Beklagten und R.evisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/üstenberg, Wilden, Lr<> Loev/en-heim und von der Mühlen für Aecht erkannt: Die Klägerin ist zusammen mit den Geschwistern des Erulassers Miterbin ihres am 3» Februar 1958 im Alter von 73 Jahren in San Francisco an einem Herzinfarkt verstorbenen Ehemannes, des früheren Filmregisseurs Max Der jüdische Erblasser hatte nach seiner Darstellung Deutschland fluchtartig verlassen» Er hatte sich zunächst in Paris Der Erblasser hat Entschädigungsansprüche wegen eines Herzleidens angemeldet, das er sich nach seiner Auffassung durch die Aufregungen der Verfolgungszeit zugezogen hatte« Diese Ansprüche werden von der Klägerin weiterverfolgt . Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagte lediglich zur Zahlung von 5-520,— DM verurteilt wurde. gehenden Forschungen folge, bestehe für die Entschädi-gungsgerichte keine Möglichkeit, eine von der Ansicht der deutschen Schulmedizin abweichende Entscheidung zu treffen» Es sei nach den allgemeinen medizinischen Erfahrungen, auf die auch der gerichtliche Sachverständige Bezug nehme, nicht wahrscheinlich, daß ein II eunund vier zig jähriger - in diesem Alter habe der Erblasser bei seiner verfolgungsbedingten Auswanderung gestanden - noch keinem Verkalkungsprozeß unterworfen sei, wenn dieser sich auch noch nicht äußerlich bemerkbar gemacht haben möge» Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß der Erblasser durch die aufreibende Tätigkeit als Filmregisseur vor der Verfolgung geradezu prädestiniert für Herzbeschwerden gewesen sei» Die Beurteilung des Sachverständigen, daß die Coronarsklerose des Erblassers einige Jahre früher zu Beschwerden geführt haben könne, als dies unter normalen Umständen der Fall gewesen wäre, müsse daher schon als sehr wohlwollend angesehen werden» Zu einer weiteren Beweiserhebung sehe der Senat bei dieser Sachlage keine Veranlassung» Der Seenverständige geht in seinem Hauptgutachten und in den Ergänzungen vom 29» September 1961 und 10» Mai 1963 davon aus, daß die Verfolgungssituation des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nur vorübergehend gewesen sei« So spricht er auf Seite 17 seines Gutachtens von "kurzdauernden seelischen Belastungen1*, die er im Gegensatz zu "langanhaltenden, sich Uber Jahre erstreckenden seelischen Belastungen schwerwiegender Art” stellt« Die gleiche Beurteilung des Verfolgungstatbestandes ergibt sich auf Seite 19 des Sachverständigengutachtens, wo ausgeführt ist, daß mit Rücksicht darauf, daß der Erblasser 1933 in der Lage gewesen sei, durch die Emigration weiteren Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, nicht von einer langanhaltenden StreßSituation gesprochen werden könne. Auf Seite 20 des Gutachtens wird ausgeführt, daß Streß-Situationen, wie sie bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zweifellos vorübergehend durch Existenzverlust und Zwangsemigration gegeben gewesen seien, auch Störungen des Gleichgewichts des dem Willen nicht unterworfenen Nervensystems und Uber die vegetative RegulationsStörung entsprechende funktionelle Herzbeschwerden zur Folge haben könnten. Die Meinung des Sachverständigen beruht mindestens zu dem Teil auf der Annahme, daß der Verstorbene nach seinem Eintreffen in den USA zwar nicht durch Wiederaufnahme seines früheren Berufes als Filmregisseur, wohl aber durch die Eröffnung eines Fotoateliers, das er mit seiner Frau gemeinsam geführt habe, wirtschaftlich wieder Fuß gefaßt habe» Diese Darstellung der wirtschaftlichen Lage des verstorbenen Ehemannes der Klägerin widerspricht dem Klagevortrag der Klägerin» Nach ihren Behauptungen besaß der Verstorbene in den USA kein wirtschaftliches Fundament (Bl» 52 GA). Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Sachverständige zu einer anderen Beurteilung der Verfolgungsbedingtheit des Herz- und Gefäßleidens des Verstorbenen kommt, wenn sich die Darstellung der Klägerin als richtig erweist. Aus diesem Grunde muß unter Aufhebung des Berufungsurteils der Rechtsstreit zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, den Sachverhalt weiter aufzuklären«
