* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 146/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 146/55

Tatbestands Die Klägerin fordert aus einer größeren Vorauszahlung, welche die frühere Kriegsmarine wegen der Inanspruchnahme von 4 Schiffen im April 1945 an die Beklagte geleistet hat, einen angeblich nicht verbrauchten Betrag von 105-695,76 RBI, umgestellt auf 10.569,58 Dli, zurück. Die Klägerin hat in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht u.a. vorgetyagens Die Schiffe "Bukarest", "Sofia", "Andros" und "Belgrad" seien auf Grund des Reichsleistungsgesetzes durch den Admiral der Kriegsmarinedienststelle (KLID) Hamburg erfaßt worden. Der Anspruch auf die Abfindung habe nur für die Dauer der Inanspruchnahme bestanden und sei mit deren Ende, insbesondere mit einem Verlust des Schiffes, erloschen. Überzahlungen, die dadurch entstanden seien, daß der Verlust von Schiffen aus militärischen Gründen häufig eine gewisse Zeit geheimgehalten sei, seien nicht zurückgefordert, sondern dem Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt mitgeteilt worden, damit die Überzahlungen auf die nach dem Verlust des Schiffes zu Erhebliche Überzahlungen seien während des Krieges nicht vorgekommen; die Verrechnung mit der Hutzungsentschädigung sei daher ohne weiteres möglich gewesen. "endgültige Zahlungen" geleistet, obwohl hierdurch keine fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen gewesen seien, d.h, eine Leistungspflicht nicht in jeden Palle bestanden habe, weil damals die Kapitulation schon unmittelbar zu erwarten gewesen sei, Hilfsweise rechne sie mit folgenden Forderungen auf, die vor der Kapitulation fällig geworden seien? a) auf Ersatz der Ausrüstung, die mit den Schiffen verlorengegangen sei, b) Nutzungsentschädif.ungen für sonstige verlorene Schiffe gemäß ihren Aufstellungen Liste 7 und 8 (Bl 176, 177 GA), c) aus dem Neubau des Dampfers "Elmenhorst"* dieser Zahlungen - mindestens stillschweigend - vereinbarte daß etwaige Überzahlungen an Benutzungsver-gütungen dem Kriegsschädenamt mitgeteilt würden, und zwar ”zur Verrechnung gegen EutzungsentSchädigungen bis zu dem Kapitulationstage, auch soweit sie andere Schiffe der Beklagten als die, für die die Zahlungen geleistet wurden, betrafen”. zusammen 87,992,03 Eil. Die Verrechnung sei nach Sinn und Zweck der stillschweigenden Vereinbarung auch auf die nicht von der Kriegsmarine erfaßten Schiffe auszudehnen Hachdem es jahrelang so gehandhabt worden sei, daß Überzahlungen dem Kriegsschädenamt zur Verrechnung gegen Nut-zungsontSchädigungen gemeldet wurden, komme es auf die Befugnisse der Kriegsmarinedienststeile Hamburg und des damaligen Verwaltungsreferenten beim OEM, des Zeugen Tennstedt, nicht an. Haben die Beteiligten vereinbart, daß keine Barrückzahlung erfolgen solle, soweit der Beklagten Ansprüche auf Hutzungsentschädigung bis zu dem Tage der Kapitulation - auch wegen anderer Schiffe der Beklagten - zustänaen, und hatte die Beklagte solche Ansprüche in jener Höhe, dann steht schon diese - schuldrechtlich zulässige - Abrede einer Rückforderung nach Bereichorungsrecht entgegen. 1. Die Revision meint, § 565 Abs 2 ZPO sei verletzt, weil das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem ersten Urteil des erkennenden Senats keine Aufrechnung zugelassen habe und deshalb auch insoweit keine Verrechnung gestatten dürfe. einmal die Bedeutung des § 565 Abs 2 ZPO verkannt, wie sie in der in BGHZ 3, 321 £524 f/3 * * * 7 abgedruckten Entscheidung dargelegt worden ist, und wird ferner auch der rechtliche Unterschied zwischen dem zweiseitigen Verrechnungsvertrage und der einseitigen Aufrechnung gemäß den §§ 387 ff BUB nicht beachtet. Die Revision rügt ferner zu Unrecht, die §§ 128, 286 ZPO seien