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BGH · IV ZR 145/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 145/52

Juli 1943 rechtskräftig abgewiesen, v/eil er den Beweis, dass* die Ehe der Parteien durch das Verschulden der Beklagten unheilbar zerrüttet worden sei, nicht erbracht habe, während feststehe, dass er selbst mit einer Zeugin 1942 ehewidrige, spä- September 1949 nicht aus § 43 EheG, wohl aber aus § 48 EheG stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht Hamburg sie auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 29> März 1950 auch insoweit ab, als das Scheidungsbegehren auf § 48 EheG gegründet war. In den Ent schei dungs gründen ist ausgeführt, dass, den Kläger wegen der mehrfach von ihm gezeigten ehelichen Untreue das alleinige, zu dem mindesten das weit überwiegende Verschulden an dem Scheitern der Ehe treffe; seine Behauptung, die Beklagte habe von 1931 bis 1939 in ehewidrigen Beziehungen zu einem Diplomingenieur in Berlin gestanden, sei nicht erwiesen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten, die an der Ehe festhielt und gegen die Scheidung aus § 48 EheG Widerspruch erhoben hatte, durch Urteil vom 4- Mai 1951 abgewiesen. Von ihr wird zunächst gerügt; dass das Berufungsgericht mit einer unzureichenden und rechtlich fehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gekommen sei, die von dem Kläger neu behaupteten ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen der Beklagten zu einem Kaufmann aus Schwedt seien nicht erwiesen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang hervorhebt, die Zeugin Gertrud B^HHi habe ansgesagt, dass die Beklagte ihr gegenüber eindeutig ehewidrige Beziehungen zu einem Kaufmann aus Schwedt zugegeben habe, und es sei ausgeschlossen, dass die Beklagte, wie es das Berufungsgericht für möglich halte, damals in großsprecherischer Art von einer harmlosen Bekanntschaft mit den Eheleuten Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision annimmt, daraus, dass die Zeugin Br®Jeinen der Beklagten angeblich von dem Kaufmann geschenkten Bernsteinschmuck nicht kennt, den Schluss gezogen, die Beklagte habe einen solchen Schmuck nicht besessen. schmuck sei ein Geschenk des Sohnes der Parteien, und es hat auf Grund dieser Aussage Zweifel in die Richtigkeit derjenigen der Zeugin gesetzt, die Beklagte habe zu ihr in jenen Tagen davon gesprochen, sie’habe einen Bernsteinschmuck von dem Kaufmann als Geschenk erhalten und dem Kläger über dessen Herkunft unrichtige Angaben gemacht. Wenn das Berufungsgericht es auf Grund der von ihm vorgenommenen Prüfung des Sachverhalts für nicht ausgeschlossen erklärt, dass die Beklagte gegenüber der Zeu-gin B^HBfe Beziehungen zu einem Kaufmann geprahlt habe, die tatsächlich nicht bestanden hätten, so war dabei.offenbar nicht nur die Aussage der Zeugin Gertrud Bsondern auch diejenige des Ehemannes der Zeugin, Karl berücksichtigt worden, die ihrem In- Das Berufungsgericht brauchte jedoch in seinem Urteil nicht zu jeder Wendung, die eine Beleidigung des Klägers darstellen konnte, im einzelnen Stellung zu nehmen, falls nur deutlich wurde, dass es den Inhalt des Briefes im ganzen gewürdigt hatte. Das Berufungsgericht legte, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, besonderes Gewicht auf den von ihm festgestellten Umstand, dass die Beklagte mit dem Brief nicht den Kläger, sondern die Zeugin treffen wollte,- weil sie davon überzeugt war, in der Empfängerin des Briefes einen Menschen vor sich zu haben, der in ihre Ehe eingedrungen war und sich nun sogar bereit erklärt hatte, als Zeugin ihres Ehemanns gegen sie aufzutreten. Das Gericht' konnte'aus der von ihm getroffenen Feststellung, der Kläger und die Zeugin Bregulla hätten sich bei jeder Gelegenheit mit Küssen begrüsst und verabschiedet, ohne weiteres folgern, dass darin der Ausdruck einer auch der Beklagten aufgefal-lenen besonderen Sympathie zwischen ihnen zu senen sei. Der bei der Beklagten bestehende, ihr Schreiben vom 7.