249i BUNDESGERICHTSHOF 048 v V IV ZR 145/65 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 29o Juni 1966 Justizangosteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit dei* Fi'au Berta Grace R e Street, geh» Calif „/USA, Klägerin und Revisionsklägerin. - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt1 gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, slHHHB» Fiatzf^ Beklagten und R.evisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/üstenberg, Wilden, Lr<> Loev/en-heim und von der Mühlen für Aecht erkannt: Auf die lievision der Klägerin wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19» Juni 1964 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Die Entscheidung des Revisionsrechtszugs ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechtswegen Tatbestand: Die Klägerin ist zusammen mit den Geschwistern des Erulassers Miterbin ihres am 3» Februar 1958 im Alter von 73 Jahren in San Francisco an einem Herzinfarkt verstorbenen Ehemannes, des früheren Filmregisseurs Max Der jüdische Erblasser hatte nach seiner Darstellung Deutschland fluchtartig verlassen» Er hatte sich zunächst in Paris und Straßburg aufgehalten und war in die USA gegangen, wo er als Fotograf tätig war. Der Erblasser hat Entschädigungsansprüche wegen eines Herzleidens angemeldet, das er sich nach seiner Auffassung durch die Aufregungen der Verfolgungszeit zugezogen hatte« Diese Ansprüche werden von der Klägerin weiterverfolgt . Das EntSchädigungsamt in Berlin hat die Ansprüche durch den Bescheid vom 23. Juli 1959 abgelehnt. Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend seinem Antrag zur Zahlung von 6.119»95 LL1 verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagte lediglich zur Zahlung von 5-520,— DM verurteilt wurde. Die Berufung der Klägerin, mit der sie eine weitere Kapitalentschädigung, Kentennachzahlungen und Heilverfahrenskosten beantragt, blieb erfolglos« Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen 'Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüchc weiter. Das beklagte Land hst im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt. Ent scheidungsgründe; Die Revision ist begründet. 1. Mit der Revision verlangt die Klägerin aus er-eroten Recht wegen Gesundheitsschadens ihres verstorbenen Ehemannes weitere Entschädigungsleistungen, als sie ihr durch das Urteil des Berufungsgerichts zugesprochen worden sind» Aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts angenommen, daß die Herz- und Gefäßerkrankung, an der der Ehemann der Klägerin im Jahre 1958 im Alter von 73 Jahren infolge eines Herzinfarkts verstorben ist, für die Zeit von 1933 bis 1938 auf die nationalsozialistische Verfolgung zurUckzuführen sei, daß aber seitdem ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Leiden nicht mehr anerkannt werden könne, dieses vielmehr einen durch Alter und Veranlagung bestimmten schicksalsmäßigen Verlauf genommen habe* Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgei'icht ausgeführt, daß es sich bei der Coronarsklerose, an der der Erblasser nach den von der Klägerin eingereichten ärztlichen Unterlagen gelitten habe, um ein Leiden handele, das komplexer Ätiologie sei, wobei anlage- und schicksalsmäßige Faktoren das Übergewicht hätten* Psychische Belastungen verschlimmerten die Coronarsklerose nur unwesentlich* Keinesfalls sei ihre Ursache in psychischen Drangsalierungen zu suchen* Dieser in der deutschen medizinischen Wissenschaft zur Zeit überwiegend vertretenen Auffassung habe sich auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Petrides in seiner für das Gericht überzeugenden Darstellung angeschlossen* Es sei dem Gericht bekannt, daß es besonders in den USA Ärzte gebe, die den psychischen Paktoren eine größere odei' sogar ausschlaggebende Bedeutung beimäßen* Solange jedoch nicht eine anerkannte medizinisch-wissenschaftliche Richtung dieser Auffassung nach ein- gehenden Forschungen folge, bestehe für die Entschädi-gungsgerichte keine Möglichkeit, eine von der Ansicht der deutschen Schulmedizin abweichende Entscheidung zu treffen» Es sei nach den allgemeinen medizinischen Erfahrungen, auf die auch der gerichtliche Sachverständige Bezug nehme, nicht wahrscheinlich, daß ein II eunund vier zig jähriger - in diesem Alter habe der Erblasser bei seiner verfolgungsbedingten Auswanderung gestanden - noch keinem Verkalkungsprozeß unterworfen sei, wenn dieser sich auch noch nicht äußerlich bemerkbar gemacht haben möge» Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß der Erblasser durch die aufreibende Tätigkeit als Filmregisseur vor der Verfolgung geradezu prädestiniert für Herzbeschwerden gewesen sei» Die Beurteilung des Sachverständigen, daß die Coronarsklerose des Erblassers einige Jahre früher zu Beschwerden geführt haben könne, als dies unter normalen Umständen der Fall gewesen wäre, müsse daher schon als sehr wohlwollend angesehen werden» Zu einer weiteren Beweiserhebung sehe der Senat bei dieser Sachlage keine Veranlassung» 2» Die Ausführungen des Berufungsgerichts recht-fertigen die ergangene Entscheidung nicht» Bas Berufungsgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung des Verfolgungstatbestandes den tatsächlichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt. Biese Feststellungen sind jedoch unzureichend. Sie stehen außerdem mit dem bisher nicht widerlegten Klagevortrag der Klägerin in