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BGH · IV ZR 145/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 145/57

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vorn 8, März 1957 wird insoweit zurückgev; lesen, als dieses die Berufung~g?gen das an Stelle der Verkündung am 30. 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart aufjehoben• Pie Sache wird insoweit zur ander-v»siucn Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen Ludwig SfpHi Geschäftsführer der Firma Co, Treuhandgesellschaft mbH in S^HH» ^ie auch Maklergeschäfte betrieb« Der Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Gesellschaft konnte seit dem 1, Oktober 1926 von letzterer nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Wegen des Verlustes seiner Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft macht der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkoimnen geltend, die er für eine Schad’enszeit von 12 Jahren auf 29,666,40 DM beziffert. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochuene Uiteil zu ändern und das beklagte Land nach dem Klageantrag erster Instanz zu verurteilen« 1. *Die Revision ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 4 $> Zinsen seit Klageerhebung richtet«, Es kann hier dahinstehen, ob für einen von der Entschädigungsbehörde ziffernmäßig festgestellten oder vergleichsweise anerkannten Entschädigungsanspruch im Palle eines Verzugs Verzugszinsen gefordert werden können, was umstritten istc Denn diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor«, Der Kläger ist auf den 31* Dezember '933 aus einer unkündbaren Stellung als Geschäftsführer einer Maiclerfirma ausgeschieden und Ende März «934 aus gewandert mit der Edge* daß er jegliches Einkommen verloren hat« Nach § 64 Abs« 2 B.iäG würde vermutet; daß sein Fortkomraensschaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Sr war nicht selbst Jude; sondern nur mit einer Jüdin -'erheiratet« Arische Ehegatten jüdischer ^ Frauen mögen im einzelnen auch schonin den ersten Jahren nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus Anfeindungen ausgesetzx gewesen sein. Corps ausscheiden müssen« Sie sind aber, wie ge-richtsbekannt, noch 1936 in ihren staatlichen Ämtern gewesen, so daß nicht davon die Rede sein kann, sie seien zur fraglichen Zeit schon in ihrer Gesamtheit auch nur vom kulturellen, geschweige denn vom wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen gewesen« (Es folgen Zitate aus der Hechtsprechung und im Schrifttum zu der Frage)« Die Frageob vielleicht für eine spätere Zeit eine .Grnppenver-foigung anzunehraen wäre, bedarf aber hier keiner p-wjerung« Auf die Vermutung des § 64 Abs, 2 BEG kar.n Gemäß § 64 Abs, i BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Kc-ichsgebiet nach dem Stande "/om 3; * Dezember :?37 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Gehörte der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen be -absichtigte, so wird nach Abs. 2 der genannten Vorschrift vermutet, daß der Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger nicht zu einer der nach § 64 Abs. 2 diskriminierten Personengruppen gehört« Die gesetzliche Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG ist aus den alliierten uückerstattungsgesetzen übernommen worden« Nach Art. 3 Abs.i AmREG (ebenso Art, 3 Abs. 1 BritREG und Art. 3 Abs, *1 BerlKii'.O) 'I durch Maßnahmen des Staates oder der NSDAP aus dem kulturelln und wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschaltet werden sollte. Die Dichtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus einer Würdigung der von der nationalsozialistischen Staatsführung gegen jüdisch Versippte durchgeführten und eingeleiteben Maßnahmenc Bereits nach dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30* Juni 1933 (RGBl I 433) durfte ein Beamter nur dann neu eingestellt werden, wenn er seine eigene arische Abstammung und diejenige seiner Ehefrau nachweisen konnte.