verletzt, weil weder vorgetragen noch festgectellt worden sei, "daß auch nur in einem Palle eine solche Leistung auf andere verlorene Schiffe verrechnet wurde". Das Berufungsgericht konnte feststellen, daß nur die Zahlungen vom 13* und 19* April 1945 notfalls auf Hutzungsentschädigungen für andere Schiffe verrechnet werden sollten, auch wenn das in der Vergangenheit noch nicht geschehen war. Die Klägerin hat - ohne Vfi-derspruch der Beklagten - ausgeführt, Überzahlungen seien auch während des Krieges vorgekonmen, dann nämlich, wenn nach dem geheimgehaltenen Verlust eines Schiffes die BenutzungsVergütung eine Zeitlang weiter gezahlt worden sei; diese Überzahlungen seien nicht zurückgefordert, sondern dem Kriegsschädenamt zur Anrechnung auf die Hut zungs ent Schädigung mitgeteilt worden, die nach dem Verlust des Schiffes gemäß § 1 Abs 4 KSSchVO in Verbindung mit § 11 der 5. voraus geleisteten Zahlungen oder ein Einverständnis mit einer späteren Verrechnung gegen alle den Reedern zustehenden KriegsSchädenforderungen herzuleiten, so sei aus den von den Zeugen übereinstimmend geschilderten Umständen doch zu folgern, daß es bei der bisherigen Regelung verbleiben sollte, überzahlte Benutzungs-Vergütungen gegen Forderungen auf HutzungsentSchädigung, soweit sie bis zu dem Kapitulationstage entstanden waren, buchmäßig zu verrechnen. Es iL>t denkgesetzlich nicht ausgeschlossen- aus dem beiderseitigen Parteivortrag und auf Grund dieser - revisionsmäßig nicht angreifbaren - Bev;eiswürdigung den weiteren Schluß zu ziehen, es sei mindestens stillschweigend vereinbart worden, etwaige Überzahlungen an EenutjungsVergütungen auch für ilutzungsent-schädi ungen wegen anderer Schiffe zu verrechnen, die bis ziun xvapitulationstage entstanden waren«. Das Berufungsgericht stützt sich auf die Aussage des Zeugen LflB, die in den Listen 7 und 8 $ufgeführten Forderungen seien aus den Geschäftsbüchern festgestellt worden, sie seien fällig gewesen, das werde auch das Kriegsschädenamt bestätigen können.. Das Berufungsgericht konnte hieraus ohne Rechtsverstoß schließen, daß die Beklagte für die Schiffe "Andros" und "Belgrad" für den in der Liste 7 angegebenen Zeitraum auch keine Benutzungsvergütung erhalten hatte, zu demal da die Klägerin weder die Aufstellung als solche noch die Aussage des Zeugen Land in diesem Punkte angegriffen hatte.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 565 ZPO
schiffenBerufungsgerichtZahlungKapitulationÜberzahlungenVerrechnungHamburgKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 146/55
OZb
 Verkündet am 23. Hov- 1935 Sehom, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes.
In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Ober-finanzdirektion Hamburg, Bundesvermögens- und Bauabteilung,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Bflfc GflHHIV & Co, H( str.flfe,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1955 unter Mitwirkung des Benatsprasidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Wüstenberg
 für Recht erkannt $
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6, April 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts «wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin fordert aus einer größeren Vorauszahlung, welche die frühere Kriegsmarine wegen der Inanspruchnahme von 4 Schiffen im April 1945 an die Beklagte geleistet hat, einen angeblich nicht verbrauchten Betrag von 105-695,76 RBI, umgestellt auf 10.569,58 Dli, zurück. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage zunächst voll abgewiesen, Auf die Revision der Klägerin hat der Senat die Sache mit Urteil vom 22. Januar 1953 - IV ZR 6/51 -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf dieses Urteil wird wegen des Sachverhalts verwiesen.