Widerspruch, so daß sie keine ausreichende Grundlage für das Urteil des Berufungsgerichts bilden können. - b Der Seenverständige geht in seinem Hauptgutachten und in den Ergänzungen vom 29» September 1961 und 10» Mai 1963 davon aus, daß die Verfolgungssituation des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nur vorübergehend gewesen sei« So spricht er auf Seite 17 seines Gutachtens von "kurzdauernden seelischen Belastungen1*, die er im Gegensatz zu "langanhaltenden, sich Uber Jahre erstreckenden seelischen Belastungen schwerwiegender Art” stellt« Die gleiche Beurteilung des Verfolgungstatbestandes ergibt sich auf Seite 19 des Sachverständigengutachtens, wo ausgeführt ist, daß mit Rücksicht darauf, daß der Erblasser 1933 in der Lage gewesen sei, durch die Emigration weiteren Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, nicht von einer langanhaltenden StreßSituation gesprochen werden könne. Auf Seite 20 des Gutachtens wird ausgeführt, daß Streß-Situationen, wie sie bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zweifellos vorübergehend durch Existenzverlust und Zwangsemigration gegeben gewesen seien, auch Störungen des Gleichgewichts des dem Willen nicht unterworfenen Nervensystems und Uber die vegetative RegulationsStörung entsprechende funktionelle Herzbeschwerden zur Folge haben könnten. Die gleiche unrichtige Begrenzung des Verfol-gungstatBestandes ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten vom 29. September 1961 (Bl. 7), wenn der Sachverständige ausführt, daß der Vermögens- und Existenzverlust, die Zwangsemigration bzw. die damit verbundenen seelischen Belastungen eine vorübergehende Störung des vegetativen Gleichgewichts und dadurch hervorgerufene cardiovasculäre Beschwerden zur Folge gehabt hätten. Kun hat allerdings das Landgericht in seinem Beschluß vom 2« Oktober 1962 (Bl. 113 GA) Lie nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen dahin beschrieben, daß darunter der Zwang zur Emigration am 1» April 1933 nach Frankreich und die Weiterwanderung 1935 nach den USA, Verlust der wirtschaftlichen Existenz in Deutschland und Unmöglichkeit, in den USA im alten Beruf wieder tätig zu werden, zu verstehen seien. Der Sachverständige hat aber keine Gelegenheit genommen, sein Gutachten in Würdigung dieses nunmehr richtig umschriebenen Verfolgungstatbestandes zu ändern» Er hat vielmehr auf Seite 4 seines zweiten Ergänzungsgutachtens vom 10» Mai 1965 (Blatt 121 GA) bezüglich der verfolgungsbedingten Streß-Situation des Verfolgten auf seine Ausführungen vom 29* September 1961 verwiesen» Er ist der Ansicht, daß grundsätzlich nach nochmaliger Überpi'üfung des Verfolgungstatbestandes keine Veranlassung besteht, seine im Gutachten vom 8. Juli I960 und in der Stellungnahme vom 29. September 1961 geäußerte Auffassung hinsichtlich der Bedeutung der durchgemachten Belastungen zu revidieren» 3. Die Meinung des Sachverständigen beruht mindestens zu dem Teil auf der Annahme, daß der Verstorbene nach seinem Eintreffen in den USA zwar nicht durch Wiederaufnahme seines früheren Berufes als Filmregisseur, wohl aber durch die Eröffnung eines Fotoateliers, das er mit seiner Frau gemeinsam geführt habe, wirtschaftlich wieder Fuß gefaßt habe» Diese Darstellung der wirtschaftlichen Lage des verstorbenen Ehemannes der Klägerin widerspricht dem Klagevortrag der Klägerin» Nach ihren Behauptungen besaß der Verstorbene in den USA kein wirtschaftliches Fundament (Bl» 52 GA). Er mußte sich vielmehr von seiner Ehefrau durch ein kleines Fotografengeschäft ernähren lassen, das in der Hauptsache nur Paßbilder hersteilte und in einer Heben- straöe in zwei kleinen Räumen betrieben wurde (lil. 178 GA) o Die Meinung des Sachverständigen Uber die Lage des Verstorbenen und die Larstellung der Klägerin hierzu weichen im wesentlichen voneinander ab. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Sachverständige zu einer anderen Beurteilung der Verfolgungsbedingtheit des Herz- und Gefäßleidens des Verstorbenen kommt, wenn sich die Darstellung der Klägerin als richtig erweist. Es ist möglich, daß er in diesem Falle zu einer Bejahung der Kausalität zwischen Verfolgung und Leiden bis zu dem Tode des Ehemannes der Klägerin gelangt. Da das Urteil des Berufungsgerichts auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht, bestehen in diesem Falle hinreichende Grunde für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei einer Änderung des Sachverständigengutachtens auch zu einer Änderung in der Beurteilung der Rechtslage gelangt . Aus diesem Grunde muß unter Aufhebung des Berufungsurteils der Rechtsstreit zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, den Sachverhalt weiter aufzuklären« Ascher Wiistenberg Wilden Pr« Loewenheim von der Mühlen