‘ Mai 1950 mit aüslösende Verdacht, dass es zwischen dem Kläger und Frau BdlHB zu Ehewidrigkeiten gekommen sei, hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, seine Grundlage zuin Teil darin, dass die Zeugin vertrauliche Mitteilungen, die ihr die Beklagte gemacht hatte, an den Kläger weitergegeben hatte. Mag auch in dem früheren Prozess von dem Kaufmann aus Schwedt noch keine Rede gewesen und die Zeugin damals nur für angebliche EheVerfehlungen der Beklagten mit einem Diplomingenieur benannt worden sein, die durch den Einwand der Verzeihung auszuräumen waren, so konnte die Ermöglichung der Vernehmung der Zeugin durch die Beklagte doch so gewürdigt werden, wie es geschehen ist, ohne dass damit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstossen wurde. Das Berufungsgericht ist mithin auf Grund einwandfreier tatsächlicher Unterlagen zu der Feststellung gelangt, dass die von dem Kläger behaupteten schweren Eheverfehlungen der Beklagten nicht gegeben seien. Mai 1950, den es als grobe Ungeliörigkeit bezeichnet, etwa in Verbindung mit früheren Ehewidrigkeiten der Beklagten, auf die nach § 61-6 Zpo eine selbständige Scheidungsklage nicht mehr gestützt werden konnte, zu einer schweren Eheverfehlung wurde; denn nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen hat sich der Kläger zur Stützung der auf '§ 43 EheG gegründeten Klage nicht auf derartige Ehewidrigkeiten berufen. In den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Abweisung der auf § 48 EheG gestützten Scheidungsklage begründet und die Anschlussberufung der Beklagten als gegenstandslos erklärt, ist gleichfalls ein Rechtsverstoss, der zur Aufhebung der Entscheidung nötigte, nicht ersichtlich. keit tind Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen die Scheidung ihrem "manchmal nicht korrekten Verhalten" und dem Brief vom 7* Mai 1950 gegenüber den erwiesenen Verstössen des Klägers gegen die eheliche Treupflicht keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Dabei durfte es auch zugunsten der Beklagten in Rechnung stellen, dass der Kläger deren Verhalten bis Mitte 1941 nicht als ehezerstörend empfunden hatte, wie in dem Urteil fest-gestellt v/ird, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass Ehewidrigkeiten, die ein Ehepartner längere Zeit hingenommen hat, doch schliesslich den Zerfall seiner ehelichen Gesinnung gefördert haben können. Darüber, dass ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu einem Diplomingenieur, die nach der Behauptung des Klägers in den Jahren 1931 bis 1939 bestanden haben sollen, nicht nachweisbar sind, bedurfte 'es weiterer Ausführungen, als sie das angefoch-tene Urteil enthält, nicht; insbesondere v/ar es auch insoweit nicht nötig, dass das Gericht sich in diesem Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Karl B^H||B aus-.

Zitierte Normen: § 49 EheG § 97 ZPO
ZeuginEheGBerufungsgerichtBriefEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 145/52
066
2460
Verkündet am 18.Dezember 1952 Hoffmeister, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäf tsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Verwaltungsangestellten Franz- B
17	W	»w?
str. B bei MI Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Drt
 gegen
Frau Hedwig B
M^BBstr. B,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtig'cer: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch, Ascher, Dr.v. Werner, Scheffler und Wüstenberg \
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. April 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
*
Die Parteien haben am 30. Januar 1920 vor dem Standesamt in Adlersdorf Kreis Lötzen (Ostpreussen) die Ehe geschlossen. Aus ihrer Verbindung ist ein Sohn hervorgegangen, der am 1. September 194-1 in Russland gefallen ist.
Der Kläger war nach dem ersten Weltkrieg Angehöriger der Polizei und wurde 1934- als Oberzahlmeister in die Wehrmacht übernommen, in der er später den Rang eines Stabsintendanten erreichte. Jetzt ist er Angestellter bei dem Finanzamt Hamburg-Nord.
