2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober-landesgcrichts Celle vom 14* Dezember 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwi es on. 1959 erhielt ihr Ehemann nach dem Bundoscntschädigungsgesetz unter anderem für Berufsschäden einen Jahreebotrag von 7.200 DM und rückwirkend von 1953 ab die Bente nach den Sätzen des höheren Dienstes. Die Klägerin erhält nach dom Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige dos öffentlichen Dienstes als Versorgung für die Zeit seit dem 1. April 1956 an auf 275 DM erhöht ist* Sie verlangt für die Zeit vom 1* Mai 1933 bis zu dem 31. Hit der Revision, dio von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, vorfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Für die Rovisioneinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß sie damals ihre Berufstätigkeit nicht ausschließlich aus anderen Gründen einstellte, sondern daß dafür die mit dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oinoetzende allgemeine rassische Verfolgung mindestens eine wesentliche Hitursache bildete, etwa indem die Klägerin nach der Aufgabe der Berufstätigkeit leichter eine Auswanderung glaubte durchführen zu können. Bor Entschädigungsanspruch der Klägerin, die auf .Grund ihrer Anstellung an dom Israelitischen Asyl für Kranke und Altorsochv/acho der jüdischen Gemeinde in Köln im Bienst einer Rcligionsgescllsehaft stand und nach dem Gesetz zur Begolung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Bicnstc3 eine Versorgung erhält, bestimmt sich nach § 112 in Verbindung mit § 109 BBG und den in dieser Vor- 4. a) Dao Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläge~ rin für die Zeit nach ihrer am 16, Januar 1934 erfolgten Eheschließung keine Entschädigung zu beanspruchen habe; habe die offene Handelsgesellschaft, deren Teilhaber der Ehemann gewesen sei, weiter bestanden, und noch bis Ende 1934 sei er im Geschäft geblieben« Der Lebenszuschnitt der Familie sei auch nach der zweiten Heirat trotz allem der von wohlhabenden Leuten gewesen« Der Ehemann habe sich zur Hochzeit sogar völlig neu eingerichtet« Unter solchen Umständen habe die Klägerin etwa in der Nutzung der Arbeitskraft erlittene Nachteile als überwunden an-sehen können« Kaum verheiratet, habe sie sich denn auch die von ihr zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge erstatten lassen und damit zu erkennen gegeben, daß sic eine Wiederaufnahme ihres Berufs nicht mehr beabsichtigt habe, obv/ohl ihr eine Tätigkeit in jüdischen Einrichtungen nach wie vor offengestanden habe« Die Auswanderung habe nicht unmittelbar bevorgestanden« Erst nach dem Ausscheiden des Ehemannes aus der offenen Handelsgesellschaft Ende 1934 hätten die Eheleute begonnen, sich mit derartigen Zukunftsplänen zu beschäftigen« Aber co sei nichts überstürzt worden. Vielmehr hätten die Eheleute zunächst Anfang 1933 eine Touristenreise nach Palästina unternommen, um sich dort schlüssig zu v/erden, und sie hätten die Auswanderung nicht vor Ende 193$ verwirklicht« Wie sich die Verhältnisse der Eheleute dann gestaltet hätton, könne dahinstehen. Das Berufungsgericht meint au Unrecht, die Klägerin sei nach den getroffenen Feststellungen mit der Heirat in Verhältnisse gelangt, in denen ihr Auskommen gesichert und eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht Üblich gewesen sei. Denn objektiv war damals bereits erkennbar, daß für das Unternehmen, an dem der jüdische Ehemann dor Klägerin beteiligt war, wegen der Verfolgung der Juden durch die nationalsozialistischen Gewalthaber * keine geordneten und stetigen wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten mehr bestanden, daß dieses Unternehmen vielmehr früher oder später