- September 1933 (RGBl I 678), daß Nichtarier und mit Nichtariern Verheiratete auch a,ls Arbeiter und Angestellte bei Behörden nicht eingestellt werden durften« Die Verordnung Uber .die Zulassung von Ärzten, Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 20«, November 1933 (RGBl I 983) bestimmte, daß in Städten mit mehr als 100,000 Einwohnern bis auf weiteres Ärzte nichtarischer Abstammung und Ärzte, deren Ehegatten nichtarischer Abstammung waren, bei reichsgesetzlichen Krankenkassen nicht zugelassen zu werden brauchten. Würdigt man diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich, daß auch die arischen Ehegatten jüdischer Frauen in ihrer Gesamtheit aus dem wirtschaftlichen leben Deutschlands ausgeschältet werden sollten * Ihnen war nicht nur der Eintritt in den Staatsdienst unmöglich gemacht, sondern es war ihnen auch der Beruf eines Notars, eines Rechtsanwalts oder eines Patentanwaltes untersagt» Auf dem Gebiete der Heilkunde waren sie nicht nur. ihrer wirtschaftlichen Betätigung sein sollte und daß das Siel die Ausschaltung dieses Personenkreises auch aus diesem Teil des Wirtschaftslebens sein sollte, kann für den, der das Vorgehen der nationalsozialistischen Machthaber aufmerksam beobachtete, nicht zweifelhaft sein. Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß diese Entwicklung von vornherein der Zielsetzung der nationalsozialistischen Regierung und der NSDAP entsprach« Die nationalsozialistischen Machthaber betrachteten, wie sich aus ihren gesetzlichen Maßnahmen und ihrem tatsächlichen Vorgehen eindeutig ergibt, jeden als Gegner der deutschen Staatsführüng, der mit Juden im Zusammenhang st sind und sich nicht von ihnen trennte. seiner Familie aus Deutschland auswänderte, die kommende Entwicklung in ihrer ganzen Folgerichtigkeit und Unerbittlichkeit von vielen noch nicht vorausgesehen wurde« Entscheidend ist, daß die Entwicklung die Befürchtungen.des Klägers als richtig erwiesen hat. Jedenfalls zeichnete sich aber bereits damals die kommende Entwickiting so deutlich ab, daß mit Recht gesagt werden kann, die nationalsozialistische Regierung habe nicht nur die Ausschaltung der Juden, sondern auch die der jüdisch Versippten aus dem Wirtschaftsleben Deutschlands beabsichtigt« Daß diese die Aufgabe seiner beruflichen Stellung als Geschäftsführer der Firma Co durch nationalsozialistische Gew alt maß nahmen verursacht worden ist* Bereits in der grundsätzlichen Entscheidung vom 6, Juni 1956 - IV ZR 56/56-(IM § 25 BEG 1955 Nr^ 2} hat der erkennende Senat ausgeführt; daß die Vorschx'ift des § 1 Abs. 5 Satz 2 BEx’gG, der damals die zugunsten diffamierter Personenkreise sprechende Vermutung des jetzigen § 64 Abs* 2 BEG enthielt, eine Bedeutung habe, die über ihren eigentlichen Inhalt, nämlich die Aufstellung einer Vermutung für konkrete Gewaltmaßnahmen hinausgehe• Biese Bedeutung In dem Zusammenhänge wird zu untersuchen sein, welche Bedeutung der Tatsache zukommt, daß die Firma bereits im Jahre 1935 in Liquidation getreten und im Jahre 1938 a-afgelöst worden ist» Es könnte naheliegen, als das Ende des Entschädigungszeitraums das Jahr.1935 oder spätestens das Jahr 1938 anzunehmen* Der Kläger hat jedoch vorgetragen, daß die Firma erst nach seinem Ausscheiden im Jahre 1933 allmählich in ihren Erträgen und Umsätzen zurückgegangen sei, weil er nicht mehr in ihr habe tätig sein können» Es wird daher zu prüfen sein, ob die Firma bei einer weiteren Tätigkeit des Klägers auch über das J^ir "938 hinaus bestanden hätte» Schließlich kann es unter Umständen für die Bemessung des EntschädigungsZeitraums auch von Bedeutung sein, ob nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Kläger hei einer Aufgabe seiner Stellung nach der Liquidation der Firma & Co» in Deutschland'geblieben und hier eine andere angemessene Berufsstellungfgefunden hatte, falls er nicht jüdisch versippt gewesen wäre* Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß dem Kläger an sich sin Anspruch auf Kapitalentschädigung zu-steht, so wird die Höhe zu prüfen sein* Die bisherige Berechnung des Klägers entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Zitierte Normen: § 64 BEG
jüdischFirmaArztBEGEhegatteKlägerRGBl

Volltext der Entscheidung

Nicht für die Amtliche Sammlung!
