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BGH · IV ZR 145/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 145/64

Für die Berechnung der Berufsschadensrente des aus einer selbständigen Srwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten ist sein Lebensalter zur Zeit des Inkrafttretens de3 Bundesentschädigungsgesetzes auch dann maßgebend, wenn dem Verfolgten die Rente erst von einen nach dem 1„11„1953 liegenden Zeitpunkt an zusteht„ Der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23® April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und »Vilden für Recht erkannt: Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt und die Rente gewählt« Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Zeit vom 1« April '-956 an eine Rente zuerkannt» Pür die Berechnung der Rente hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und nach Maßgabe seines Lebensalters am 1, Oktober 1953 die dritte Altersstufe der Anlage 5 zur 3° DV-BEG zugrunde gelegt« Außerdem hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger für die Zeit vor dem 1 » November 1953 eine Entschädigung in Höhe des Jahresbetrages der nach der Anlage 5 zur 3. Der Kläger hat deshalb Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1» November 1953 bis zu dem 31» März 1956 die sich aus der Anlage 5 zur 3» DV-BEG bei einer Einstufung in den mittleren Dienst nach der dritten Altersstufe ergebende Rente zu zahlen, hilfsj weise, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1» April 1956 an die Rentenmehrbeträge zu zahlen, die sich aus der Anlage 5 zur 3» DV-BEG bei einer Einstufung in den mittleren Dienst nach der vierten Altersstufe ergeben» Der Kläger hat die verlangten Rentenbeträge im einzelnen zahlenmäßig in seinem Antrag angegeben, konnte dabei jedoch daß von dem Wortlaut des § 83 Abs» 1 Satz 2 BEG, nach dem das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes maßgebend sei, nicht abgegangen werden könne» die Zahlung der Berufsschadensrente für den aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten solle stets mit dem 1» November 1953 beginnen, ebenso wie das nach § 5 BErgG, § 30 3» DY-BErgG, der in die1 besteht jedoch kein Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Rentenbeginns und der Festsetzung der Altersstufe, da in § 83 Abs„ 1 Satz 2 BEG in Übereinstimmung mit § 32 AbSo 2 3» DV-BErgG bestimmt ist, daß von dem Lebensalter im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, der immer vor dem frühestmöglichen Beginn der Rente liegt, auszugehen ist« Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber verschiedene Lebensaltersstufen entsprechend dem Rentenbeginn festgelegt hätte, wenn er berücksichtigt hätte, daß der 1„ November 1953 nur der früheste und nicht der alleinige Zeitpunkt des Rentenbeginns ist» Es ist nämlich kein innerer Grund dafür vorhanden, daß der aus einer selbständigen Er-Werbetätigkeit verdrängte Verfolgte?dem seine.Erwerbstätigkeit längere Zeit eine ausreichende Lebensgrundlage erbracht hat, für den einzelnen Zeitabschnitt, in dem ihm eine Versorgung geleistet werden soll, eine höhere Rente erhält als derjenige, bei dem das Versorgungsbedürfnis schon früher eingetreten ist» Anders ist es bei der Rente der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten» Biese errechnet sich unter Verwendung einer nach Lebensaltersstufen verschiedenen Teilungszahl aus der an sich zustehenden Kapitalentschädigung „ Während nach § 44 Abs«,333aDV-BErgG auch für diese Einreihung das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes maßgebend war, ist dort nunmehr durch § 33 Abs» 3 3» DV-BEG die Ver- bindung zwischen den Lebensaltersstufen und dem Rentenbeginn hergestellt» Daraus ist zugunsten der Auffassung der Revision nichts zu entnehmen, denn da die Rente der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Verdrängten sich der Höhe nach aus der Kapitalentschädigung herleitet und zu dieser in einen bestimmten Verhältnis steht, muß die sich aus dem Lebensalter bei Rentenbeginn ergebende voraussichtliche Laufzeit bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden (van Dam Loos BEG § 93 Anm, 6), Bei der Rente der Selbständigen besteht ein solcher Zusammenhang zwischen der Höhe der Kapitalentschädigung und der Höhe der Rente nicht. In der Begründung zu § 33 Abs, 3 Satz 2 RegE zu dem BEG ist die Bestimmung, daß für die Einreihung in die Lebensaltersstufen für die Berechnung der Renten der selbständig _ erwerbstätig gewesenen Verfolgten der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgebend sein solle, damit gerechtfertigt worden, daß das dem Grundgedanken des § 10 Abs« 1 BWGöD entspreche.

