BGH · IV ZR 145/02 vom 16.07.2003
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung nicht darauf, der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, daß der Wasserschlauch unter Druck gestanden habe. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu dem Ausdruck gebracht - was rechtlich bedenklich wäre -, der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung müsse vor einer mehrtägigen Abwesenheit stets überprüfen, ob der Wasserzulauf zur Heizungsanlage abgesperrt ist, um den Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu vermeiden. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Klägers ersichtlich deshalb als grob fahrlässig, weil er sich seit dem Einzug mehr als zwei Jahre lang um den gut sichtbaren und frei zugänglichen Wasseranschluß überhaupt nicht gekümmert und sich über die Gefahr durch einen möglicherweise unter Druck stehenden Wasserschlauch keine Gedanken gemacht hat.