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BGH · IV ZR 146/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 146/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 13. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des Klageantrags nach der Rücknahme der Klage gegen die beiden anderen gesetzlichen Erben nur das Erbrecht der Kläger im Verhältnis zur Beklagten gewesen sei. mittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen (vgl. Die Beklagte wendet sich gegen den Antrag der Kläger, mit dem diese die Feststellung begehren, dass sie durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der Erblasserin geworden sind. Maßgebend bei einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der von den Klägern für sich in Anspruch genommene Erbanteil (Zöl-ler/Herget, ZPO 29.

AnhörungsrügeVerhältnisZPOKlägerMiterbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 146/10
vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 13. Dezember 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2011 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG sowie die Gegenvorstellung
 sind unbegründet. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des Klageantrags nach der Rücknahme der Klage gegen die beiden anderen gesetzlichen Erben nur das Erbrecht der Kläger im Verhältnis zur Beklagten gewesen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Klageabweisung entspreche daher demjenigen an ihrer Widerklage.
2
Dieser Argumentation vermag der Senat, wie bereits im angegriffenen Beschluss im Einzelnen erläutert, nicht zu folgen. In der Rechts-
 
mittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464). Die Beklagte wendet sich gegen den Antrag der Kläger, mit dem diese die Feststellung begehren, dass sie durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der Erblasserin geworden sind. Maßgebend bei einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der von den Klägern für sich in Anspruch genommene Erbanteil (Zöl-ler/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erbrechtliche Ansprüche"; Prütting/ Gehrlein/Gehle, ZPO § 3 Rn. 113). Dies ist hier der von den Klägern geltend gemachte 3/4-Anteil am Nachlass. Diese Berechtigung der Kläger stellt die Beklagte in vollem Umfang in Abrede, da sie die Ansicht vertritt, es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.
3	Demgegenüber	kommt	es für den Wert des Klageantrages nicht
 darauf an, dass die Beklagte behauptet, selbst nur zu 1/3 Miterbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu sein. Dies ist erst bei der Bemessung des Widerklageantrages maßgebend. Ebenso ist es unerheblich, dass die Kläger ihre Klage gegen zwei Beklagte, die ebenfalls als gesetzliche Miterben in Betracht kommen, zurückgenommen haben. Der Umstand, dass
 im Verhältnis zu diesen keine rechtskräftige Entscheidung über das Erbrecht ergeht, führt nicht dazu, den Streitwert im Verhältnis zur Beklagten zu reduzieren.
Dr. Kessal-Wulf	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2007 - 20 O 54/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 21 U 7/08 -