Zitierte Normen: § 83 BEG
selbständigLebensalterZeitBEGDV-BEGRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachachlage'werk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 83
Für die Berechnung der Berufsschadensrente des aus einer selbständigen Srwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten ist sein Lebensalter zur Zeit des Inkrafttretens de3 Bundesentschädigungsgesetzes auch dann maßgebend, wenn dem Verfolgten die Rente erst von einen nach dem 1„11„1953 liegenden Zeitpunkt an zusteht„
BGH, Urt. v„ 3 0. April 1965 - IV ZR 145/64 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30o April *965 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 145/64
URTEIL
in dem Entschädigungsreehtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf G	de
G®(^BB/Brasilien?
- Prozeßbevollmäehtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt	in
 gegen
die Freie- und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23® April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und »Vilden
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10» Juli 1963 wird zurückgowiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision,
 Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am flHIHHHP 1898 geborene Kläger ist Jude, Br war von 1928 bis 1933 in H^m^als selbständiger Textil-ekporteur tätig. Am 8, September 1933 wanderte er nach Brasilien aus. Dort übte er den Beruf eines Handelsvertreters aus. Im Mai 1941 gründete er mit einem Teilhaber die Firma	&	Cia	Ltda«	Die	Gesellschaft wurde am
1. April 1956 aufgelöst, weil der Kläger wegen eines Fußleidens seinen Beruf als Handelsvertreter aufgeben mußte.
 
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt und die Rente gewählt« Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Zeit vom 1« April '-956 an eine Rente zuerkannt» Pür die Berechnung der Rente hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und nach Maßgabe seines Lebensalters am 1, Oktober 1953 die dritte Altersstufe der Anlage 5 zur 3° DV-BEG zugrunde gelegt« Außerdem hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger für die Zeit vor dem 1 » November 1953 eine Entschädigung in Höhe des Jahresbetrages der nach der Anlage 5 zur 3. DV-BEG bei einer Einstufung in den mittleren Dienst in der dritten Altersstufe für den November 1953 maßgebenden Rente zuerkannt»
Der Kläger beansprucht die Rente für die Zeit vom 1« November 1953 an» Palls ihm jedoch, so meint er, die Rente erst vom 1» April 1956 an zustehen sollte, so sei sie nach seinem Lebensalter, das er an diesem Tage erreicht habe, also nach der vierten Altersstufe der Anlage 5 zur 3» DV-BEG zu berechnen»
Der Kläger hat deshalb Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1» November 1953 bis zu dem 31» März 1956 die sich aus der Anlage 5 zur 3» DV-BEG bei einer Einstufung in den mittleren Dienst nach der dritten Altersstufe ergebende Rente zu zahlen, hilfsj weise, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1» April 1956 an die Rentenmehrbeträge zu zahlen, die sich aus der Anlage 5 zur 3» DV-BEG bei einer Einstufung in den mittleren Dienst nach der vierten Altersstufe ergeben» Der Kläger hat die verlangten Rentenbeträge im einzelnen zahlenmäßig in seinem Antrag angegeben, konnte dabei jedoch
 
die durch die Verordnungen vom 7» August 1963 und 16, Dezember 1964 erfolgten Rentenerhöhungen noch nicht berücksichtigen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen0
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger den von ihm gestellten Hilfsantrag weiter,.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Entscheidungsgründe t
Da der Kläger den von ihm bisher gestellten Hauptantrag, mit dem er eine Rente auch für die Zeit vom 1, November 1953 bis zu dem 31o März 1956 verlangt hat, in der Revisionsinstanz nicht mehr gestellt hat, sondern nur noch für die Zeit vom 1o April 19r j an eine höhere als die ihm von der Entschädigungsbehörde für diese Zeit zuerkannte Rente begehrt, ist allein auf seinen bisherigen Hilfsantrag einsugeheno Die von der Entsch^digungsbehördc vorgenommene Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst ist von ihm nicht angegriffen worden, und das Landgericht und das Cberlandesgericht sind auf die Frage der Einstufung nicht mehr eingegangen» Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger durch die Einstufung in den mittleren Dienst benachteiligt worden ist0
Es ist deshalb allein noch darüber zu entscheiden, ob bei der Berechnung der Berufsschadensrente mit Recht die Altersstufe zugrunde gelegt ist, die dem Lebensalter des
 
