Das Landgericht hat ihr für die Zeit vom 1.' November 1953 an eine monatliche Rente von 100,- DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Rentenvoraussetzungen als gegeben angesehen, die Klägerin in den mittleren Dienst eingestuft und für die Berechnung der der Rente zugrunde zu legenden Kapitalentschädigung den Entschädigungszeitraum vom 1. DV-BEG dafür in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erforderliche Einkommen habe sie nicht erzielt, Ihre Ausbildung als Lehrerin für das Lehramt an Volks-, Mittelund höheren Schulen ermögliche zwar die Einstufung in Der Vortrag der Klägerin, daß sie aus Verfolgungsgründen nicht in ihrem erlernten Beruf habe tätig v/erden, sondern nur eine geringerwertige Tätigkeit habe ausüben können, rechtfertige die Einstufung in den gehobenen Dienst nicht; denn für die Unmöglichkeit, eine der abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, werde Entschädigung nur gewährt, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der Nich tauf nähme der beruflichen Tätigkeit bestehe. Die Klägerin habe aber bereits 1911 die Lehrerinnenprüfung abgelegt und von 1918 bis zu dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 1939 nicht wieder berufstätig werden wollen. Demgegenüber weist die Revision auf Entscheidungen des erkennenden Senats über die Bedeutung der Berufsausbildung als Einreihungsmerkmal hin, wobei sie insbesondere Entscheidungen im Auge hat, die einen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung mit Verlust oder ohne nennenswerten Gewinn arbeitenden selbständigen Unternehmer betreffen (Urteile RzW 1961, 397 Nr. 31, 1964, Es ist möglich, daß ein Verfolgter aus besonderen Gründen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, aber nicht endgültig, in einer seiner Berufsausbildung nicht entsprechenden abhängigen Stellung tätig war, und daß auch dann die entsprechend der Berufsausbildung erfolgende Einstufung der wirtschaftlichen Stellung entspricht, die der Verfolgte ohne die Verfolgung wieder erreicht hätte. Die Klägerin war nach der Eheschließung bis zu dem Tode ihres Ehemannes nicht berufstätig. Dann kann es aber auch bei der Einstufung wegen des nach dem Tode ihres Ehemannes von ihr ausgeübten Berufs nicht darauf ankommen, daß die Verfolgung der Klägerin die Aufnahme des Berufs als Lehrerin unmöglich machte. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Berufsausbildung nicht losgelöst von der tatsächlichen beruflichen Entwicklung, die das Berufsleben des Verfolgten genommen hat, zu bewerten (Urteile RzW 1965, 231 Nr. 28, 1967, 127 Nr. 23, ferner Urteile vom 30. Da die Klägerin vor oder mit der Heirat den Beruf der Lehrerin aufgegehen hatte und sich erst nach mehr als zwei Jahrzehnten entschloß, wieder berufstätig zu werden, kann es für die Einstufung, die der Berechnung der Entschädigung für den durch die Verdrängung aus der neuen Berufstätigkeit entstandenen Schaden dienen soll, nur darauf ankommen, zu welcher Einstufung die heue Berufstätigkeit führt . Das Berufungsurteil ergibt, daß die Klägerin in dem Beruf der Hortleiterin, aus dem sie durch die Verfolgung verdrängt wurde, nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Einkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes zu erreichen. Das Berufungsgericht hat die Einstufung in den mittleren Dienst mit der Ausbildung der Klägerin als Lehrerin für das Lehramt an Volks-, Mittelund höheren Schulen begründet. Damit wäre diese Einstufung, da es auf den nach der Eheschließung aufgenommenen Beruf ankommt, nur dann zu rechtfertigen, wenn die Vorbildung der Klägerin in dem von ihr ausgeübten Beruf der Hortleiterin die Möglichkeit eröffnet hätte, dem mittleren Dienst entsprechende Einkünfte zu erreichen. Im übrigen würde zwar, wenn die Höhe ihrer Bezüge durch den allgemeinen Verfolgungsdruck, dem auch die Arbeitgeberin der Klägerin als eine jüdische Einrichtung ausgesetzt war, beeinflußt worden sein sollte, kein anderes als das wirklich erzielte Einkommen für die Feststellung der wirtschaftlichen Stellung zugrunde gelegt werden können, solange die Klägerin selbst in der von ihr aufgenomraenen Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt war (Beschluß des Senats RzW 1966, 430 Nr. 42); jedenfalls aber wäre die über die wirtschaftliche Stellung hinausgehende Einstufung in den mittleren Dienst geboten, falls die Klägerin nach ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten ohne die Verfolgung in dem ausgeübten Beruf der Hortleiterin das für diese Einstufung erforderliche Einkommen hätte beziehen können (Senatsurteil vom 30. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Klägerin bis zu dem Jahre I960 aus der von ihr in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeübten Erwerbstätigkeit nachhaltig keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Ihr Einkommen hat die bei einer Einstufung in den mittleren Dienst für sie maßgebenden labellensätze der Anlage 1 zur 3« DV-BEG nur in den Jahren 1948 und 1949 überschritten. Das Jahr 1955, für das das Berufungsgericht das ebenfalls angenommen hat, scheidet aus, da nach § 75 Abs.3 Satz 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes dem Vergleichseinkommen für die Zeit von der Vollendung des 60. Das ergebe sich daraus, daß sie aus Altersgründen von 1956 an ihre Arbeitszeit auf etwa ein Drittel gemindert und auch die Art ihrer Tätigkeit geändert habe. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 79 BEG nicht, wie die Revision mit Recht geltend macht. Nach § 79 BEG, der einen besonderen Anwendungsfall des § 9 Abs. 5 BEG darstellt, endet der Entschädigungszeitraum, wenn der Verfolgte auf die Dauer nicht mehr fähig ist, den Beruf, aus dem er verdrängt worden ist, auszüüben. Das Nachlassen seiner Fähigkeit, die beruflichen Aufgaben wahrzunehmen, denen er sich nach der Verdrängung im Aufnahmeland unterzog, ist also in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung, soweit es Rückschlüsse darauf zuläßt, ob und wann der Verfolgte in dem Beruf, den er vor der Verfolgung ausübte, arbeitsunfähig geworden wäre. Feststellungen darüber, daß die Klägerin seit 1956 in dem Beruf, aus dem sie verdrängt worden ist, vollständig arbeitsunfähig war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wenn die Klägerin wegen Fehlens einer hinreichenden Versorgung gezwungen war, weiterhin einem Erwerb nachzugehen, und das auch durchzuführen vermochte, so kann ihr grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, sie sei in ihrem früheren Beruf arbeitsunfähig gewesen. Die Prüfung, ob die Klägerin in dem Beruf, aus dem sie verdrängt worden ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung nicht über das 65 < Lebens^ jahr hinaus gearbeitet hätte, wäre nach § 287 ZPO vorzunehmen (Urteil des Senats RzW 1958, 318 Nr. 55). Der Beendigung des Entschädigungszeitraums unter diesem Gesichtspunkt würde es nicht entgegenstehen, wenn die Klägerin ohne die Verfolgung für die Zeit des altersbedingten Ausscheidens aus dem Dienst von ihrer Arbeitgeberin oder einer anderen Stelle ein Altersgeld bezogen hätte. Das angefochtene Urteil ist demnach aufsuheben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen ist« Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits kann nicht bestehen bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF tM NAMEN DES VOLKES IV ZR 145/66 URTEIL Verkündet am 24. November 1967 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschüdigungsrechtsstreit der Brau Henny B Street, gebe ____ Staat USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Band Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, L^P^straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr« Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, DriLoev/enheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 28. Mai 1965 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4» EntSchädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. September 1963 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. . Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen -3 - / Tatbestandj Die am 13» März 1891 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Am 15. März 1911 legte sie in Frankfurt/Main die Prüfung für das Lehramt an Volks-, Mittelund höheren Schulen mit Erfolg ab. 1918 heiratete sie einen Zahnarzt. Bis zu dessen Tod im Jahre 1939 war sie nicht mehr berufstätig, Vom 1. Februar 1940 bis zu dem 15. Juni 1940 arbeitete sie im Krankenhaus der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt. Von Mitte Juni 1940 bis Ende August 1941 war sie als Hortleiterin des der Jüdischen Volksschule in Frankfurt/Main angeschlossenen Kindergartens tätig. Dann wanderte sie in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Im Aufnahmeland arbeitete die Klägerin vom 10. September 1941 bis zu dem August 1942 als Hausgehilfin und anschließend bis zu dem Sommer 1943 als Kindergärtnerin. Danach fand sie eine Anstellung bei einer Hochschule für jüdische Theologiestudenten. Bis 1955 war sie als Haushälterin, der insbesondere auch die Leitung der Küche und später des gesamten Wirtschaftsbetriebs oblag, tätig. Wegen zunehmenden Alters konnte die Klägerin von 1956 bis I960 nur noch in geringerem Umfang arbeiten. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf eine allgemeine Hausdame Btellung, Wäscheverteilung und die Vertretung von abwesenden anderen Angestellten an deren freien Tagen. Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes. Außerdem geltend gemachte Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat sie zurückgenommen. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Kapitalentschädigung von 1.984>- DM zuerkannt. Sie hat die Klägerin in den einfachen Dienst eingestuft und einen vom 1. September 1941 bis zu dem 31 <> Dezember 1944 dauernden Entschädigungszeitraum zugrundegelegt. Durch einen weiteren Bescheid hat die Bntschädigungsbehörde die von der Klägerin gewählte Rente abgelehnt. Die Klägerin hat gegen beide Bescheide Klage erhoben. Das Landgericht hat ihr für die Zeit vom 1.' November 1953 an eine monatliche Rente von 100,- DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Rentenvoraussetzungen als gegeben angesehen, die Klägerin in den mittleren Dienst eingestuft und für die Berechnung der der Rente zugrunde zu legenden Kapitalentschädigung den Entschädigungszeitraum vom 1. August 1941 bis zu dem 31. Dezember 1944 bemessen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat mit dieser die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der in § 95 Abs. 1 BEG aE., § 33a 3. DV-BEG aE. vorgesehenen Höchstrenten verlangt. Das beklagte Land hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzüv/eisen. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung des beklagten Landes zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und der Klägerin unter Einschluß der ihr vom / Landgericht zugesprochenen Rente für die Zeit vom 1. November 1953 his zu dem 31. Dezember I960 eine monatliche Rente von 193,35 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zu dem 31 * Mai 1965 eine monatliche Rente von 214,81 DM, insgesamt an Rückständen 24.013,40 DM, sowie ferner für die Zeit vom 1« Juni 1965 an eine monatliche Rente von 215,- DM zuerkannt. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Be-rufungsrechtszug gestellten Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Die.aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Klägerin ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen, vom 1. November 1953 an rentenberechtigt, da sie im Jahre 1951 das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 94 BEG, § 33 Abs. 5 3. DV-BEG). Das Berufungsgericht hat die Klägerin in den mittleren Dienst eingestuft. Das nach der Anlage 3 zur 3. DV-BEG dafür in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erforderliche Einkommen habe sie nicht erzielt, Ihre Ausbildung als Lehrerin für das Lehramt an Volks-, Mittelund höheren Schulen ermögliche zwar die Einstufung in den mittleren Dienst, aber keine höhere Einstufung. Die Klägerin sei als Hortloiterin nicht in einem Beruf tätig gewesen, für den sie vorgebildet gewesen sei. Sie habe weder bestimmte Chancen als Hortleiterin noch Chancen auf eine das Einkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbare Arbeitsvergütung gehabt. Der Vortrag der Klägerin, daß sie aus Verfolgungsgründen nicht in ihrem erlernten Beruf habe tätig v/erden, sondern nur eine geringerwertige Tätigkeit habe ausüben können, rechtfertige die Einstufung in den gehobenen Dienst nicht; denn für die Unmöglichkeit, eine der abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, werde Entschädigung nur gewährt, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der Nich tauf nähme der beruflichen Tätigkeit bestehe. Die Klägerin habe aber bereits 1911 die Lehrerinnenprüfung abgelegt und von 1918 bis zu dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 1939 nicht wieder berufstätig werden wollen. Demgegenüber weist die Revision auf Entscheidungen des erkennenden Senats über die Bedeutung der Berufsausbildung als Einreihungsmerkmal hin, wobei sie insbesondere Entscheidungen im Auge hat, die einen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung mit Verlust oder ohne nennenswerten Gewinn arbeitenden selbständigen Unternehmer betreffen (Urteile RzW 1961, 397 Nr. 31, 1964, 173 Nr. 37, 1965, 232 Nr. 29)» Die Berücksichtigung der Berufsausbildung führt in derartigen Fällen zu der gebotenen Einstufung, weil, wie der Senat ausgesprochen hat, regelmäßig im Lauf der Zeit die Berufsausbildung weitgehend auch die wirtschaftlichen Ergebnisse aus der Nutzung dor Arbeitskraft bestimmt, obwohl sich das gerade in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung nicht gezeigt hat. Eine derartige Sachlage kann auch bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gegeben sein. Es ist möglich, daß ein Verfolgter aus besonderen Gründen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, aber nicht endgültig, in einer seiner Berufsausbildung nicht entsprechenden abhängigen Stellung tätig war, und daß auch dann die entsprechend der Berufsausbildung erfolgende Einstufung der wirtschaftlichen Stellung entspricht, die der Verfolgte ohne die Verfolgung wieder erreicht hätte. Gleichwohl können bei der Einstufung der Klägerin berufliche Möglichkeiten, die ihr durch die 1911 abgeschlossene Ausbildung für den Beruf der Lehrerin eröffnet wurden, nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin war nach der Eheschließung bis zu dem Tode ihres Ehemannes nicht berufstätig. Ihr steht deshalb nach dem Gesetz dafür, daß sie nach dem Tode ihres Ehemannes durch die Verfolgung gehindert wurde, ihren früheren Beruf aufzunehmen, kein Entschädigungsanspruch zu (Senatsurteil RzW 1964, 223 Nr. 21 sowie Urteil vom 3® November 1967 IV ZR 135/66). Dann kann es aber auch bei der Einstufung wegen des nach dem Tode ihres Ehemannes von ihr ausgeübten Berufs nicht darauf ankommen, daß die Verfolgung der Klägerin die Aufnahme des Berufs als Lehrerin unmöglich machte. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Berufsausbildung nicht losgelöst von der tatsächlichen beruflichen Entwicklung, die das Berufsleben des Verfolgten genommen hat, zu bewerten (Urteile RzW 1965, 231 Nr. 28, 1967, 127 Nr. 23, ferner Urteile vom 30. April 1965 IV ZR 157/64 und vom 30. März 1966 IV ZR 19/65). Da die Klägerin vor oder mit der Heirat den Beruf der Lehrerin aufgegehen hatte und sich erst nach mehr als zwei Jahrzehnten entschloß, wieder berufstätig zu werden, kann es für die Einstufung, die der Berechnung der Entschädigung für den durch die Verdrängung aus der neuen Berufstätigkeit entstandenen Schaden dienen soll, nur darauf ankommen, zu welcher Einstufung die heue Berufstätigkeit führt . Das Berufungsurteil ergibt, daß die Klägerin in dem Beruf der Hortleiterin, aus dem sie durch die Verfolgung verdrängt wurde, nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Einkommen eines Beamten des gehobenen Dienstes zu erreichen. Eine Einstufung der Klägerin in den gehobenen Dienst, die diese selbst erst in der Berufungsinstanz beansprucht hat, scheidet demnach aus. Das Berufungsgericht hat die Einstufung in den mittleren Dienst mit der Ausbildung der Klägerin als Lehrerin für das Lehramt an