Die Parteien hatten den letzten ehelichen Verkehr im Februar oder März 1942. Seit dieser Zeit leben sie, anfangs infolge einer Abkommandierung des Klägers, voneinander getrennt. Sie unterhielten dann auch keinen Briefwechsel mehr und nahmen die eheliche Gemeinschaft nicht wieder auf. Die Beklagte flüchtete anfangs 1945 aus Ostpreussen, wo sie zuletzt seit 1938 gelebt hatte, und ist jetzt in Visselhövede (Hann,) ansässig. Sie ist seit längerem an einem Rückenmarksleiden erkrankt.
Bereits im Oktober 1942 hatte der Kläger gegen die Beklagte vor dem Landgericht Lyck (Ostpreussen) eine auf § 49 EheG 1938 gegründete Scheidungsklage erhoben. Mit dieser wurde er durch Urteil vom 26. Juli 1943 rechtskräftig abgewiesen, v/eil er den Beweis, dass* die Ehe der Parteien durch das Verschulden der Beklagten unheilbar zerrüttet worden sei, nicht erbracht habe, während feststehe, dass er selbst mit einer Zeugin	1942	ehewidrige,	spä-
ter ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Im Dezember 1948 klagte er erneut vor dem Landgericht Hamburg auf Scheidung, wobei er sein Scheidungsbegehren auf § 43 EheG,
hilfsweise § 48 EheG stützte, nachdem das Landgerieht der Klage durch Urteil vom 27. September 1949 nicht aus § 43 EheG, wohl aber aus § 48 EheG stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht Hamburg sie auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 29> März 1950 auch insoweit ab, als das Scheidungsbegehren auf § 48 EheG gegründet war. In den Ent schei dungs gründen ist ausgeführt, dass, den Kläger wegen der mehrfach von ihm gezeigten ehelichen Untreue das alleinige, zu dem mindesten das weit überwiegende Verschulden an dem Scheitern der Ehe treffe; seine Behauptung, die Beklagte habe von 1931 bis 1939 in ehewidrigen Beziehungen zu einem Diplomingenieur in Berlin gestanden, sei nicht erwiesen. Der damit zulässige Y/iderspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei aus sittlichen Gründen, besonders wegen der langen Dauer der Ehe, des eigenen Verhaltens des Klägers und der Krankheit und Bedürftigkeit der Beklagten auch beachtlich. Das Urteil des Oberlandesgerichts hat Rechtskraft erlangt.
Im Oktober 1950 erhob der Kläger die dritte Scheidungsklage, die er wiederum auf § 43 EheG, hilfsweise § 48 EheG stützte. Zu ihrer Begründung brachte er vor, dass die Beklagte ausser den Beziehungen zu dem Diplomingenieur im Jahre 1941 ein ehewidriges Verhältnis zu einem Kaufmann aus Schwedt (Oder) unterhalten und von diesem einen wertvollen Brillantschmuck geschenkt bekommen habe; von den Beziehungen habe der Kläger erst im Juni 1950 erfahren.
Auch habe die Beklagte den Kläger in einem an die Zeugin Gertrud Bregulla gerichteten Brief vom 7. Mai 1950, in dem sie ihn u.a. bewusst wahrheitswidrig des Ehebruchs mit der Zeugin beschuldigt habe, beleidigt. Diese Umstän-
de würden sein Scheidungsverlangen aus § 43 EheG sowie in Verbindung mit den in den Vorprozessen vorgetragenen Eheverfehlungen der Beklagten eine erneute Überprüfung der Präge rechtfertigen, ob die Beklagte nicht mindestens ein dem des Klägers gleichwertiges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, so dass ihr Widerspruch gegen sein auf § 48 EheG gegründetes Scheidungsrecht nicht mehr als zulässig angesehen werden könne; auf jeden Pall sei jetzt die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht mehr gerechtfertigt.