von seinen jüdischen Inhabern würde auf gegeben werden müssen oder diese aus ihm würden ausscheiden müssen und damit ihre Familien der Existenzgrundlage boraubt worden würden, wie es dann auch geschah. Dio Eheschließung konnte den Entschädigungszeitraum dann nicht beenden, wenn die Verhältnisse, in die die verfolgte Frau golangt war, von Anfang an unter der Drohung und Belastung weiterer Verfolgung standen und deshalb dio Auswirkungen der Verfolgung der Klägerin nicht nachhaltig überwunden waren (Urteil des Senats RzW 1963, 119 Hr. 20). Nach § 22$ Abs. 1 BBG ist das Verfahren des Revisions-rochtszugo frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
2522 002 fflL»..H2/J& Verkündet am 15t Januar 1964 Hocppo, Juotizangestellte alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X m amen des Volkes In dem Entschädigungerechtsstreit der Witwe Beter (fr* Edith) S geh. IfJ^pstr. Klägerin und Revisionsklägerin, - Brozeßbovollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr. int «egen das land Niedersacheen , vertreten durch den Riedersächsischen Minister des Innern in Hannover, LavoOallee 6, Beklagten und Revisionobeklagten hat der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Ascher und der Bundes-rich tor Johannaen, Wüotcnborg, Maaß und Dr. Loov/enheim für Recht erkannt* s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober-landesgcrichts Celle vom 14* Dezember 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwi es on. Das Verfahren des Revisionsrechtszugos ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand * Die am 1098 geborene Klägerin iat Jüdin. Sie besuchte die Mittelschule, machte eine Schwesternausbildung mit und bestand das Abschlußexamen an der oWKKB in Von 1923 bis sum 1. Mai 1933 war-sie an dem Israelitischen Asyl für Kranke und Altersschwache der jüdischen Gemoinde in angestellt. Dann begab sie sich zu ihrem Schwager, dessen Frau, ihre Schwester, am 19. April 1933 gestorben war und zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren hinterlassen hatte. Der Schwager, der ebenfalls Jude war, war seit 1930 zur Hälfte Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft. Am 16. Januar 1934 heiratete er die'Klägerin. Im Dezember 1935 «änderte die Familie nach Palästina aus. Die Eheleute bewirtschafteten dort eine Neusiedlerstolle. 1941 wurde der Ehemann herzkrank und infolgedessen arbeitsunfähig. Die Klägerin versuchte mit Hilfe eines Arbeiters den landwirtschaftlichen Betrieb durchzuhalten, doch kam er nach einigen Jahren zu dem Erliegen. Während des Krieges gegen Ägypten im Jahre 1948 betätigte die Klägerin sich als Schwester, und seit 1949 übte sie ihren früheron Schwesternberuf wieder ständig aus. 1959 erhielt ihr Ehemann nach dem Bundoscntschädigungsgesetz unter anderem für Berufsschäden einen Jahreebotrag von 7.200 DM und rückwirkend von 1953 ab die Bente nach den Sätzen des höheren Dienstes. 1962 ist er gestorben. Die Klägerin erhält nach dom Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige dos öffentlichen Dienstes als Versorgung für die Zeit seit dem 1. Oktober 1952 eine monatliche Rente, die zunächst 250 DM betrug und für die Zeit vom 1. April 1956 an auf 275 DM erhöht ist* Sie verlangt für die Zeit vom 1* Mai 1933 bis zu dem 31. März 1949 Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesent-schädigungsgesetz. Die Entschädigungsbohördo hat ihr eine Kapitalentschädigung von 229«64 DM zuerkannt. Sie hat die Klägerin in den einfachen Dienst oingestuft und einen Rntschädigungs-Zeitraum vom 1. Mai 1933 bis zu dem 31# Januar 1934 zugrundegelegt. Die Klägerin vorlangt eine weitere Kapitalentschädigung von 6.889 DM und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgowiesen, und