre 1933 nicht auf Gründen rassischer Verfolgung beruhe« Gegen diesen Bescheid hatte der Erblasser Klage erhoben und beantragt, • das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst zu berechnende Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu zahlen*. ' Während der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig war, ist der Erblasser verstorben. Die Kläger zu 1 und 2 haben den Prozeß als Erben des Verstorbenen fortgesetzt, Die Entschädigungskammer des Landgerichts in Hannover hat die Klage durch das urteil vom 25« Juli 1956 abgewiesen* Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung ,;1 •eingelegt und beantragt, das Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die aus den Klägern bestehende Erbengemeinschaft eine auf Grund der Einstufung des verstorbenen Zimmermeisters i’riedrich in den ge- hobenen Dienst zu errechnende Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahlen. Die, Berufung der Kläger ist durch das Urteil des 2, Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts in Celle vom 1, Februar 1957 zurückgewiesen worden,. Mit der vom Berufungsgericht zugelassehen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche aus ererbtem Recht weiter. Sie beantragen in erster Linie, das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung das Ur.teil des Landgerichts in Hannover vom 25> Juli 1956 zu ändern und nach dem. Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuwoiaen« Entscheidungsgründe: Der Hilfsantrag der Revisionskläger ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat den Zeitraum, in dem der verstorbene Erblasser nach seiner Darstellung durch nationalsozialistische GewaltEaSnahmcn in seinem beruflichen Fortkommen Schaden erlitten hat, in drei Abschnitte zerlegt, nämlich in die Zeit von 1953 bis zu dem Kriegsbe- .... A ginn, sodann in den Zeitabschnitt vom Jahre 1959 bis zur Zerstörung des Betriebes durch Feindeinwirkung und schließlich in die Zeit danach bis sum Bade der nationalsozialistischen Herrschaft, Soweit das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt, insbesondere die Frage* ob der geltend gemachte Schaden auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhe, für die beiden erstgenannten Zeitabschnitte gesondert betrachtet und würdigt, bestehen hiergegen grundsätzliche rechtliche Bedenken. Bas BEG beruht vielmehr, soweit es in seinem Siebenten Titel den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen regelt, auf dem Grundsatz der Einheit der Verfolgungszeit * Bas geht einmal daraus hervor, daß nach § 9 Abs, 1 BEG dem erlittenen Schaden Vorteile entgegenzusetzen sind, die im Zusammenhang mit dem Schaden stehen, was naturgemäß zutreffend nur bei einer Gegenüberstellung von Schäden und Vorteilen für die Gesamtheit der Verfolgung geschehen kann. Ferner ergibt es sich aus der auf dem Grundsatz des § 9 Abs. 1 BEG beruhenden Vorschrift des § 76 Abs. 3 BEG, wonach die Gesamtzeit, während der der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder, in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war, als ein einheitlicher Schadenszeitraum behandelt wird (vgl. hierzu Blessin/Wilden Anm. 14 zu.§ 76 BEG). Auch der erkennende Senat hat bereits in seiner in HzW.1957» 86 f Nr. 31 abgedruckt on Entscheidung vom 23» Januar. 1957 - IV ZR 281/56 - betont, daß bei der Entscheidung über den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen der gesamte Verlauf der Entwicklung zu betrachten sei. Mit diesem Grundsatz steht die Entscheidung des Berufungsgerichts in Y/iöerspruch. Bie Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schadenszeitraumes ist auch entschei-clungscrhehlieh. Bonn das Berufungsgericht hat den Schaden, den der Erblasser der Kläger nach seiner Barstellung bis zu dem Ausbruch des Krieges erlitten hat, mit der Be- ~ 5 - grUndung außer Betracht gelassen; daß für diese Zeit der erlittene Berufsschäden in jedem Polle nicht zu einer Schädigung von 25 vAL geführt habe, wie dies § 66 Abs. 3 BEG als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs wegen Beschränkung in der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfordere* Bezogen auf den Zeitraum vom Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bis zu dem Ausbruch des Krieges mag diese Schadensberechnung zutreffend sein» Sie ist aber für die Frage* ob dem Erblasser