OB
Ge sei z$	BIG $ 64 Ahe» 2
Rechtssatz: Ben jüdisch versippten Personen steht die Vermutung des § 64 Abs* 2 BiäG zur Seite«
Aktenzeichens IV ZR 145/57
Urteil des BGH vom 23* Oktober 1957 OXG Stuttgart
H-te-142/51 (EGR 530)
Verkündet
 am 23. Oktober "957 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem 'iSntscbädigungsrechtsstreit
'Schweiz !,
des Peter Lehr echt
 vflfe c# cU/KD*
Klägers und Revisionsklägers Pros ^bevollmächtigt er; Rechtsanwalt Pr,
 gegen
das Land Baden-V/ürttemherg, vertreten durch das Iandesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart,
 Beklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom i'i. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher» Br, v, Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt;
1.	Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vorn 8, März 1957 wird insoweit zurückgev; lesen, als dieses die Berufung~g?gen das an Stelle der Verkündung am 30. November/1. Pezember 1954 surest eilte Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart insoweit zurückgewiesen hat, als dieses Urteil den Anspruch auf Zahlung von 4 Zinsen von 29.660,<0 UM seit Kl ageZustellung aBgewTesen hat.
2.	Im übrigen wird das voroezeichnete Urteil des
7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart aufjehoben• Pie Sache wird insoweit zur ander-v»siucn Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Von Rechts wegen

« 2
^ttestandi
 Der am	1885	geborene	Kläger, a er selbst
«arischer Abstammung” ist, ist mit einer Jüdin verheiratet.
Aus der ahe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, die im Jahre :933 *8 und 13 Jahre alt waren. Seit dem 1, Oktober 1924 war der Kläger neben dem Gesellschafter	(
Ludwig SfpHi Geschäftsführer der Firma	Co,
 Treuhandgesellschaft mbH in S^HH» ^ie auch Maklergeschäfte betrieb« Der Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Gesellschaft konnte seit dem 1, Oktober 1926 von letzterer nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft im Oktober 1925 von 21 ,600 RM auf 271,600 HM übernahm der Kläger selbst einen Anteil von 20,000 HM, Im September :93! beschlossen die Gesellschafter, das Kapital auf 40,000 HM herabzusetzen, wovon 13,300 RM auf den Kläger entfallen sollten. Die zunächst unterbliebene Eintragung im Handelsregister ist auf Grund eines erneuten Gesellschafterbeschlusses vom i4o März 1933 am 4* Juli 1934 erfolgt. Am 3'" Dezember 1933 ist der Kläger als Gesellschafter ausgeschieden. Seinen Geschäftsanteil hat der Mitgeschäftsführer Ludwig Schmidt erworben. Die Gesellschaft trat im Jahre 1935 in Liquidation und wurde nach deren Beendigung am 21, Dezember 1938 im Handelsregister gelöscht. Der Kläger hatte bereits am 29, -kürz 1934 Deutschland verlassen, Er hat später nach einem Zwischenaufenthalt in Cannes in Lugano, wo sein Schwiegervater* lebte. Wohnung genommen«
Wegen des Verlustes seiner Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft macht der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkoimnen geltend, die er für eine Schad’enszeit von 12 Jahren auf 29,666,40 DM beziffert.
l
Nachdem die Landesbezirksstelle in Stuttgart seinen Anspruch durch Bescheid vom l'l« December 1951 abgelennt hatte, hat der Kläger Klage erhoben und beantrage?
das beklagte Land zu verurteilen? an ihn den Betrag von 29- 666,40 DM nebst 4 v«.H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen«
Die 1, Entscbädigungskainmer beim Landgericht in Stuttgart hat die Klage durch das an Verkündungs Statt den Parteien am 30c November und 1. Dezember 1954 zugestellte Urteil abgewiesen«. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
 das angefochuene Uiteil zu ändern und das beklagte Land nach dem Klageantrag erster Instanz zu verurteilen«
Nachdem das Berufungsgericht die Berufung durch das Urteil des 7c Zivilsenats vom 8, März .'957 zurück -gewiesen hat? verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch mit der vom Berufungsgericht zugelassenen hevision weiter und beantragt.
das angefochtene Uiteil aufzuheben und nach dem im zweiten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen c
Das beklagte Land bittet? die Revision zurückzuweisen.
