hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr„Kregel, Dr0vuWerner und Scheffler für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 22 o April 1953 wird zurückgewiesen«,* Damit haben die Klägerinnen 3 977,47 RM und 413,69 DM mehr erhalten, als der ihnen nach ihrer Eigentumsquote aus den Erträgnissen des Grundstücks zustehende Anteil betrug. Bei der Berechnung desselben gehen sie davon aus, dass das Grundstück 90 000 DM wert sei» Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an jede von ihnen 3 772,70 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 10. Hilfsweise hat der Beklagte gegenüber jeder der Klägerinnen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der von dem Zeugen an sie zu viel gezahlten Beträge aufgerechnet. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an jede der Klägerinnen 2 524?17 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 10r März 1950 zu zahlen; es hat die Klage im übrigen abgewiesen und dem Beklagten 2/3 und den Klägerinnen je 1/6 der Kosten auferlegte Bei der Berechnung des Pflichtteils hat das ’Landgericht den Wert des Grundstücks ohne Rücksicht auf den damals geltenden Stoppreis mit 70 000 DM angenommen* Das Landgericht hat seiner Schätzung das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten mit zugrunde gelegt, wobei es allerdings von dem von dem Sachverständigen geschätzten Wert erhebliche Abstriche vorgenommen hato Die Revision greift die vom Berufungsgericht bestätigte Schätzung des Landgerichts nur insoweit an, als die Tatsachenrichter als Höchstgrenze für die Bewertung des Grundstücks nicht den Stoppreis angenommen haben. § 2311 Abs 2 BGB bestimmt ganz allgemein, dass der Wert, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist und dass eine vom dem Erblasser getroffene Wertbestimmung nicht massgebend ist. Ob und wieweit auf diese Weise eine Wertminderung eintritt, richtet sich nach vorwiegend tatrichterlichen Erwägungen, die in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar sind* Bei der Schätzung des wahren oder inneren Wertes eines bebauten Grundstücks kann sowohl der Ertragswert als auch der unter Berücksichtigung des Baukostenindexes und der durch das Alter und den Zustand des Gebäudes bedingten Abschreibungen ermittelte Gebäude- oder Sachwert berücksichtigt werden» So ist auch das Landgericht bei seiner Schätzung vorgegangen» Es hat insbesondere auch die Tatsache berücksichtigt, dass das Grundstück nicht frei veräusserlich war» in Betracht kommen, v/enn der Erbe den Pflichtteilsanspruch nicht aus seinem Barvermögen befriedigen und wenn es ihm auch nicht zugemutet werden kann, zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs sich die nötigen Mittel durch Veräusserung anderer, nicht preisgebundener Gegenstände zu beschaffen, so dass er das Nachlassgrundstück zu dem Stoppreis veräussern müsste,, Im einzelnen braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden» Denn in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit kann der Beklagte sich gegenüber dem Anspruch der Klägerinnen schon deshalb nicht auf § 242 BGB stützen, weil die Höchstpreisbestimmungen für bebaute Grundstücke seit dem 12o Dezember 1952 nicht mehr gelten (VO vom 28» ~ 8 - November 1952 - BGBl I, 792) und sich der innere Y/ert des Grundstücks, wie ihn der Tatsachenrichter ermittelt hat, und der Verkaufswert seitdem decken» Dass der Verkauf swert des Grundstücks geringer wäre als der Wert, von dem bei 1er Pflichtteilsberechnung ausgegangen worden ist, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. 