Die Klägerin hat in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht u.a. vorgetyagens
 Die Schiffe "Bukarest", "Sofia", "Andros" und "Belgrad" seien auf Grund des Reichsleistungsgesetzes durch den Admiral der Kriegsmarinedienststelle (KLID) Hamburg erfaßt worden. Ober die Abfindung hätten der Admiral jÖSD Hamburg und die Beklagte Vereinbarungen dahin getroffen, daß der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung, die sich aus Verzinsung, Amortisation, Verwaltungskosten, baren Auslagen für Heuern und dergl. zusammensetzte, zugestanden habe.
Der Anspruch auf die Abfindung habe nur für die Dauer der Inanspruchnahme bestanden und sei mit deren Ende, insbesondere mit einem Verlust des Schiffes, erloschen. Die Abfindung sei zunächst monatlich nachträglich gezahlt worden. Überzahlungen, die dadurch entstanden seien, daß der Verlust von Schiffen aus militärischen Gründen häufig eine gewisse Zeit geheimgehalten sei, seien nicht zurückgefordert, sondern dem Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt mitgeteilt worden, damit die Überzahlungen auf die nach dem Verlust des Schiffes zu
 
gewährende Hutzungsentschädigung angerechnet würden, .bine Verrechnung der Entschädigung für den Verlust des Schiffes seihst sei nicht vorgesehen gewesen. Erhebliche Überzahlungen seien während des Krieges nicht vorgekommen; die Verrechnung mit der Hutzungsentschädigung sei daher ohne weiteres möglich gewesen. Im Jahre 1945 seien die Entschädigungen für einen längeren Zeitraum im voraus gezahlt worden* weil man vor. der Kapitulation mit einer Behinderung des Bankverfcehrs gerechnet habe und durch Vorschußzahlungen habe sicherstellen wollen, daß die Reedereien die Entschädigungen, die ihnen gegebenenfalls Zuständen, erhielteno Dabei sei besonderer 7«'ert darauf gelegt worden, daß die Reedereien in den Stand gesetzt würden, die Heuern zu zahlen. Es sei klar gewesen, daß über die Vorschüsse abzurechnen sei. Jeder mit dem Admiral K3£D Hamburg noch mit dem Oberkommando der Kriegsmarine (QKIJ) seien Vereinbarungen über die Verrechnung der Vorschüsse oder über einen Verzicht auf Rückzahlung getroffen worden. Die Dienststellen der Kriegsmarine, mit denen der Verband deutscher Reeder verhandelt habe, seien zu einer solchen Vereinbarung auch nicht ermächtigt gewesen. Da die Vorschüsse für die Schiffe der Beklagten sich auf die donate Zal und Juni 1945 bezogen hätten und die Inanspruchnahme der Schiffe spätestens mit der Kapitulation geendet habe, seien die Überzahlungen ohne rechtlichen Grund vorge-nommen worden. Eine Verrechnung der Vorschüsse mit der .'TutzungsentSchädigung sei nur bis zur Kapitulation möglich gewesen, weil der Anspruch auf ITutzungs-entschüöigung gleichfalls mit diesem Tage erloschen sei.