der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustande nicht entscheidend.. Vielmehr kommt es, wie sich sowohl aus den obigen Darlegungen als auch aus § 66 Abs, 3 BEG ergibt, darauf an, ob die Beschränkung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderimg von mehr als 25 v*H» geführt hat» Gesamtzeit der Schädigung ist aber der Zeitraum, vom Jahre 1933 bis zu dem Jahre 1943? als der Betrieb des Erblassers durch Feindeinwirkung zerstört wurde. Sollte das Berufungsgericht allerdings bei einer erneuten Prüfung zu der Überzeugung gelangen, daß dem Erblasser der Kläger bis zu dem Ausbruch des Krieges überhaupt kein Verfolgung s schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erwachsen ist, so.würde dieser Zeitraum dann in der Tat ausscheiden. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen das Urteil indessen insoweit nicht. Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen insoweit, als das Berufungsgericht den Zeitraum von der Zerstörung des Betriebes bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gesondert gewürdigt hat. Denn für diesen Zeitraum nimmt das Berufungsgericht an, daß ein auf nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beruhender Schaden nicht festzustcllen ist» Wenn das Oberlandesgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu der Auffassung gekommen ist, daß der wahre Grund für die Verweigerung der wiederaufbaumittel für den Neu- - 6 6 •v aufbnu des zerstörten Betriebes in der Erkrankung des Erblassers lag, die ihn bereits im Jahre 1943*zur Aufgabe seiner Arbeit gezwungen habe, so beruht diese Feststellung auf einer tatsächlichen Würdigung des vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts; die im Hovisionsrechts-zug nicht mit den insoweit erhobenen Fügen mit Erfolg angegriffen werden kann« Keine rechtlichen Bedenken bestehen i aus den gleichen Gründen auch gegen die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts5 daß die Vermutung des § 64 Abs* 2 BEG? wenn sie überhaupt zugunsten der Kläger anzuwenden sei, widerlegt sei« Baß das Berufungsgericht bei dieser tatsächlichen Feststellung den Umfang der ihm nach § 176 Abs.. 1 BEG obliegenden Auflclärungspflicht verkannt hätte? ist nicht ersichtliche II* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der entscheidende . Einkommensrückgang für die Zeit nach Kriegsbeginn auf kriegsbedingte Verhältnisse, nicht aber auf Gründe einer rassischen Verfolgung zurückzuführeii sei, halten nach den bisherigen Feststellungen einer, rechtlichen Nachprüfung nicht 3tand* Bas Berufungsgericht.führt die Verschlechterung der Geschäftslage darauf zurück, daß es dem Erblasser der Kläger nicht gelungen' sei, seine Beute von der Einberufung zur Wehrmacht;.freisteilen zu lassen* sowie ferner darauf, daß der Erblasser selbst für die Jahrfe-1941''und 1943 für den Bau von Luftschutzbunkern notdienstverpflichtet worden.sei. Es mag; dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu seiner rechtlichen Würdigung unter Verletzung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins oder der nicht hinreichenden Ausübung seiner auf 5 176 Abs» 1 beruhenden Amtsermittlungspflicht gekommen ist, wie die Revision meint. Sicher ist? daß auch die Einziehung der Angestellten und Arbeiter des Erblas- sers der Kläger und seine Heranziehung zu dem Bunkerbau dann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme darstellen kann, - 7 \ wenn gerade er von diesen Maßnahmen wegen der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau betroffen wurde., während die zuständigen Stellen anderen Geschäften der gleichen Branche die zur Fortführung der Betriebe notwendigen Leute beließen und von einer Hotdienstverpflichtung der Betriebsinhaber absahen. Das hat auch der Berufungsrichter nicht verkannt. Er ist aber bei seiner Würdigung bisher davon ausgegangen, daß die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG grundsätzlich nicht zu dem Zuge kommen könne. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist unrichtig. Wie der Senat in seiner grundsätzlichen zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 11, Oktober 1957 - IV ZS 145/57 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, gehört auch der "arische” Ehemann einer jüdischen Ehefrau zu einen Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die HSDAP vom "kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuscliließen beabsichtigte. Ist das aber der Pall, so streitet die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG für den Erblasser der Kläger. Demgemäß wird, wenn auch widerlegbar, vermutetdaß ein an sich von den Klägern zu beweisender Schaden im beruflichen Fortkommen /»durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Die auch im Bereich des BEG geltende Gefahr der Beweislosigkeit der Verursachung liegt daher nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat, bei den Klägern, sondern bei dem beklagten Land. III. Der Rechtsstreit mußte aus diesem Grunde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zarückverwiescn werden, damit der Sachverhalt auf Grund der veränderten Rechtslage vom Satrichter neu geprüft werden kann und dem Land auch die Möglichkeit gegeben - 8 ’VI 9\l wird, zur Frage der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Hierbei wird die gesamte Zeit vom Jahr 1933 bis zur Zerstörung des Betriebs als einheitlicher Schadens-Zeitraum zu würdigen sein. Auch ohne entsprechende Ausführungen des beklagten Landes wird das Berufungsgericht in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung weiter bemüht sein müssen, die Gründe für die Einziehung der Leute des Erblassers der Klüger zu dem Kriegsdienst und für die Heranziehung des Erblassers selbst zu dem Buhkerbau aufzuklären. Es kann möglich sein, daß sich auch heute noch Personen feststellen lassen, die über diese Maßnahmen sachdienliche Angaben machen können. Wenn auch nicht in Hannover, so werden doch u,U, in anderen Städten die abgelegten Unterlagen für diese Maßnahmen noch vorhanden sein. Auch ein Vergleich mit anderen Betrieben derselben Branche kann u.U, die Hintergründe der gegen den Betrieb des Erblassers der Kläger getroffenen Maßnahmen aufhellen, An sich.ist es auch nicht ausgeschlossen* daß sich die Vermutung des.§ 64 Abs, 2 BEG durch Sätze der allgemeinen Erfahrung entkräften läßt. Ob, dies hier.der Pall ist, wird der Tatrichter zu'prüfen haben, . * XV, Bei der erneuten Verhandlung und.Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die Präge des von den Klägern .geltend gismachten Boykott Schadens des-Erblassers zu prüfen und zu entscheiden haben. Der Gesetzgeber faßt gemäß §56 Abs. 1 Satz 3 BEG den Boykottschaden als Vermögens-Schaden auf. Ob der Erblasser der Kläger einen solchen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht bisher noch nicht ausreichend geprüft, Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß die Kläger ihrer auch im Amtserraitt-lungsverfahren bestehenden Darlegungspflicht in der Hich-tung bisher nicht genügt haben. Insbesondere fehlen inso-weit konkrete Angaben über die Höhe des behaupteten Boykott- 9 - Schadens« Dieser Angaben bedarf es, obwohl für den Grund des Anspruchs zugunsten der Kläger die Vermutung des § 5o Abs« 4 BEO spricht - Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Prüfung auch aufzuklären haben, ob und inwieweit der Krankheitszustand des Erblassers sich für den noch in Rede stehenden Zeitraum ungünstig auf die Entwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat (vgl. das Gutachten des vom 5« Januar 1952 (Bl, E 66 f der Beiakten 1*00,810 des Regierungspräsidenten in Hannover) und ob etwa der Rückgang des Geschäfts darauf zurückzuführen ist, daß der Erblas-. ser sich nicht genügend um das Geschäft gekümmert hat„ V« In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auf die Stellung sachgemäßer Anträge hinzuwirken haben. Der Antrag, das beklagte land zu verurteilen, an die aus den Klägern bestehende Erbengemeinschaft eine auf Grund der Einstufung de3 verstorbenen Zimmermeisters Priedrich in den gehobenen Dienst zu errechnende Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zu zahlen, reicht nicht aus, Die Kläger werden vielmehr die der Erbengemeinschaft ihrer Ansicht nach susteilende Kapitölentschädigung unter Beachtung der Vorschriften der §§ 66; 74, 75, 76 und 78 BEG urid der §§ 17 bis 23 der Dritten DV-BEG zu berechnen und einen 4 zahlenmäßig bestimmten Antrag zu stellen haben. Das gleiche gilt für den geltend gemachten Boykottschaden. - 10 «JA, Nach alledem war das Berufungsurteil auf den Hilfs-antrag der *evisionsklfiger aufzuheben und die Sache zur anderwciten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Schmidt Ascher v.Werner Wüstenberg Wilden i . - ■$ % ■ % . * : * < • ✓