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BGH · IV ZR 145/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 145/58

BEGr § 10 Abs. 1 Entschädigungsleistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln sind auch die Renten der sowjetisch besetzten Zone für Opfer dos Faschismus und Verfolgte des Naziregimes„ Bei der Anrechnung der in DM-Ost gezahlten Renten ist nicht der in den Berliner Wechselstuben angewandte Umrechnungskurs maßgebend* sondern das KaufkraftVerhältnis der beiden Währungen Q Mai 1957 ist auf die KapitalentSchädigung eine VdN-Rente anzurechnen, die der Kläger während seines Aufenthalts in Löbau in Sachsen in der Zeit vom 1. Diese Rente betrug zunächst 116,70 DM-Ost, später 126,70 DM-Ost monatlich, die Summe der Rentenbeträge beläuft sich auf 4.851,30 DM-Ost p Diesen Betrag hat die Entschädigungsbehörde im Verhältnis 1 s 1 auf die Kapitalentschädigung des Klägers angerechnet o Dieses I3tastellung$Verhältnis.widerspricht nach Ansicht des Klägers dem Gesetz, das in 5 12 Abs.3 der 3. Bei der Prüfung dieser Präge hat sich das Landgericht auf Veröffentlichungen des deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin gestützt, die in dem Mitteilungsblatt dieses Instituts DIW 1954, So 189 ff abgedruckt sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter .Das tekU&te land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. 1. Beide Tatsachengerichte gehen mit Recht davon aus, daß zu den nach § 10 Abs. 1 EBG anzurechnenden Entschädigungsleistungen auch solche Renten gehören, die dem Kläger in D-Mark der Sowjetzone zugeflossen sind. In der amtlichen Begründung zu § 7 des Reg.Entwurfs des Bundesentschädigungsgesetzes (jetzt § 10 BEG) wird ausdrücklich betont, daß zu den aus deutschen öffentlichen Mitteln bewirkten Entschädigungen auch Leistungen zu rechnen sind, die in der Sowjetzone gewährt wurden (Beutscher Bundestag, 2. verordnungen enthalten keine Bestimmung darüber, wie die in der Währung der Sowjetzone geleisteten Renten bei der Anrechnung auf die nach dem Bundesentschädigungsgesetz festgesetzten Entschädigungsleistungen zu bewerten sind. Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht diese Frage nicht nach dem Wechselstubenkurs der beiden Währungen in der Bundesrepublik beantwortet, sondern das Verhältnis der Kaufkraft beider Währungen bei derartigen Rentenlei- Aufl., An. 4 zu § 11 BEG und das OLG Frankfurt in der NJW/RzW 1956, 264 Hr. 40 veröffentlichten Entscheidung eine Berücksichtigung des Kaufkraftverhältnis-ses der Währungen. Mit Recht wird in den Gründen des angefochtenen Urteils betont, daß die spätere Anrechnung solcher Leistungen dem Geschädigten keine Währungsgewinne, aber auch keine Währungs Verluste bringen darf* 3. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht untersucht, welche Kaufkraft dem Kläger mit den Rentenbeträgen, die er in der Seit von Ende 1949 bis Anfang 1953 erhalten hat, zur Verfügung stand. Erwähnt sei nur noch, daß bei einem solchen Kaufkraftvergleich vernünftige Schätzungen nicht zu vermeiden sind, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 14, 212, 219, 222 in ähnlichem Zusammenhang hervorgehoben hat* Bei dieser Entscheidung handelte es sich darum, die Höhe des Schadensersatzes in DM-West zu bestimmen, wenn einzelne Aufwendungen des Geschädigten im Währungsgebiet der Ostmark entstanden waren. Der Bundesgerichtshof kam damals zu dem Ergebnis, daß ein voller Ausgleich des Schadens nur gegeben sei, wenn Schadenersatz in DM-West in der Höhe zugesprochen werde, wie er von dem damaligen Kläger in DM-Ost beziffert wurde* Das Kaufkraftverhältnis der beiden Währungen wurde also so angenommen, wie es das Berufangs gerächt auch hier getan hat.

