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BGH

Gericht: BGH

2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätzlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherungsnehmer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. 3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflW genannten Höchstbeträge begrenzt ist.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 827 BGB
LeitsatzVersicherungsnehmerunterschiedlichFragevorsätzlichAufklärungsobliegenheitKfzPflWAKB

Volltext der Entscheidung

berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
AKB §§ 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflW § 6 Abs. 1
1.	Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.
2.	Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätzlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherungsnehmer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken.
3.	Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflW genannten Höchstbeträge begrenzt ist.
BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04 - Brandenburgisches OLG
LG Neuruppin