das Ober-landeogcricht hat die Berufung der Klägerin zurückge-wieson. Hit der Revision, dio von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, vorfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertroten lassen. Entscheidungsgründe: 1. Dae Berufungsgericht hat offen gelassen, oh die Klägerin im Jahre 1933 ihre Berufstätigkeit wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen aufgab. Für die Rovisioneinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß sie damals ihre Berufstätigkeit nicht ausschließlich aus anderen Gründen einstellte, sondern daß dafür die mit dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oinoetzende allgemeine rassische Verfolgung mindestens eine wesentliche Hitursache bildete, etwa indem die Klägerin nach der Aufgabe der Berufstätigkeit leichter eine Auswanderung glaubte durchführen zu können. In einem gowisson Widerspruch dazu steht allerdings die entgegen dom Vortrag der Klägerin getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie, nachdem sie am .16. Januar 1934 geheiratet hatte, zusammen mit ihrem Ehemann sich erst Ende 1934 mit Auswanderungsplänen zu beschäftigen begann. Bas Revisionsgericht ist nicht in der Lage, derartige dem tatsächlichen Bereich angehörende Fragen zu klären. Im übrigen gilt zugunsten der Klägerin die Vermutung des $ 64 Abs. 2 BBG. Bor Entschädigungsanspruch der Klägerin, die auf .Grund ihrer Anstellung an dom Israelitischen Asyl für Kranke und Altorsochv/acho der jüdischen Gemeinde in Köln im Bienst einer Rcligionsgescllsehaft stand und nach dem Gesetz zur Begolung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Bicnstc3 eine Versorgung erhält, bestimmt sich nach § 112 in Verbindung mit § 109 BBG und den in dieser Vor- ~ 5 - Schrift vorgesehenon Verweisungen (Urteil des Senats RzW 1962, 221#Kr. 20). Dabei fällt auch die von der Klägerin selbst wegen der Verfolg^g veranlaßte Aufgabe der Arbeit unter den Begriff dbr vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Siäne des § 99 Abs« 1 Kr. 3 Buchst, b BEG (vgl. BVerwG RzW 1963, 134 Kr. 36 zu § 5 Abs. 1 Kr. 3 Buchst, b BWGöD). 3. Für die Beendigung des Entschä^igungszeitraums sind die Hegeln maßgebend, die dafür bei den aus einer unselbständigen Erwerbetätigkeit verdrängten Verfolgten gelten. Die Vorschriften dos § 75 Abs. 1, 2 BEG sind auf grund der in den §§ 109 und 102 Abs. 5 BEG enthaltenen Verweisungen anwendbar. Es sind aber |auch die in der Becht~ sprcchung entv/ickelten Grundsätze Uber die Beendigung des Entschädigungszoitraums durch die Eingliederung in dao Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes sowie darüber, wann der Bntschädigungszeiträum für selbständig oder unselbständig erwerbstätig gewesene Ehefrauen endet, anzuwenden. 4. a) Dao Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläge~ rin für die Zeit nach ihrer am 16, Januar 1934 erfolgten Eheschließung keine Entschädigung zu beanspruchen habe; Damit sei dio Klägerin, so heißi es in dem angefochtenen Urteil, in Verhältnisse gelangt ,j in denen eine Ehefrau in dor Regol nicht mehr berufstätig sei. Die verstorbene orstc Frau ihres Ehemannos sei ä^oichfalls niqht auf Kobenverdisnst angewiesen gewesen. B^^inkommen des Ehemannes habe nach seinen Angaben in den Jahren 1930 bis 1932 jährlich 15.000 bis 18.1000 RH betragen. Wenn-gleich die Einkünfte nach 1933 zjurückgegongen sein dürften, i . habe die offene Handelsgesellschaft, deren Teilhaber der Ehemann gewesen sei, weiter bestanden, und noch bis Ende 1934 sei er im Geschäft geblieben« Der Lebenszuschnitt der Familie sei auch nach der zweiten Heirat trotz allem der von wohlhabenden Leuten gewesen« Der Ehemann habe sich zur Hochzeit sogar völlig neu