Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 24. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht hinreichend dargelegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 146/07 vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 24. September 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht hinreichend dargelegt. Das Vorbringen, mit dem er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft; es kann folglich nicht Gegenstand einer erneuten Überprüfung durch dasselbe Gericht sein. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 -VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 6). Terno Dr. Schlichting Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.09.2006 - 12 0 372/03 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.05.2007 - 5 U 575/06-70 Wendt