3- Der Pflichtteilsanspruch der Klägerinnen ist auch nicht durch die Zahlungen des Zeugen Werfüllt worden» verwaltete das im Miteigentum der Erben- gemeinschaft nach dem verstorbenen Ehemann der Erblasserin und des Beklagten stehende Grundstück» Die Klägerinnen ge- Sie hatten daher, ebenso wie die anderen Miterben und wie der Beklagte, einen Anspruch auf ihren Anteil an den Nutzungen des Grundstücks, die gezogen hatte. Dieser Anspruch richtete sich gegen die Erbengemeinschaft und den Beklagten als Miteigentümer. Nun kann allerdings nach § 267 BGB auch ein Dritter eine fremde Schuld erfüllen, Voraussetzung dafür, dass die Pflichtteilsansprüche nach dieser Vorschrift durch die Zahlungen des Zeugen erfüllt worden sind, ist, dass diese An- November 1950 zu diesem Sachverhalt vernommen worden, Palls das Gericht es nicht seinerseits tat, wäre es Sache des Beklagten gewesen, dem Zeugen dabei diejenigen Tatsachen vorzuhalten, die er kurz vorher in seinem Schriftsatz vom 4, November 1950 vorgetragen hatte. Ob ein Zeuge nochmals vernommen werden soll, steht nach § 398 ZPO im Ermessen des Gerichts, Auf die im übrigen unbewiesene Behauptung hin, bestimmte Vorhalte, die dem Zeugen an sich schon bei seiner früheren Vernehmung hätten gemacht werden können, seien unterlassen worden, ist das Gericht nicht verpflichtet, die nochmalige Vernehmung des Zeugen anzuordnen. Sie setzt voraus, dass ein Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen etwas schuldet„ Hier handelt es sich rechtlich um Verpflichtungen verschiedener Schuldner, Aus dem gleichen Grund kann der Beklagte gegenüber den Pflichtteilsansprüchen auch nicht mit der Forderung auf Erstattung der von dem Zeugen an die Klägerin- Dieser Rückzahlungsanspruch steht der Gemeinschaft, die insoweit noch aus der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Ehemann der Erblasserin und dem Beklagten besteht, zu, Öber diese Forderung kann der Beklagte weder ganz noch teilweise allein verfügen, Die Einkünfte aus dem Grundstück stehen der Gemeinschaft zu, sie hat sich darüber auseinanderzusetzen. Sie müssen daher die zuviel gezahlten Beträge an die Gemeinschaft und nicht etwa entsprechend dem Bruchteil der an ihr Beteiligten an diese zurückerstatten, denn die richtige Verteilung kann nur die Gemeinschaft vornehmen „ Er hat alsbald die Zahlungen, die der Zeuge an die Klägerinnen leistete, einstellen lassen, da diese nach seiner Auffassung bereits mehr' erhalten hatten, als ihnen als Miterben und Pflichtteilsberechtigten zustand (Bl 20, 56 GA)• Da die Rechtslage auch für die Klägerinnen nicht leicht zu übersehen war, kann ihnen kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie ihre Ansprüche nicht sofort gerichtlich verfolgten.
Für das Nachschlagewerk! Für die -Amtliche Sammlung! 2458 091 Gesetzs BGB § 2311 Ahs 2 Hechtssatzs Der für die Pflichtteilsberechnung massgebende Wert eines bebauten Grundstücks ist bei einem im Jahre 1944 eingetretenen Erbfall nicht der durch den Stoppreis begrenzte Verkaufswert, sondern der möglicherweise*darüber hinausgehen de wahre innere Wert* Aktenzeichens IV ZK 146/53 Urteil des BGH vom 25* März 1954 LG Frankfurt/Main OLG Frankfurt/Main IV ZR 146 '53 Verkündet am 25« März 1954 Klett« JustoAngestc* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0 Tm Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des minderjährigen ln H^m^Pstr, Jp^ges^z^j^^Sltr^en durchseinen Vater, den Kaufmann daselbst, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr0 gegen lo 2, die Journal: kstr, I rfcin Lieselotte m die Ehefrau Ingeborg K( istr« A, eborene OpP Klägerinnen und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br« hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr„Kregel, Dr0vuWerner und Scheffler für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 22 o April 1953 wird zurückgewiesen«,* Der Beklagte hat die Kosten des Revisicnsrechts-zuges zu tragen* Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Beklagte ist der Enkel und alleinige Testamentserbe der am 21« Juli 1944 verstorbenen Maria Appolonia Klägerinnen sind pflichtteilsberechtigte Enkelinnen der Erblasserin. Sie machen gegen den Beklagten ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Zum Nachlass gehörte der Hälfteanteil der Erblasserin an einem Grundstück, das ihr und ihrem 1929 verstorbenen Ehemann zu Miteigentum gehörte. Der verstorbene Ehemann der Erblasserin war von ihr als Statutarerbin nach Frankfurter Recht und von seinen vier Kindern, zu denen die beiden Mütter der Parteien gehörten, beerbt worden« Die Mutter der Klägerinnen ist 1936 verstorben» Sie ist von ihrem Ehemann zu 1/4 und von den beiden Klägerinnen zu je 3/8 beerbt worden. Am 20, Mai 1944 ist aueh die Mutter des Beklagten verstorben, Ihre Erben sind ihr Ehemann, der gesetzliche Vertreter des Beklagten, zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4•> Zu notariellem Protokoll vom 11, Februar 1949 wurde die Auseinandersetzung der an dem Grundstück bestehenden Gemeinschaft in der Weise vorgenommen, dass jeder Miteigentümer zu dem Bruchteil Miteigentümer wurde, der seinem Erbteil an dem Nachlass des Grossvaters entsprach. Ausserdem wurde für den Beklagten der Hälfteanteil, den er von der Erblasserin ererbt hatte, hinzugerechnet0 Das Grundstück wurde von dem Zeugen verwaltet. Dieser zahlte in den Jahren 1946 und 1947 an die Klägerinnen, die damals in der Berufsausbildung standen, vorbehaltlich einer späteren Verrechnung aus den Erträgnissen ... 3 ~ ■H- des Grundstücks einen Betrag von 5 550,58 BM und nach der Währungsreform, in den Jahren 1948 und 1949? noch 550,61 DM. Damit haben die Klägerinnen 3 977,47 RM und 413,69 DM mehr erhalten, als der ihnen nach ihrer Eigentumsquote aus den Erträgnissen des Grundstücks zustehende Anteil betrug. Mit der Klage begehren die Klägerinnen vom dem Beklagten ihren Pflichtteil., Bei der Berechnung desselben gehen sie davon aus, dass das Grundstück 90 000 DM wert sei» Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an jede von ihnen 3 772,70 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 10. März 1950 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Erv r m, t- Er ist der Ansicht, der von den Klägerinnen angenommene Wert des Nachlasses sei zu hoch. Als Wert des Grundstücks könne nur der für den Zeitpunkt des Erbfalls geltende Stoppreis, der höchstens 61 080 DM betrage, eingesetzt werden. Ausserdem seien die Ansprüche der Klägerinnen bereits durch die Zahlungen des Zeugen erfüllt. Die Ansprüche seien auch verwirkt, da die Klägerinnen sie erst nach der Währungsreform geltend gemacht hätten. Hilfsweise hat der Beklagte gegenüber jeder der Klägerinnen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der von dem Zeugen an sie zu viel gezahlten Beträge aufgerechnet. Der Beklagte ist der Ansicht, dieser Anspruch sei, soweit Zahlungen in Reichsmark geleistet seien, im Verhältnis 1 s 1 in Deutsche Mark umgestellt„ ; * Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an jede der Klägerinnen 2 524?17 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 10r März 1950 zu zahlen; es hat die Klage im übrigen abgewiesen und dem Beklagten 2/3 und den Klägerinnen je 1/6 der Kosten auferlegte Bei der Berechnung des Pflichtteils hat das ’Landgericht den Wert des Grundstücks ohne Rücksicht auf den damals geltenden Stoppreis mit 70 000 DM angenommen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt der Beklagte seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter* Die Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen» En t s cheidung, sgründe s Die Revision ist unbegründet* 1* Zwar ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Bestimmungen über Stoppreise im Grundstücksverkehr seien nichtig, irrig« Die Rechtsgrundlage der Stoppreise im Grundstücksverkehr ist das Gesetz‘zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 29- Oktober 1936 (RGBl I, 927). Auf Grund dieses Gesetzes erging die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen, vom 26» November 1936 (RGBl I, 955). Nach § 1 dieser Verordnung