Klägers am 1, Oktober 1953 entspricht,, oder ob die Rente sich nach der höheren Altersstufe errechnet, die der Kläger im Zeitpunkt des auf den 1» April 1956 angesetzten Beginns des Laufs der Berufsschadensrente erreicht hatte0
Bas Landgericht und das Berufungsgericht sind der Auffassung., daß von dem Wortlaut des § 83 Abs» 1 Satz 2 BEG, nach dem das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes maßgebend sei, nicht abgegangen werden könne»
Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind;nicht begründet»
Der Senat hat in dem RzW 1959, 324 Nr» 26 veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen, daß in der Begründung zu § 33 RegE zu dem Beg (BT-Drucksachen 1/1949, 140)-die Meinung vertreten worden ist? die Zahlung der Berufsschadensrente für den aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten solle stets mit dem 1» November 1953 beginnen, ebenso wie das nach § 5 BErgG, § 30	3»	DY-BErgG, der in die1
3» DV-BEG als angeblich überflüssig nicht übernommen worden ist (Begründung zu dem RegE zur 3» DV-BEG, BR-Drucksachen 17/57# 18) der Ball war» Wie der Senat in dein, genannten Urteil
 weiter ausgeführt hat, kann dieser in der Begründung des
»
Regierungsentvmrfs geäußerten Rechtsauffassung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden; vielmehr sind die Vorschriften über das Rentenrecht der aus einer selbständigen. Berufstätigkeit verdrängten Verfolgten in Verbindung mit §12 BEG dahin auszulegen, daß die Rentenzahlungen erat von demjenigen nach dem 31» Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an einsetzen, in dem die Voraussetzungen des § 82 Beg für das Rentenwahlrecht endgültig eingetreten sind» Nach dem Gesetz
 
besteht jedoch kein Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Rentenbeginns und der Festsetzung der Altersstufe, da in § 83 Abs„ 1 Satz 2 BEG in Übereinstimmung mit § 32 AbSo 2 3» DV-BErgG bestimmt ist, daß von dem Lebensalter im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, der immer vor dem frühestmöglichen Beginn der Rente liegt, auszugehen ist«
Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber verschiedene Lebensaltersstufen entsprechend dem Rentenbeginn festgelegt hätte, wenn er berücksichtigt hätte, daß der 1„ November 1953 nur der früheste und nicht der alleinige Zeitpunkt des Rentenbeginns ist» Es ist nämlich kein innerer Grund dafür vorhanden, daß der aus einer selbständigen Er-Werbetätigkeit verdrängte Verfolgte?dem seine.Erwerbstätigkeit längere Zeit eine ausreichende Lebensgrundlage erbracht hat, für den einzelnen Zeitabschnitt, in dem ihm eine Versorgung geleistet werden soll, eine höhere Rente erhält als derjenige, bei dem das Versorgungsbedürfnis schon früher eingetreten ist»
Anders ist es bei der Rente der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten» Biese errechnet sich unter Verwendung einer nach Lebensaltersstufen verschiedenen Teilungszahl aus der an sich zustehenden Kapitalentschädigung „ Während nach § 44 Abs«,333aDV-BErgG auch für diese Einreihung das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes maßgebend war, ist dort nunmehr durch § 33 Abs» 3	3»	DV-BEG	die	Ver-
bindung zwischen den Lebensaltersstufen und dem Rentenbeginn hergestellt» Daraus ist zugunsten der Auffassung der Revision nichts zu entnehmen, denn da die Rente der aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Verdrängten sich der Höhe nach aus der Kapitalentschädigung herleitet und zu dieser
 in einen bestimmten Verhältnis steht, muß die sich aus dem Lebensalter bei Rentenbeginn ergebende voraussichtliche Laufzeit bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden (van Dam Loos BEG § 93 Anm, 6), Bei der Rente der Selbständigen besteht ein solcher Zusammenhang zwischen der Höhe der Kapitalentschädigung und der Höhe der Rente nicht.
In der Begründung zu § 33 Abs, 3 Satz 2 RegE zu dem BEG ist die Bestimmung, daß für die Einreihung in die Lebensaltersstufen für die Berechnung der Renten der selbständig _ erwerbstätig gewesenen Verfolgten der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgebend sein solle, damit gerechtfertigt worden, daß das dem Grundgedanken des § 10 Abs« 1 BWGöD entspreche. Es kann dahinstehen, ob sich auch das, wie das Landgericht meint, zugunsten einer am Wortlaut des § 83 Abs, 1 Satz 2 BEG festhaltenden Gesetzesauslegung anführen laßt, oder ob insoweit jede der beiden Regelungen fü: sich und aus ihrer besonderen Eigenart heraus verstanden werden muß. Auch abgesehen davon liegt kein Grund vor, der es rechtfertigen könnte, die Vorschrift des § 83 Abs, 1 Satz 2 BEG abweichend von ihrem Wortlaut anzuwenden.
Die sonstigen Ausführungen der Revision vermögen die von ihr vertretene Auffassung ebenfalls nicht zu recht-fertigen.
Die Revision des Klägers muß deshalb zurückgewiesen werden,.
 
Dio Kootenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs«. 1 ,
§ 225 Abso 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO».
Baske	Johannsen	Wüstenberg	Maaß	Wilden