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten, die an der Ehe festhielt und gegen die Scheidung aus § 48 EheG Widerspruch erhoben hatte, durch Urteil vom 4- Mai 1951 abgewiesen. Mit der von ihm eingelegten Berufung erstrebte der Kläger wiederum die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG, hilfsweise, und zwar insoweit jetzt unter Mitschuldigerklärung der Beklagten, nach § 48 EheG. Die Beklagte, die weiterhin nicht geschieden sein will, legte Anschiussberufung ein und stellte den Antrag, falls dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben werde, die überwiegende Mitschuld des Klägers an der Scheidung auszusprechen, falls aber seinem Hilfsantrag Erfolg beschieden sei, ihn unter Zurückweisung des von ihm gestellten Mit-schuidantrages für schuldig an der Scheidung zu erklären. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 18. April 1952 zurückgewiesen; damit sah das Oberlandesgericht die Anschlussberufung der Beklagten als erledigt an. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe »
Die zulässige sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Revision kann keinen Erfolg haben.
Von ihr wird zunächst gerügt; dass das Berufungsgericht mit einer unzureichenden und rechtlich fehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gekommen sei, die von dem Kläger neu behaupteten ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen der Beklagten zu einem Kaufmann aus Schwedt seien nicht erwiesen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang hervorhebt, die Zeugin Gertrud B^HHi habe ansgesagt, dass die Beklagte ihr gegenüber eindeutig ehewidrige Beziehungen zu einem Kaufmann aus Schwedt zugegeben habe, und es sei ausgeschlossen, dass die Beklagte, wie es das Berufungsgericht für möglich halte, damals in großsprecherischer Art von einer harmlosen Bekanntschaft mit den Eheleuten
-n Schwedt gesprochen habe, liegt darin ein Angriff gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Be-weiswürdigung, die in dem Revisionsrechtszug nicht beachtet werden kann.
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Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision annimmt, daraus, dass die Zeugin Br®Jeinen der Beklagten angeblich von dem Kaufmann geschenkten Bernsteinschmuck nicht kennt, den Schluss gezogen, die Beklagte habe einen solchen Schmuck nicht besessen. Es hat vielmehr die Aussage der Zeugin'verwertet, die Beklagte habe, als Frau Bregul-la 1941 bei dieser zu Besuch gewesen sei, in Gegenwart beider Zeuginnen erzählt, der von ihr getragene Bernstein-
 
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schmuck sei ein Geschenk des Sohnes der Parteien, und es hat auf Grund dieser Aussage Zweifel in die Richtigkeit derjenigen der Zeugin	gesetzt,	die Beklagte habe
 zu ihr in jenen Tagen davon gesprochen, sie’habe einen Bernsteinschmuck von dem Kaufmann als Geschenk erhalten und dem Kläger über dessen Herkunft unrichtige Angaben gemacht. Es lässt keinen Rechtsverstoss erkennen, dass das Berufungsgericht bei der äusseren Übereinstimmung von Zeit und Ort der bekundeten Gespräche einerseits und ihrer inhaltlichen Verschiedenheit andererseits die Darstellung der Zeugin B^H^ nicht als erwiesen ansah.
Wenn das Berufungsgericht es auf Grund der von ihm vorgenommenen Prüfung des Sachverhalts für nicht ausgeschlossen erklärt, dass die Beklagte gegenüber der Zeu-gin B^HBfe Beziehungen zu einem Kaufmann geprahlt habe, die tatsächlich nicht bestanden hätten, so war dabei.offenbar nicht nur die Aussage der Zeugin Gertrud Bsondern auch diejenige des Ehemannes der Zeugin, Karl	berücksichtigt	worden, die ihrem In-
halt nach diese Annahme keineswegs unmöglich machte. Das brauchte in der angefochtenen Entscheidung nicht besonders erörtert zu werden^ die eingehenden beweiswürdigen-den Ausführungen des Urteils zeigen zur Genüge, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 ^75/).
Von der Revision wird ferner’vorgebracht, dass der von der Beklagten an die Zeugin Gertrud	gerich-
tete Brief vom 7..Mai 1950, dessen Abfassung und Absendung eine weitere schwere Eheverfehlung darstelle, von dem Berufungsgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden
 sei. Das Urteil setze sich insoweit nur mit der in dem Brief enthaltenen Behauptung der Beklagten auseinander, dass der Kläger mit der Zeugin BfllHfe Ehebruch getrieben habe, und lasse den Umstand ausser acht, dass er noch weitere für den Kläger beleidigende Bemerkungen enthalte.