waren rückwirkend vom 18» Oktober 1936 an Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art verbeten» Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes und der Verordnung vom 26» November 1936 angenommen '• 5 - u (vgl das zu dem Abdruck in der Sammlung des BGH bestimmte Urteil des VIv Zivilsenats vom 27, Januar 1954 - VI ZR 309/52 —)o Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen„ 2, Dennoch kann die Revision keinen Erfolg haben, denn das Berufungsgericht, das. sich insoweit den Darlegungen des Landgerichts angeschlossen hat, hat bei der Schätzung des Wertes des Nachlassgrundstücks nicht gegen das Gesetz verstossen. Das Landgericht hat seiner Schätzung das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten mit zugrunde gelegt, wobei es allerdings von dem von dem Sachverständigen geschätzten Wert erhebliche Abstriche vorgenommen hato Die Revision greift die vom Berufungsgericht bestätigte Schätzung des Landgerichts nur insoweit an, als die Tatsachenrichter als Höchstgrenze für die Bewertung des Grundstücks nicht den Stoppreis angenommen haben. Darin, dass dies nicht geschehen, sondern über diesen Preis hinausgegangen worden ist, liegt indessen kein Gesetzes-verstosSo Das Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, nach welchen Grundsätzen im einzelnen der Wert .der Nachlassgegenstände zu ermitteln ist. § 2311 Abs 2 BGB bestimmt ganz allgemein, dass der Wert, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist und dass eine vom dem Erblasser getroffene Wertbestimmung nicht massgebend ist. § 2312 BGB trifft ferner Bestimmungen über die Berechnung des Wertes eines. Landguts0 Wenn hierbei unter besonderen Voraussetzungen der Ertragsv/ert des Landguts als massgebend für die Berechnung des Pflichtteils bestimmt wird, so folgt daraus noch nicht, dass der Ertragswert im übrigen bei der Berechnung des Wertes der Nachlassgegenstände unberücksichtigt bleiben muss. Nanh § 2311 Abs 2 BGB ist der Wert des Nachlassgegenstandes zu ermitteln, den dieser Gegenstand allgemein in der Hand jedes Erben haben würde- Ein besonderer Liebhaberwert, den dieser Gegenstand gerade für den besitzenden Erben hat, bleibt ausser Betracht, da dieser Wert ausschliesslich auf der persönlichen Beziehung des Erben zu dem Nachlassgegenstand beruht- Andererseits braucht der Wert nicht notwendig der Verkaufswert zu sein- In normalen Zeiten wird allerdings der Wert des Nachlassgegenstandes, wie er nach § 2311 BGB ermittelt werden muss, dem Verkaufswert entsprechen- Anders kann es aber sein, wenn für den Verkaufswert feste Höchstpreise bestimmt und wenn die betreffenden Gegenstände knapp sind oder von ihren Eigentümern festgehalten werden und daher auf dem freien Markt überhaupt nicht oder doch kaum zu haben sind- Es entspricht dann der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass der innere Wert des Gegenstandes höher ist, als es durch den Höchstpreis ausgedrückt wird- Darauf beruht es gerade, dass die betreffenden Gegenstände festgehalten und nicht veräussert werden, Für die Berechnung des Pflichtteils ist in solchen Ausnahmezeiten grundsätzlich der wahre innere Wert zu ermitteln, Ähnlich hat auch das Reichsgericht für die Zeit der Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg entschieden (vgl JR 1926 Nr 2136 = LZ 1926 Nr 1132; JR 1927 Nr 1119 = SeuffArch 81' Nr 132; DJZ 1927 Nr 1272 = Recht 1927, 1238), Die Tatsache, dass ein Stoppreis gilt und der Gegenstand daher nicht frei verwertet werden kann, wirkt sich allerdings in der Regel auch wertmindernd aus- Dabei kann die Wertminderung umso grösser sein, je geringer die Aussichten, dass die Höchstpreisbestimmungen in absehbarer Zeit aufgehoben werden, sind. Ob und wieweit auf diese Weise eine Wertminderung eintritt, richtet sich nach vorwiegend tatrichterlichen Erwägungen, die in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar sind* Bei der Schätzung des wahren oder inneren Wertes eines bebauten Grundstücks kann sowohl der Ertragswert als auch der unter Berücksichtigung des Baukostenindexes und der durch das Alter und den Zustand des Gebäudes bedingten Abschreibungen ermittelte Gebäude- oder Sachwert berücksichtigt werden» So ist auch das Landgericht bei seiner Schätzung vorgegangen» Es hat insbesondere auch die Tatsache berücksichtigt, dass das Grundstück nicht frei veräusserlich war» Soweit die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Unterschiedsbetrag betrifft, der zwischen dem Pflichtteilsanspruch besteht, wie er sich bei Berücksichtigung des inneren Grundstückswertes und bei alleiniger Berücksichtigung des Höchstpreises ergibt, kann sich der Erbe allerdings unter Umständen auf die Bestimmung des § 242 BGB berufen und die Zahlung des Differenzbetrages aus diesem Grunde verweigern» Das kann z»B. in Betracht kommen, v/enn der Erbe den Pflichtteilsanspruch nicht aus seinem Barvermögen befriedigen und wenn es ihm auch nicht zugemutet werden kann, zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs sich die nötigen Mittel durch Veräusserung anderer, nicht preisgebundener Gegenstände zu beschaffen, so dass er das Nachlassgrundstück zu dem Stoppreis veräussern müsste,, Im einzelnen braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden» Denn in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit kann der Beklagte sich gegenüber dem Anspruch der Klägerinnen schon deshalb nicht auf § 242 BGB stützen, weil die Höchstpreisbestimmungen für bebaute Grundstücke seit dem 12o Dezember 1952 nicht mehr gelten (VO vom 28» i I; ~ 8 - November 1952 - BGBl I, 792) und sich der innere Y/ert des Grundstücks, wie ihn der Tatsachenrichter ermittelt hat, und der Verkaufswert seitdem decken» Dass der Verkauf swert des Grundstücks geringer wäre als der Wert, von dem bei 1er Pflichtteilsberechnung ausgegangen worden ist, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Die hier für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen niedergelegte Hechtsauffassung widerspricht nicht den Grundsätzen, die der III„ Zivilsenat in seinem in BGHZ 5? 12 veröffentlichten Urteil aufgestellt hat«, Das zeigen die dort auf S 21 oben gemachten Ausführungen, Bei der Berechnung des Pflichtteils ist nach § 2311 Satz 1 BGB der Wert und der Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen» Der Erbfall ist 1944 eingetreten. Es sind daher die dem Beklagten nach dem Lastenausgleichsgesetz obliegenden Verbindlichkeiten unberücksichtigt zu lassen, 3- Der Pflichtteilsanspruch der Klägerinnen ist auch nicht durch die Zahlungen des Zeugen Werfüllt worden» verwaltete das im Miteigentum der Erben- gemeinschaft nach dem verstorbenen Ehemann der Erblasserin und des Beklagten stehende Grundstück» Die Klägerinnen ge- i hörten mit zur Erbengemeinschaft? Sie hatten daher, ebenso wie die anderen Miterben und wie der Beklagte, einen Anspruch auf ihren Anteil an den Nutzungen des Grundstücks, die gezogen hatte. Dieser Anspruch richtete sich gegen die Erbengemeinschaft und den Beklagten als Miteigentümer. Ihr Pflichtteilsanspruch hatte rechtlich mit den aus der Verwaltung des Hausgrundstücks erzielten Einkünften an sich nichts zu tun. Er richtete sich auch nur gegen den Beklagten als Testamentserben der Grossmutter der Parteien» Biesen Anspruch hatte der Zeuge nicht zu erfüllen. Er hätte möglicherweise seine Pflichten gegenüber der Erbengemeinschaft verletzt, wenn er Zahlungen auf diesen Anspruch geleistet hätte. Nun kann allerdings nach § 267 BGB auch ein Dritter eine fremde Schuld erfüllen, Voraussetzung dafür, dass die Pflichtteilsansprüche nach dieser Vorschrift durch die Zahlungen des Zeugen erfüllt worden sind, ist, dass diese An- sprüche mindestens mitbefriedigen wollte, Bas Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei festgestellt, habe die Pflichtteilsverbindlichkeiten des Beklagten nicht erfüllen wollen. Die Revision kann in diesem Zusammenhang nicht rü;-;en, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den Zeugen nochmals über die im Schrift- satz vom 1, Oktober 1952 (Bl 148 GA) aufgestellten Behauptungen zu vernehmen. Sie waren in ihrem wesentlichen Teil schon in dem Schriftsatz des Beklagben vom 4* November 1950 (Bl 52 GA) enthalten, Der Zeuge ist am 23» November 1950 zu diesem Sachverhalt vernommen worden, Palls das Gericht es nicht seinerseits tat, wäre es Sache des Beklagten gewesen, dem Zeugen dabei diejenigen Tatsachen vorzuhalten, die er kurz vorher in seinem Schriftsatz vom 4, November 1950 vorgetragen hatte. Ob ein Zeuge nochmals vernommen werden soll, steht nach § 398 ZPO im Ermessen des Gerichts, Auf die im übrigen unbewiesene Behauptung hin, bestimmte Vorhalte, die dem Zeugen an sich schon bei seiner früheren Vernehmung hätten gemacht werden können, seien unterlassen worden, ist das Gericht nicht verpflichtet, die nochmalige Vernehmung des Zeugen anzuordnen. 4* Zu Unrecht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe rechtsirrig § 366 BGB nicht beachtet. Die Vorschrift kann hier nicht angewandt werden. Sie setzt voraus, dass ein Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen etwas schuldet„ Hier handelt es sich rechtlich um Verpflichtungen verschiedener Schuldner, Aus dem gleichen Grund kann der Beklagte gegenüber den Pflichtteilsansprüchen auch nicht mit der Forderung auf Erstattung der von dem Zeugen an die Klägerin- nen zuviel gezahlten Beträge aufrechnen. Dieser Rückzahlungsanspruch steht der Gemeinschaft, die insoweit noch aus der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Ehemann der Erblasserin und dem Beklagten besteht, zu, Öber diese Forderung kann der Beklagte weder ganz noch teilweise allein verfügen, Die Einkünfte aus dem Grundstück stehen der Gemeinschaft zu, sie hat sich darüber auseinanderzusetzen. Die Klägerinnen haben aus diesen Einkünften zeitweise zuviel erhalten. Sie müssen daher die zuviel gezahlten Beträge an die Gemeinschaft und nicht etwa entsprechend dem Bruchteil der an ihr Beteiligten an diese zurückerstatten, denn die richtige Verteilung kann nur die Gemeinschaft vornehmen „ Der Beklagte hat ztfar behauptet, die an der Gemeinschaft sonst noch beteiligten Personen hätten, «soweit sie forderungsberechtigt seien«, zugestimmt, dass er mit dem Rückerstattungsanspruch aufrechne. Die Klägerinnen haben diese Behauptung bestritten. Der Beklagte hätte daher seinen Vortrag so substantiieren und unter Beweis stellen müssen, dass das Gericht darüber Beweis erheben konnte. Durch die der Behauptung beigefügte Einschränkung genügte sein Vorbringen diesen Anforderungen nicht. § 139 ZPO verpflichtete « 11 - das Berufungsgericht nicht, hierauf hinzuweisen, 5» Schliesslich ist der Pflichtteilsanspruch der Klägerinnen auch nicht verwirkt. Der Einwand der Verwirkung scheitert abgesehen von sonstigen Bedenken schon an folgendem? Der Vater und gesetzliche Vertreter des Beklagten war nach seinem eigenen Vorbringen zur Wehrmacht eingezogen. Er ist erst Ende 1947 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt. Er hat alsbald die Zahlungen, die der Zeuge an die Klägerinnen leistete, einstellen lassen, da diese nach seiner Auffassung bereits mehr' erhalten hatten, als ihnen als Miterben und Pflichtteilsberechtigten zustand (Bl 20, 56 GA)• Da die Rechtslage auch für die Klägerinnen nicht leicht zu übersehen war, kann ihnen kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie ihre Ansprüche nicht sofort gerichtlich verfolgten. Der Beklagte konnte keinesfalls aus ihrem Schweigen entnehmen, sie würden weitere Pflichtteilsansprüche nicht geltend machen. Wf s > Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden* Schmidt Johannsen Kregel v.Werner Scheffler $