Zitierte Normen: § 10 BEG § 244 BGB
RechtDM-OstRenteKaufkraftKlägerDM-WestWährungRevision

Volltext der Entscheidung

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2514 065
Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlungs Nein
BEGr § 10 Abs. 1
Entschädigungsleistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln sind auch die Renten der sowjetisch besetzten Zone für Opfer dos Faschismus und Verfolgte des Naziregimes„ Bei der Anrechnung der in DM-Ost gezahlten Renten ist nicht der in den Berliner Wechselstuben angewandte Umrechnungskurs maßgebend* sondern das KaufkraftVerhältnis der beiden Währungen Q
BGH, Ort. v. 12. November 1958 - IV ZR 145/58 - Kammergericirt
IV ZR 145/58
m imiiwow
 Verkündet aml2* November 1958
'Justizangestellter als Hrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volk es In dem• Jü.ntSchädigungsrechtsstreit
 ners Otto M
Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- ProzeBevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* Hans FxflHfc in
 gegen
das Land Berlin, vertreten durch den Senator • für Inneres in Berlin-Wilmersdorf , Fehrbellinerplatz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
*
hat der XV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß? Wilden und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt?
Die.Revision des Klägers gegen das Urteil des 17«.Zivilsenats.des Kammergerichts in Berlin vom 10* Februar 1958 wird zurückgewiesen»
Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei c Bie außergerichtlichen Kosten des Re-%
visionsrechtszuges trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
7
 Tatbestand»
Der jetzt 81 Jahre alte Kläger war zur jüdischen Glaubens	ins:cliuft übergetreten, er ist mit einer Jüdin
 verheiratet. Er wurde während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wie ein Jude verfolgt. In einem französischen Internierungslager erlitt er Schäden an seiner Gesundheit. Das Entschädigungsamt Berlin hat ihn deshalb eine Kapitalentschädigung und eine Rente zugä-sprochen. Ober die Berechnung dieser Entschädigungsleistungen besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Nach dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 6. Mai 1957 ist auf die KapitalentSchädigung eine VdN-Rente anzurechnen, die der Kläger während seines Aufenthalts in Löbau in Sachsen in der Zeit vom 1. Dezember 1949 bis 28».Februar 1953 bezogen hat. Diese Rente betrug zunächst 116,70 DM-Ost, später 126,70 DM-Ost monatlich, die Summe der Rentenbeträge beläuft sich auf 4.851,30 DM-Ost p Diesen Betrag hat die Entschädigungsbehörde im Verhältnis 1 s 1 auf die Kapitalentschädigung des Klägers angerechnet o
Dieses I3tastellung$Verhältnis.widerspricht nach Ansicht des Klägers dem Gesetz, das in 5 12 Abs. 3 der 3. DV-BEG eine auch hier zu beachtende Umstellungsregel gegeben habe. Nenn ein Kaufkraftvergleich in Präge käme, führt der Kläger aus, so sei die Kaufkraft der Währungseinheit der * sowjetischen Besatzungszone zu hoch angenommen worden, ein Verhältnis von 4 DM-Ost zu 3 DM-West werde dem Kauf-kraftunterschied gerecht* Wenn die Summe der Rentenbezüge nach diesem UmstellungsVerhältnis angerechnet werde, habe er auf die Kapitalentschädigung weitere 1.212,80 DM-West zu bekommen«,
Er hat beantragt,.
das beklagte Land zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen«,
Das Landgericht hat die Auffassung der Entschädigungsbehörde gebilligt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Tatgericht des ersten Rechtszuges untersucht, welche Kaufkraft Renten der genannten Höhe während der fraglichen Zeit in der sowjetischen Besatzungszone aufwiesen, sofern die Renten dazu verwandt wurden, zur Erhaltung des Lebens notwendige Güter zu beschaffen. Bei der Prüfung dieser Präge hat sich das Landgericht auf Veröffentlichungen des deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin gestützt, die in dem Mitteilungsblatt dieses Instituts DIW 1954, So 189 ff abgedruckt sind.
Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter .Das tekU&te land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe%
1.	Beide Tatsachengerichte gehen mit Recht davon aus, daß zu den nach § 10 Abs. 1 EBG anzurechnenden Entschädigungsleistungen auch solche Renten gehören, die dem Kläger in D-Mark der Sowjetzone zugeflossen sind. Auch solche Renten sind Leistungen, die aus deutschen Öffentlichen
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Mitteln bewirkt wurden (§ 10 Abs. 1 BEO). Bas entspricht nicht nur dem Sprachgebrauch, auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes weist auf diese Auslegung hin. In der amtlichen Begründung zu § 7 des Reg.Entwurfs des Bundesentschädigungsgesetzes (jetzt § 10 BEG) wird ausdrücklich betont, daß zu den aus deutschen öffentlichen Mitteln bewirkten Entschädigungen auch Leistungen zu rechnen sind, die in der Sowjetzone gewährt wurden (Beutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Brucks. 1949)*
2.	.Bas Bundesentschädigungsgesetz und seine Burehführungs-
verordnungen enthalten keine Bestimmung darüber, wie die
 in der Währung der Sowjetzone geleisteten Renten bei der
 Anrechnung auf die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
 festgesetzten Entschädigungsleistungen zu bewerten sind. „
Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht diese
 Frage nicht nach dem Wechselstubenkurs der beiden Währungen
 in der Bundesrepublik beantwortet, sondern das Verhältnis
 der Kaufkraft beider Währungen bei derartigen Rentenlei-
*
8tungen maßgebend sein lassen.
Bie Revision wendet sich gegen diesen Ausgangspunkt^
Sie meint, die Tatsachengerichte hätten die Umrechnung nach dem erwähnten Wechselstubenkurs vernehmen müssen. Biese Auffassung vertreten auch van Ban/Loos, Bundes entschädigungsgesetz, Anm. 2 zu § 10 BEG und Anm. 2 zu § 11 BEG, ferner das OLG Frankfurt in der NJW/RzW 1956, 21 Er. 29 abgedruckten Entscheidung. Bagegen fordern Blessin/Wilden, Bundesent-schädigungsgesetzß 2. Aufl., Anm. 4 zu § 11 BEG und das OLG Frankfurt in der NJW/RzW 1956, 264 Hr. 40 veröffentlichten Entscheidung eine Berücksichtigung des Kaufkraftverhältnis-ses der Währungen. Biese Ansicht verdient den Vorzug. Sie wird dem Zweck des § 10 Abs. 1 BEG am besten gerecht, weil
 auf diese Weise Vorleistungen in anderer Währung auf die Entschädigung so angerechnet werden, wie diese Vorleistungen dem Geschädigten in aller Regel tatsächlich zugute gekommen sind. Mit Recht wird in den Gründen des angefochtenen Urteils betont, daß die spätere Anrechnung solcher Leistungen dem Geschädigten keine Währungsgewinne, aber auch keine Währungs Verluste bringen darf*
Es ist zwar in der Volkswirtschaftslehre anerkannt - die Tatsachen des Wirtschaftslebens bestätigen die Richtigkeit dieser Auffassung daß bei einem freien Waren-, Lienstieistungs-, Kapital- und Levisenaustausch zwischen Ländern mit verschiedener Währung der Wechselkurs die Kaufkraftrelation der beiden Währungen widerspiegelt (vgl. etwa Terhalle zu dem Stichwort Wechselkurs in Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Aufl., Bd» 8, S.
938 ff).
Auf dieser Erkenntnis von der Bedeutung und der Entstehung eines freigebildeten Wechselkurses beruht die Vorschrift des § 244 Abs. 2 BGB, aber auch die Bestimmung des § 12 Abs. 3 der 3* LV-BBG. Nach der letztgenannten Vorschrift ist Jedoch bei der Bewertung und Anrechnung ausländischer, in fremder Währung erzielter Einkünfte die Kaufkraft der fremden Währung angemessen zu berücksichtigen, wenn die Umrechnung nach den amtlichen Levisenkursen dem Verfolgten erhebliche, über eine bestimmte Grenze hinausgehende Nachteile bringt. Las ist regelmäßig der Fall, wenn die innere Kaufkraft der ausländischen Währung in größerem Umfang hinter ihrem im Wechselkurs zu dem Ausdruck gelangenden Kurswert zurücksteht<,
 