Das Berufungsgericht brauchte jedoch in seinem Urteil nicht zu jeder Wendung, die eine Beleidigung des Klägers darstellen konnte, im einzelnen Stellung zu nehmen, falls nur deutlich wurde, dass es den Inhalt des Briefes im ganzen gewürdigt hatte. Dass eine solche Würdigung erfolgt ist, kann unbedenklich angenommen werden, zu demal der Brief seinem vollen Wortlaut nach in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben ist. Dabei hat das Berufungsgericht offenbar den von ihm nicht erörterten Teilen des Schreibens eine geringere Bedeutung beigemessen als denjenigen, mit denen es sich ausdrücklich befasst hat. Das Berufungsgericht legte, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, besonderes Gewicht auf den von ihm festgestellten Umstand, dass die Beklagte mit dem Brief nicht den Kläger, sondern die Zeugin treffen wollte,- weil sie davon überzeugt war, in der Empfängerin des Briefes einen Menschen vor sich zu haben, der in ihre Ehe eingedrungen war und sich nun sogar bereit erklärt hatte, als Zeugin ihres Ehemanns gegen sie aufzutreten. Dass das Berufungsgericht die Abfassung und Absendung des Schreibens unter den gegebenen Verhältnissen nicht als schwere Eheverfehlung ansah, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich (BGHZ 4, 186 /1B&/)6
Die Aufklärungspflicht wurde von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht, wie die Hevision
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rügt, dadurch verletzt, dass es zu der Feststellung eines vertrauten, der Beklagten verdächtig erscheinenden Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Zeugin B^H^ gelangte, ohne den Kläger zu dem Beweisantritt für seine Behauptung aufgefordert zu haben, in Ostpreussen sei der Austausch von Küssen hei Begrüssungen üblich und harmlos gewesen. Das Gericht' konnte'aus der von ihm getroffenen Feststellung, der Kläger und die Zeugin Bregulla hätten sich bei jeder Gelegenheit mit Küssen begrüsst und verabschiedet, ohne weiteres folgern, dass darin der Ausdruck einer auch der Beklagten aufgefal-lenen besonderen Sympathie zwischen ihnen zu senen sei.
Der bei der Beklagten bestehende, ihr Schreiben vom 7.‘ Mai 1950 mit aüslösende Verdacht, dass es zwischen dem Kläger und Frau BdlHB zu Ehewidrigkeiten gekommen sei, hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, seine Grundlage zuin Teil darin, dass die Zeugin vertrauliche Mitteilungen, die ihr die Beklagte gemacht hatte, an den Kläger weitergegeben hatte. Y/enn auch das Oberlandesgericht die Frage offen lassen musste, welchen Inhalt diese Mitteilungen im einzelnen hatten, so konnte es doch zu der Feststellung gelangen, dass die Zeugin B^I^Bl gegenüber der Klägerin durch die Weitergäbe ihr anvertrauter - zutreffender oder unzutreffender -Mitteilungen eine Indiskretion begangen habe. Ein Widerspruch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, den die Revision hier zu sehen glaubt, liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hielt sich auch im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung, indem es die in dem Vorprozess erfolgte Bekanntgabe der Anschrift der
 Zeugin	durch	die	Beklagte	dahin wertete, dass die-
se von der Vernehmung der Zeugin keine Nachteile für sich selbst befürchtete und ernstlich an die Wahrheit ihres eigenen, in dem Brief vom 7» Mai 1950 zu dem Ausdruck kommenden Standpunktes glaubte. Mag auch in dem früheren Prozess von dem Kaufmann aus Schwedt noch keine Rede gewesen und die Zeugin damals nur für angebliche EheVerfehlungen der Beklagten mit einem Diplomingenieur benannt worden sein, die durch den Einwand der Verzeihung auszuräumen waren, so konnte die Ermöglichung der Vernehmung der Zeugin durch die Beklagte doch so gewürdigt werden, wie es geschehen ist, ohne dass damit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstossen wurde. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht hier die Überzeugung der Beklagten davon, dass Frau Bregulla sie nicht belasten könne, zu ihren Gunsten unterstellen; als erwiesen hätte es sie freilich nur bezeichnen können, wenn es EheVerfehlungen der Beklagten, die die Zeugin hätte offenbaren können und von denen die Beklagte ja selbst wissen musste, nicht nur als nicht feststellbar angesehen hätte, sondern seinerseits davon überzeugt gewesen wäre, dass sie nicht Vorlagen, doch ändert das an der Entscheidung im Ergebnis nichts.
Unangreifbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Brief unter der Einwirkung eines Affekts geschrieben. Es kann keine Rede davon sein, dass sich das Gericht mit dieser Annahme ohne nähere Begründung in einen Gegensatz zu der Auffassung des von ihm zugezogenen medizinischen Sachverständigen gestellt hätte; im wesentlichen übereinstimmend mit ihm ist es vielmehr zu der Auffassung gekommen, dass die Aufsetzung und Absen-
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dung des Briefes die Abreagierung einer affektgeladenen Stimmung und Erregung dargestellt habe.
Das Berufungsgericht ist mithin auf Grund einwandfreier tatsächlicher Unterlagen zu der Feststellung gelangt, dass die von dem Kläger behaupteten schweren Eheverfehlungen der Beklagten nicht gegeben seien. Dabei brauchte es nicht mehr zu prüfen, ob der Brief vom 7. Mai 1950, den es als grobe Ungeliörigkeit bezeichnet, etwa in Verbindung mit früheren Ehewidrigkeiten der Beklagten, auf die nach § 61-6 Zpo eine selbständige Scheidungsklage nicht mehr gestützt werden konnte, zu einer schweren Eheverfehlung wurde; denn nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen hat sich der Kläger zur Stützung der auf '§ 43 EheG gegründeten Klage nicht auf derartige Ehewidrigkeiten berufen. Die Abweisung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens war mithin gerechtfertigt, weil schon die Voraussetzungen des Satz 1 der Vorschrift nicht vorliegen. Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht die Bestimmung des § 43 Satz 2 EheG richtig angewendet habe.
In den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Abweisung der auf § 48 EheG gestützten Scheidungsklage begründet und die Anschlussberufung der Beklagten als gegenstandslos erklärt, ist gleichfalls ein Rechtsverstoss, der zur Aufhebung der Entscheidung nötigte, nicht ersichtlich. Rechtlich unbedenklich ist es, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Zulässig-
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keit tind Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen die Scheidung ihrem "manchmal nicht korrekten Verhalten" und dem Brief vom 7* Mai 1950 gegenüber den erwiesenen Verstössen des Klägers gegen die eheliche Treupflicht keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Dabei durfte es auch zugunsten der Beklagten in Rechnung stellen, dass der Kläger deren Verhalten bis Mitte 1941 nicht als ehezerstörend empfunden hatte, wie in dem Urteil fest-gestellt v/ird, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass Ehewidrigkeiten, die ein Ehepartner längere Zeit hingenommen hat, doch schliesslich den Zerfall seiner ehelichen Gesinnung gefördert haben können. Darüber, dass ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu einem Diplomingenieur, die nach der Behauptung des Klägers in den Jahren 1931 bis 1939 bestanden haben sollen, nicht nachweisbar sind, bedurfte 'es weiterer Ausführungen, als sie das angefoch-tene Urteil enthält, nicht; insbesondere v/ar es auch insoweit nicht nötig, dass das Gericht sich in diesem Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Karl B^H||B aus-. einandersetzte.
Die Maßstäbe, mit denen das Berufungsgericht in der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs gemessen hat, sind durchweg als zutreffend zu erachten. Entgegen der Meinung der Revision lässt sich die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs nicht etwa daraus herleiten, dass, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Auffassung der Beklagten von der Unlösbarkeit der Ehe nicht auf religiöse, sondern überkommene Anschauungen zurückgeht. Wenn sich auch die Beklagte nicht aus einer bewusst christlichen oder sonst religiösen Haltung heraus zu der Untrennbar-
 
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keit des ehelichen Bandes bekennt, so verdient doch unabhängig davon eine dem Sittengesetz gemässe, auf der Kraft echter Überlieferung beruhende Einstellung zu der Ehe Eeachtung* und Schutz»
Es ist deshalb rechtens, dass der Kläger an der Ehe mit der Beklagten festgehalten wird, und seine Revision musste als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO.
Dr.lersch
 Ascher
v. Werner
 Scheffler Wüstenberg