Volks-, Mittelund höheren Schulen begründet. Damit wäre diese Einstufung, da es auf den nach der Eheschließung aufgenommenen Beruf ankommt, nur dann zu rechtfertigen, wenn die Vorbildung der Klägerin in dem von ihr ausgeübten Beruf der Hortleiterin die Möglichkeit eröffnet hätte, dem mittleren Dienst entsprechende Einkünfte zu erreichen. Das ist bisher nicht festgestellt. Im übrigen würde zwar, wenn die Höhe ihrer Bezüge durch den allgemeinen Verfolgungsdruck, dem auch die Arbeitgeberin der Klägerin als eine jüdische Einrichtung ausgesetzt war, beeinflußt worden sein sollte, kein anderes als das wirklich erzielte Einkommen für die Feststellung der wirtschaftlichen Stellung zugrunde gelegt werden können, solange die Klägerin selbst in der von ihr aufgenomraenen Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt war (Beschluß des Senats RzW 1966, 430 Nr. 42); jedenfalls aber wäre die über die wirtschaftliche Stellung hinausgehende Einstufung in den mittleren Dienst geboten, falls die Klägerin nach ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten ohne die Verfolgung in dem ausgeübten Beruf der Hortleiterin das für diese Einstufung erforderliche Einkommen hätte beziehen können (Senatsurteil vom 30. April 1965 IV ZR 157/64). Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Klägerin bis zu dem Jahre I960 aus der von ihr in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeübten Erwerbstätigkeit nachhaltig keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Ihr Einkommen hat die bei einer Einstufung in den mittleren Dienst für sie maßgebenden labellensätze der Anlage 1 zur 3« DV-BEG nur in den Jahren 1948 und 1949 überschritten. Das Jahr 1955, für das das Berufungsgericht das ebenfalls angenommen hat, scheidet aus, da nach § 75 Abs. 3 Satz 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes dem Vergleichseinkommen für die Zeit von der Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin an ein Versorgungszuschlag von 30 $> hinzuzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Auffassung vertreten, daß der Entschädigungszeitraum nach den §§ 92, 79 BEG mit dem 31. Dezember 1955 ende, da die Klägerin seitdem nicht mehr arbeitsfähig sei. Das ergebe sich daraus, daß sie aus Altersgründen von 1956 an ihre Arbeitszeit auf etwa ein Drittel gemindert und auch die Art ihrer Tätigkeit geändert habe. Rach ihrem Vortrag sei sie mangels hinreichender Versorgung auf Verdienst angewiesen gewesen; sie wäre also aller Wahrscheinlichkeit 10 - nach in größerem Umfang berufstätig gewesen? wenn sie dazu körperlich in der Lage gewesen wäre. Dafür spreche die allgemeine Lebenserfahrung; mit der Erreichung des 65. Lebensjahres pflegten in unselbständiger Arbeit tätige Menschen ihre Berufstätigkeit zu beenden. Dieses Alter habe aber die Klägerin 1956 gerade erreicht. Es sei weder behauptet noch erkennbar, daß die seit 1956 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu demindest 50 i» verfolgungsbedingt gewesen sei. § 79 Abs. 2 BEG sei daher nicht anwendbar. Daraus ergebe sich weiter, daß die Klägerin auch in Deutschland seit 1956 nicht mehr hätte berufstätig sein können. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 79 BEG nicht, wie die Revision mit Recht geltend macht. Nach § 79 BEG, der einen besonderen Anwendungsfall des § 9 Abs. 5 BEG darstellt, endet der Entschädigungszeitraum, wenn der Verfolgte auf die Dauer nicht mehr fähig ist, den Beruf, aus dem er verdrängt worden ist, auszüüben. Das Nachlassen seiner Fähigkeit, die beruflichen Aufgaben wahrzunehmen, denen er sich nach der Verdrängung im Aufnahmeland unterzog, ist also in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung, soweit es Rückschlüsse darauf zuläßt, ob und wann der Verfolgte in dem Beruf, den er vor der Verfolgung ausübte, arbeitsunfähig geworden wäre. Zu berücksichtigen ist dabei, ob sich in diesem Beruf nach dessen Art Stellungen finden, die ältere nicht mehr voll einsatzfähige Personen noch ausfüllen können und die ihnen im Alter üblicherweise gegeben werden. Erst von dem Zeitpunkt an, seitdem der Verfolgte in dem früheren Beruf endgültig und vollständig arbeite- - 11 unfähig ist, wofür von der Vollendung des 70. Lebensjahrs an eine Vermutung spricht, endet der Entschädigungszeit-raum nach dieser Vorschrift (Senatsurteile RzW 1964, 221 Nr. 20, 1965, 519 Nr. 25). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt eine Kürzung der Entschädigung für die Zeit, in der der Verfolgte seinen früheren Beruf nur noch in beschränktem Umfang hätte ausüben und nicht mehr sein volles Einkommen hätte erzielen können, nicht in Betracht. Die Kürzung verbietet sich schon deshalb, weil die Entschädigung wegen BerufsSchadens pauschaliert ist und keinen vollen Schadensausgleich erbringt. Feststellungen darüber, daß die Klägerin seit 1956 in dem Beruf, aus dem sie verdrängt worden ist, vollständig arbeitsunfähig war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dagegen spricht, daß die Klägerin im Aufnahmeland über diesen Zeitpunkt hinaus berufstätig war, wenn auch in beschränktem Umfang. Wenn die Klägerin wegen Fehlens einer hinreichenden Versorgung gezwungen war, weiterhin einem Erwerb nachzugehen, und das auch durchzuführen vermochte, so kann ihr grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, sie sei in ihrem früheren Beruf arbeitsunfähig gewesen. Das Berufungsgericht hat auf die allgemeine Lebenserfahrung hingewiesen, nach der in unselbständiger Arbeit tätige Personen mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs ihre Berufstätigkeit zu beenden pflegten. Eine selbständige Feststellung, daß sich auch die Klägerin ohne die Verfolgung so verhalten hätte, liegt 12 darin nicht. Bemerkt sei jedoch, daß eine solche Feststellung aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen wäre. Nach § 79 Ahs. 1 Satz 2 BEG wird nicht vermutet, daß ein Verfolgter his zu dem 70. Lebensjahr erwerbstätig gewesen wäre (Senatsurteil RzW 1962, 174 Nr. 23). Die Prüfung, ob die Klägerin in dem Beruf, aus dem sie verdrängt worden ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung nicht über das 65 < Lebens^ jahr hinaus gearbeitet hätte, wäre nach § 287 ZPO vorzunehmen (Urteil des Senats RzW 1958, 318 Nr. 55). Eine dahingehende Feststellung würde die Grundlage für die Beendigung des Entschädigungszeitraums nicht nach § 79 BEG, sondern unmittelbar nach § 9 Abs, 5 BEG bilden. Der Beendigung des Entschädigungszeitraums unter diesem Gesichtspunkt würde es nicht entgegenstehen, wenn die Klägerin ohne die Verfolgung für die Zeit des altersbedingten Ausscheidens aus dem Dienst von ihrer Arbeitgeberin oder einer anderen Stelle ein Altersgeld bezogen hätte. Dabei würde es sich um ein Entgelt für die frühere Arbeitsleistung handeln, dessen Verlust durch den Versorgungszuschlag zur KapitalentSchädigung, die für die Zeit der Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit berechnet v/ird, abgegolten wird. Der Sachverhalt bedarf mithin einer nochmaligen tatsächlichen Prüfung unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten. Das Berufungsgericht wird ferner zu beachten haben, daß nach der zu § 41 3. DV-BEG aF. ergangenen Recht- sprechung des Senats auch die einzelnen rückständigen Rentenbeträge aufzurunden sind (Beschluß RzW 1965, 284 Nr. 35). Durch die Neufassung des § 41 3. DV-BEG / i.d.P. der 7. ÄndVO ist das ausdrücklich klargestellto Die Neufassung hat zwar nach § 43 Nr. 2 3.DV-BEG keine rückwirkende Kraft; sie ist aber anzuwenden, soweit, wie es hier der Pall ist, die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Durch die Zurückweisung der Anschlußberufung des beklagten Landes ist die Klägerin nicht beschwert. Das angefochtene Urteil ist demnach aufsuheben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen ist« Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits kann nicht bestehen bleiben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen„ Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu befinden haben. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Kevi-sionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Ascher Wüstenberg Maaß Dr. loewenheim von der Mühlen