Die Beklagte hat u.a. erwidert, die Kriegsmarinedienststelle Hamburg habe die Zahlungen bewußt als
_ 4 -
"endgültige Zahlungen" geleistet, obwohl hierdurch keine fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen gewesen seien, d.h, eine Leistungspflicht nicht in jeden Palle bestanden habe, weil damals die Kapitulation schon unmittelbar zu erwarten gewesen sei, Hilfsweise rechne sie mit folgenden Forderungen auf, die vor der Kapitulation fällig geworden seien? a) auf Ersatz der Ausrüstung, die mit den Schiffen verlorengegangen sei, b) Nutzungsentschädif.ungen für sonstige verlorene Schiffe gemäß ihren Aufstellungen Liste 7 und 8 (Bl 176, 177 GA), c) aus dem Neubau des Dampfers "Elmenhorst"*
Das Oberlandesgerieht hat die Beklagte nunmehr verurteilt, an die Klägerin 1.770,38 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 10. Juli 1947 zu zahlen, ihre Berufung im übrigen jedoch erneut zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt ihren Klagantrag, soweit sie unterlegen ist, also in Höhe von 8.799,20 DH nebst Zinsen, mit der Revision weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ents cheidimgsgründej?
I.	Das Berufungsgericht hat u.a. folgendes ausgeführt :
Die Kriegsmarinedienststelle Hamburg habe an die Beklagte am 13. und 19. April 1945 zwei Zahlungen im Gesamtbeträge von 241.508,13 EM geleistet. Hiervon seien insgesamt 173.753,34 RM für die streitigen Schiffe bestimmt gewesen, und zwar 113.704,— EM als BenutzungsVergütung für die Monate Hai und Juni 1945 und 60.049,34 EM als Ersatz für Heuern, die in den Monaten Januar bis März 1945 gezahlt worden seien,
 Die Kriegsmarine und die Beklagte hätten auch wegen
 
dieser Zahlungen - mindestens stillschweigend - vereinbarte daß etwaige Überzahlungen an Benutzungsver-gütungen dem Kriegsschädenamt mitgeteilt würden, und zwar ”zur Verrechnung gegen EutzungsentSchädigungen bis zu dem Kapitulationstage, auch soweit sie andere Schiffe der Beklagten als die, für die die Zahlungen geleistet wurden, betrafen”. Eine Barrückzahlung habe jedoch nicht erfolgen sollen. Die Beklagte habe bis zur Kapitulation an IJutzungsentschädigungen zu fordern gehabtt
 für die durch die KM erfaßten Schiffe
(Liste 7 Bl 176 d.A,)	27.196,26	HM
für die nichterfaßten, aber verlorenen
 Schiffe (Liste 8 Bl 177 d.A.)	'60.795,77 EU
zusammen	87,992,03 Eil.
Die Verrechnung sei nach Sinn und Zweck der stillschweigenden Vereinbarung auch auf die nicht von der Kriegsmarine erfaßten Schiffe auszudehnen Hachdem es jahrelang so gehandhabt worden sei, daß Überzahlungen dem Kriegsschädenamt zur Verrechnung gegen Nut-zungsontSchädigungen gemeldet wurden, komme es auf die Befugnisse der Kriegsmarinedienststeile Hamburg und des damaligen Verwaltungsreferenten beim OEM, des Zeugen Tennstedt, nicht an. In Höhe von 8.799>20 DM sei die Klageforderung daher unbegründet.
II.	Die Klage ist nach den vorerwähnten Feststellungen in der angegebenen Höhe nicht gerechtfertigt;
Haben die Beteiligten vereinbart, daß keine Barrückzahlung erfolgen solle, soweit der Beklagten Ansprüche auf Hutzungsentschädigung bis zu dem Tage der Kapitulation - auch wegen anderer Schiffe der Beklagten - zustänaen, und hatte die Beklagte solche Ansprüche in jener Höhe, dann steht schon diese - schuldrechtlich zulässige - Abrede einer Rückforderung nach Bereichorungsrecht entgegen. Die Beklagte
 
hat die Zahlungen dann insoweit weder ohne recht-liehen Grund erlangt (§ 812 Abs 1 Satz 1 BGB) noch ist der rechtliche Grund später weggefallen noch der mit der Leistung nach dem Inhalt des Hechtsgeschäfts bezweckte Erfolg ausgeblieben (§ 812 Abs 1 Satz 2 BGB).