Ent s ch e id un^sgrünä e£
1.	*Die Revision ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 4 $> Zinsen seit Klageerhebung richtet«, Es kann hier dahinstehen, ob für einen von der Entschädigungsbehörde ziffernmäßig festgestellten oder vergleichsweise anerkannten Entschädigungsanspruch im Palle eines Verzugs Verzugszinsen gefordert werden können, was umstritten istc Denn diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor«,
A.ui jeden Pall können aber, solange sie fehlen, Zinsen nicht beansprucht werden» Die Voraussetzungen und der Dmang eines im öffentlichen Recht wurzelnden Entschä-äigangssnspx'ucbs richten sich an sich ausschließlich nach dem 3EG. Ein Anspruch ist nur dann gegeben- wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Da das BE3- dem Berechtigten Zinsen nicht ausdrücklich zubilligt, besteht ein dahingehender Anspruch jedenfalls in der Regel nicht.
2.	Soweit der Hauptanspruch in Rede steht, war das angefochtene Urteil jedoch aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die angefochtene Entscheidung insoweit auf Reobtsirrtum beruht und der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
XI- I» Das Berufungsgericht hat verneint, daß der Ehemann einer Jüdin zu einer diskx’iminierteil Personen gruppe im Sinne der Vorschrift des § 64 Abs» 2 BEG gehöre Zu dieser Präge hat es ausgeffibre x
Der Kläger ist auf den 31* Dezember '933 aus einer unkündbaren Stellung als Geschäftsführer einer Maiclerfirma ausgeschieden und Ende März «934 aus gewandert mit der Edge* daß er jegliches Einkommen verloren hat« Nach § 64 Abs« 2 B.iäG würde vermutet; daß sein Fortkomraensschaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. wenn er einem Personenkreis zuzurechnen wäre, den :.n seiner Gesamtheit der Nationalsozialismus vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigt hätte« Zu einer solchen Pcrscncngruppe gehörte der Kläger indessen nicht«
Sr war nicht selbst Jude; sondern nur mit einer Jüdin -'erheiratet« Arische Ehegatten jüdischer ^ Frauen mögen im einzelnen auch schonin den ersten Jahren nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus Anfeindungen ausgesetzx gewesen sein. Man hat sich gesellschaftlich nach außen von ihnen distanziert, wie ja auch der Kläger glaubhaft geltend macht« er habe aus dem Offiziersbund» dem
 Stahlhelm und der Altherrenschaft seines Tübinger »
Corps ausscheiden müssen« Sie sind aber, wie ge-richtsbekannt, noch 1936 in ihren staatlichen Ämtern gewesen, so daß nicht davon die Rede sein kann, sie seien zur fraglichen Zeit schon in ihrer Gesamtheit auch nur vom kulturellen, geschweige denn vom wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen gewesen« (Es folgen Zitate aus der Hechtsprechung und im Schrifttum zu der Frage)« Die Frageob vielleicht für eine spätere Zeit eine .Grnppenver-foigung anzunehraen wäre, bedarf aber hier keiner p-wjerung« Auf die Vermutung des § 64 Abs, 2 BEG kar.n 8ich der Kläger nicht berufen«
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Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Gemäß § 64 Abs, i BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Kc-ichsgebiet nach dem Stande "/om 3; * Dezember :?37 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Gehörte der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen be -absichtigte, so wird nach Abs. 2 der genannten Vorschrift vermutet, daß der Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger nicht zu einer der nach § 64 Abs. 2 diskriminierten Personengruppen gehört« Die gesetzliche Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG ist aus den alliierten uückerstattungsgesetzen übernommen worden« Nach Art. 3 Abs. i AmREG (ebenso Art, 3 Abs. 1 BritREG und Art. 3 Abs, *1 BerlKii'.O) wird zugunsten eines Berechtigten vermutet, daß ein in der Zeit vom 30. Januar '1933 bis 8. Mai 1945,abgeschlossenes Rechtsgeschäft eine VermögensentZiehung darsteirc, wenn die Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes seitens einer Person vorgenommen wurde, die zu einer Gruppe von Personen gehörte, welche in ihrer Gesamtheit aus den Gründen des Art. 'I durch Maßnahmen des Staates oder der NSDAP aus dem kulturelln und wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschaltet werden sollte.