eingerichtet« Unter solchen Umständen habe die Klägerin etwa in der Nutzung der Arbeitskraft erlittene Nachteile als überwunden an-sehen können« Kaum verheiratet, habe sie sich denn auch die von ihr zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge erstatten lassen und damit zu erkennen gegeben, daß sic eine Wiederaufnahme ihres Berufs nicht mehr beabsichtigt habe, obv/ohl ihr eine Tätigkeit in jüdischen Einrichtungen nach wie vor offengestanden habe« Die Auswanderung habe nicht unmittelbar bevorgestanden« Erst nach dem Ausscheiden des Ehemannes aus der offenen Handelsgesellschaft Ende 1934 hätten die Eheleute begonnen, sich mit derartigen Zukunftsplänen zu beschäftigen« Aber co sei nichts überstürzt worden. Vielmehr hätten die Eheleute zunächst Anfang 1933 eine Touristenreise nach Palästina unternommen, um sich dort schlüssig zu v/erden, und sie hätten die Auswanderung nicht vor Ende 193$ verwirklicht« Wie sich die Verhältnisse der Eheleute dann gestaltet hätton, könne dahinstehen. Wenn auf der Siedler* stelle keine auskömmliche Existenz zu erlangen gewesen soi und das Leben auf dem Lande cs der Klägerin auch unmöglich gemacht habe, sogleich wieder den Sehwestern-beruf aufzunohmon, so habe das seine Ursache in der Verfolgung des Ehemannes gehabt. Dieser sei aber insoweit bereits entschädigt worden, und zwar, da er die Eente gewählt habe, in der Weise, daß die Klägerin als seine Witwe mitgesichert sei« b) Der Begründung! die das angefochtene Urteil dafür gegeben hat» daß der Eatschädigungezeitraum mit der Eheschließung der Klägerin eein Ende gefunden habe, kann jedoch nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht meint au Unrecht, die Klägerin sei nach den getroffenen Feststellungen mit der Heirat in Verhältnisse gelangt, in denen ihr Auskommen gesichert und eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht Üblich gewesen sei. Es hat dabei aber die Umstände nicht berücksichtigt, unter denen Juden in den Jahren 1933 bis 1935 in Deutschland lebten. Eieht man diese in Betrocht, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Klägerin damit nachhaltig unter Lebens-umständen lebte, unter denen eine Ehefrau keine Erwerbstätigkeit mehr auclibt. Denn objektiv war damals bereits erkennbar, daß für das Unternehmen, an dem der jüdische Ehemann dor Klägerin beteiligt war, wegen der Verfolgung der Juden durch die nationalsozialistischen Gewalthaber * keine geordneten und stetigen wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten mehr bestanden, daß dieses Unternehmen vielmehr früher oder später von seinen jüdischen Inhabern würde auf gegeben werden müssen oder diese aus ihm würden ausscheiden müssen und damit ihre Familien der Existenzgrundlage boraubt worden würden, wie es dann auch geschah. Dio Eheschließung konnte den Entschädigungszeitraum dann nicht beenden, wenn die Verhältnisse, in die die verfolgte Frau golangt war, von Anfang an unter der Drohung und Belastung weiterer Verfolgung standen und deshalb dio Auswirkungen der Verfolgung der Klägerin nicht nachhaltig überwunden waren (Urteil des Senats RzW 1963, 119 Hr. 20). Darauf, ob dio Klägerin und ihr Ehemann dio Aussichtslosigkeit ihrer Lage bereits bei der iäieechließung odor erst später erkannten, kommt es nicht an. V" 5. Per Sachverhalt bedarf deshalb einer nochmaligen Prüfung unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten, so daß das angofochteno Urteil aufgehoben und der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dao Berufungsgericht zurückvorv/iesen werden muß. Nach § 22$ Abs. 1 BBG ist das Verfahren des Revisions-rochtszugo frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Ascher Johannson Wüstenberg Maaß Pr.Loewenheim