Das Berufungsgericht hat - nach seinen eigenen Feststellungen irrigerweise - angenommen, der rechtliche Grund für die am 13. und 19« April 1945 sei allein "die Erfassung der Schiffe durch die Kriegsmarine, und zwar die Portdauer der*Haftung für die Monate Mai und Juni 1945" gewesen. Dieser rechtliche Grund ist allerdings mit dem Tage der Kapitulation weggefallen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Daneben blieben aber die Ansprüche der Beklagten auf Zahlung von NutzungsentSchädigungen für andere Schiffe, die nach den getroffenen Feststellungen in zweiter Linie der Rechtsgrund der Zahlungen sein sollten. Dieser Rechtsgrund ist bestehen geblieben. Der Umstand, daß diese Zahlungen eigentlich vom Kriegsschädenamt zu leisten waren, steht dem nicht entgegen. Vie im privaten Rechtsverkehr jeder die Schuld eines Dritten wirksam tilgen kann, so ist es auch einer staatlichen Dienststelle unbenommen, bewußt Zahlungen zu gleisten, die an sich einer anderen Stelle obliegen.
III.	Die Angriffe der Revision gehen fehl.
1. Die Revision meint, § 565 Abs 2 ZPO sei verletzt, weil das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem ersten Urteil des erkennenden Senats keine Aufrechnung zugelassen habe und deshalb auch insoweit keine Verrechnung gestatten dürfe. Damit wird
 
einmal die Bedeutung des § 565 Abs 2 ZPO verkannt, wie sie in der in BGHZ 3, 321 £524 f/3 * * * 7 abgedruckten Entscheidung dargelegt worden ist, und wird ferner auch der rechtliche Unterschied zwischen dem zweiseitigen Verrechnungsvertrage und der einseitigen Aufrechnung gemäß den §§ 387 ff BUB nicht beachtet.
In letzterer Hinsicht ist schon entscheidend, daß die Verrechnungsabrede nach den Ausführungen zu II - anders als bei der Aufrechnung - keinen bloßen Einwand gewährt, sondern den Bereicherungsanspruch selbst nicht hat entstehen lassen.
2.	Die Revision rügt ferner zu Unrecht, die §§ 128, 286 ZPO seien verletzt, weil weder vorgetragen noch festgectellt worden sei, "daß auch nur in einem Palle eine solche Leistung auf andere verlorene Schiffe verrechnet wurde". Hierauf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht konnte feststellen, daß nur die Zahlungen vom 13* und 19* April 1945 notfalls auf Hutzungsentschädigungen für andere Schiffe verrechnet werden sollten, auch wenn das in der Vergangenheit noch nicht geschehen war. Angesichts der besonderen Verhältnisse, die sich mitte April 1945 bereits deutlich abzeichneten, ist eine solche Abrede nicht ungewöhnlich. Die Feststellung des Berufungsgerichts ist daher denkgesetzlich möglich. Deshalb ist es auch unrichtig, wenn die Revision meint,
 eine solche Vereinbarung könne gar nicht getroffen worden sein.
3.	Die Revision macht ferner geltend, es sei nicht
 ersichtlich, wie das Berufungsgerieht dazu komme,
 eine solche Verrechnungsvereinbarung zu unterstel-
len. Hierauf habe weder nach dem Sachvortrag der Parteien noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
 geschlossen werden können, nicht einmal die Beklagte habe an eine solche Vereinbarung gedacht.