Welche Personeng-uppen dieses Schicksal erleiden sollten, sagen die RUckerstaitungs^orschriften nicht. Auch das BEG beantwortet diese Frage nicht. Kein Zweifel besteht darüber, daß alle Juden aus dem Wirtschältlichen und kulturellen Leben des nationalsozialistischen Deutschlands ausgeschaltet weideji sollten. Dagegen wird die Zugehörigkeit zu einer
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solchen diskriminierten Personengruppe, wie das Berufungs gericht sutreffend ausführt, in Rechtsprechung und Schrift-tum insoweit verschieden beurteiltf als es sich um nicht jüdische Personen bandelt, die mit einem jüdischen Ehepartner die Ehe eingegangen waren» In Ergänzung der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung und Rechts • lehre sei darauf hinge*lesen, daß im Schrifttum Harmening (Arb- 3 Anm, III, 2) die Zugehörigkeit der jüdisch Versippten zu dem Kieis der kollektivverfolgten Personen mit der Begründung verneint, daß jüdisch Versippte zwar gewissen Unannehmlichkeiten ausgesetzt waren, daß sich jedoch hieraus mit Sicherheit nicht der Schluß ziehen lasse,, daß jüdisch Versippte in ihrer Gesamtheix vom deutschen Leben vpllig ausgescbaltet werden sollten«
Diese Auffassung trifft nicht zu, im Gegensatz zu ihr gilt die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG auch für jüdisch Versippte. Die Dichtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus einer Würdigung der von der nationalsozialistischen Staatsführung gegen jüdisch Versippte durchgeführten und eingeleiteben Maßnahmenc Bereits nach dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30* Juni 1933 (RGBl I 433) durfte ein Beamter nur dann neu eingestellt werden, wenn er seine eigene arische Abstammung und diejenige seiner Ehefrau nachweisen konnte.- Nach den Richtlinien zu §‘a Abs; 3 des Deichsbeamtengesetzes vom 30* Juni 1933 vom 8 August '.933 'RGBl I 575) hatte, wer als Reichsbeamter berufen werden sollte, seine und seines Ehegatten arische Abstammung nachzuvseisen; wer später eine Ehe eingehen woll-
te, hatte die arische Abstammung des künftigen Ehegatten nachsuweisen* Darüber hinaus bestimmte die zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Wiederherstellung
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des Berufsbsamtent ums vom 28. September 1933 (RGBl I 678), daß Nichtarier und mit Nichtariern Verheiratete auch a,ls Arbeiter und Angestellte bei Behörden nicht eingestellt werden durften« Die Verordnung Uber .die Zulassung von Ärzten, Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 20«, November 1933 (RGBl I 983) bestimmte, daß in Städten mit mehr als 100,000 Einwohnern bis auf weiteres Ärzte nichtarischer Abstammung und Ärzte, deren Ehegatten nichtarischer Abstammung waren, bei reichsgesetzlichen Krankenkassen nicht zugelassen zu werden brauchten. Nach der Reichsärzteordnung vom !3« Dezember 1935 (RGBl I H33) war die Approbation von Ärzten zu. versagen, wenn der Anwärter wegen seiner oder, seines Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden konnte und der Anteil der nichtdeutschblütigen Ärzte an der Gesamtzahl der Ärzte den Anteil der Nichtdeutschblütigen an der Bevölkerung des Reiches überstieg. Die Reichst!erärzte-Ordnung vom 5c April 1936 (RGBl I 347) enthielt für (Tierärzte die gleichen Bestimmungen wie für Ärzte, Nach der Reichsnotarordnung vom 13.. Februar 1937 (RGBl I *•91)'galten für Notare die gleichen Bestimmuhgen wie für die Beamten. Die Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom S. September 1937 (RGBl I 973) bestimmte nunmehr generell, daß Ärzte, die selbst oder deren Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Bluts waren, zur Tätigkeit hei den Krankenkassen nicht mehr zugelassen werden durften. Die Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1933 (RGBl I 40) enthielt die Vorschrift, daß derjenige, der wegen seiner oder seines Jähegatten Abstammung -nicht Beamter werden konnte, auch als Vermessungsingenieur nicht zuzulassen war, Nach dem