Bei der Bildung des Kurses der DM-Ost im Verhältnis zur DM-V/est im Wechsels tubenverkehr liegen die Dinge ge- ' rade umgekehrt» Diese Kursrelation wird weder von dem amtlich zugelassenen Warenaustausch, noch von der gegenseitigen Abrechnung von Dienstleistungen und dgl» nennenswert berührt» Er ist im wesentlichen das Ergebnis der ständig anhaltenden Nachfrage nach DM-West infolge der Fluchtbewegung großer Bevölkerungsteile aus der sowjetischen Besatzungszoneo Das führt dazu, daß bei diesem Kurs die DM-West höher bewertet wird als dem Kaufkraftverhältnis zur DM-Ost entspricht» Dies gilt ganz besonders, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils mit Recht betont wird, wenn in beiden Währungsgebieten die Lebenshaltungskosten mit bescheidenen Renten bestritten werden müssen»
In solchen Fällen ist der Wechselstubenfcurs ein ungeeigneter Umrechnungsffiaßstab» Wird er verwendet, so macht der Geschädigte einen beträchtlichen Währungsgewinn» Das widerspricht aber dem Sinn des § 10 Abs» 1 BEG«
3.	Das Berufungsgericht hat daher mit Recht untersucht,
 welche Kaufkraft dem Kläger mit den Rentenbeträgen, die
 er in der Seit von Ende 1949 bis Anfang 1953 erhalten hat,
 zur Verfügung stand. Auf den Einwand der Revision, der
 Kläger hätte diese VdN-Rente nicht zur Bestreitung der Le-
*
banshaltungskosten verwandt, weil ihm andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, kann im Revisionsrechtszug nicht eingegangen werden. Das Berufungsgericht hat in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, daß diese Behauptung des Klägers keinen Glauben verdient»
Die Frage, welche Kaufkraft der in der sowjetischen Besatzungszone als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführten DM in der fraglichen Zeit zukam, liegt auf tatsächlichem Gebiet (vgl* IV ZR 54/58 vom 30. Mai 1958). Was die
 
Revision gegen die von den Tatsaohengerichten herangezogenen Erkenntnisquellen und ihre Verwertung vorbringt, kann daher Im Revisionsreehtssuge nicht nachgeprüft werden* Bei der Beurteilung dieser Frage treten weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemein anerkannte Erfah-ruftgssätze zutage.
Erwähnt sei nur noch, daß bei einem solchen Kaufkraftvergleich vernünftige Schätzungen nicht zu vermeiden sind, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 14, 212, 219, 222 in ähnlichem Zusammenhang hervorgehoben hat* Bei dieser Entscheidung handelte es sich darum, die Höhe des Schadensersatzes in DM-West zu bestimmen, wenn einzelne Aufwendungen des Geschädigten im Währungsgebiet der Ostmark entstanden waren. Der Bundesgerichtshof kam damals zu dem Ergebnis, daß ein voller Ausgleich des Schadens nur gegeben sei, wenn Schadenersatz in DM-West in der Höhe zugesprochen werde, wie er von dem damaligen Kläger in DM-Ost beziffert wurde* Das Kaufkraftverhältnis der beiden Währungen wurde also so angenommen, wie es das Berufangs gerächt auch hier getan hat.
 
Nach alledem aus §§ 225 Abs. 1
werden.
Ascher
 Wilden
mußte die Revision mit der Kostenfolge 209 Abs, 1 BEG, 97 ZPO auriickgewiesen
 Johannsen	Xaaß
 Br. Loewenheim *
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