 
Dem HeVisionsangriff stehen jedoch die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen. Hiernach hat die Beklagte vorgetragen, es sei beabsichtigt gewesen, den schwer geschädigten Reedereien zu helfen und bei Überzahlungen den Saldo rechnerisch zu erfassen, um eine Verrechnung beim Kriegsschüdenamt durchzuführen (S 4 BU). Die Klägerin hat - ohne Vfi-derspruch der Beklagten - ausgeführt, Überzahlungen seien auch während des Krieges vorgekonmen, dann nämlich, wenn nach dem geheimgehaltenen Verlust eines Schiffes die BenutzungsVergütung eine Zeitlang weiter gezahlt worden sei; diese Überzahlungen seien nicht zurückgefordert, sondern dem Kriegsschädenamt zur Anrechnung auf die Hut zungs ent Schädigung mitgeteilt worden, die nach dem Verlust des Schiffes gemäß § 1 Abs 4 KSSchVO in Verbindung mit § 11 der 5. DVO (Schäden der Seeschiffahrt SSchVO) als Entgelt für den Nut zungs schaden neben dem Sachwert des Schiffes zu zahlen wart Das Berufungsgericht hat ferner die Aussagen der Zeugen TflBHHV, Dr. St^HBund Dr. So|HBHfrwie folgt gewürdigt:
Wenn diese Aussagen auch nicht ausreichten, daraus einen Verzicht des OKU auf- Rückgewähr der. voraus geleisteten Zahlungen oder ein Einverständnis mit einer späteren Verrechnung gegen alle den Reedern zustehenden KriegsSchädenforderungen herzuleiten, so sei aus den von den Zeugen übereinstimmend geschilderten Umständen doch zu folgern, daß es bei der bisherigen Regelung verbleiben sollte, überzahlte Benutzungs-Vergütungen gegen Forderungen auf HutzungsentSchädigung, soweit sie bis zu dem Kapitulationstage entstanden waren, buchmäßig zu verrechnen.
 
Es iL>t denkgesetzlich nicht ausgeschlossen- aus dem beiderseitigen Parteivortrag und auf Grund dieser - revisionsmäßig nicht angreifbaren - Bev;eiswürdigung den weiteren Schluß zu ziehen, es sei mindestens stillschweigend vereinbart worden, etwaige Überzahlungen an EenutjungsVergütungen auch für ilutzungsent-schädi ungen wegen anderer Schiffe zu verrechnen, die bis ziun xvapitulationstage entstanden waren«.
4.	Zur Liste 7 betr. "Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus den HutZungsentschädigungen für durch Kriegseinwirkung verlorengegangene Schiffe, die durch die KLIP erfaßt waren, per 7.5,1945" (Bl 176 GA) rügt die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO, soweit es sich um die eingesetzten Beträge von 1.431>23 und 2.906,65 EE? insgesamt 4.337,88 ELI, für die beiden Schiffe "Andros" und "Belgrad" handelt.
Sie meint, es sei ausgeschlossen, daß insoweit für die Zeit vor der Kapitulation nichts gezahlt sei. Hierfür sei die BerutzungsVergütung gezahlt worden; diese sei auf die ITutzungscntsehädigung zu verrechnen..
Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht stützt sich auf die Aussage des Zeugen LflB, die in den Listen 7 und 8 $ufgeführten Forderungen seien aus den Geschäftsbüchern festgestellt worden, sie seien fällig gewesen, das werde auch das Kriegsschädenamt bestätigen können.. Das Berufungsgericht konnte hieraus ohne Rechtsverstoß schließen, daß die Beklagte für die Schiffe "Andros" und "Belgrad" für den in der Liste 7 angegebenen Zeitraum auch keine Benutzungsvergütung erhalten hatte, zu demal da die Klägerin weder die Aufstellung als solche noch die Aussage des Zeugen Land in diesem Punkte angegriffen hatte.
 
5 Die Jöefugnis der ‘beteiligten Angehörigen des Oberkommandos der Karine und der Kriegsmarinedienststelle Hamburg, die streitige Vereinbarung su schlies-sen, hat die Beklagte in diesem Rechtszuge nicht mehr in Zweifel gezogen.
IV.	Die Revision war nach allea mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
»
Schmidt Raske Johannsen Kregel Wüstenberg