 Sehrifxieitergesetz vom 4 Oktober 1933 (RGBl I 713) durfte Schriftleiter nur sein, wer selbst arischer Abstammung war, und falls er verheiratet war, eine Ehefrau arischer Abstammung hatteDie Anordnung des Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste über Abstamnmngs* nachweise vom 26«, Mai 1936 (Völkischer Beobachter vom ‘6, Juni 1936) verlangte von jedem Antragsteller» daß er für sich und seinen Ehegatten den Nachweis der arischen Abstammung bis zu den Großeltern erbrachte«» Die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26, April 1938 (RGBl I 4U) verpflichtete in § 1 Abs» 2 auch den nichtjüdischen Ehegatten eines Juden zur Anmeldung und Bewertung seines gesamten inund ausländischen Vermögens»
Würdigt man diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich, daß auch die arischen Ehegatten jüdischer Frauen in ihrer Gesamtheit aus dem wirtschaftlichen leben Deutschlands ausgeschältet werden sollten * Ihnen war nicht nur der Eintritt in den Staatsdienst unmöglich gemacht, sondern es war ihnen auch der Beruf eines Notars, eines Rechtsanwalts oder eines Patentanwaltes untersagt» Auf dem Gebiete der Heilkunde waren sie nicht nur. von der Zulassung zu den Öffentlich-rechtlichen Krankenkassen ausgeschlossen, ihnen hlieb vielmehr überhaupt die Approbation versagt» Ebenso konnten sie auch nicht mehr als Schriftsteller oder bildende Künstler tätig sein» denn die Zugehörigkeit, zur Reichsschrifttumkammer und Reichskulturkammer bildete die zwingende Voraussetzung zur Auübung dieser Berufe» Richtig ist allerdings, daß sie im Kaufmannsberuf und in manchen anderen Berufen noch tätig sein konnten» Jedoch zeigte dis Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden, daß auch der jüdisch Versippte sein Vermögen den staatlichen
 Stellen offenzulegen hatte« Daß diese Maßnahme erst
 der Beginn der Beschränkung der jüdisch Versippten in
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ihrer wirtschaftlichen Betätigung sein sollte und daß das Siel die Ausschaltung dieses Personenkreises auch aus diesem Teil des Wirtschaftslebens sein sollte, kann für den, der das Vorgehen der nationalsozialistischen Machthaber aufmerksam beobachtete, nicht zweifelhaft sein. Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß diese Entwicklung von vornherein der Zielsetzung der nationalsozialistischen Regierung und der NSDAP entsprach« Die nationalsozialistischen Machthaber betrachteten, wie sich aus ihren gesetzlichen Maßnahmen und ihrem tatsächlichen Vorgehen eindeutig ergibt, jeden als Gegner der deutschen Staatsführüng, der mit Juden im Zusammenhang st sind und sich nicht von ihnen trennte. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht vor allem auch die historische Tatsache* daß den arisehen Ehegatten immer wieder nahegelegt wurde, sich von ihren jüdischen Ehepartnern zu trennen, falls sie' sich nicht ebenfalls Verfolgungsmaßnahmen aus setzen wollten.; Rechtlich nicht wesentlich ist es, daß im Jahre 1933,. als der Kläger aus. der Firma ausschied, und im Frühjahr 1934als er mit. seiner Familie aus Deutschland auswänderte, die kommende Entwicklung in ihrer ganzen Folgerichtigkeit und Unerbittlichkeit von vielen noch nicht vorausgesehen wurde« Entscheidend ist, daß die Entwicklung die Befürchtungen.des Klägers als richtig erwiesen hat. Jedenfalls zeichnete sich aber bereits damals die kommende Entwickiting so deutlich ab, daß mit Recht gesagt werden kann, die nationalsozialistische Regierung habe nicht nur die Ausschaltung der Juden, sondern auch die der jüdisch Versippten aus
 dem Wirtschaftsleben Deutschlands beabsichtigt« Daß diese
* v
Absicht bestand, ist für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 64 Abs« 2 BEG ausreichend« (So auch ORG Berlin in RzW	286^)«
Ist das aber der 3all, so wird vermutete daß der
 Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen; nämlich
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die Aufgabe seiner beruflichen Stellung als Geschäftsführer der Firma	Co	durch nationalsozialistische
 Gew alt maß nahmen verursacht worden ist* Bereits in der grundsätzlichen Entscheidung vom 6, Juni 1956 - IV ZR 56/56-(IM § 25 BEG 1955 Nr^ 2} hat der erkennende Senat ausgeführt; daß die Vorschx'ift des § 1 Abs. 5 Satz 2 BEx’gG, der damals die zugunsten diffamierter Personenkreise sprechende Vermutung des jetzigen § 64 Abs* 2 BEG enthielt, eine Bedeutung habe, die über ihren eigentlichen Inhalt, nämlich die Aufstellung einer Vermutung
 für konkrete Gewaltmaßnahmen hinausgehe• Biese Bedeutung
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gehe dahin, daß Angehörige der kollektiwerfolgten Personengruppen Entschädigung dann verlangen könnten, wenn sie in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dadurch benachteiligt worden seien, daß sie mit Rücksicht auf die Kollektivverfolgung und, die darin für sie selbst liegende Bedrohung ihr Arh ei t sv erhalt nis..x. auf gelöst hätten iinö ausgewandert seien»
2« Wenn sich danach auch der Kläger zu seinen . Gunsten auf die Vermutung des § 64 Abs« 2 BEG berufen kann, so ist gleichwohl der Rechtsstreit noch’nicht im Sinne des Klageanspruchs entscheidungsreif» Bie Vermutung des § 64 Abs, 2 3EG ist widerlegbar. Zu der Frage, ob sie widerlegt ist, fehlt es bisher an ausreichenden Feststellungen» Biese werden nunmehr nachzuholen sein» In dem Zusammenhänge wird das BerufungsgexrLcht insbesondere die immerhin auffälligen Vorgänge bei der Firma	&	Co*,
Treuhandgesellsohaft mbH näher zu prüfen und zu. unter-
suchen haben, ob und gegebenenfalls welche Rückschlüsse hieraus auf das Ausscheiden des Klägei’s zu ziehen sind.
Es fällt bisr insbesondere die ungewöhnlich starke Herabsetzung des Geschäftskapitals der Firma ■von 271,600 RM auf 40*000 RM in der in Betracht kommenden Zeit auf» Es wird zu untersuchen sein«, ob der Kläger etwa aus rein geschäftlichen Erwägungen aus der Firma« deren Kapital so stark gesunken war, ausgetreten ist«, Sollte das zu verneinen sein* stf wird weiter zu prüfen sein* wie lange der Kläger, wenn er nicht jüdisch versippt gewesen wäre, in der Firma hätte bleiben können*
In dem Zusammenhänge wird zu untersuchen sein, welche Bedeutung der Tatsache zukommt, daß die Firma bereits im Jahre 1935 in Liquidation getreten und im Jahre 1938 a-afgelöst worden ist» Es könnte naheliegen, als das Ende des Entschädigungszeitraums das Jahr.1935 oder spätestens das Jahr 1938 anzunehmen* Der Kläger hat jedoch vorgetragen, daß die Firma erst nach seinem Ausscheiden im Jahre 1933 allmählich in ihren Erträgen und Umsätzen zurückgegangen sei, weil er nicht mehr in ihr habe tätig sein können» Es wird daher zu prüfen sein, ob die Firma bei einer weiteren Tätigkeit des Klägers auch über das J^ir "938 hinaus bestanden hätte» Schließlich kann es unter Umständen für die Bemessung des EntschädigungsZeitraums auch von Bedeutung sein, ob nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Kläger hei einer Aufgabe seiner Stellung nach der Liquidation der Firma	& Co» in Deutschland'geblieben und hier
 eine andere angemessene Berufsstellungfgefunden hatte, falls er nicht jüdisch versippt gewesen wäre*
Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß dem Kläger an sich sin Anspruch auf Kapitalentschädigung zu-steht, so wird die Höhe zu prüfen sein* Die bisherige
 Berechnung des Klägers entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Es muß hei der Feststellung einer Kapitalentschädigung vielmehr zunächst untersucht werden, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger einzuordnen sein würde. Die Höhe der etwaigen Entschädigung wird dann an der Hand der Dritten DV BEG zu berechnen sein.
Schmidt	Ascher	v.	Werner
 Wüstenberg Wilden